Haben Ärzte Bearbeitungsgebühren für einen Kredit gezahlt, so können sie diese Gebühren regelmäßig zurück verlangen, weil die Bank nicht berechtigt ist, solche Gebühren zu fordern. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014 - XI ZR 17/14 und XI ZR 348/13).

Der Fall:

Banken haben Bearbeitungsgebühren für Kreditverträge (Darlehensverträge) in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgeschrieben. Danach mussten die Kunden Gebühren für die Bearbeitung des Kredites zahlen. Diese Gebühren waren z.B bezeichnet als: "Bearbeitungsgebühr inkl. Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt, Kreditbearbeitungsgebühren, Abschlussgebühren oder Bearbeitungsprovisionen".

Verschiedene Kreditnehmer haben gegen diese Gebühren geklagt und verlangt, dass die Banken diese zurückzahlen müssen. Denn die Banken seien nicht berechtigt gewesen, diese Gebühren mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu verlangen. Ob diese Gebühren zurück verlangt werden können und wie lange sie zurückverlangt werden können, war aber sehr umstritten und die Gerichte beurteilten dies sehr unterschiedlich. 

Die Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof gab nun den Kreditnehmern Recht und klärte damit lange umstrittene Fragen zur Zulässigkeit solcher Gebühren zu Gunsten der Bankkunden. Damit können nun auch Ärzte, die für die Einrichtung der Praxis oder den Erwerb der Zulassung einen Kredit aufgenommen haben, solche Bearbeitungsgebühren zurück verlangen. Wer einen Kredit zur Praxisfinanzierung aufgenommen hat über z.B. EUR 200.000 und dafür ein „Bearbeitungsentgelt“ von 2,5 % gezahlt hat, kann ca. 5.000 EUR von seiner Bank zurück verlangen.

Praxistipp:

Betroffene Ärzte sollten ihre Kreditverträge (z.B. APO-Bank, Deutsche Bank, Commerzbank) anwaltlich prüfen lassen. Je nach Vertragsgestaltung können die Ansprüche auf Rückzahlung der Entgelte in drei Jahren verjähren, beginnend aber - je nach Fall - erst ab Kenntnis von der für die Kunden günstigen Rechtsprechung. Spätestens bis Jahresende sollten Ärzte mit älteren Verträgen sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen.

Wer derzeit weder Zeit noch Nerven hat, sich zu einem Anwalt zu begeben, kann die Verjährung verhindern, indem er mit der Bank Kontakt aufnimmt - es genügt dazu, dass der Arzt die Bank bittet, wegen der Ansprüche auf Rückzahlung der Bearbeitungsentgelte (Abschlussgebühren etc) aus dem Darlehensvertrag XYZ gemäß BGH Urteilen vom 28.10.2014 - XI ZR 17/14 und XI ZR 348/13 auf die Einrede der Verjährung bis 31.12.2017 zu verzichten. Sobald dem Arzt eine solche schriftliche Erklärung vorliegt, muss er die Verjährung ersteinmal nicht mehr fürchten und kann das Ganze zu gegebener Zeit angehen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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