Verlässt eine Klinikärztin nun eine Klinik, in der sie seit 1997 tätig war, lässt sich nieder und erhält eine eigene Zulassung im gesperrten Planungsbereich, so kann die Klinik dies nicht unterbinden. Denn die Einschränkung, wonach ein ehemaliger Klinikarzt seine Zulassung nur „mitnehmen“ darf bei Verlassen der Klinik, nur wenn er diese zuvor in die Klinik durch Zulassungsverzicht eingebracht hat (§ 103 Abs. 4a SGB V) gilt nicht für Fälle vor dem 31.12.2003 (LSG der Länder Berlin und Brandenburg, Urteil v. 26.1.2016 - L 24 KA 68/14).

Der Fall:

Der Zulassungsausschuss für Ärzte Frankfurt (Oder) genehmigte 1997 der Klägerin, einer Einrichtung nach § 311 SGB V (Poliklinik), die Einstellung der Beigeladenen zu 2) als Fachärztin für Innere Medizin. Diese war bis dahin nicht als Vertragsärztin tätig gewesen, hatte also auch keien Zulassung "eingebracht". Begründung des ZA: Eine Internistin werde ihre Tätigkeit in der Klinik zum 31. August 1997 beenden.

Die Beigeladene zu 2) beantragte mit Schreiben vom 25. Mai 2013 ihre eigene Zulassung als Vertragsärztin im gesperrten Planbezirk O. Ihre Tätigkeit bei der Klägerin endete zum 15. November 2013.

Mit Beschluss vom 14. August 2013 ließ der Zulassungsausschuss die Beigeladene zu 2) nach § 103 Abs. 4a SGB V i. V. m. § 311 Abs. 2 Satz 2 SGB V und §§ 55 und 57 Abs. 2 Bedarfsplanungs-Richtlinie als Fachärztin für Innere Medizin für den Vertragsarztsitz R, mit Wirkung vom 1. November 2013 zur vertragsärztlichen Tätigkeit zu.

Dagegen klagte die Klinik.

Die Entscheidung:

Das LSG wies die Klage der Klinik zurück.

Die Poliklinik werde nicht in eigenen Rechten verletzt, wenn eine ehemalige Angestellte einen Vertragsarztsitz im Wege der Umwandlung nach § 103 Abs. 4a S 2 SGB V erhält.

Die Erteilung einer Zulassung nach § 103 Abs. 4a SGB V habe nicht (auch) die Voraussetzung, dass der jetzt nach mindestens fünfjähriger Tätigkeit in eine MVZ die Zulassung begehrende Arzt zuvor zu Gunsten des MVZ auf einen Vertragsarztsitz verzichtet habe. Diese Regelung gelte erst ab dem 1.1.2004. „Altfälle“, die bereits vor 2004 Arztstellen nachbesetzt haben, genössen die Privilegierung, auch wenn sie bei ihrer Einstellung keinen Arztsitz eingebracht hätten.

Ergo: DEr Gesetzgeber wolle, dass diese Vorschriften erst ab 2004 für MVZ Anwendung finden, also auch die Nachbesetzungsvorschrift des § 103 Abs. 4a SGB V.

Das LSG weist darauf hin, dass von der so skizzierten Rechtslage auch der GBA ausgegangen sei, indem er in die Bedarfsplanungs-Richtlinie (Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung) im Rahmen der Neufassung vom 20. Dezember 2012 im neuen § 57 folgenden Absatz 2 aufgenommen habe:

„Eine Anstellung wegen Nachbesetzung in einer Einrichtung nach § 311 Absatz 2 SGB V, die bis zum 31. Dezember 2003 erfolgt ist, gilt nicht als Nachbesetzung im Sinne des § 103 Absatz 4a Satz 3 SGB V.“

Zum Thema:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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