Ist ein Grund zur Ablehnung eines (medizinischen) Sachverständigen erst nach sorgfältiger Prüfung seiner mündlichen und sonstigen Ausführungen, mithin nach dessen Anhörung vor Gericht zu erkennen, so kann die Ablehnung auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgen. In diesem Fall geht das Recht zur Ablehnung auch nicht durch Stellung von Sachanträgen verloren (OLG Bamberg, Beschluss vom 02.05.2016 - 4 W 38/16).

GutachtenDer Fall:

In einer Arzthaftungssache erstattete ein Sachverständiger ein schriftliches Gutachten. Anschließend wurde er in mündlicher Verhandlung angehört. Im Anschluss an die Anhörung verhandelten die Parteien zur Sache. Ihnen wurde nachgelassen, bis spätestens 05.04.2016 zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 24.03.2016, eingegangen am selben Tag, den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er ist der Ansicht, die These des Sachverständigen, eine Indikation zur Operation habe auch am 03.05.2013 nicht vorgelegen, verstoße gegen Denkgesetze. Der Sachverständige habe sich im Termin in Widerspruch zu seinen schriftlichen Ausführungen gesetzt. Er habe mit seinen Ausführungen zur Frage der Erwerbsunfähigkeit seine Kompetenz überschritten. Fehlerhaft sei auch die Behauptung, man habe im Zentrum in Würzburg ebenfalls keine Indikation zur Operation gesehen.

Die Entscheidung:

Das LG wies das Ablehnungsgesuch zurück. Das OLG dagegen gab dem Kläger Recht und stellte fest, dass er hier sein Ablehnungsrecht nicht durch rügeloses Verhandeln verloren habe:

Denn eine Partei kann ein Rügerecht nur verlieren, wenn ihr der Ablehnungsgrund bereits bekannt ist, z.B. wenn sie sich auf das Verhalten des Gutachters in der mündlichen Verhandlung beziehen wie etwa abfällige Äußerungen über Einwendungen der Partei oder über andere Gutachter.

Ein Verlust des Rechts ist ausnahmsweise dann nicht gegeben sein, wenn die Partei Gründe geltend macht, die eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten erfordern.

Dies betrifft etwa Fälle, in denen ein Sachverständiger sich zu Fragen außerhalb seines Fachgebiets äußert. Hier kann von einer Partei nicht erwartet werden, unmittelbar nach der Anhörung eine Entscheidung über eine Ablehnung des Sachverständigen zu treffen. Im vorliegenden Fall hat der Kläger sein Ablehnungsgesuch aber auf den Inhalt der Ausführungen des Sachverständigen gestützt. Er rügt, einzelne Ausführungen verstießen gegen Denkgesetze und stünden im Widerspruch zum schriftlichen Gutachten. Daneben habe der Sachverständige seine Fachkompetenz überschritten und Vortrag fehlerhaft gewürdigt. Das Erkennen der Ablehnungsgründe erfordert eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt der mündlichen Äußerungen, dem schriftlichen Gutachten und dem vorliegenden Prozessstoff, die nicht in wenigen Minuten im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bewerkstelligt werden kann.

Zum Thema: 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
Witzlebenstraße 3 - 14057 Berlin - Tel: (030) 536 47 749
E-mail: mail@christmann-law.de