Der Inhaber eines Reitstalles (Pferdepensionsinhaber) haftet nicht auf Schadensersatz, wenn für die Schulung ein gesonderter Vertrag mit dem Reitlehrer geschlossen wurde und das Pferd beim Absatteln und der nachfolgenden Pflege des Pferdes verletzt wird, denn diese Pflege des Pferdes gehört noch in den Pflichtenkreis des Reiters. Der Pferdepensionsinhaber haftet in solchen Fällen nur, wenn er solche Pflichten nach dem Vertrag gesondert übernommen hat (OLG Frankfurt, Urteil vom 30.11.1998 – 13 U 126/97).

Anmerkung:

Sind an der Pflege, Bereitung und Beherbung mehrere Personen beteiligt und kommt das Pferd zu Schaden, so ist genau zu schauen, wer wann was getan hat und wer vertraglich welche Pflichten übernoommen hat. Der Pferdebesitzer muss hier ganz genau differenzieren und zielgenau vortragen, wer wann was falsch gemacht hat. Ansonsten scheitert eine Klage auf Schadensersatz wie im vorliegenden Fall.  

Der Fall:

Im Juli 1987 hatte der Reitlehrer das Pferd … der Klägerin geritten. In unmittelbarem Anschluß hieran übergab er das Pferd einer bei dem beklagten Verein angestellten Auszubildenden, die es absatteln und pflegen sollte. Die weiteren Einzelheiten des Vorfalles sind zwischen den Prozeßparteien streitig. Jedenfalls erlitt das Pferd einen erheblichen Gesundheitsschaden, musste längere Zeit gepflegt werden und wurde schließlich eingeschläfert.

Das Landgericht Frankfurt wies die Klage auf Schadensersatz gegen den Verein (Pferdepension) ab. Die Klägerin legte Berufung ein. 

Die Entscheidung:

Das OLG Frankfurt wies die Berufung der Klägerin ab. 

Die statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet, weshalb ihr Rechtsmittel zurückzuweisen war.

Entgegen ihrer Rechtsansicht steht ihr der geltend gemachte und aus einem Ereignis am ... Juli 1987 hergeleitete Schadensersatzanspruch - mit dem sie im wesentlichen die Erstattung verauslagter Pflegekosten für ihr zwischenzeitlich getötetes Reitpferd … begehrt - nicht zu, auch wenn zugunsten der Klägerin von einem Verwahrvertrag zwischen ihr und dem beklagten Reitverein im Bezug auf das vorgenannte Pferd ausgegangen wird, weil sie dort mit Vertrag vom 13.06.1988 gegen Entgelt ihr Pferd untergestellt hatte.

Aufgrund eines solchen Verwahrvertrages ist der beklagte Verein lediglich verpflichtet, für die Unterbringung und Fütterung des Pferdes der Klägerin zu sorgen, wie dies auch in § 5 des Unterstellvertrages zum Ausdruck kommt (vgl. im übrigen hierzu das instruktive Urteil des 6. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 15.06.1987, abgedruckt in VersR 1988, S. 1241).

Parallel hierzu hat die Klägerin einen gesonderten Vertrag mit dem Reitlehrer A1 geschlossen gehabt, der es übernommen hatte, das Pferd zu reiten und zu schulen.

Unstreitig kam es am ... Juli 1987 zu einem Vorfall. An jenem Tage hatte der Reitlehrer, den die Klägerin zunächst im Verfahren 36 C 5355/94 Amtsgericht Darmstadt klageweise auf Schadensersatz in Anspruch genommen hatte, das Pferd … geritten. In unmittelbarem Anschluß hieran übergab er das Pferd einer bei dem beklagten Verein angestellten Auszubildenden, die es absatteln und pflegen sollte. Die weiteren Einzelheiten des Vorfalles sind zwischen den Prozeßparteien streitig. Das Landgericht hat hierüber Beweis erhoben. Die Klägerin trägt in der Berufungsbegründung ausdrücklich vor, es bestehe "der dringende Verdacht, daß sich das Pferd die Verletzung nicht bei dem von den Zeugen geschilderten Vorgang zugezogen hat."

Die vorgetragene Rechtsauffassung der Klägerin, daß dem beklagten Verein als den Verwahrer der Entlastungsbeweis obliegt, daß ihn kein Verschulden an der Verletzung des Pferdes trifft, ist zwar zutreffend, setzt aber denknotwendigerweise voraus, daß sich das Pferd die Verletzung zu einem Zeitpunkt zugezogen hat, zu dem es in der Obhut des beklagten Vereins war. Dies war aber aufgrund der gesonderten vertraglichen Beziehung zwischen der Klägerin und dem Reitlehrer nicht ständig der Fall. Es hätte daher der Klägerin zunächst oblegen, den Beweis zu führen, daß sich das Pferd verletzt hat, als es in der alleinigen Obhut des beklagten Vereins war, also im wesentlichen in der Box. Einen solchen Beweis hat die Klägerin nicht angetreten.

Das Absatteln und die nachfolgende Pflege des Pferdes gehört noch zu dem Pflichtenkreis des Reiters, wenn nicht Gegenteiliges gesondert vertraglich mit dem beklagten Verein vereinbart worden war, was allerdings nach dem Inhalt der Vertragsurkunde nicht der Fall war.

Selbst wenn mithin die Klägerin ihren bestrittenen Vortrag hätte beweisen können - sie hat es nicht! -, daß das Pferd in der Stallgasse einen stromführenden Draht berührt habe, wäre der beklagte Verein dieses Umstandes willen nicht schadensersatzpflichtig, weil das Pferd zu diesem Zeitpunkt noch nicht in seiner Obhut war.

Aus der im damaligen amtsgerichtlichen Verfahren im Berufungsrechtszuge erfolgten Streitverkündung vermag die Klägerin keine für sich günstigen Rechtsfolgen herzuleiten.

Aufgrund des Urteils der Berufungskammer des Landgerichts Darmstadt vom 16. April 1996 steht zwischen den Prozeßparteien nur verbindlich fest, daß zwischen ihr, der Klägerin, und dem Reitlehrer kein Verwahrvertrag zustandegekommen war. Von dieser Rechtslage geht auch der erkennende Senat aus. Das Landgericht hat in dem vorbezeichneten Urteil vom 16. April 1996 in den Entscheidungsgründen desweiteren auch ausgeführt,

daß der (Reitlehrer) am ...07.1987 mit dem Pferd "…" selbst arbeitete und etwa aufgrund eines im Zusammenhang damit stehenden Fehlverhaltens für die behaupteten Verletzungen des Pferdes einzustehen haben könnte, ist von der Klägerin nicht dargelegt worden.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, daß auch schon damals das Berufungsgericht sich der Tatsache, daß zwei vertragliche Beziehungen nebeneinander bestanden, sehr wohl bewußt war. Die Klage gegen den damals verklagten Reitlehrer wies das Landgericht aus zwei Gründen zurück:

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a) kein festgestelltes Fehlverhalten des Reitlehrers im Vertragsverhältnis zwischen ihm und der Klägerin,

b) keine ihm, den Reitlehrer, treffenden Verpflichtungen aus dem Verwahrvertrag, weil er insoweit nicht passiv legitimiert ist.

Die jetzige Klageabweisung erfolgt, weil die Klägerin weder dargelegt noch bewiesen hat, daß das Pferd sich die Verletzungen zugezogen hatte, als es in der Obhut des beklagten Reitvereins war.

Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos bleibt (§ 97 Abs.1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff.10, 713 ZPO.

Die Beschwer der Klägerin war in Ansehung der Vorschrift des § 546 Abs.2 ZPO festzusetzen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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