Eine schönheitschirurgische Klinik darf für von ihr angebotene Schönheitsoperationen auf einer Internetseite nicht mit Fotos werben, die Patientinnen im Rahmen einer vergleichenden Darstellung vor und nach einem plastisch-chirurgischen Eingriff zeigen. Dies gilt auch dann, wenn diese Bilder nur sichtbar werden, sobald sich ein Besucher der Seite auf dieser Seite registriert hat (OLG Koblenz, Urteil vom 08.06.2016 - 9 U 1362/15).

Brust vor der OperationNach der OperationAbstract:

Während Vorher-Nachher-Bilder im europäischen Ausland erlaubt sind und auch gerne und mit Erfolg zur Kundengewinnung eingesetzt werden, sind solche Bilder hierzulande strikt verboten, weil - so die Sicht des Gesetzgebers - jede Werbung mit Erfolgen den Patienten unsachlich beeinflussen könnte. Das OLG Koblenz hat nun klargestellt, dass dieses Verbot strikt gilt. Auch gewisse Zugangshindernisse zu den Bildern machen die Werbung mit diesen Bildern nicht legal.   

Der Fall:

Der Beklagte ist Eigentümer einer Klinik, in der Schönheitsoperationen durchgeführt werden. Auf einer Internetseite präsentiert er seine Leistungen unter anderem durch eine Zusammenstellung von Bildern, die Patientinnen vor und nach einem vom Beklagten durchgeführten plastisch-chirurgischen Eingriff zeigen. Die Bilder konnten erst nach einer Erstregistrierung eingesehen werden. 

Das LG Koblenz hatte den Beklagten dazu verurteilt, es künftig zu unterlassen, für Schönheitsoperationen mit diesen sog. Vorher-/Nachher-Bildern zu werben. Der Beklagte ging in Berufung.

Die Entscheidung:

Das OLG Koblenz hat die Entscheidung des LG Koblenz bestätigt.

Nach Auffassung des OLG Koblenz ist in der Präsentation der Bilder ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 3 HWG zu sehen. Nach dieser Bestimmung dürfe für speziell für Schönheitsoperationen nicht mit einer vergleichenden Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach der Behandlung geworben werden. Dies im Gegensatz z.B. zu sonstigen Vorher-Nachher-Darstellungen bei allgemeinen Behandlungen, die nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 HWG nur dann verboten sind, wenn die Darstellung in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise Veränderungen des menschlichen Körpers auf Grund von Krankheiten oder Schädigungen  verwendet.  

An der Unzulässigkeit der Bilddarstellung ändere sich auch nichts dadurch, dass die Bilder auf der Internetseite erst nach einer Registrierung aufgerufen werden könnten und im Übrigen darauf hingewiesen werde, dass das Bildmaterial nur den Patienten zugänglich gemacht werden solle, die sich schon eingehend informiert hätten; denn der Gesetzgeber habe die Werbung mit Vorher-/Nachher-Bildern gänzlich verboten.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Koblenz v. 22.06.2016

Praxisanmerkung:

Bei der Werbung mit Bildern Vorher-Nachher im Rahmen von Schönheitsoperationen gelten strengere Regeln als bei der sonstigen Darstellung von Vorher-Nachher-Bildern. 

Zum Thema:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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