Die Werbung mit wissenschaftlich nicht gesicherten Wirkaussagen für ein Bioresonanzgerät ist zu untersagen, wenn der Werbende die Aussagen nicht durch eine placebokontrollierte Doppelblindstudie belegen kann (Landgericht München, Urteil vom 11.4.2016 - 4 HK O 11063/13).  

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Abstract:

Die Werbung mit Wirkaussagen im Medizinbereich wird durch das Heilmittelwerbegesetz (HWG), das Medizinproduktegesetz (MPG) und das UWG beschränkt. Wer mit Wirkungsaussagen für ein Bioresonanzgerät wirbt, die wissenschaftlich nicht gesichert sind ("sah nach der Behandlung viel besser aus" oä), hat im Streitfall darzulegen und zu beweisen, dass seine Werbeaussagen zutreffend und richtig sind. Fehlen aber objektiv messbare organische Befundmöglichkeiten und ist der Wirksamkeitsnachweis der Behandlung allein von einer Beurteilung des subjektiven Empfindens des Probanden abhängt, muss der Wirksamkeitsnachweis durch Vorlage einer placebokontrollierten Doppelblindstudie belegt werden. Diese fehlte im vorliegenden Fall.

Der Fall:

Die Beklagten vertreiben ein Bioresonanzgerät ... Optima. Der Kläger ist ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. 

Die Beklagten aus München warben über einen in einer Arztpraxis in Berlin am schwarzen Brett befindlichen Flyer für das Bioresonanzgerät mit folgenden Worten:

1. „... die Folgeprogramme ... führen auch schneller zum Behandlungserfolg“;

2. „Aufgrund der markanten Therapieerfolge sind wir der Meinung, dass sich das Gerät ... das Prädikat ‚sehr gut‘ verdient hat“,

3. „Es ist wirklich eine neue Generation ... zur Optimierung der Behandlung ... sowie zur Verbesserung der Therapieerfolge ...“

4. „Oft kann man bereits während einer einzigen Therapie Veränderungen wahrnehmen. So zum Beispiel auch bei einer Patientin, die schon seit Jahren wegen Problemen aufgrund einer Infektion mit dem Eppstein-Barr-Virus bei den verschiedensten Therapeuten in Behandlung war. Als sie zu mir in die Praxis kam therapierte ich sie mit der Programmkette ‚Schockbehandlung‘ ... Schon während der Behandlung veränderte sich ihr Aussehen, sie sah viel besser aus. Außerdem hatte sie nach der Therapie wesentlich mehr Energie und ist viel stabiler geworden“.

5. „Einer anderen Patientin ... wurde vor eineinhalb Jahren eine Niere entfernt. Danach hatte sie einen Darmverschluss und wurde ein weiteres Mal operiert. Während der OP erlitt sie einen Schock. Hinzu kam eine Lungenembolie. Seit dieser OP litt sie unter Atembeschwerden und Asthma. Ihr Gesamtzustand war sehr schlecht, sie konnte fast nicht mehr gehen und nicht mehr arbeiten. Sie war bei diversen Ärzten und auch bei einem Lungenspezialisten in Behandlung. Aber keiner konnte helfen. Als sie zu mir in die Praxis kam, arbeitete ich noch mit meinem alten ... Gerät. Ich habe sie über einen längeren Zeitraum damit behandelt, es ging ihr zwar etwas besser, aber einen richtigen Durchbruch habe ich nicht geschafft. Dann habe ich sie 4-5-mal mit dem Optima behandelt und es trat eine erstaunliche Besserung ein. Sie bekommt wesentlich leichter Luft, kann wieder besser gehen und ist insgesamt viel belastbarer geworden“,

6. „... ‚Regulationsprogramm bei Belastung durch Erreger‘. Ich habe festgestellt, dass sich der Behandlungserfolg deutlich schneller einstellt, wenn ich dieses Programm zusätzlich zur Ausleitung von Bakterien oder Pilzen einsetze“,

7. „Größere Therapieerfolge in kürzerer Zeit“,

8. „Durch den Einsatz der Tiefstfrequenzen und durch den 2. Kanal ... beobachte ich größere Therapieerfolge in kürzerer Zeit“,

9. „Grippe
Ende letzten Jahres behandelte ich zum Beispiel eine Patientin mit sehr starken Grippesymptomen. Die Patientin war überzeugt, dass sie an Schweinegrippe litt. Nachdem ich sie mit dem neuen Grundprogramm ... therapiert hatte, testete ich folgende Programme aus und applizierte diese:
Programmkette ... (Grippe) Programmkette ...
(Infektanfälligkeit), Tiefstfrequenzprogramm ...
(Regulationsprogramm bei Belastung durch Erreger).
Am übernächsten Tag rief mich diese Patientin an und sagte wortwörtlich: ‚So gut wie jetzt ging es mir nicht mal vor der Schweinegrippe!‘ Sie musste kein zweites Mal behandelt werden“

10. „Ein ... Patient litt seit vier Jahren unter starken Schmerzen aufgrund eines Tennisarmes. Er war es leid, von Orthopäden, Neurochirurgen und Neurologen zu hören: ‚Wir können nur noch operieren und spritzen‘. Zum Glück erfuhr er von der Bioresonanz und kam in meine Praxis. Wir applizierten eine Grundtherapie ... sowie die Programmketten ..., ‚Tennisarm‘ und ... ‚Ellenbogengelenk-Beschwerden‘ ... Im Kanal 2 ließ ich die ‚Stabilisierungsampullen Gelenke klein + groß‘ ... mitlaufen und speicherte die gesamte Therapie auf einem Chip ab, den er sich auf die schmerzende Stelle am Arm klebte. Direkt nach der ersten Behandlung hatte er Schmerzen - für mich ein Zeichen, dass die Regulation in Gang gekommen war. Insgesamt benötigte er drei Behandlungen. Seitdem sind die Schmerzen komplett weg und er kann den Arm wieder ganz normal belasten“

11. „Im Bereich ‚Gelenke‘ kann man mit dem ... Optima innerhalb kurzer Zeit sehr große Erfolge erreichen“,

12. „Wie ... erwähnt, gibt es beim Optima manchmal intensive Reaktionen während der Behandlung und die Patienten merken, dass sich etwas tut. Und das finden sie richtig gut. Es passiert wirklich jeden Tag was Tolles mit dem ... Optima. Man kann so viel erreichen - man muss es nur tun“,

13. „... Heilpraktiker
‚Ich habe Erfolge, dass es kracht ...‘
Diese Aussage habe ich vor kurzem in Bezug auf das ... Optima gemacht - und es ist definitiv so“,

14. „... ich kann z. B. sagen: ‚Ich will die Therapie auf der Leber haben‘ und in Kanal 2 zum Beispiel die Leberampulle aus dem 5-E-Testkasten und ein Lebermittel geben, während zeitgleich die Therapie mit körpereigenen Frequenzmustern läuft und so gleichzeitig die Entgiftung der Leber fördern“,

15. „Es gibt weniger ‚Entgleisungen‘. Wenn man zum Beispiel (zu) viele Schwermetalle auf einmal ausleitet, kann es meiner Erfahrung nach mit dem ... 2000 schon mal vorkommen, dass es dem Patienten ziemlich zu schaffen macht. Das erlebe ich mit dem ... Optima überhaut nicht“,

16. „Mit dem ... Optima bin ich definitiv schneller, erfolgreicher und ich benötige weniger Behandlungen“

Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz und mahnte die Beklagten erfolglos ab. 

Die Entscheidung:

Das LG München gab der Klage des Vereins statt und untersagte den Beklagten die aus seiner Sicht irreführende Werbung.

Gemäß § 4 Abs. 2 MPG ist es verboten, Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen, wenn sie mit irreführender Bezeichnung, Angaben oder Aufmachung versehen sind. Dabei liegt eine Irreführung insbesondere dann vor, wenn Medizinprodukten eine Leistung beigelegt wird, die sie nicht haben oder fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann.

Dabei hat derjenige, der im geschäftlichen Verkehr im Medizinbereich mit Wirkungsaussagen Werbung treibt, die wissenschaftlich ungesichert sind, darzulegen und zu beweisen, dass seine Angaben zutreffend und richtig sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH GRUR 2009, 75 - Priorin, m. w. N.).

In Fällen, in denen objektiv messbare organische Befundmöglichkeiten fehlen und der Wirksamkeitsnachweis allein von einer Beurteilung des subjektiven Empfinden des Probanden abhängt, ist grundsätzlich zum Wirksamkeitsnachweis die Vorlage einer placebokontrollierten Doppelblindstudie erforderlich. Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei der Bewerbung von Mitteln, bei denen objektiv messbare organische Befundmöglichkeiten fehlen und der Wirksamkeitsnachweis allein von einer Beurteilung des subjektiven Empfinden des Probanden abhängt, eine mittelbare Gesundheitsgefährdung dadurch gegeben, dass eine Placebowirkung des Präparats den Patienten einen unzutreffenden Eindruck vom Voranschreiten des Grundleidens vermittelt und ihn dadurch davon abhält, sich rechtzeitig in ärztliche Behandlung zu begeben. Der Nachweis, dass von dem Mittel keine solche die Gesundheit schädigende oder zumindest gefährdende Wirkung ausgeht, kann nach der Natur der Sache allein durch eine randomisierte placebokontrollierte Doppelblindstudie erbracht werden (BGH Urteil vom 15.03.2012 - 1 ZR 44/11-ARTROSTAR COMPACT m. w. N.).
Diese Rechtsprechung lässt sich nach Auffassung der Kammer auch auf das von den Beklagten beworbene ...-Gerät und die angegriffenen Werbeaussagen übertragen.

Die angegriffenen Werbepassagen betreffen, soweit sie nicht sowieso sehr generell gehalten werden (z. B. die Behauptungen „führen auch schneller zum Behandlungserfolg“, „markante Therapieerfolge“, „zum Verbessern der Therapieerfolge“, „größere Therapieerfolge in kürzerer Zeit“, „ich habe Erfolge, dass es kracht“, „mit dem ... Optima bin ich definitiv schneller, erfolgreicher und ich benötige weniger Behandlungen“) Leiden, bei denen alleine auf das subjektive Empfinden des Probanden abgestellt wird und keine objektiv messbaren organischen Befundmöglichkeiten zur Verfügung stehen. So wird damit geworben, dass eine Patientin mit Eppstein-Barr-Virus schon während der Behandlung viel besser aussah und mehr Energie hatte sowie stabiler geworden war, eine Patientin mit einer entfernten Niere und einem Darmverschluss nach der Behandlung mit dem ...-Gerät erstaunlich leichter Luft bekam, sich ein Behandlungserfolg bei Belastung durch Erreger deutlich schneller einstellt, eine Patientin mit Grippesymptomen sich nach der Behandlung deutlich besser fühlte, Schmerzen eines Tennisarmes komplett weg waren und damit, dass die Behandlung mit dem ...-Gerät die Entgiftung der Leber fördert und man mit ihnen Schwermetalle ausleiten kann. All dies sind Wirksamkeitsverprechen, bei denen objektiv messbare organische Befundmöglichkeiten fehlen und der Wirksamkeitsnachweis allein von einer Beurteilung des subjektiven Empfinden des Probanden abhängt. Diese Wirksamkeitsversprechen bergen eine mittelbare Gesundheitsgefährdung dadurch, dass sie durch eine Placebowirkung der Behandlung dem Patienten einen unzutreffenden Eindruck vom Voranschreiten des Grundleidens vermitteln und ihn dadurch davon abhalten, sich rechtzeitig in anderweitige ärztliche Behandlung zu begeben, um dieses Grundleiden nicht nur symptomatisch sonder kurativ behandeln zu lassen. Der Nachweis, dass von einer solchen Behandlung keine solche die gesundheitsschädigende oder zumindest gefährdende Wirkung ausgeht, kann nach der Natur der Sache allein durch eine randomisierte placebokontrollierte Doppelblindstudie erbracht werden.

Die diesbezüglich darlegungs- und beweisbelastete Beklagten haben jedoch weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass es sich bei den von ihr vorgelegten Gutachten und Befundberichten um randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudien handelt.

Anmerkung:

Regelmäßig scheitern Hersteller oder Vertreiber von Medizinprodukten damit, eine gesetzeskonforme Werbung zu entwerfen. Oftmals lassen sie sich erst dann rechtlich beraten, wenn sie abgemahnt werden. Dabei wäre es sinnvoller, sich vorab beraten zu lassen. Die rechtlichen Vorgaben sind allerdings recht streng hinsichtlich der beworbenen Effekte der Medizinprodukte bzw. Behandlungen. Manche Hersteller versuchen sich damit zu helfen, dass sie Studien in Auftrag geben. Diese müssen aber hinreichend aussagekräftig, valide und nach wissenschaftlichen Maßsstäben erstellt sein. Ist der Studienersteller wirtschaftlich mit dem Hersteller verbunden, schadet dies aber der Aussagekraft der Studie.   

Die Verbote in HWG und MPG dienen dem Schutz der Patienten u.a. davor, dass sie im Vertrauen auf eine (möglicherweise wirkungslose) Behandlung mit einer Methode, deren Wirkung nicht erforscht ist, eine in ihrer Wirkung anerkannte Behandlung (Schulmethode) abbrechen oder nicht beginnen und dadurch gesundheitliche Nachteile erleiden. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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