(21.9.2016) Wird ein Arzt als Zeuge vor das Sozialgericht geladen, um über den Gesundheitszustand einer seiner Patientinnen zu berichten, und erscheint er ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu dem Termin, kann das Gericht ein Ordnungsgeld von EUR 500 gegen den Arzt festsetzen. Es entlastet den Arzt nicht, wenn er nachträglich den von ihm geforderten Befundbericht an das Gericht übersendet (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1.8.2016 - L 11 SB 126/16 B). 

empfindliche Geldbuße gegen Arzt wegen Nichterscheinens bei GerichtDer Fall:

Vor dem Sozialgericht stritten die Parteien unter anderem über den Gesundheitszustand einer Patientin. Der Richter musste also feststellen, wie es um die Gesundheit der Patientin zu einem bestimmten Zeitpunkt beschaffen war. Der Richter lud daher den Arzt, der die Patientin zu diesem Zeitpunkt behandelt hatte, zur Zeugenvernehmung vor Gericht und forderte ihn auf, dem Gericht einen Befundbericht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu übersenden. In der Ladung zum Termin wies das Gericht den Arzt darauf hin, dass ein unentschuldigtes Fernbleiben ein Ordnungsgeld nach sich ziehen kann.

Der Arzt erschien nicht zum Verhandlungstermin. Zur Entschuldigung brachte er sinngemäß vor, er habe aus gesundheitlichen Gründen seine „Pflicht nicht zeitnah erfüllen“ können. Den geforderten Befundbericht reichte er erst nach Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist bei Gericht ein. 

Das Gericht verhängte ein Ordnungsgeld von EUR 500, gegen das der Arzt Beschwerde einlegte.

Die Entscheidung:

Die Beschwerde blieb erfolglos. Das LSG stellte fest, dass der Arzt ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Ausbleibens hingewiesen wurde.

Er hat sich auch nicht hinreichend entschuldigt.

Dass der Arzt den Befundbericht am 24. März 2016 (doch noch) übermittelt hat, rechtfertigt hier kein anderes Ergebnis. In diesem Zusammenhang weisen die Ordnungsmittel nach § 380 Abs. 1 ZPO nicht nur präventive, sondern auch repressive Züge auf, so dass die nachträgliche Vorlage eines Befundberichtes nicht die Aufhebung der Maßnahmen nach § 380 Abs. 1 ZPO gebietet.

Auch in der Höhe ist das Ordnungsgeld aus Sicht des LSG angemessen, weil es sich im mittleren Bereich des vom Gesetz gesteckten Rahmens bewegt. 

Praxishinweis:

Auch wenn Zeugentermine zeitintensiv und störend für den Praxisalltag eines Arztes sind, sollte der Arzt doch den Termin wahrnehmen. Ansonsten droht ein empfindliches Ordnungsgeld, das sogar noch höher ausfallen kann. Das Sozialgericht ist häufig auf den Arzt als Zeugen angewiesen, weil es den Sachverhalt nicht selbst medizinisch bewerten kann; daher wird es den Arzt auch nicht "vom Haken lassen".

Es empfiehlt sich, den Termin mit dem Gericht telefonisch zu koordinieren. Oftmals nehmen die Gerichte auf terminliche Schwierigkeiten des Zeugen Rücksicht und sind bereit, den Termin entweder stundenweise oder auf einen anderen, dem Arzt besser passenden Tag zu verlegen. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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