(21.10.2016) Die Privilegierung von Aufbau- bzw. Jungpraxen nach Teil B § 5 Nr. 5 HVV 2009 (Zuweisung eines höheren RLV durch Berechnung des auf den Arzt entfallenden Teil-RLV nicht nach Maßgabe seiner arztindividuellen Fallzahl, sondern nach Maßgabe der (höheren) Fallzahl des Durchschnitts seiner Fachgruppe und durch Gewährung eines Aufschlags auf das (Gesamt-)RLV von 10 %) gilt auch für junge MVZ (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 05. Oktober 2016 – L 5 KA 773/13). 

Auch MVZ können nun das Jungpraxenprivileg nutzenDer Fall:

Die Klägerin, Trägerin eines jungen MVZ, begehrt für die Leistungen der bei ihr angestellten Ärzte Dr. U. L. und Dr. K.-H. L. die Zuweisung eines höheren Regelleistungsvolumens (RLV) für das Quartal 1/2009 nach Maßgabe der Priviligierung für Aufbau- und Jungpraxen. Die beklagte KV verweigerte dies: Ein Ausnahmetatbestand dieser Art liege hier nicht vor, da der berücksichtigungsfähige Entwicklungszeitraum für Neu- und Jungpraxen bereits verstrichen sei; Dr. U. L. sei schon am 01.10.1993 und Dr. K.-H. L. sei schon am 01.04.1990 zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen worden.

Die Entscheidung:

Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg. Die Beklagte wird über die RLV-​Zuweisung für das Quartal 1/2009 neu zu entscheiden haben. Dabei wird sie hinsichtlich des auf Dr. K.-​H. L. entfallenden (Teil-​)RLV die Regelungen in § 7 Nr. 1 und 2 HVV 2009 entsprechend anzuwenden haben (unten 1). Insoweit ist die Berufung der Klägerin begründet. Im Übrigen ist die Berufung jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht der 10-​%-Aufschlag nach Teil B § 5 Nr. 5 HVV 2009 nicht zu (unten 2.).

Das auf Dr. K.-​H. L. entfallende (Teil-​)RLV für das Quartal 1/2009 ist nach Maßgabe der Regelungen in Teil B § 7 Nr. 1 und Nr. 2 HVV 2009 - unter Zugrundelegung nicht seiner arztindividuellen Fallzahl, sondern des (höheren) Fallzahldurchschnitts seiner Fachgruppe - neu zu berechnen. Die Klägerin hat hierauf Anspruch. Die Beklagte hat den entsprechenden Antrag der Klägerin vom 30.04.2009 durch Bescheid vom 07.09.2009 (Widerspruchsbescheid vom 02.02.2011) daher zu Unrecht abgelehnt.

Die Regelungen in Teil F Nr. 3.5 EBewA-​Beschluss 2009 bzw. in Teil B § 7 HVV 2009 enthalten der Sache nach Sonderregelungen für die RLV-​Berechnung zum Schutz von unterdurchschnittlich abrechnenden Praxen („Wenigabrechner“), die sich - als Anfängerpraxen (Jungpraxen) - noch in der Anfangsphase der vertragsärztlichen Tätigkeit (Teil B § 7 Nr. 1 HVV 2009) bzw. in einer vergleichbaren Aufbausituation (Teil B § 7 Nr. 2, 4 HVV 2009) befinden. Solchen Praxen wird für die RLV-​Berechnung der Fachgruppendurchschnitt (hinsichtlich der für die RLV-​Berechnung maßgeblichen Fallzahl) zugestanden; sie werden von der für sie (noch) ungünstigen RLV-​Berechnung nach arztindividuellen Fallzahlen freigestellt (Aufbaupraxenprivileg).

Davon ausgehend ist für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden MVZ hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs eines im HVV geregelten Aufbaupraxenprivilegs auf den Gründungszeitpunkt des MVZ und nicht auf den Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung der in das MVZ unter Zulassungsverzicht eintretenden Ärzte abzustellen.

Der im Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit verankerte Wachstumsanspruch und damit das Aufbaupraxenprivileg steht dem MVZ als an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmendem Leistungserbringer (§§ 72 Abs. 1 Satz 1, 95 Abs. 1 Satz 1 SGB V) zu. Das MVZ und nicht die beim MVZ angestellten Ärzte steht mit anderen Leistungserbringern (anderen MVZ oder Einzelpraxen bzw. Berufsausübungsgemeinschaften) im (Wachstums-)Wettbewerb. Entsprechendes gilt für den sachlichen Anwendungsbereich des Aufbaupraxenprivilegs. Hierfür kommt es darauf an, ob das (in zeitlicher Hinsicht in der Aufbauphase befindliche) MVZ - als „Wenigabrechner“ - (noch) unterdurchschnittlich abrechnet. Da die Ärzte des MVZ unterschiedlichen Arztgruppen angehören, ist (soweit die Ärzte den RLV-Regelungen unterworfen sind) hierfür die Summe der Fachgruppendurchschnittswerte (Fallzahlen) maßgeblich.

Praxisanmerkung:

Die Entscheidung ist logische Folge der vom Gesetzgeber gewollten Gleichstellung von MVZ mit anderen niedergelassenen Ärzten. Somit können sich auch junge MVZ von der Jungpraxenprivilegierung profitieren und zwar auch dann, wenn die im MVZ angestellten Ärzte selbst nicht mehr "jung" sind. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
Witzlebenstraße 3 - 14057 Berlin - Tel: (030) 536 47 749
E-mail: mail@christmann-law.de