(4.11.2016) Ein medizinischer Leistungserbringer, der kurz vor Ablauf der vierjährigen Leistungsfrist feststellt, dass er noch offene Rechnungen hat, muss sich beeilen, wenn er die Leistungen nicht verlieren will, wie ein Fall einer Hebamme zeigt (LSG Hamburg, Urteil vom 25.8.2016 - L 1 KR 48/15). 

Zur Verjährung von Rechnungen von Ärzten, Hebammen und PhysiotherapeutenDer Fall:

Die Beteiligten streiten über eine Hebammenvergütung in Höhe von 7.012,98 EUR.

Die Klägerin ist Hebamme und Mitglied des Hebammenverbandes H. e.V., der mit der Beklagten einen Rahmenvertrag nach § 134a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – SGB V – (im Folgenden: Vertrag nach § 134a SGB V) geschlossen hat. Sie erbrachte im Jahr 2008 Hebammenhilfe für 22 Versicherte der Beklagten.

Am 28. Dezember 2012 stellte sie der Beklagten zunächst für 19 Versicherte einen Betrag vom 6.642,02 EUR in Rechnung, und zwar durch elektronische Übermittlung an die I. AG in L., eine von der Beklagten eingeschaltete Dienstleisterin. Diese lehnte den Ausgleich der Forderungen mit mehreren Schreiben aus Januar bzw. Februar 2013 ab und berief sich insoweit auf Verjährung. Die Klägerin entgegnete mit Schreiben vom 1. März 2013, dass die Verjährung durch den Zugang der Rechnungen am 28. Dezember 2012 gehemmt worden sei. Mit Schreiben vom 13. März 2013 berief sich die I. AG weiterhin auf Verjährung. Die Hebamme reichte schließlich im Juni 2013 Klage auf Zahlung ein. 

Die Entscheidung:

Das LSG wies die Klage der Hebamme auf Zahlung ab. Die Forderung der Hebamme ist verjährt, befand das LSG.

Es gilt die vierjährige Frist zur Geltendmachung der Forderungen nach § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch I. Diese Frist gilt auch für das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung und dort für sämtliche Leistungserbringer. Sprich für Hebammen, Krankenhäuser, Ärzte und Physiotherapeuten etc.

Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist, sprich immer zum 31.12. des Jahres, in dem die medizinische Leistung erbracht wurde. 

Da die Vergütungsansprüche der Klägerin, wie ausgeführt, unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch die Versicherten – hier also im Jahr 2008 – entstanden sind, endete die vierjährige Verjährungsfrist mit dem 31. Dezember 2012, sodass die Forderungen im Zeitpunkt der Klagerhebung am 28. Juni 2013 bereits verjährt waren.

Die Verjährung der streitigen Vergütungsforderungen ist auch nicht durch die elektronische Übermittlung der Abrechnungen Ende Dezember 2012 – also kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist – gehemmt worden. Zwar kann ein Patient seine Ansprüche gegen eine gesetzliche Versicherung vor Verjährung schützen, indem er die Ansprüche schriftlich geltend macht (§ 45 III SGB V analog). Dieses Privileg gilt aber nicht für Leistungserbringer wie z.B. die Hebammen. Es gelten für die Leistungserbringer vielmehr die allgemeinen Vorschriften des BGB. Nach diesen Vorschriften reicht eine bloße Rechnungstellung aber gerade nicht aus, um eine Hemmung herbeizuführen. Vielmehr bedarf es insoweit – abgesehen von den hier nicht einschlägigen Sonderfällen – grundsätzlich einer rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung der Forderungen.

Und eine Hemmung der Verjährung durch Aufnahme von Verhandlungen zwischen Hebamme und Kasse im März 2013 trat auch nicht ein. Denn im März 2013 war die Verjährungsfrist bereits abgelaufen.  

Fazit:

Zur rechtzeitigen Geltendmachung der Forderung vor Ablauf der Verjährungsfrist bedarf es also entweder:

Wenn die Zeit drängt, ist es also am einfachsten (und kostengünstigsten) einen Mahnbescheid zu beantragen. Das geht sogar online.

Wichtig ist, dass der Leistungserbringer die Rechnungen und die Beträge genau bezeichnet, so dass Verwechslungen ausgeschlossen sind. Andernfalls geht der Mahnbescheid nämlich ins Leere. Keinesfalls dürfen nur Sammelbeträge aus mehreren Rechnungen im Mahnbescheidsantrag geltend gemacht werden. Wer auf Nummer Sicher gehen will, übergibt die Angelegenheit seinem Rechtsanwalt. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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