(18.11.2016) Eine Altenpflegerin, die für mehrere Heime tätig ist und vertraglich die Haftung für Pflegefehler übernommen hat, ist freiberuflich tätig (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 04. November 2016 – L 5 KR 162/16 B ER). 

Rechtsstreit um Sozialversicherungspflicht einer AltenpflegerinDer Fall:

Streitig ist, ob ein Heim für die Tätigkeit einer Altenpflegerin Sozialabgaben zahlen muss, mithin ob sie abhängig beschäftigt oder freiberuflich tätig ist. Die Altenpflegerin ist auch noch für einen anderen Auftraggeber tätig. Sie hat laut Vertrag mit dem Heim die Haftung für Pflegefehler selbst übernommen. 

Die Entscheidung:

Das LSG stellt in seiner im vorläufigen Verfahren ergangenen Entscheidung ganz maßgeblich darauf ab, dass die Altenpflegerin ein wirtschaftliches Risiko übernommen hat, d.h. dass sie riskiert, dass ihre Einnahmen (Entgelt) von ihren Ausgaben (Schadensersatzforderungen der Patienten wegen Pflegefehlern) überstiegen werden. Das ist untypisch für abhängige Beschäftigungen. 

Praxisanmerkung:

Die Übernahme wirtschaftlicher Risiken ist tatsächlich - unter den vielen Kriterien die es für die Abgrenzung zwischen abhängiger und freiberuflicher Tätigkeit gibt - eines der ausschlaggebendsten. So ist es dagegen eher irrelevant, ob der Tätige in die Arbeitsorganisation des Dienstherren eingebunden ist - denn eine gewisse Einbindung in diese Organisation ist häufig bei Arbeiten in Gruppenstrukturen vorzufinden. 

Wer also Altenpfleger frei beschäftigen will, sollte diesen das Haftungsrisko überbürden. So schön das für den Dienstherren (in mehrfacher Hinsicht: u.a. Ersparnis von Sozialabgaben und Haftungsreduzierung) ist, so nachteilhaft ist dies für die Altenpflegerin: Sie muss sich nicht nur selbst sozialversichern und ist jederzeit kündbar, sondern sie muss Haftungsrisiken alleine übernehmen und sich auch noch selbst haftpflichtversichern. Die vermeintliche Freiheit ist also teuer erkauft. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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