(20.12.2016) Dass die Verwendung eines 120 Watt-Greenlight-​Lasers mit einer individuellen Lernkurve des anwendenden Operateurs behaftet ist, führt nicht dazu, dass die Einführung dieses bereits weltweit im Einsatz befindlichen Lasers als „Neulandmethode“ anzusehen ist und entsprechend aufklärungspflichtig war (OLG Karlsruhe, Urteil vom 07. Dezember 2016 – 7 U 66/14).

LaserbehandlungDer Fall:

Der Kläger nimmt die beklagten niedergelassenen Urologen nach einer Prostata-​Laserung auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch.

Nach einer Laserung seiner Prostata mit einem 120 Watt-Greenlight-Laser zeigten sich Beschwerden bei dem Kläger. Es blieb unklar, worauf diese beruhen. Der Kläger musste sich mehreren Nachoperationen unterziehen.

Mit seiner Klage wirft er den Beklagten u.a. vor, ihn nicht hinreichend über die Verwendung des 120 Watt-Greenlight-Lasers aufgeklärt zu haben. Dabei handele es sich um eine noch nicht hinreichend erprobte Neulandmethode. Bisher üblich sei die Verwendung eines 80-Watt-Lasers. 

Mit seiner Klage verlangte der Patient, der selber Arzt ist, Zahlung  eines Schmerzensgeldes von über 125.000 Euro sowie Schadensersatz von über 100.000 Euro. 

Die Entscheidung:

Das Landgericht wies die Klage des Patienten als unbegründet ab. Das OLG Karlsruhe wies nun die Berufung des Patienten gegen das Urteil des Landgerichts zurück.

Zu dem Vorwurf der fehlerhaften Aufklärung hörte das OLG Sachverständige an.

Mit der Einführung des 120-​Watt-​Lasers anstelle des bisher verwendeten 80-​Watt-​Lasers wurde in diesem Sinne kein „Neuland“ mit unbekannten Risiken betreten. Wie die Sachverständigen überzeugend dargelegt haben, war die Greenlight-​Lasermethode schon 2002 eingeführt und seither vielfach evaluiert worden. Ihr wurde gerade eine besonders niedrige Rate an schweren Komplikationen zugeschrieben.

Daher ergibt sich keine weitergehende Aufklärungspflicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Neulandmethode; der Patient ist bei Anwendung relativ neuer, noch nicht allseits anerkannter Standardmethoden mit noch nicht abschließend geklärten Risiken über diesen Umstand aufzuklären und darauf hinzuweisen, dass unbekannte Risiken derzeit nicht auszuschließen sind (BGH, Urteile vom 13. Juni 2006 – VI ZR 323/04, juris Rn. 14; vom 27. März 2007 – VI ZR 55/05, juris Rn. 31).

Dieses Ergebnis steht letztlich nicht in Widerspruch zu der Auffassung des weiteren Gerichtsgutachtes ..., der ebenfalls davon ausgeht, dass die Greenlight-​Laserbehandlung mit einer individuellen Lernkurve des anwendenden Operateurs behaftet ist. Dieser – letztlich für jede neue Operationsmethode und jedes neue Operationswerkzeug geltende – Umstand führt aber nicht dazu, dass die Einführung des 120-​Watt-​Lasers als „Neulandmethode“ anzusehen ist und entsprechend aufklärungspflichtig war. Eine Aufklärungspflicht besteht unter diesem Blickwinkel nur dann, wenn in der Fachwelt über bloße Vermutungen hinausgehende Hinweise darauf bestehen, dass auch bei sorgfältigem Vorgehen mit der Behandlung bestimmte unbeherrschbare Gefahren verbunden sind, oder dass zumindest unbekannte Risiken derzeit nicht auszuschließen sind (BGH, Urteil vom 13. Juni 2006 – VI ZR 323/04, juris Rn. 16). 

Praxisanmerkung:

Verwendet der Arzt eine neue Methode, so sollte er den Patienten darauf hinweisen, dass derzeit noch gar nicht bekannt ist, welche Risiken die Behandlung mit sich bringt. Zugleich sollte er darauf hinweisen, welche Risiken bei ähnlichen Behandlungsmethoden bekannt sind. Im vorliegenden Fall war also darauf hinzuweisen, welche Risiken die Laser-Behandlung mit dem (schwächeren) 80-Watt-Laser bestehen. Der Arzt sollte diese Hinweise in einem Aufklärungsformular erfassen. Es gibt aber keine Aufklärungsformulare, die für Neulandmethoden passen. Es empfiehlt sich daher, diese besonderen Hinweise auf dem bestehenden Aufklärungsformular in dem Feld für besondere Anmerkungen o.ä. aufzunehmen. Die Stichworte "Neulandmethode", "nicht hinreichend erprobt" und "mit noch unbekannten gesundheitlichen Risiken" sollten auf jeden Fall fallen.    

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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