Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Patient vor dem Einsatz eines neuen Medikaments über dessen Risiken und Nebenwirkungen "vollständig" aufzuklären ist (BGH, Urt. v. 17.04.2007  - VI ZR 108/06 -). Aus diesem Urteil ergeben sich für den Arzt Haftungsrisiken bei der in der ärztlichern Praxis üblichen Aut Idem-Substitution und für die Verordnung rabattierter Arzneimittel.

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Arzt den Wechsel eines Wirkstoffs vorgenommen, seinen Patienten jedoch nicht über die mit dem neuen Wirkstoff verbundenen Risiken aufgeklärt. Der Arzt lässt durch das Nichtankreuzen des Aut Idem-Ausschlusses auf dem Rezeptformular den Austausch des von ihm verordneten Arzneimittels zu. Der Arzt weiss aber nicht, welches Präparat von dem Apotheker später tatsächlich abgegeben wird. Im Grunde genommen müsste der Arzt, um den rechtlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung zu genügen, den Patienten über sämtliche Nebenwirkungen derjenigen Arzneimittel aufklären, die der Apotheker im Rahmen der Substitution abgeben könnte. Dies ist aber in der Praxis fast unmöglich, weil sich die Liste der zur Verfügung stehenden Medikamente und die Zahl der Alternativen laufend ändert.

Der Arzt muss sich deshalb vergegenwärtigen, dass er mit der Aut-Idem-Behandlung ein Haftungsrisiko für etwaige Gesundheitsschäden des Patienten eingeht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das andere Arzneimittel zwar grundsätzlich denselben Wirkstoff enthält, aber laut Fachinformationen dennoch unterschiedliche Nebenwirkungsrisiken bestehen. Die Aut-Idem verordneten Medikamente unterscheiden sich in der Regel aber nur im Trägerstoff, während der Wirkstoff derselbe ist. Dann aber ist das Risiko, dass sich durch die Verwendung des anderen Trägerstoffs eine andere Wirkung auf den Patienten ergibt, gering.

Regelmäßig zeigen andere Medikamente nur einfache Unverträglichkeiten beim Patienten, wie etwa Übelkeit oder Hautunverträglichkeiten. Diese Unannehmlichkeiten begründen aber noch keinen Arzthaftungsanspruch.

Fazit:

Vor dem Hintergrund der aufgezeigten haftungsrechtlichen Grundsätze darf der Arzt die Substitution durch das Nichtankreuzen der Aut Idem-Regelung im Grunde genommen nur dann erlauben, wenn er sicher weiß, dass alle Arzneimittel, die zur Substitution in Frage kommen, in gleicher Weise zur Behandlung des Patienten geeignet sind und im wesentlichen identische Nebenwirkungungen aufweisen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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