(16.2.17) Der Pferdepensionswirt darf die Maulhöhle von bei ihm eingestellten Turnierpferde einmal im Jahr tierärztlich untersuchen lassen auf Kosten des Eigentümers, auch wenn der Eigentümer keine ausdrückliche Weisung dafür erteilt hat (LG Lübeck, Urteil vom 02. Februar 2017 – 14 S 231/15). 

TurnierpferdZusammenfassung:

Streitig war, ob der Pferdepensionswirt berechtigt ist, die Maulhöhle zweier bei ihm dauerhaft eingestellter Turnierpferde von einem Tierarzt kontrollweise untersuchen zu lassen auf Kosten des Eigentümers. Der Eigentümer hatte die Rechnung des Tierarztes für die Kontrolluntersuchung und Behandlung eines scharfen Zahnes bezahlt, dann aber den Rechnungsbetrag von dem Wirt zurückgefordert und eingeklagt, weil dieser die Tiere ohne entsprechende Weisung nicht hätte untersuchen lassen dürfen. Das Landgericht Lübeck kam zu dem Ergebnis, dass der Pferdepensionswirt die Pferde durchaus untersuchen lassen durfte - und dies auch ohne entsprechenden ausdrücklichen Auftrag des Eigentümers der Pferde. Denn eine jährliche Untersuchung der Maulhöhle von Turnierpferden ist Standard. Überdies war die Untersuchung auch medizinisch geboten. 

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das am 17.09.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schwarzenbek vom 17.9.2015 – 2 C 7/14 – wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges einschließlich der Kosten der Nebenintervention.
  3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages der Parteien sowie der prozessualen Erklärungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der Verweisungen Bezug genommen. Auf das Abfassen eines Tatbestandes wird gem. §§ 313 a Abs. 1 S. 1, 540 Abs. 2 ZPO weitgehend verzichtet.

Das Amtsgericht hat mit am 17.09.2015 verkündetem Urteil die Klage abgewiesen.

Wegen der Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf deren Tatbestand und die Entscheidungsgründe verwiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger in rechter Form und Frist Berufung eingelegt.

Wegen der im Berufungsrechtszug gestellten Anträge wird auf die Niederschrift der Berufungsverhandlung vom 09.06.2016 und 02.02.2017 verwiesen. Wegen des Vortrages der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen ihnen im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Die Berufungskammer – Einzelrichter – hat auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 04.08.2016 (Blatt 420 f. d. A.) im Termin am 02.02.2017 den Facharzt für Zahnheilkunde, Zusatzbezeichnung: „Zahnheilkunde Pferde“, Dr. Dr. ..., ... als Sachverständigen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 02.02.2017 verwiesen (Blatt 476-​483 d. A.), ferner auf die Sitzungsniederschrift des Termins vom 09.06.2016 (Blatt 398-​400 d. A.).

II.

Der in zulässiger Weise angebrachten Berufung ist in der Sache der Erfolg versagt.

Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO); nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung nicht.

Das Amtsgericht hat – im Ergebnis – zu Recht erkannt, dass dem Kläger gegenüber dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Pferdeeinstellvertrag bezüglich seiner beiden Turnierpferde gegenüber dem Beklagten nicht zusteht. Tatsächliche Umstände, aus denen sich ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten wegen betrügerischen Verhaltens ergeben könnte, hat des Klägers nicht substantiiert dargetan und sie sind auch nicht ersichtlich.

1. Der zwischen den Parteien bestehende Pferdeeinstellvertrag beinhaltet hier neben der miet- und verwahrungsrechtlichen Unterbringung der beiden Turnierpferde als dominierende Elemente zusätzlich Fütterung, Pflege, Beritt und Ausbildung. Damit überwiegt der dienstvertragliche Charakter dieses Vertrages mit der Folge, dass hier Geschäftsbesorgungsrecht gilt (vgl. Staudinger/Dieter Reuter (2015) Vorbemerkungen zu §§ 688 ff. Rn 39 unter Hinweis auf die Rechtsprechung). Bei dieser Fallkonstellation findet, soweit der Pferdeeinsteller dem Pensionswirt Weisungen erteilt hat, § 665 BGB Anwendung. Verhält sich der beauftragte Pensionswirt bei der Auftragsausführung infolge unberechtigter Weisungsabweichung vertragswidrig und begeht eine Pflichtverletzung, macht er sich gegenüber dem Auftraggeber bei einem Verschulden nach §§ 280 Abs. 1, 249 ff BGB schadensersatzpflichtig (Staudinger/Michael Martinek (2006) BGB, § 665 Rn 27 unter Hinweis auf obergerichtliche Rechtsprechung).

Ob eine Weisungsabweichung, also eine Abkehr des Beauftragten von den Instruktionen und Vorgaben des Auftraggebers zur Auftragsdurchführung vorliegt, ist durch Weisungsauslegung unter Beachtung des ausdrücklichen oder stillschweigenden Inhalts der Weisung zu ermitteln. Für die Frage, ob eine Abweichung vorliegt, kommt der Übung und Verkehrssitte des geschäftlichen Lebens maßgebliche Bedeutung zu. Geringfügige Abweichungen, die nicht ins Gewicht fallen, sind nach Treu und Glauben nicht zu berücksichtigen. Das ist z. B. der Fall, wenn durch eine unberechtigte Weisungsabweichung Interessen des Auftragsgebers nicht verletzt werden oder wenn der Auftragszweck trotz der Abweichung in vollem Umfang erreicht wird (MüKo/BGB-​Seiler, 6. Auflage 2012, § 665 Rn 30 f.; Staudinger/Michael Martinek, a.a.O., § 665 Rn 17, jeweils unter Hinweis auf obergerichtliche Rechtsprechung).

Nach Maßgabe dieser rechtlichen Kriterien steht im vorliegenden Fall fest, dass durch die Hingabe der beiden Turnierpferde des Klägers an den Tierarzt Dr.   zur Untersuchung der Maulhöhle und ggf. Beraspeln eine Weisungsabweichung (überhaupt) nicht vorliegt. Jedenfalls wäre eine solche Weisungsabweichung aber derart geringfügig und den Interessen des Tierhalters nicht zu Wider laufend, dass sich dieser aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gem. § 242 BGB hierauf nicht berufen könnte.

Die Kammer ist zu dieser Erkenntnis insbesondere aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen, Fachtierarzt Dr. Dr.  gelangt. Danach ist eine tierärztliche Untersuchung und Kontrolle der Maulhöhle gerade bei Turnierpferden einmal jährlich dringend geboten. Dies ist gerade bei Turnierpferden nicht nur aus biologischen Gründen, die mit der Nahrungsaufnahme zusammenhängen, notwendig, sondern entspricht auch dem Standard eines Reitstalles, in dem Turnierpferde eingestellt sind.

Werden bei einer solchen tierärztlichen Untersuchung scharfe Kanten oder Haken vorgefunden, so sind diese aus tiermedizinischen Gründen zwingend zu beraspeln, dies schon wegen der erheblichen Verletzungsgefahr, die andernfalls für die Tiere im Maulbereich besteht. Bei einem der beiden Turnierpferde des Klägers, Corelan, bestand am 08.02.2010 sogar eine dringende Indikation zur Beraspelung, weil eine scharfe Kante einseitig, nämlich Oberkiefer rechts, vorhanden war. Die Kammer hat bei ihrer Wertung ferner berücksichtigt, dass das Risiko einer Sedation, wie sie bei einer tierärztlichen Maßnahme dieser Art vorgenommen wird, als eher geringer als ein Impfrisiko anzusetzen ist. Bei Beachtung dieser Umstände im Rahmen der Weisungsauslegung ist eine Weisungsabweichung hier bereits deshalb nicht erkennbar, weil der Kläger, wie seiner E-​Mail vom 26.03.2010 ausdrücklich zu entnehmen ist, routinemäßige Impfungen sowie Hufbeschlag von einer vorgeschalteten Abstimmung mit ihm ausdrücklich ausgenommen hat. Die routinemäßige Maulhöhlenpflege von Turnierpferden ist dem gleichzusetzen. Sie ist aus tiermedizinischer Sicht notwendig und, im Vergleich zur routinemäßigen Impfung, eher weniger risikobehaftet. Im Übrigen entspricht es dem Standard, der Übung und Verkehrssitte eines Reitstalles, zumindest Turnierpferde einmal jährlich tierärztlich untersuchen und die Zähne, soweit erforderlich, beraspeln zu lassen. Diese routinemäßige tierärztliche Behandlung ist, wie dargetan, auch unter Berücksichtigung der Sedation eher weniger riskiobehaftet als eine routinemäßige Impfung. Die Interessen des Klägers sind durch die solcher Maßen erfolgte tierärztliche Untersuchung und Behandlung nicht verletzt. Die Kammer hat insoweit weiter berücksichtigt, dass die kostenmäßige Abrechnung Dr. ... die Interessen des Tierhalters nicht verletzt, weil diese sich im mittleren Drittel hält, den Kläger damit wirtschaftlich nicht unangemessen belastet, sondern wirtschaftlich (eher) begünstigt. Zu Recht hat das Amtsgericht in diesem Zusammenhang auch darauf abgestellt, das nicht feststeht, dass der Beklagte wegen zweimal ohne Vollmacht erteilter Aufträge zur Zahnbehandlung von dem Kläger gleichsam abgemahnt wurde (UA 7). Der Kläger hat zwei gleichartige Rechnungen vielmehr bezahlt (UA 7). Bei einer derartigen Sachlage ist es, will man nicht, wie die Kammer, hier bereits eine Weisungsabweichung verneinen, dem Kläger jedenfalls gem. § 242 BGB nicht gestattet, sich auf eine Weisungswidrigkeit zu berufen, da diese zumindest überaus geringfügig gewesen wäre und seine Interessen nicht verletzt hätte. Wirtschaftlich hat der Kläger, wie den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Dr. … zu entnehmen, keinen Nachteil erlitten. Vielmehr hat die Versorgung seiner Turnierpferde hier ärztlichem Standard entsprochen. Bezüglich des Pferdes Corelan war die dementsprechende tierärztliche Versorgung sogar dringlich indiziert.

2. Umstände, die ein etwa betrügerisches Verhalten des Beklagten im Zusammenwirken mit dem Streithelfer, dem Tierarzt Dr. …. belegen könnten, hat der Kläger hinreichend vereinzelt nicht dargetan und sie sind auch nicht ersichtlich.

Der diesbezügliche Vortrag des Klägers ist vielmehr – spekulativ – ins Blaue hinein erfolgt. Das ergibt sich aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Dr. …, wonach die von dem Kläger beanstandete Behandlung standardgemäß und, im Falle des Turnierpferdes Corelan, sogar dringlich tierärztlich indiziert war. Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. Dr.   beruhen u. a. auf den Angaben des Zeugen Dr. … im Termin am 30.07.2015, die der Kläger selbst nicht beanstandet hat.

Ergänzend weist die Kammer insoweit darauf hin, dass ein Tierarzt Anspruch auf eine angemessene Vergütung hat, die nach Abschluss der Behandlung fällig ist (LG Mainz, Urteil vom 30.04.2002, - 6 S 4/02 -) Zweck einer ärztlichen Dokumentationspflicht ist, den Behandlungserfolg sicher zu stellen. Die (tier -) ärztliche Dokumentation dient nicht der Beweissicherung bezüglich einer Abrechnung. Die Nebenpflicht aus dem Tierarztvertrag zur Dokumentation bezieht sich auf die wesentlichen medizinischen Aspekte der Behandlung (OLG Hamm, Urteil vom 22.04.2004, - 3 U 1/01 -); fehlt es an hervorgehobenen medizinischen Gesichtspunkten, bedarf es keiner ärztlichen Dokumentation.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Ziffer 10, 711, 713 ZPO.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
Witzlebenstraße 3 - 14057 Berlin - Tel: (030) 536 47 749
E-mail: mail@christmann-law.de