(28.4.2017) Der Arzt eines schwerkranken dementen Patienten muss den Betreuer des Patienten davon in Kenntnis zu setzen, wenn ein über die reine Lebenserhaltung hinausgehendes Therapieziel nicht mehr erreichbar ist. Dann muss er mit ihm besprechen, ob die Weiterführung lebenserhaltender Maßnahmen (hier: Ernährung mittels Magensonde) fortgesetzt bzw. abgebrochen werden soll. Ansonsten liegt eine Verletzung der Verpflichtung aus § 1901b Abs. 1 BGB und damit ein Behandlungsfehler vor. Eine Haftung für diesen Fehler setzt aber voraus, dass die Besprechung zwischen Arzt und Betreuer zu der Entscheidung zum Behandlungsabbruch (§ 1901a BGB) geführt hätte (hier verneint). Hinsichtlich der Frage, ob dies zur Entscheidung über einen Behandlungsabbruch geführt hätte, kann die Vermutungsregel des beratungsgerechten Verhaltens nicht eingreifen, weil Vermutungsregeln im fundamentalen Bereich des Abbruchs lebenserhaltender Maßnahmen nicht eingreifen können. Zum einen ist es Zweck des § 1901a BGB, dem Schutz des Lebens Vorrang einzuräumen. Zum anderen zeigt die Praxis, dass sich auch immer wieder schwerkranke Patienten in auswegloser Lage für eine Fortsetzung der lebenserhaltenden Maßnahmen entschieden haben (Landgericht München I, Urteil vom 18. Januar 2017 – 9 O 5246/14).

Wann muss die künstliche Ernährung eingestellt werdenTenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist für den Beklagten - hinsichtlich der Kosten - gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

(Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Berufungsverfahren läuft vor dem Oberlandesgericht München unter dem Aktenzeichen 1 U 454/17)

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit der künstlichen Ernährung des Vaters des Klägers durch eine PEG-​Sonde in den Jahren 2010 und 2011.

Der Kläger ist Sohn und Alleinerbe des am 19.10.2011 verstorbenen H S. Der Beklagte ist niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin und betreute seit dem Frühjahr 2007 den Vater des Klägers (im Folgenden: der Patient), Herrn H S senior, hausärztlich.

Der am 25.06.1929 geborene Patient stand wegen eines dementiellen Syndroms von September 1997 bis zu seinem Tod unter Betreuung. Die Betreuung war einem Münchner Rechtsanwalt übertragen und umfasste sowohl die Gesundheitsfürsorge als auch die Personensorge. Seit jedenfalls 2006 lebte der Patient in einem Pflegeheim. Während eines stationären Klinikaufenthaltes wurde ihm am 15.09.2006 wegen Mangelernährung und Austrocknung des Körpers (Exsikkose) eine PEG-​Sonde angelegt, durch welche er bis zu seinem Tod künstlich ernährt wurde.

Der Patient hatte weder eine Patientenverfügung errichtet, noch ließ sich - insoweit unstreitig - sein tatsächlicher oder mutmaßlicher Wille hinsichtlich des Einsatzes lebenserhaltender Maßnahmen anderweitig feststellen.

Bereits im Jahr 2003 war die Demenz weit fortgeschritten und es wurde eine mutistische Störung diagnostiziert, auf Grund derer eine Kommunikation kaum mehr möglich und seit jedenfalls 2008 gänzlich unmöglich war. Bereits seit 2003 war der Patient wegen Kontrakturen nicht mehr zur selbstständigen Fortbewegung fähig. Im Juni 2008 wurden zudem eine spastische Tetraparese und ein Nackenrigor diagnostiziert. Am 09.02.2007 wurden dem Patienten alle bis auf fünf Zähne gezogen. Ab November 2008 wurden dem Patienten von dem Beklagten regelmäßig Tramadol Tropfen, ein Schmerzmittel auf Opioidbasis, verschrieben.

Im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 19.10.2011 hatte der Patient regelmäßig Fieber, Atembeschwerden und wiederkehrende Druckgeschwüre (Dekubitus). Viermal wurde eine Lungenentzündung festgestellt (16.07.2010, 01.11.2011, 20.01.2011 und 04.10.2011). Vom 28.05.2011 bis zum 18.06.2011 befand sich der Patient in stationärer Behandlung wegen einer Cholezystitis mit zwei Abszessen. In Anbetracht seines schlechten Allgemeinzustands wurde eine operative Intervention unterlassen. Am 08.11.2011 erfolgte eine stationäre Aufnahme aufgrund einer Aspirationspneumonie. Obwohl die Antibiose nicht anschlug und der Zustand sich weiter verschlechterte, wurde auf eine intensivmedizinische Behandlung verzichtet. Am 19.11.2011 verstarb der Patient im Krankenhaus. Hinsichtlich der Einzelheiten der Krankengeschichte wird auf die Klageschrift vom 11.03.2014 und die bei den Gerichtsakten befindlichen Behandlungsunterlagen Bezug genommen.

Der Kläger trägt vor, obschon in einem Arztbrief vom 18.09.2006 aus den Behandlungsunterlagen des Klinikums Neuperlach dokumentiert sei, die Anlage sei "auf ausdrücklichen Wunsch des Sohnes und des Betreuers" durchgeführt worden, habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt der Anlage der PEG-​Sonde oder der Fortführung der künstlichen Ernährung zugestimmt.

Jedenfalls aber sei die künstliche Ernährung seines Vaters mittels einer PEG-​Sonde ab dem 01.01.2010 nicht mehr medizinisch indiziert gewesen. Sie habe nämlich allein zu einer sinnlosen Verlängerung der mit den Krankheiten des Patienten einhergehenden Leiden und Schmerzen geführt, ohne dass eine Aussicht auf Besserung seines gesundheitlichen Zustands bestanden habe. Spätestens im streitgegenständlichen Zeitraum sei die Krankheit des Patienten irreversibel und zum Tode führend gewesen, so dass sich die Behandlung als bloße Herauszögerung des Sterbens darstelle. Im Sterbeprozess verböte sich eine lebenserhaltende und damit sterbensverlängernde Maßnahme als nicht indiziert. Der Beklagte sei daher verpflichtet gewesen, spätestens ab Anfang 2010 das Therapieziel dahingehend zu ändern, das Sterben des Patienten unter palliativmedizinischer Betreuung durch Beendigung aller nur lebensverlängernden therapeutischen Maßnahmen - insbesondere der Sondenernährung zuzulassen.

Die künstliche Ernährung über die PEG-​Sonde ohne rechtfertigende Indikation stelle deshalb einen rechtswidrigen körperlichen Eingriff und damit einen Behandlungfehler dar. Der Begriff der medizinischen Indikation sei durch fachärztliche Standards sowie allgemeine Wertvorstellungen determiniert und habe sich dahingehend entwickelt, dass eine Lebensverlängerung um jeden Preis nicht angezeigt sei, nur weil sie im Bereich des Machbaren liege. In diesem Zusammenhang sei es auch unerheblich, ob die Maßnahme dem Willen des Patienten entsprochen habe, da es auf diesen nur ankomme, wenn eine Behandlung indiziert sei. Dies werde auch durch den im September 2009 eingeführten neuen § 1901a BGB deutlich. Die Kenntnis von der Rechtslage sei dem Beklagten als Arzt auch zumutbar gewesen.

Daher stehe dem Kläger aus ererbtem Recht ein Anspruch seines Vaters auf Schmerzensgeld zu, welches mit mindestens 100.000,00 € zu bemessen sei. Indem 22 Monate lang die Ernährung über die PEG-​Sonde fortgeführt worden sei, habe eine fortgesetzte Körperverletzung stattgefunden. Dadurch habe der Beklagte auch die Fortdauer der Krankheit und der damit verbundenen Schmerzen und Leiden verursacht. Darin liege überdies eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Patienten.

Ferner habe der Kläger Anspruch auf Ersatz der im streitgegenständlichen Zeitraum entstandenen Behandlungs- und Pflegeaufwendungen in Höhe von 52.592,00 €, die ohne die rechtswidrige Behandlung nicht entstanden wären, da der Patient dann nicht gelebt hätte. Dieser Schadensersatz sei – wie bei der Rechtsprechung zum "Kind als Schaden" – streng von einem Schadensersatz für das Leben zu unterscheiden. Anders als beim Schadenersatzanspruch eines nicht abgetriebenen, mit einer Behinderung geborenen Kindes habe der Patient im vorliegenden Fall nur auf Grund der Behandlung des Beklagten ein wrongful life erleiden müssen. In den "Kind als Schaden"-​Fällen habe der Arzt hingegen die Schädigung nicht verursacht, sondern das Kind wäre bei natürlichem Verlauf ohne Abtreibung mit der Behinderung geboren worden. Hinsichtlich der Berechnung der Schadenshöhe wird wiederum auf die Klageschrift vom 11.03.2014 (dort S. 29 . 31) Bezug genommen.

Schließlich bestehe ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 1.383,61 €; Auch insoweit wird für die Einzelheiten der Berechnung auf die Klageschrift vom 11.03.2014 (dort S. 31) Bezug genommen.

Der Kläger hat zunächst - und insoweit vorsorglich - auch Behandlungsfehler auf Grund von unzureichenden palliativen Maßnahmen gerügt, diesen Vorwurf allerdings in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2016 ausdrücklich für die erste Instanz nicht mehr aufrecht erhalten.

Der Kläger beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 100.000,00 €, nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, und
  2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 52.592,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie 1.383,61 € als außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, die künstliche Ernährung über die Sonde sei medizinisch indiziert gewesen. Der Beklagte habe den Patienten nach dem Standard einer guten ärztlichen Behandlung versorgt. Die PEG-​Sonde sei zudem zunächst auf Wunsch des Klägers und des Betreuers noch vor Übernahme der Behandlung durch den Beklagten gelegt worden. An den Beklagten seien auch weder der Kläger noch der Betreuer je mit der Frage nach einem Abbruch der Sondenernährung herangetreten.

Da die Rechtslage keineswegs eindeutig gewesen und der Wunsch nach einem Behandlungsabbruch weder vom Betreuer noch vom Sohn gegenüber dem Beklagten geäußert worden sei, fehle es auch an einem Verschulden des Beklagten. Es sei einem Hausarzt nicht zuzumuten, eine künstliche Ernährung eigenmächtig abzubrechen. Dies werde auch durch die jüngere Rechtsprechung bestätigt. Insbesondere führe die Tatsache, dass ein Behandlungsabbruch unter Umständen vertretbar sei, nicht zu einer entsprechenden Pflicht des Hausarztes, den Abbruch auch vorzunehmen.

Dessen ungeachtet habe der Beklagte am 20.01.2011 mit dem Betreuer tatsächlich ein Gespräch über die Frage der Fortführung der PEG-​Sonden-​Ernährung geführt; der Betreuer habe dies ausdrücklich gewünscht.

Auf die Einrede des Beklagten hin hat die Kammer mit Beschluss vom 11.07.2014 die Leistung einer Prozesskostensicherheit angeordnet. Der Kläger hat daraufhin am 06.11.2014 eine Geldsumme von 20.000,00 € beim Amtsgericht München (Az. 38 HL 1048/14) hinterlegt. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Erholung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens. Für die Einzelheiten des Gutachtens wird auf das schriftliche Gutachten von Prof. Dr. M S und Dr. H W vom 20.01.2016 (Bl. 130 – 153 d.A.) und auf die Erläuterungen von Dr. W in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2016 Bezug genommen.

Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien mit Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet.

1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht München I örtlich und sachlich gem. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, 12, 13 ZPO zuständig Der Kläger hat auch auf die vom Beklagten erhobene Einrede Prozesskostensicherheit gem. § 110 ZPO geleistet.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz aus ererbtem Recht (§ 1922 Abs. 1 BGB), und zwar weder unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der ärztlichen Pflichten aus dem Behandlungsvertrag (§§ 611, 280 BGB) zwischen dem Vater des Klägers und dem Beklagten noch nach Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB). Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Beklagte zwar fehlerhaft nicht auf die spätestens ab Beginn des Jahres 2010 nicht mehr gegebene Indikation für eine Ernährung über die PEG-​Sonde hingewiesen, allerdings hat der Kläger den Nachweis dafür, dass dies ursächlich für einen bei seinem Vater eingetretenen Schaden geworden wäre, nicht zu führen vermocht.

2.1. Der Arzt schuldet dem Patienten diejenige Behandlung, die dem zum Zeitpunkt der Behandlung anerkannten und gesicherten Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht. Objektiver Maßstab dafür ist der Standard eines berufserfahrenen Facharztes, also das zum Behandlungszeitpunkt in der ärztlichen Praxis und Erfahrung bewährte, nach naturwissenschaftlicher Erkenntnis gesicherte, von einem durchschnittlichen Facharzt verlangte Maß an Kenntnis und Können (BGH, Urteil v. 19.04.2000 – Az. 3 StR 442/99 – Rz. 37 – alle Entscheidungen, sofern nicht anders gekennzeichnet, zitiert nach juris-​Datenbank). Der Standard gibt Auskunft darüber, welches Verhalten von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungssituation aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs im Zeitpunkt der Behandlung erwartet werden kann. Er repräsentiert den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung, der zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat (BGH, Urteil v. 15.04.2014 – Az. VI ZR 382/12 – Rz. 11).

2.2. Diesen Maßstab zugrunde gelegt, stellt sich die Behandlung des Vaters des Klägers durch die Ernährung mittels einer PEG-​Sonde jedenfalls ab dem 01.01.2010 ohne eine ausdrückliche Erörterung der Situation mit dem Betreuer des Patienten als nicht mehr dem medizinischen Standard entsprechend dar.

2.2.1. Wie alle ärztlichen Eingriffe stellen auch lebenserhaltende Maßnahmen einschließlich der künstlichen Ernährung durch eine PEG-​Sonde rechtfertigungsbedürftige Eingriffe in die körperliche Integrität des Patienten dar (BGH v. 17.03.2003 - Az. XII ZB 2/03 - Rz. 53; BGH v. 08.06.2005 - Az. XII ZR 177/03 - Rz. 9 ff.; vgl. auch Hufen, NJW 2001, S. 849/853 f.; Lipp, MedR 2015, S. 762/764). Eine lebenserhaltende ärztliche Maßnahme ist nur gerechtfertigt, wenn sie indiziert ist und dem Willen des Patienten entspricht (Lipp in Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, 6. Aufl., Kapitel VI, Rn. 92, 94 m. w. Nachw.). Dies gilt nicht nur für das ursprüngliche Legen, sondern auch für die Beibehaltung der Sonde, die somit als andauernder Eingriff einer fortwährenden Indikation und Einwilligung des Patienten bzw. seines Vertreters (§ 1901 a Abs. 2 BGB) bedarf. Wie sich aus §§ 1901b Abs. 1 S. 1, 1904 Abs. 2 BGB ergibt, stellt sich die Frage nach der Einwilligung jedoch erst dann, wenn und soweit die Indikation gegeben ist (BT-​Drucks 16/13314, S. 20; Kern in Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, 4. Aufl., § 54 b, Rz. 7; Palandt/Götz, BGB, 76. Aufl., § 1901 b, Rz. 1; so schon zur Rechtslage vor Einführung der §§ 1901 a ff. BGH v. 17.03.2003 - Az. XII ZB 2/03 - Rz. 55).

Damit kommt der Indikation zunächst eine weichenstellende Bedeutung zu. Die medizinische Indikation wird verstanden als das fachliche Urteil über den Wert oder Unwert einer medizinischen Behandlungsmethode in ihrer Anwendung auf den konkreten Fall (BGH v. 17.03.2003 - Az. XII ZB 2/03 - Rz. 53). Hinsichtlich der Indikation lebenserhaltender Maßnahmen wurde und wird teilweise noch immer in Anlehnung an die sog. Kemptener Entscheidung des BGH vom 13.09.1994 (Az. 1 StR 357/94 - Rz. 10 ff.) zwischen sterbenden Patienten und Patienten mit infauster Prognose, bei denen der Tod noch nicht unmittelbar bevorsteht, unterschieden. Der BGH hat die Sterbephase den damaligen Richtlinien der Bundesärztekammer zur Sterbehilfe folgend als Zustand definiert, in dem die Grundleiden des Patienten irreversibel sind, einen tödlichen Verlauf genommen haben und der Tod in kurzer Zeit eintreten wird (BGH v. 13.09.1994 - Az. 1 StR 357/94 - Rz. 10; BGH v. 17.03.2003 - Az. XII ZB 2/03 - Rz. 41).

Sowohl in der Medizin als auch in der Rechtswissenschaft setzt sich jedoch zunehmend die Auffassung durch, dass es nicht allein auf das schwer bestimmbare Kriterium der unmittelbaren Todesnähe ankommen kann und die Indikation vielmehr auch in den anderen Fällen fehlen kann, wenn die lebenserhaltende Maßnahme Leiden lediglich verlängert (BGH v. 25.06.2010 - Az. 2 StR 454/09 - Rz. 15 ff.; Lipp, a. a. O., Rz.102 und Rz. 111, jeweils m.w.N.; Knauer/Brose, a. a. O., § 216 StGB, Rn. 17; Palandt/Götz, § 1901 a, Rz. 28; Coeppicus, NJW 2013, S. 2939/2941; so auch die "Grundsätze der Bundesärztekammer zur Sterbebegleitung, DÄBl 2011, A 346, A 347). Anders als das scheinbar objektive Kriterium der unmittelbaren Todesnähe ermöglicht eine sorgfältige einzelfallbezogene Abwägung im Rahmen der Indikationsstellung einen umfassenden Schutz aller der genannten Rechte des Patienten (kritisch zum Kriterium der Todesnähe auch Stackmann, NJW 2003, S. 1568/1568).

Vor diesem Hintergrund ist für die Indikation einer lebensverlängernden Behandlungsmaßnahme entscheidend, welches Behandlungsziel - neben der rein zeitliche Verlängerung, die durch eben diese Maßnahme bewirkt wird - verfolgt wird. Zum Teil wird in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass bei der Festlegung dieses Zieles bereits ein abwägendes Zusammenwirken zwischen dem Arzt und dem Patienten bzw. seinem Betreuer im Sinne von § 1901b BGB erforderlich sei (so Lipp, MedR 2015, S. 762/765). Allerdings ist dies insoweit missverständlich, als dies nahelegt, dass die Indikation für eine Maßnahme und die Einwilligung in ihre Durchführung als ein abwägender Gesamtbetrachtungsvorgang zu verstehen seien. Tatsächlich ist aber zunächst einmal für die Festlegung eines Behandlungsziels in Abstimmung mit dem Patienten bzw. seinem Betreuer die Klärung erforderlich, welche Ziele medizinisch überhaupt verfolgt werden können; erst daran kann dann die Bestimmung des Behandlungsziels und die Einwilligung und die sich danach ergebenden Maßnahmen anknüpfen.

2.2.2. Diese Erwägungen zugrunde gelegt, bestanden für den Vater des Klägers jedenfalls ab dem Anfang des Jahres 2010 keine mit der PEG-​Sonden-​Ernährung verfolgbaren Behandlungsziele mehr, die über eine Verlängerung des Lebens über die Dauer eben der Maßnahme hinausgingen.

Die Sachverständigen Prof. Dr. S und Dr. W haben bereits in ihrem schriftlichen Gutachten vom 20.01.2016 (dort S. 20 - 22) ausgeführt, dass jedenfalls ab dem Jahr 2010, möglicherweise früher, u.U. sogar schon im Jahr 2006 kein Therapieziel im eigentlichen Sinne mehr bestanden habe, weil es keinerlei begründete Hoffnung und Aussicht auf eine Besserung des Zustandes gegeben habe. Nach gängigen Leitlinien habe daher keine objektive Indikation für die künstliche Ernährung mehr vorgelegen.

Soweit die Sachverständigen in ihrem schriftlichen Gutachten allerdings noch davon ausgegangen sind, dass der Indikationsbegriff nur "schwer abbildbar" gewesen sei, "da der Wille des Patienten nicht zu ermitteln" gewesen sei (Gutachten, S. 21), und damit eine klare Verneinung der Indikation nicht möglich sei, hat der Sachverständige Dr. W in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2016 deutlich gemacht, dass die PEG-​Sonden-​Ernährung zur Vermeidung von Komplikationen bei der Ernährung gewählt worden sei, damit aber tatsächlich auch nur die Ernährung habe aufrecht erhalten werden können, wohingegen weitergehende Ziele nicht damit erreichbar gewesen seien (Protokoll, S. 3). Damit sei als Ziel der Sondenernährung die Vermeidung von Komplikationen bei der Ernährung anzusehen. Die Sichtweise auf darüber hinausgehende, mit der künstlichen Ernährung zu verfolgende Therapieziele habe sich demgegenüber verändert, so dass nicht nur das reine Aufrechterhalten des Lebens im Vordergrund stehe, sondern insgesamt die mit der Maßnahme verfolgten Ziele differenzierter betrachtet würden. Für den Vater des Klägers habe sich die Situation damit so dargestellt, dass er bei einer Beendigung der PEG-​Sondenernährung im Jahr 2010 an den Folgen der Beendigung verstorben wäre, andere Gründe für ein alsbaldiges Versterben aber nicht bestanden hätten, zugleich aber sein Befinden auf Grund der Grunderkrankungen zunehmend schlechter geworden sei - ohne Aussichten auf eine Änderung der Situation (Protokoll, S. 4).

Auf Grund dieser Ausführungen des Sachverständigen steht für die Kammer zur Überzeugung fest, dass eine medizinisch zweifelsfreie Indikation für die Ernährung mit der PEG-​Sonde jedenfalls ab Anfang 2010 nur insoweit bestanden hat, als damit Komplikationen, die bei anderen Formen der Ernährung drohten und in der Vergangenheit z.T. schon eingetreten waren wie etwa Aspirationspneumonien, vermieden werden konnten. Ein darüber hinausgehendes, mit der künstlichen Ernährung als solches verfolgbares Therapieziel bestand demgegenüber nicht mehr, sondern es konnte allenfalls eine Lebenserhaltung für die Dauer der lebenserhaltenden Maßnahme ohne Aussicht auf Besserung oder zumindest Stabilisierung des gesundheitlichen Zustandes des Vaters des Klägers erreicht werden.

2.2.3. In dieser Situation war der Beklagte nicht verpflichtet, selbst die Ernährung mit der PEG-​Sonde abzubrechen.

Zwar kann regelmäßig eine nicht indizierte Behandlung weder durch eine Patientenverfügung noch durch einen an Stelle des Patienten berufenen Entscheidungsträger angeordnet werden (Knauer/Brose, in: Spickhoff, Medizinrecht, § 216 StGB, Rz. 19, § 223 StGB, Rz. 61; Palandt/Götz, § 1901 a, Rz. 29; Coeppicus, NJW 2013, Seite 2939/2941). Vorliegend geht es aber nicht um die erstmalige Anordnung einer Behandlung sondern um die Entscheidung über ihre Beendigung.

Eine Verpflichtung, die PEG-​Sonden-​Ernährung abzubrechen, oder auch nur eine Empfehlung dazu ergibt sich weder aus ärztlichen Leitlinien, wie die Sachverständigen Prof. Dr. S und Dr. W in ihrem schriftlichen Gutachten vom 20.01.2016 (dort S. 14/15) noch aus der vom BGH entwickelten Rechtsprechung oder aus Gesetz. Soweit der BGH in seiner Entscheidung vom 17.03.2003 (Az. XII ZB 2/03 - Rz. 55) etwa ausgeführt, hat, dass bei Todesnähe und fehlenden Therapiezielen ein Arzt lebenserhaltende Maßnahmen einstellen dürfe, bezog sich dies auf die Frage, ob eine Beendigung strafbar sei, nicht ob eine Verpflichtung dazu bestehe. Nunmehr hat jedoch der Gesetzgeber mit den im Jahr 2009 neu eingeführten §§ 1901a ff. BGB eine ausdrückliche Regelung getroffen, die dem behandelnden Arzt gerade nicht den eigenverantwortlichen Abbruch einer Behandlung auferlegt, sondern vielmehr die Verpflichtung, die Indikation für die Behandlung regelmäßig zu prüfen und mit dem Betreuer die Fortsetzung der Maßnahme zu erörtern. Dementsprechend stellt es sich auch nicht als behandlungsfehlerhaft dar, dass der Beklagte im vorliegenden Fall nicht selbst die Ernährung des Patienten über die PEG-​Sonde beendet hat.

Wohl aber stellt es sich als eine Verletzung der ihm aus § 1901b Abs. 1 BGB erwachsenden, neben den medizinischen Standards gleichfalls das Behandlungsverhältnis prägenden Pflicht dar. Denn danach hat der behandelnde Arzt zu prüfen, welche ärztlichen Maßnahmen im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist, und die dann nach § 1901a BGB zu treffende Entscheidung über die Fortsetzung der Maßnahme mit dem Betreuer zu erörtern. Es handelt sich dabei um eine von dem Arzt in eigener Verantwortung vorzunehmende Prüfung und Erörterung (BGH v. 10.11.2010 - Az. 2 StR 320/10 - Rz. 14). Vorliegend wäre der Beklagte nach dem oben Dargelegten verpflichtet gewesen, jedenfalls ab Anfang 2010 den Betreuer des Patienten davon in Kenntnis zu setzen, dass ein über die reine Lebenserhaltung hinausgehendes Therapieziel nicht mehr erreichbar war, und mit ihm vor diesem Hintergrund zu erörtern, ob die PEG-​Sonden-​Ernährung fortgesetzt bzw. abgebrochen werden soll. Dies ist unstreitig nicht geschehen und stellt damit eine Verletzung der Verpflichtung aus § 1901b Abs. 1 BGB und somit einen Behandlungsfehler dar.

2.3. Gleichwohl lässt sich nicht mit der gem. § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit zur Überzeugung der Kammer feststellen, dass dieser Behandlungsfehler ursächlich dafür geworden ist, dass die PEG-​Sonden-​Ernährung bis zum Versterben des Vaters des Klägers am 19.10.2011 fortgesetzt worden ist.

Denn anders als bei therapeutischen Maßnahmen, die erst zu ergreifen sind, bestand hier schon seit geraumer Zeit die Ernährung über die PEG-​Sonde. Es hätte also vielmehr einer aktiven Entscheidung bedurft, die Ernährung einzustellen. Dass eine Erörterung zwischen dem Beklagten und dem Betreuer des Patienten über die mit der PEG-​Sonden-​Ernährung nur noch erreichbaren Ziele, nämlich die reine Lebenserhaltung bei kontinuierlicher Verschlechterung des allgemeinen Gesundheitszustandes, zu einer Entscheidung im Sinne von § 1901a BGB, die Ernährung zu beenden, geführt hätte, ist vom Kläger nicht zur Überzeugung dargetan und nachgewiesen worden.

Zum einen kann - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht in jedem Fall davon ausgegangen werden, dass eine Behandlung, mit der kein weitergehendes Therapieziel verfolgt werden kann, im konkreten Fall zweifelsfrei unterlassen werden muss. Gerade lebenserhaltende Maßnahmen berühren unmittelbar das zentrale und fundamentale Grundrecht auf Leben. In diesem Sinne schützt jede das Leben erhaltende Maßnahme das Grundrecht auf Leben. Ob dieses Leben "lebenswert", d.h. aus Sicht des Betroffenen wert ist, auch tatsächlich durch eine künstliche Ernährung aufrecht erhalten zu werden, ist eine höchstpersönliche Entscheidung. Daraus folgt einerseits nicht, dass ein Leben ohne Aussicht auf Besserung in jedem Fall erhalten werden müsste. Andererseits folgt aber auch nicht, dass es nicht erhalten werden dürfte. Vielmehr erfordert die Frage eine konkrete, abwägende Betrachtung im jeweiligen Einzelfall, wobei sich die Entscheidung an den Voraussetzungen der §§ 1901a, 1901b BGB zu orientieren hat (BGH v. 10.11.2010 - Az. 2 StR 320/10 - Rz. 12; so zuvor bereits BGH v. 25.06.2010 - Az. 2 StR 454/09 - Rz. 24).

Nach § 1901a Abs. 1 BGB ist zunächst bei der Entscheidung der vom Patienten in einer Patientenverfügung niedergelegte Wille und - in Ermangelung einer solchen - gem. § 1901a Abs. 2 BGB der mutmaßliche Wille des Patienten zu ermitteln. Vorliegend lag unstreitig keine Patientenverfügung vor und ebenso unstreitig war auch der mutmaßliche Wille des Vaters des Klägers nicht zu ermitteln, und dies auch nicht über eine Einbeziehung von Angehörigen - etwa dem Kläger selbst. Dabei kann es dahingestellt bleiben, dass der Kläger selbst nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung seinen Vater nur etwa einmal jährlich und ab 2008 gar nicht mehr besuchte, also keine eigene Wahrnehmung von der konkreten Situation ab 2010 hatte.

In einer solchen Situation spricht auch nicht die - in anderen Zusammenhängen entwickelte - Vermutung eines beratungsgerechten Verhaltens für die Annahme eines Behandlungsabbruchs. Gerade weil es sich um eine - die - fundamentale Entscheidung über das Grundrecht auf Leben und die Bewertung, wann es als "lebenswert" empfunden wird, handelt, stellt sich die Entscheidung als so höchstpersönlich dar, dass ein allgemeiner Vermutungssatz hier keinen Raum greifen kann.

Dafür sprechen zum einen die Überlegungen des Gesetzgebers, wie sie in der Gesetzesbegründung zu § 1901a Abs. 2 BGB (BT-​Drs. 16/8442, S. 16, linke Spalte) ihren Ausdruck gefunden haben: "Kann ein auf die Durchführung, die Nichteinleitung oder die Beendigung einer ärztlichen Maßnahme gerichteter Wille des Betreuten auch nach Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisse nicht festgestellt werden, gebietet es das hohe Rechtsgut auf Leben, entsprechend dem wohl des Betreuten zu entscheiden und dabei dem Schutz des Lebens Vorrang einzuräumen." Ähnlich wird auch in der Rechtsprechung (BGH v. 06.07.2016 - Az. XII ZB 61/16 - Rz. 37) und teilweise in der Literatur (Palandt/Götz, a.a.O., § 1901a, Rz. 28; a.A. dagegen Bamberger/Roth/Müller, Beck'scher Online-​Kommentar, § 1901a, Rz. 24) in Zweifelsfällen ein Vorrang des Lebens betont. Bereits dies macht deutlich, dass für eine Vermutung beratungsgerechten Verhaltens hier kein Raum sein kann.

Zum andern hat aber auch der Sachverständige Dr. W in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2016 auf Grund eigener Erfahrungen ausgeführt, dass es immer wieder Patienten gebe, die bei vergleichbarem Leiden wie dem des Vaters des Klägers - so sie ihren Willen äußern konnten - die Entscheidung für eine Fortsetzung der lebenserhaltenden Maßnahmen getroffen hätten, so dass es aus seiner Sicht sehr schwierig sei, allein aus den Leiden den Rückschluss darauf zu ziehen, welche Entscheidung im Sinne des Patienten gewesen wäre. Auch dies macht deutlich, dass es in einer so elementaren Frage keine Vermutung beratungsgerechten Verhaltens geben kann.

Somit hat der Kläger aber nicht den Nachweis geführt, dass im Falle einer Erörterung zwischen dem Beklagten und dem Betreuer tatsächlich die Entscheidung für eine Beendigung der PEG-​Sondenernährung getroffen worden wäre.

2.4. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines sog. "Aufklärungsmangels".

Grundsätzlich muss ein Patient bzw. sein Betreuer vor der Durchführung eines Heileingriffs aufgeklärt werden und darin einwilligen; der ohne wirksame Einwilligung durchgeführte Heileingriff stellt eine rechtswidrige Körperverletzung gem. § 823 Abs. 1 BGB und zugleich auch eine Verletzung der vertraglichen Pflichten gem. §§ 611, 280 BGB dar (vgl. z.B. BGH, Urteil v. 07.02.2012 – Az. VI ZR 63/11 – Rz. 10; Staudinger/Hager, BGB, Neubearbeitung 2009, § 823, Rz. I 76). Der Patient muss also – zumindest im Großen und Ganzen – wissen, worin er einwilligt (BGH, Urteil v. 07.02.1984 – Az. VI ZR 174/82 – Rz. 21). Er soll zu einer Risikoabwägung in der Lage sein, wozu er der grundlegenden Informationen bedarf. Das gilt grundsätzlich auch für die Ernährung mit einer PEG-​Sonde (BGH v. 17.03.2003 - Az. XII ZB 2/03 - Rz.- 33; vgl. BT-​Drs. 16/8442, S. 16, rechte Spalte).

Allerdings gilt dies zunächst und vor allem einmal für die Entscheidung über die Anlage einer PEG-​Sonde. Anders stellt sich die Situation demgegenüber bei der Entscheidung über die Aufrechterhaltung oder die Beendigung einer bereits begonnenen Sondenernährung dar. Denn hier haben die oben bereits dargelegten §§ 1901a ff. BGB eine ausdrückliche Regelung für die Entscheidungsfindung getroffen.

Unstreitig war es nicht der Beklagte, der die Ernährung mittels PEG-​Sonde ursprünglich veranlasst hatte; er übernahm die Behandlung des Patienten erst zu einem späteren Zeitpunkt. Damit aber verbleibt es wiederum bei dem oben bereits Dargelegten; der Beklagte hätte zwar die - nur noch limitierten - Therapieziele erörtern müssen; da allerdings der Beklagte selbst nicht zum Abbruch der Ernährung befugt gewesen wäre, kann die Fortführung - in Ermangelung des Nachweises, dass bei einer entsprechenden Erörterung eine Entscheidung zugunsten der Beendigung getroffen worden wäre - nicht als rechtswidrige Körperverletzung dem Beklagten zugerechnet werden. Insoweit haben die §§ 1901a ff. BGB Vorrang.

2.5. Aufgrund dessen geht die Kammer zwar insoweit von einer Verletzung der ärztlichen Pflichten durch den Beklagten aus, sieht aber den Nachweis für eine Schadensursächlichkeit als nicht geführt an.

2.6. Hinsichtlich der durchgeführten palliativen Maßnahmen hat der Kläger den Vorwurf von Behandlungsfehlern in der ersten Instanz nicht mehr aufrecht erhalten, so dass eine weitergehende sachverständige Klärung diesbezüglich nicht erforderlich war. Auch hinsichtlich der durchgeführten palliativen Maßnahmen lassen sich keine Behandlungsfehler feststellen.

2.7. Insgesamt lassen sich damit keine schadensursächlichen Behandlungsfehler zur Überzeugung der Kammer feststellen.

Die Kammer hat sich bezüglich der medizinischen Fragestellungen durch Prof. Dr. S und Dr. W sachverständig beraten lassen. Das schriftlichen Gutachten, aber auch die mündlichen Erläuterungen sind klar, schlüssig und verständlich. Die Sachverständigen haben ihre Beurteilung nach ersichtlich gründlicher Auswertung der umfassend beigezogenen Behandlungsunterlagen uneingeschränkt fundiert, sachlich nachvollziehbar und in überzeugender Auseinandersetzung mit der Argumentation der Parteien erstattet. In der mündlichen Verhandlung hat sich der Sachverständige Dr. W eingehend und nachvollziehbar mit den an ihn gerichteten Fragestellungen befasst und überzeugende Antworten gegeben.

Die Ausführungen des Sachverständigen sind von großer praktischer Erfahrung geprägt und zeugen von großem Fachwissen. Kompetenz und Erfahrung stehen für die Kammer ebenso außer Zweifel wie die Objektivität der beiden Sachverständigen. Die Kammer schließt sich den Feststellungen daher uneingeschränkt an.

2.9. Auf Grund all dessen hat der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz aus übergegangenem Recht, so dass die Klage unbegründet und daher abzuweisen ist.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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