Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts muss der Arzt konkrete und nachvollziehbare Angaben machen, die die Richtigkeit der elektronisch ermittelten Ergebnisse der Prüfungsstelle zweifelhaft erscheinen lassen (BSG, Urteil vom 16.07.2008 - B 6 KA 57/07 -).

Hintergrund der Entscheidung ist, dass die von der Prüfungsstelle elektronisch erfassten Verordnungsdaten bei der Durchschnittsprüfung und der Richtgrößenprüfung des Arztes von großer Bedeutung sind. Allerdings kommt es bei der elektronischen Erfassung der Verordnungsdaten bei den Prüfungsstellen immer wieder zu Fehlern mit der Folge, dass Verordnungen eines Arztes beispielsweise einem anderen Arzt zugeordnet werden. Dies kann nur durch sorgfältige ärztliche Prüfung der Schlüssigkeit und Plausibilität der Ergebnisse der Prüfungsstellen aufgedeckt werden.

Praxistipp:

Wendet der Arzt im Gerichtsverfahren Fehler bei der Erfassung ein, so muss er diese nach Ansicht des Bundessozialgerichts auch konkret darlegen. Dies tun Ärzte oft nicht sondern wenden nur allgemein Fehler bei der Datenerfassung ein. Dies ist aber nicht ausreichend. 

Wendet der Arzt allerdings im vorgerichtlichen Prüfungsverfahren bestimmte Fehler gegenüber den Prüfgremien ein, so sind diese wiederum verpflichtet, die Originale der Verordnungsblätter oder jedenfalls die Druckauszüge beizuziehen und diese eingehend zu überprüfen. Unterläßt die Prüfungsstelle dies, begeht sie einen Verfahrensfehler, der die Entscheidung der Prüfungsstelle bzw. des Beschwerdeausschusses von vornherein angreifbar macht.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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