(23.5.17) Erstellt ein Verein, der ein Netzwerk von Notärzten beschäftigt, monatsweise einen Dienstplan für seine Notärzte und sendet den Dienstplan dann als Rundanfrage an diese Ärzte, die dem Verein daraufhin ihre jeweiligen Terminwünsche und Vakanzen mitteilen und werden weitere, dann noch offene Dienste abschließend nach telefonischer Rücksprache verteilt, so sind die Ärzte freiberuflich tätig und unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08. Februar 2017 – L 8 R 162/15). 

Notarzt im DienstDer Fall:

Der Verein war gegründet worden, um nach Wegfall eines Krankenhauses den Notdienst einer ländlichen Region abzudecken. Der Verein schloss mit diversen Ärzten Verträge folgenden Inhalts:

1. Der Notarzt übernimmt freiwillig Dienste nach Maßgabe dieses Vertrages zur notärztlichen Versorgung des zugewiesenen Versorgungsgebietes.

2. Der Notarzt ist freiberuflich tätig und unterliegt bei der Durchführung seiner medizinischen Tätigkeit keinen Weisungen des Vereins, die nicht in diesem Vertrag vorgesehen sind.

(...) 

4. Dem Notarzt steht es frei, dem Verein seine Dienste nach diesem Vertrag anzubieten. Nimmt der Verein die vom Notarzt angebotenen Dienste an ("bestellte Dienste"), hat der Notarzt die während des bestellten Dienstes von der Kreisfeuerwehrzentrale Q angeordneten Rettungseinsätze zu leisten.

(...)

9. Der Notarzt ist verpflichtet, bei Antritt der von ihm angebotenen und vom Verein gemäß § 5 dieses Vertrages bestellten Dienste voll einsatzfähig zu sein.

In der Praxis begann die monatsweise Erstellung des Dienstplanes bei dem Verein grundsätzlich ab ca. dem 8. des jeweiligen Vormonats für den Folgemonat mit einer Rundanfrage bei den am klägerischen Netzwerk beteiligten Ärzten. Diese teilen daraufhin ihre jeweiligen Terminwünsche und Vakanzen mit. Dieser Rücklauf wird durch den Kläger wunschgemäß in den Dienstplan eingepflegt. Etwaige danach noch vakante Dienste werden sodann mittels erneuter telefonischer oder elektronischer Abfragen gedeckt.

Die Dienstpläne wurden immer wieder auch kurzfristig geändert und Ärzte tauschten Dienste etc. Auch die Länge der geleisteten Dienste war unterschiedlich.

Eine Notärztin beantragte die Stausfeststellung, um klären zu lassen, ob ihre Tätigkeit bei dem Verein der Versicherungspflicht unterliegt. Die Rentenversicherung sah die Tätigkeit durchgängig, sprich seit Vertragsschluß zwischen der Notärztin und dem Verein, als abhängige Beschäftigung an.

Dagegen klagte der Verein.

Die Entscheidung:

Das Landessozialgericht gab dem Verein Recht.

Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig und daher aufzuheben, soweit die Rentenversicherung in ihnen nach § 7a SGB IV (durchgängig) die Versicherungspflicht der beigeladenen Notärztin nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt hat (dazu unter I.). Darüber hinaus sei die durch den klagenden Verein begehrte Feststellung begründet, dass die beigeladene Notärztin in den sich aus den Abrechnungen ergebenen jeweiligen Einsatzzeiten nicht der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege, weil diese die jeweiligen Notarztdienste nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, sondern in selbständiger und damit versicherungsfreier Tätigkeit leiste (dazu unter II.).

I. Die Rentenversicherung betrachte die Tätigkeit als Ganzes und sieht sie als Dauerschuldverhältnis an. Es liege aber schon kein Dauerschuldverhältnis vor. Die Notärzte böten einzelne Dienste an, die der Verein dann annehme. Eine generelle Pflicht der Notärzte zur Leistung bestimmter Dienste bestünde nicht: Es bestehe keine Verpflichtung zur Ableistung einer bestimmten Anzahl von Notarztdiensten und auch kein Anspruch des Notarztes auf Bestellung durch den Verein (§ 5 Abs. 2 HRV). Der Dienstplan werde daraufhin einen Monat im Voraus erstellt und dem Notarzt kurzfristig zur Verfügung gestellt, der ihn rückbestätigen soll (§ 6 Abs. 1 HRV). Unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 HRV bestehe schließlich eine Tauschmöglichkeit unter den Notärzten. Mithin gehe es um Einzelaufträge, die hier rechtlich zu bewerten seien. Insofern ist der Bescheid der Rentenversicherung, der eine durchgängige abhängige Beschäftigung bejaht, fehlerhaft und aufzuheben. 

II. Die Tätigkeit als Notärztin unterliege nicht der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung. Denn diese Tätigkeit sei von der Notärztin nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt worden.

Denn die Notärztin sei weder weisungsgebunden tätig gewesen noch in den Betrieb des Vereins eingegliedert gewesen, wie dies für eine abhängig Beschäftigte typisch ist.

Eine Weisungsgebundenheit kann das LSG nicht entdecken: In zeitlicher Hinsicht sei die Notärztin zwar nach § 1 Abs. 4 Satz 2 HRV grundsätzlich zur Ableistung des übernommenen Dienstes verpflichtet, dessen zwölfstündige Dauer vertraglich in § 5 Abs. 1 HRV vereinbart worden ist. Dies sei indessen schon deshalb nicht Ausdruck eines arbeitgeberseitigen Weisungsrechts, weil die Ableistung der Dienste jeweils einzelvertraglich im Rahmen der  Dienstpläne vereinbart wird. Auf Lage, Anzahl und Dauer der jeweiligen notärztlichen Einsatzfahrten durch die Notärztin habe der Verein demgegenüber keinen Einfluss. Vielmehr lenke diese Einsätze nach § 8 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW die durch die Gemeinde nach § 7 Abs. 1 Satz 1 RettG NRW unterhaltene Leitstelle.

Eine Eingliederung der Notärztin in den Betrieb des Vereins liege auch nicht vor. Der Verein gebe bereits keine Ordnung des Rettungsdienstes vor, die über die gesetzlichen Anforderungen des REttG NRW an die ordnungsgemäße Organisation des Rettungsdienstes hinausginge.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
Witzlebenstraße 3 - 14057 Berlin - Tel: (030) 536 47 749
E-mail: mail@christmann-law.de