(29.6.2017) Da in dem wegen Weiterbildung befristeten Arbeitsvertrag einer Ärztin mit einem Krankenhaus Regelungen u.a. zum Weiterbildungsziel fehlten, erklärte das Bundesarbeitsgericht die Befristung für unzulässig - der Arbeitsvertrag gilt damit auf für unbestimmte Zeit geschlossen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Juni 2017 – 7 AZR 597/15). 

Alltag im KrankenhausÄrztin und Krankenhaus stritten darüber, ob das zwischen ihnen geschlossene Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitsvertraglicher Befristung im Sommer 2014 endete.

Die Fachärztin für innere Medizin schloss 2012 mit dem beklagten Krankenhaus einen befristeten Arbeitsvertrag als teilzeitbeschäftigte Assistenzärztin für die Zeit von Mitte 2012 bis Mitte 2014 ab. In der Vertragsurkunde ist in § 1 angekreuzt, dass die Befristung „zum Erwerb einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkundenachweises oder einer Bescheinigung über eine fakultative Weiterbildung“ erfolgt. 

Befristete Arbeitsverhältnisse sollen nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme bleiben. Nur wenn ein sachlicher Grund für die Befristung vorliegt, ist nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) eine Befristung zulässig. Ein die Befristung eines ärztlichen Arbeitsvertrags rechtfertigender sachlicher Grund liegt u.a. dann vor, wenn die Beschäftigung eines Arztes der zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt oder dem Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt dient (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG)).

Die Frage, welche Anforderungen an eine solche Weiterbildung im Einzelnen zu stellen sind, ist bisher vom Bundesarbeitsgericht nicht vertieft erörtert worden.

Aus Sicht des BArbG fehlt es hier an einer zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung für den Erwerb einer Anerkennung für den Schwerpunkt „Gastroenterologie“. Daher kann sich das beklagte Krankenhaus zur Begründung der Befristung in § 1 des Arbeitsvertrags nicht auf § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG stützen.

Denn es sind strenge Anforderungen an die Befristung festzulegen. Die Befristungsmöglichkeit ist daher daran gebunden, dass es sich bei den befristeten Arbeitsverhältnissen immer konkret um Weiterbildung handelt. Tätigkeiten, die nicht der Weiterbildung dienen, können nicht für eine Befristung herangezogen werden. Nur auf diese Weise kann Missbrauch ausgeschlossen werden.

Praxistipp:

Will ein Krankenhaus oder eine Arztpraxis einen Arzt zur Weiterbildung rechtssicher befristet anstellen, so ist dem Arbeitgeber zu raten, im Arbeitsvertrag folgende Angaben aufzunehmen:

  • das Weiterbildungsziel (z.B. Erwerb "Anerkennung des Schwerpunktes Gastrologie" oder "Facharzt für Orthopädie"),
  • der Weiterbildungsbedarf,
  • die erforderlichen Weiterbildungsinhalten entsprechend der jeweiligen Weiterbildungsordnung (jedenfalls in groben Zügen) und
  • die ungefähre Dauer dieser Weiterbildung.


Ein schriftlicher detaillierter Weiterbildungsplan ist ebenso wenig erforderlich wie die Aufnahme eines solchen Plans in die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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