(11.7.2017) Ist noch offen, ob eine Hausärztin über Jahre hinweg einen Hausmeister quasi als Arzt beschäftigte und ihm ärztliche Verrichtungen übertrug, so ist dem Widerspruch der Ärztin gegen eine auf diesem Vorwurf beruhende enorme Honorarrückforderung (teilweise) aufschiebende Wirkung beizumessen. Macht der Arzt in der Abrechnung Angaben, die grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig sind bzw. hat er die Rechtswidrigkeit der Honorarbescheide zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt, so entfällt der Vertrauensschutz des Arztes in den Honorarbescheid - Rückforderungen können dann nicht nur bis zu vier, sondern sogar bis zu zehn Jahre zurückreichen (Sozialgericht Düsseldorf, Beschluss vom 18.08.2016 - S 2 KA 1375/16 ER).

falsche ärztliche Abrechnungen führen zu Honorarrückforderungen

Der Fall:

Die KV führte bei einer niedergelassenen Hausärztin nach mehrfachen Beschwerden von Nachbarn eine unangekündigte Praxisbegehung durch. Infolgedessen kam die KV zu der Erkenntnis, die Ärztin beschäftige seit sieben Jahren im Minijob-Verhältnis einen ausgebildeten Elektriker, Herrn T. Dieser gab an, „Prokura“ von der Ärztin erhalten zu haben, er übernehme regelmäßig "Vertretungen" für die Ärztin und er verordne Medikamente. Nachbarn hatten angegeben, er vergebe auch Substitutionsmittel an Drogenabhängige. In der Folge verlangte die KV im Wege der sachlich-rechnerischer Berichtigung für sieben Jahre Honorare zurück, knapp eine Million Euro. Der Bescheid war durch Gesetz mit sofortiger Wirkung versehen.

Die Ärztin erhob Klage und begehrt mit dem hier vorliegenden Antrag, dass ihren Widerspruch bis zur Entscheidung der Hauptsache aufschiebende Wirkung eingeräumt werde. Denn der enorme Honorareinbehalt gefährde die Existenz ihrer Praxis.

Die Entscheidung:

Das SG gab der Ärztin teilweise Recht.

Zwar versagte es ihr die volle aufschiebende Wirkung. Das SG beschloss aber, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid mit der Maßgabe wiederhergestellt wird, dass die KV (nur) berechtigt ist, den zurückgeforderten Betrag im Wege der Aufrechnung in Höhe der Hälfte der laufenden Honorarforderungen (ca. 10.000 EUR/Monat) einzubehalten.

Denn das SG hatte Zweifel, ob Herr T tatsächlich wie ein Vertreter der Ärztin handelte. Es sei nicht auszuschließen, ob der als eine Art Hausmeister und Bote für die Ärztin tätige H sich mit seinen Angaben nicht lediglich habe wichtig machen wollen. Die Angaben der Nachbarn hätten sich bei nachträglichen Befragungen nicht bestätigt. Angaben des Herrn T könnten überdies mißverständlich gewesen sein. Was genau geschehen sei, sei letztlich in der Hauptsacheentscheidung zu klären. Bis dahin stelle der volle Honorareinbehalt für die Ärztin eine unbillige Härte dar.

Die Ärztin könne sich allerdings nicht auf den Schutz des Vierjahreszeitraumes (Vertrauensschutz) berufen (§ 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 SGB X). Denn wenn der Arzt in der Abrechnung Angaben mache, die grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig seien bzw. habe er die Rechtswidrigkeit der Honorarbescheide zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt, so entfalle der Vertrauensschutz des Arztes in den Honorarbescheid - Rückforderungen könnten dann nicht nur bis zu vier, sondern sogar bis zu zehn Jahre zurückreichen, wie schon das Bundessozialgericht entschieden habe

Praxisanmerkung:

Die Entscheidung zeigt, dass der Arzt Hilfstätigkeiten nur mit Bedacht auf nichtärztliches Personal übertragen darf. Keinesfalls dürfen ärztliche Kerntätigkeiten, die dem Arzt vorbehalten sind, an nichtärztliches Personal übertragen werden. Dann drohen massive Honorarrückforderungen. Im Zweifel sollte der Arzt anwaltlich prüfen lassen, ob eine Tätigkeit übertragen (delegiert) werden kann.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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