(20.7.2017) Nach zwei aktuellen Urteilen des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteile vom 4.7.2017 – IX ZR 562/15 und IX ZR 233/16) sind bestimmte Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen für Unternehmer unzulässig. Dies betrifft auch Verträge zur Praxisfinanzierung. Ärzte sollten prüfen, ob sie bereits bezahlte Bearbeitungsgebühren, die in der Regel einige Prozent der Darlehenssumme betrugen, von ihrer Bank zurückfordern können. 

Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren bei DarlehensverträgenEnde letzten Jahres hat der BGH sog. laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte der Banken gegenüber Verbrauchern (sprich Privatpersonen) für unzulässig erklärt (BGH, Urteil vom 8.11.2016 - XI ZR 552/15) und den Verbrauchern so Rückforderungen ermöglicht. Nun hat der BGH auch Unternehmer in Schutz genommen und festgestellt, dass laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühren auch in Unternehmenskreditverträgen unrechtmäßig sind, soweit sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart wurden. 

Damit können auch Medizinische Versorgungszentren (MVZ) und Beraufsausübungsgemeinschaften (BAG) die Bearbeitungsentgelte für Praxiskredite der letzten drei Jahre zurückfordern. 

In den beiden vom BGH jetzt entschiedenen Fällen müssen Banken zwei Firmen Bearbeitungsgebühren von 30.000 und 13.500 Euro zurückzahlen. 

In dem Verfahren hatten die Banken u.a. argumentiert, die Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs rechtfertigten eine schlechtere Behandlung von Unternehmern gegenüber Verbrauchern. Das ließ der Bundesgerichtshof aber nicht gelten. Dass ein Unternehmer möglicherweise eine sich aus verschiedenen Entgeltkomponenten ergebende Gesamtbelastung besser abschätzen könne als ein insofern unerfahrener Verbraucher, belege nicht die Angemessenheit der Klausel bei Verwendung gegenüber Unternehmern. Denn die Inhaltskontrolle von AGB solle allgemein vor Klauseln schützen, bei denen das auf einen gegenseitigen Interessenausgleich gerichtete dispositive Gesetzesrecht durch einseitige Gestaltungsmacht des Klauselverwenders (hier der Bank) außer Kraft gesetzt wird. Mit anderen Worten können unangemessene Klauseln auch gegenüber Unternehmern nicht gelten. 

Erläuterung:

Laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühren weichen von dem Grundsatz in § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab, der ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Darlehensgewährung vorsieht. Weiter sind laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühren mit diesem Leitbild nicht vereinbar, weil die Darlehensgebühr der Abdeckung von Aufwand für im Zusammenhang mit Bauspardarlehen stehende Verwaltungstätigkeiten der Banken dient - damit wälzt diese Klausel Kosten auf den Bankkunden ab, die für Tätigkeiten anfallen, die von der Bank überwiegend im eigenen Interesse erbracht werden (BGH, Urteil vom 8.11.2016 - XI ZR 552/15).

Fazit:

Auf die Banken kommen nun nach Angaben von Branchenkennern Rückforderungen in Milliardenhöhe zu. Prüfen Sie, ob Ihre Praxisfinanzierungsverträge laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühren vorsehen. Solche Klauseln haben sinngemäß folgenden Inhalt:

"§ x Darlehensgebühr

Mit Beginn der Darlehensauszahlung wird eine Darlehensgebühr in Höhe von 2 % der Darlehenssumme fällig."

Die Ansprüche sollten bis Ende des Jahres eingeklagt werden, denn zum 31.12. jeden Jahres verjähren die Bearbeitungsentgelte jeweils eines Jahres.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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