(25.8.2017) Pfeift eine Hundehalterin mit einer Pfeife nach ihrem Hund und erschreckt sich dadurch ein vorbeilaufendes Pferd, so dass der Reiter stürzt und sich verletzt, so haftet die Hundehalterin nicht für diesen Schaden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 3.8.2017 - 7 U 200/16).


Krankenwagen nach SturzDer Fall:

Nachdem ihr freilaufender Hund auf zwei Pferde mit Reitern zulief, versuchte die Hundehalterin mehrfach, den Hund mit einer Hundepfeife zurückzurufen. Die Pferde gingen schließlich durch und warfen ihre Reiter ab, die sich verletzten und von der Hundehalterin Schadensersatz und Schmerzensgeld forderten.

Die Entscheidung:

Das OLG Karlsruhe verneinete eine Haftung der Hundehalterin.

Die Pfiffe mit der Hundepfeife stufte das Oberlandesgericht Karlsruhe als angemessene und naheliegende Reaktion der Beklagten auf das Verhalten des Hundes ein. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass die Hundehalterin eine Schreckreaktion der Pferde auf die Pfiffe wahrgenommen hat. Die Beklagte haftet auch nicht als Hundehalterin für die Folgen des Unfalls. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass das Durchgehen der Pferde durch den Hund verursacht wurde. Grund für die Reaktion der Pferde waren vielmehr - auch nach Darstellung des Klägers selbst - die Pfiffe der beklagten Hundehalterin, die in der konkreten Situation aber angemessen waren. Das Urteil ist rechtskräftig. 

Praxisanmerkung:

Pferde sind schreckhafte Fluchttiere. Jeder Besitzer muss damit rechnen, dass die Tiere sich erschrecken und dann fliehen. Das Reiten ist damit immer mit Risiken verbunden. Teilweise erschrecken sich die Tiere vor völlig harmlosen Dingen wie z.B. bunten Briefkästen. Die Rechtsprechung ist daher zurückhaltend mit der Haftung Dritter für Fluchtreaktionen von Pferden. Hier sind sich zwei Tiergefahren begegnet - die des Hundes und die des Pferdes. Dass es bei solchen Begegnungen zu Schäden kommen kann, entspricht dem allgemeinen Risiko, das von Tieren ausgeht (Tierrisiko). Die Entscheidung ist daher nachvollziehbar. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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