(6.9.2017) Das VG Saarlouis sieht privatärztliche Laborleistungen während eines stationären Krankenhausaufenthalts, für die in der Abrechnung eine Gebührenminderung nach § 6a GOÄ angesetzt wurde, als wahlärztliche Leistungen an und verneint daher einen Erstattungsanspruch nach Beihilferecht (Verwaltungsgericht Saarlouis, Urteil vom 26.7.2017 - 6 K 701/15). Dabei versteht das Gericht aber den Begriff der Wahlleistungen falsch.

Beihilfe - Laborleistungen sind zu bezahlenDer Fall:

Der Kläger begehrt die Gewährung von Beihilfe für eine Laboruntersuchung.

Der Kläger ist als Ruhestandsbeamter mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt.

2014 unterzog sich der Kläger einem stationären Krankenhausaufenthalt in der Universitätsklinik. Für dabei erbrachte Leistungen des Institutes für Klinische Chemie und Laboratoriumsmedizin/Zentrallabor wurde ihm mit Liquidation der GmbH ein Betrag von (51,60 EUR abzüglich 25 % Honorarminderung nach § 6a GOÄ =) 38,70 EUR in Rechnung gestellt; dabei wurde für die abgerechneten Einzelpositionen jeweils ein Faktor von 1,150 zugrunde gelegt. Der Kläger reichte u.a. diese Rechnung bei der Beihilfestelle zur Beihilfegewährung ein.

Die beklagte Beihilfestelle versagte die Beihilfe für den Betrag von EUR 38,70. Es handele sich um eine wahlärztliche Leistung. Für wahlärztliche Leistungen wird bekanntermaßen keine Beihilfe gewährt.

Die Entscheidung:

Das Verwaltungsgericht Saarlouis bestätigte diese Entscheidung der Beihilfestelle.

Dass es sich vorliegend um eine Wahlleistung gehandelt habe, ergibt sich aus Sicht des Verwaltungsgerichts Saarlouis ohne weiteres bereits daraus, dass für die ärztlichen Leistungen des klagenden Patienten eine gesonderte Liquidation erfolgt ist, dass hierbei für die abgerechneten Einzelpositionen jeweils ein Faktor von 1,150 zugrunde gelegt wurde und dass überdies eine Honorarminderung nach § 6a GOÄ (Anm.: Gebührenminderung bei privatärztlicher Behandlung in der Klinik) erfolgt ist.

Anmerkung:

Dabei verkennt das Verwaltungsgericht aber, was eine wahlärztliche Behandlung ist.

Was eine wahlärztliche Behandlung ist, hat der Bundesgerichtshof im Jahr 2014 in einer vielbeachteten Entscheidung festgelegt: Ein Patient kann unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 bis 3 KHEntgG eine Vereinbarung über die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen mit dem Krankenhausträger treffen und auf diese Weise – gegen Zahlung eines zusätzlichen Honorars – sicherstellen, dass ihm die persönliche Zuwendung und besondere Qualifikation und Erfahrung des von ihm gewählten liquidationsberechtigten Arztes zuteil wird ("Chefarztbehandlung"), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er nach Art und Schwere der Erkrankung auf die Behandlung durch einen besonders qualifizierten Arzt angewiesen ist (BGH, Urteil vom 16.10.2014 – III ZR 85/14). Der Kreis der in Betracht kommenden Wahlärzte wird durch § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG festgelegt. Hiernach erstreckt sich eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären Behandlung (§ 115a SGB V) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses (sogenannte Wahlarzt- oder Liquidationskette) (BGH, wie vor).

Die Leistung einer ärztlich geleiteten Einrichtung außerhalb des Krankenhauses (hier: Labor) kann deshalb nur dann eine Wahlarztleistung sein, wenn ein Wahlarzt (sprich Chefarzt oder liquidationsberechtigter Klinikarzt) die Wahlarztkette aktiviert sprich wenn er die Laboruntersuchung ausgelöst hat. Mit anderen Worten muss der Patient initial durch einen Wahlarzt behandelt worden sein und im Verlauf dieser Behandlung wurden dann Laboruntersuchungen durchgeführt. Dies war hier nicht der Fall. Hier wurde der beihilfeberechtigte Patient nicht durch einen Chefarzt oder liquidationsberechtigter Klinikarzt behandelt. Jedenfalls sind dem Urteil dazu keine Angaben zu entnehmen. Das Verwaltungsgericht setzt hier eine privatärztliche Behandlung ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes mit einer wahlärztlichen Behandlung gleich. Zwar ist jede wahlärztliche Behandlung auch eine privatärztliche Behandlung. Aber nicht jede privatärztliche Behandlung ist auch zwingend eine wahlärztliche. Richtigerweise hätte dem Patienten also die Beihilfe für den Betrag von EUR 38,70 gewährt werden müssen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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