(7.11.2017) Ein in einer Klinik angestellter Arzt (hier: Radiologe) kann nicht klagen gegen die Ablehnung einer Abrechnungsgenehmigung (hier: für Leistungen in der allgemeinen Kernspintomographie) für die Klinik, weil die Klinik und nicht der Arzt Adressat des ablehnenden Bescheides ist und weil er durch die Ablehnung auch nicht in seinen Rechten verletzt ist (Sozialgericht Berlin, Urteil vom 11. Oktober 2017 – S 83 KA 1155/16).

Radiologe bei der ArbeitDer Fall:

Arzt und Kassenärztliche Vereinigung (KV) streiten über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Erteilung einer Genehmigung für die P. Klinik zur Durchführung und Abrechnung von Leistungen in der allgemeinen Kernspintomographie.

Der Kläger ist Facharzt für Radiologische Diagnostik. Seine Facharztanerkennung erhielt er 1989. 2016 wurde seine Anstellung als Facharzt für Radiologie in der Praxis für Radiologie in der P. Klinik genehmigt. Zuvor war der Kläger bereits als selbständiger Arzt und im Angestelltenverhältnis tätig gewesen. Die Beklagte hatte ihm beziehungsweise seinen Arbeitgebern u.a. in den Jahren 1995, 2004, 2009 und 2012 Abrechnungsgenehmigungen für Leistungen in der allgemeinen Kernspintomographie erteilt.

2015 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Abrechnungsgenehmigung für Leistungen der Kernspintomographie (Antrag 1). Dabei gab er an, dass die Antragstellung für ihn als „angestellten Arzt in der P. Klinik nach § 311“ erfolge. Der Antrag wurde sowohl von ihm als auch vom Leiter der P. Klinik unterschrieben.

Des weiteren stellte der Kläger einen Antrag auf Feststellung der fachlichen Befähigung zur Durchführung und Abrechnung von Leistungen in der allgemeinen Kernspintomographie (Antrag 2).

Mit Bescheid von 2016 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung der Abrechnungsgenehmigung (Antrag 1) ab. Der Bescheid war an die P. Klinik gerichtet und damit begründet, dass die Einrichtung die apparativen Voraussetzungen nach § 5 i.V.m. Anlage 1 der Kernspintomographie-Vereinbarung (KernspinV) zwar erfülle. Es fehle jedoch an der fachlichen Befähigung des Klägers. Über die fachliche Befähigung des Klägers (Antrag 2) entschied die beklagte KV nicht. 

Die P. Klinik legte gegen den Bescheid (Antrag 1) Widerspruch ein. Auch der Kläger legte Widerspruch ein.

Die KV wies den Widerspruch des Klägers zurück.

Die Entscheidung:

Das Sozialgericht wies die Klage gegen die Nichterteilung der Abrechnungsgenehmigung (Antrag 1) als unbegründet ab. 

Dem Kläger steht gegen diesen Bescheid keine Widerspruchsbefugnis zu. Der Bescheid von 2015 war an die P. Klinik (ärztlicher Leiter Dr. W.) gerichtet. Der Kläger ist nicht Adressat des Bescheides. Eine Verletzung der Rechte des Klägers besteht nicht. Berechtigter der Abrechnungsgenehmigung einer Klinik ist die Klinik und nicht der bei der Klinik angestellte Arzt. Denn die Abrechnungsgenehmigung wird dem anstellenden Vertragsarzt bzw. der anstellenden Einrichtung erteilt. Der angestellte Arzt erhält darüber lediglich eine Mitteilung (§ 11 Abs. 2a Satz 3 BMV-Ä). Bekräftigt wird dies auch durch die Regelung in § 11 Abs. 6 Satz 3 BMV-Ä: Wechselt der angestellte Arzt den Arbeitgeber, so kann er die Abrechnungsgenehmigung nicht einfach „mitnehmen“. Vielmehr „kann der neue Arbeitgeber unter Bezugnahme auf die bei der Kassenärztlichen Vereinigung vorhandenen Unterlagen und die zuletzt erteilte Abrechnungsgenehmigung eine entsprechende Abrechnungsgenehmigung erhalten, wenn in der Person des angestellten Arztes die Voraussetzungen für die Ausführung der entsprechenden Leistungen fortbestehen“. Diese Regelung macht auch insoweit Sinn, als nur der anstellende Vertragsarzt bzw. die anstellende Einrichtung die Leistungen seines angestellten Arztes gegenüber der Beklagten zur Abrechnung bringt.

Hinsichtlich des Antrages 2 gab das Sozialgericht dem Kläger aber insofern Recht, als es feststellte, dass die KV untätig geblieben ist und nicht zeitnah entschied über den Antrag des Klägers auf Feststellung der fachlichen Befähigung zur Durchführung und Abrechnung von Leistungen in der allgemeinen Kernspintomographie. Deshalb verurteilte das Gericht die KV, diesen Antrag nun zu bescheiden. 

Praxisanmerkung:

Es ergibt also wenig Sinn, wenn der angestellte Arzt eine Entscheidung der KV zur Abrechnungsgenehmigung (Antrag 1) der Klinik angreift, auch wenn diese Entscheidung sich (auch) auf die (hier angeblich fehlende) fachliche Befähigung des angestellten Arztes (Antrag 2) bezieht. Der Arzt muss sich also darauf beschränken, die Klinik in ihrem Antrag 1 zu unterstützen. Zugleich muss er seinen eigenen Antrag 2 auf Feststellung der fachlichen Befähigung zur Durchführung und Abrechnung von Leistungen in der allgemeinen Kernspintomographie selbst vorantreiben, was er hier auch tat und weshalb das Gericht die KV auch wegen Untätigkeit zur alsbaldigen Entscheidung über den Antrag 2 verurteilte. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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