(10.11.2017) Übergibt ein Therapiezentrum einer übergewichtigen Frau Spritzen mit unbekanntem Inhalt mit der Anweisung, sich diese selbst unter die Haut zu verabreichen, so ist der zwischen Therapiezentrum und der Person geschlossene Vertrag wegen Verstoßes gegen das Heilpraktikergesetz nichtig und daraus erwachsen keine Vergütungsansprüche für das Therapiezentrum. Denn das Verabreichen von Spritzen zur Behandlung von Fettleibigkeit (Adipositas) unter die Haut stellt einen risikobehafteten Behandlungseingriff dar, der einem Heilbehandler oder Arzt vorbehalten ist. Dies gilt erst recht, wenn der Frau die Spritzen zur Selbstinjektion übergeben werden. Dann muss ein zugelassener, sachkundiger Heilbehandler oder Arzt die Frau nach § 630c BGB über die verabreichte Flüssigkeit informieren. Nur ein Arzt kann beurteilen, welche Flüssigkeit bedenkenlos wohin im Körper gespritzt werden kann. Das Übergeben von Spritzen zur eigenständigen subkutanen Injektion ohne Aufklärung über den Inhalt der Spritzen ist als Körperverletzung zu werten (Amtsgericht Saarbrücken, Urteil vom 8. November 2017 – 121 C 478/17 (09)). 

Infusionskanülen für SpritzenPraxisanmerkung:

Das Gericht hat diesem Geschäft mit der Verzweiflung einer übergewichtigen Frau zu Recht einen Riegel vorgeschoben und sich schützend vor die Frau gestellt. Hier fragt sich bereits, was die Frau verabreicht bekommen hat. Es ist zu bezweifeln, dass es überhaupt ein Mittel gibt, das nach Verabreichen unter die Haut eine Gewichtsabnahme bewirken soll. Gäbe es ein solches Mittel, wäre es ein weltweiter Verkaufsschlager. Das Therapiezentrum hat sich über die Frage, was das überhaupt für ein Wirkstoff war, ausgeschwiegen. Wohl aus gutem Grund. Man muss daher davon ausgehen, dass es sich um ein bestenfalls wirkungsloses Placebo gehandelt hat. Hier machen Personen, die sich wie Ärzte darstellen, Geld mit dem Verkauf von Scheinmedikamenten.

Es bleibt zu hoffen, dass die betroffene Frau Strafanzeige einreicht wegen Körperverletzung, so dass das Therapiezentrum nicht nur seine Vergütungsansprüche verliert sondern auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird.  

Tenor

  1. Die Klage (auf Zahlung der Vergütung) wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
  3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die vorläufige Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 120% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, die Beklagte leistete zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

Der Fall:

Tatbestand

1. Die Parteien streiten um abgetretene Ansprüche aus einem Dienstleistungsvertrag.

Die Zedentin - eine Firma "E GmbH" betreibt in Saarbrücken ein sog. "E Therapiezentrum". Die Beklagte vereinbarte mit der Zedentin die Teilnahme an der "Original E Therapie" im Zeitraum 10.1.2017 bis 30.3.2017 und im Gegenzug für diese 84 Therapietage eine Vergütung von € 3.500.

In der als Anlage K1 vorgelegten schriftlichen Vereinbarung "für die Behandlung Original-​e-Therapie zur Gewichtsabnahme" heißt es u.a., dass "die Kosten der Original-​e-Therapie weder von privaten, noch von gesetzlichen Krankenkassen getragen" würden und dass sie "weder beihilfe- noch zuschussfähig" seien.

Weiter heißt es "Am ersten Therapietag entsteht ein Kostenanteil für die Anamnese, die Eingangsuntersuchung, die individuelle Therapieplanung sowie das Aushändigen des Ernährungs-​Know-​Hows in Höhe von € 450 ..."

und

"Der Teilnehmer verpflichtet sich, die zur Therapie gehörenden Maßnahmen strikt einzuhalten und dafür Sorge zu tragen, dass die subkutanen Injektionen (unter die Haut) regelmäßig entgegengenommen werden."

Die 1967 geborene Beklagte füllte am 10.1.2017 bei der Zedentin einen Fragebogen aus, in dem sie u.a. zu ärztlichen Behandlungen Auskunft gab. Sie wog ihren Angaben zufolge bei 1,67 cm Größe 130 kg und wollte 85 kg wiegen.

Der Beklagten wurde eine Ratenzahlung von 35 Raten à € 100 ab 1.2.2017 eingeräumt. Sie erhielt eine Widerrufsbelehrung und wollte trotz laufender Widerrufsfrist mit der Therapie beginnen. Die Beklagte erteilte Abbuchungsmandat und zeigte sich mit einer Abrechnung und Beitreibung der der Forderung durch die Klägerin einverstanden.

Am 11.1.2017 erteilte die Klägerin - der privatärztliche Abrechnungsservice Dr. ... - Rechnung über € 3500 inkl. € 558,82 MWST.

Am 6.2.2017 widerrief die Beklagte den Vertrag und kündigte ihn unter Verweis auf Nebenwirkungen der subkutanen Spritzen (Kopfschmerzen, Schwindel, Blutdruckerhöhung).

Mit Schreiben vom 17.2.2017 teilte die Klägerin der Beklagten mit, weder Widerruf noch Kündigung würden akzeptiert, es handele sich bei der Therapie um eine auf Ernährungsumstellung basierende Stoffwechseltherapie unter ärztlicher Aufsicht. Die Nebenfolgen bestreite man und halte die Vertragsleistungen im Leistungszeitraum weiterhin offen.

Mit Schreiben vom 21.2.2017 forderte die Beklagte anwaltlich Anerkennung der Kündigung und ein Schmerzensgeld von € 400. Die Beklagte wisse noch nicht einmal, was für ein Mittel gespritzt worden sei.

Mit Schreiben vom 24.3.2017 akzeptierte die Klägerin die Kündigung dann unter den Bedingungen des § 627 BGB unter Aufrechterhaltung der bis zur Kündigung angefallenen Teilleistungen. Es sei ein "homöopathisches" Mittel gespritzt worden.

Über Risiken und Nebenwirkungen ist nicht aufgeklärt worden. Der Beklagten wurde vor Verabreichung der subkutanen Spritzen nicht mitgeteilt, welches Mittel gespritzt worden ist. Dem entsprechenden Vortrag der Beklagtenseite ist die Klägerin nicht entgegengetreten.

Mit Schreiben vom 11.4.2017 rechnete die Klägerin unter § 627 BGB dann € 1330,37 ab, wobei sie € 450 für Vorableistungen und sodann den Anteil von 27 Therapietagen berechnete.

Die Klägerin legt eine Abtretungsbestätigung zum 28.7.2017 vor.

Auf Hinweisbeschluss teilte die Klägerin am 25.9.2017 mit, dass eine Notwendigkeit für eine Therapieerlaubnis nicht bestünde. Dies wird auf rechtliche Erwägungen gestützt.

2. Die Klägerin ist der Ansicht, eine Therapieerlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz sei nicht erforderlich, da die Voraussetzungen des § 1 dieses Gesetzes nicht erfüllt seien.

Sie behauptet, eine "Eingangsuntersuchung" habe stattgefunden und bezieht sich auf die der Akte beigefügten ausgefüllten Fragebogen.

Sie beantragt,

die Beklagte zu verurteilen € 1330,37 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheids sowie Inkassokosten von € 88,95 an die Klägerin zu zahlen.

3. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, am 10.1.2017 habe lediglich eine Kurzanamnese stattgefunden. Eine Eingangsuntersuchung habe nicht stattgefunden. Sie ist der Ansicht, die gesamte Struktur der Zedentin suggeriere den Eindruck einer ärztlichen, jedenfalls heilpraktischen Einrichtung.

Auf die gewechselten Schriftsätze wird verwiesen.

Die Entscheidung:

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage ist nicht begründet.

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus abgetretenem vertraglichem Recht auf Zahlung von € 1.330,37 gegen die Beklagte. Der abgetretene Anspruch besteht nicht.

a) Die Vereinbarung zwischen der Zedentin und der Beklagten vom 10.1.2017 ist rechtlich unwirksam. Sie ist nach § 134 BGB nichtig, weil sie gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.

aa) Die Zedentin verstößt mit der ihr obliegenden Leistung gegen ein gesetzliches Verbot. Der Zedentin fehlt die erforderliche Genehmigung nach § 1 Heilpraktikergesetz.

Die Norm lautet:

§ 1

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".

Die Ausübung der Heilkunde ist folglich unter Erlaubnisvorbehalt verboten. Entgegen der Auffassung der Klägerseite fällt die "original e Therapie" auch unter das generelle Verbot der Heilkunde.

(1) Die Zedentin handelte gewerbsmäßig. Unstreitig betreibt sie ein "Therapiezentrum". Ihre Leistungen stehen dem Publikumsverkehr offen und werden mit Gewinnerzielungsabsicht offeriert.

(2) Die Tätigkeit bezieht sich auf Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen.

Bei der Beklagten lag nach den unstreitigen Grunddaten zumindest die anfängliche Indikation zur Annahme einer Krankheit, nämlich auf Adipositas, vor. Nach der WHO-​Definition liegt eine Adipositas ab einem Körpermasseindex (BMI) von 30 kg/m² vor, wobei der BMI als Quotient von Körpergewicht und der quadrierten Körpergröße ermittelt wird. Dem entsprechen die Leitlinien der Deutschen Adipositasgesellschaft, wie sie bereits in der Rechtsprechung u.a. des VGH Mannheim aufgegriffen wurden:

23 Soweit die Antragstellerin eine Aussage aus dem Gutachten des CVUA vom 16.03.2017 herausgreift, wonach "Übergewicht mit vermehrtem Bauchfett" "gemäß Empfehlung 5.1 [der Leitlinie "Prävention und Therapie der Adipositas" u.a. der Deutschen Adipositasgesellschaft] eine Indikation zur Behandlung" sei, erweist sich diese als missverständlich. Denn die Leitlinie sieht im Kapitel 5.1 (Indikationen) in den Empfehlungen 5.1 Indikationen für eine Behandlung übergewichtiger und adipöser Menschen lediglich vor.

24 bei einem BMI ≥ 30kg/m2 ….

(Verwaltungsgerichtshof Baden-​Württemberg, Beschluss vom 30. August 2017 – 9 S 1861/17 –, Rn. 24, juris)

Nach den Daten der Beklagten aus dem Anamnesebogen lag ihr Wert bei 130kg Gewicht und 1,67m Größe über 45 kg / m², was zumindest eine Anfangsindikation für eine Krankheit begründet.

Im Übrigen erfasst der Begriff des "Leidens" auch eine rein subjektive Unzufriedenheit mit dem eigenen Körper, die durch konkrete heilbehandelnde, typischerweise Ärzten vorbehaltene Behandlungsmethoden und Eingriffe in den Körper ausgeglichen werden soll (vgl. dazu die Kasuistik zur Faltenunterspritzung und Botoxinjektionen in Heinz /Haage, Heilpraktikergesetz, 2. A., § 1, Rn. 16 mwN). Das ist nachgerade bei dem Wunsch einer Gewichtsreduktion der Fall, wobei es allerdings auf die Art der Therapie ankommt.

(3) Die "Original e Therapie" stellt Heilkunde im Sinne einer Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen dar.

Zwar darf der sog. Eindruckstheorie nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 1802/02) nicht mehr uneingeschränkt gefolgt werden, doch ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts die Art der vereinbarten Therapie entscheidend für die Frage, ob es sich um eine erlaubnispflichtige Behandlung oder eine nicht erlaubnispflichtige Diätberatung handelt. In diesem Rahmen spielt auch der dem Patienten vermittelte Eindruck weiterhin eine hervorgehobene Rolle. Denn offensichtlich wird niemand bei einem Programm, das ausschließlich auf eine Ernährungsumstellung und deren Kontrolle, gegebenenfalls in Kombination mit einer Anleitung zu vermehrter körperlicher Betätigung, einen ärztlichen Heileingriff annehmen wollen, weil auch Nicht-​Ärzte Diät- oder Sportberatung erteilen können.

Anders verhält es sich dagegen bei angeleiteten Programmen, die als wesentlichen Bestandteil auf die Einnahme von Medikamenten oder sonstige, typischerweise nur von Ärzten angewendete Methoden aufweisen. Heilkunde liegt daher nach zutreffender Rechtsprechung folglich stets vor, wenn einerseits für die Behandlung medizinische Fachkunde erforderlich ist und andererseits eine generelle und abstrakte Gefahr mit dem Eingriff verbunden ist:

19 Mit § 1 Abs. 1 HPG wird das Ziel verfolgt, den einzelnen und die Allgemeinheit vor unberufenen Heilbehandlern zu schützen (siehe auch Schelling in Spickhoff, Medizinrecht 2011, S. 822 m.w.N.). Das zum Schutz der Volksgesundheit als besonders wichtiges Gemeinschaftsgut angeordnete präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ist als erforderliche subjektive Zulassungsschranke mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar (BVerfG, Beschluss v. 10.05.1988 - 1 BvR 482/84, 1 BvR 1166/85 -; Quaas/Zuck, Medizinrecht, 2. Aufl. 2008 S. 748; Schelling in Spickhoff, a.a.O., S. 823).

20 Die in § 1 Abs. 2 HPG definierte Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine Ausübung der Heilkunde stets dann vorliegt, wenn die Tätigkeit ärztliche bzw. medizinische Fachkenntnisse erfordert und die Behandlung - bei generalisierender und typisierender Betrachtung der in Rede stehenden Tätigkeit - gesundheitliche Schädigungen verursachen kann. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit reicht aber ein nur geringfügiges Gefahrenmoment nicht aus, um die Erlaubnispflicht nach § 1 Abs. 1 HPG auszulösen. Das Gefährdungspotential wird zudem geringer, je weiter sich das Erscheinungsbild des Behandlers von einer medizinisch/ärztlichen Behandlung entfernt (OVG NRW, Beschluss v. 28.04.2006 - 13 A 2495/03 -; Schelling in Spickhoff, a.a.O., S. 825 m.w.N.).

(OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Februar 2012 – 4 U 197/11 –, Rn. 19, juris)

Diese Bedingungen liegen gegenständlich vor: Die Beklagte führte eine Kurzanamnese durch und übergab der Beklagten Spritzen zur subkutanen Injektion mit einer unbekannten Wirksubstanz von der sie selbst nur angibt, es handele sich um ein homöopathisches Mittel. Bei einer subkutanen Injektion eines Medikaments handelt es sich indes um einen Ärzten vorbehaltenen Eingriff in den Körper der Patientin. Nach der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe, der sich das erkennende Gericht anschließt, ist dies für Faltenunterspritzung entschieden:

23 Das Injizieren des Füllmaterials in die Haut erfordert neben dem gebotenen notwendigen allgemeinen Wissen bei der Verabreichung von Injektionen auch zusätzliche Kenntnisse über den Aufbau und die Schichten der Haut sowie über den Verlauf von Blutgefäßen, Nervenbahnen und Muskelsträngen (vgl. auch OVG NRW, a.a.O.; VG Trier, Urteil vom 23.01.2003 - 6 K 867/02.TR -). Es kommt hinzu, dass sich selbst für einen Laien bei schlichter Betrachtung des Vorgangs der Faltenunterspritzung die Notwendigkeit dermatologischer Kenntnisse aufdrängt. Da es sich um das Einbringen dauerhafter Implantate in die Gesichtshaut handelt, muss sowohl die zu füllende Hautschicht fachkundig ermittelt und getroffen als auch die Unbedenklichkeit des zu verwendenden Implantats beurteilt werden (so auch BVerwG, Beschluss vom 25.06.2007 - 3 B 82/06 -).

(OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. Februar 2012 – 4 U 197/11 –, Rn. 23, juris)

Nach diesen Grundsätzen kann auch für die schlichte Injektion eines unbekannten Mittels unter die Haut nichts anderes gelten. Schon mit einer subkutanen Injektion sind erhebliche gesundheitliche Gefahren verbunden sind. So besteht bei jeder Injektion das Risiko eines anaphylaktischen Schocks sowie der Infektion mit Keimen. Diese Feststellung kann das Gericht aus eigener Sachkenntnis auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen treffen, denn sie ist in der Medizin unumstritten und allgemein bekannt. Nach Sinn und Zweck des Heilpraktikergesetzes muss folglich ein solcher Eingriff einem Heilbehandler vorbehalten bleiben, auch und gerade, wenn die Spritzen zur Selbstinjektion übergeben werden. Denn dann bedarf es im Vorfeld einer ordnungsgemäßen Aufklärung nach § 630c BGB durch einen zugelassenen, sachkundigen Heilbehandler oder Arzt. Nur ein Arzt kann beurteilen, welche Flüssigkeit bedenkenlos wohin im Körper gespritzt werden kann.

Im Übrigen gab sich die Klägerin durch weitere Umstände die Anmutung eines ärztlichen Zentrums:

- So bezeichnete sie ihre Diät nicht als solche, sondern als "Therapie". Schon nach allgemeiner Definition (wie etwa Wikipedia) bezeichnet das Wort Therapie (altgriechisch θεραπεία therapeia "Dienst, Pflege, Heilung") aber Maßnahmen zum Behandeln von Behinderungen, Krankheiten und Verletzungen aufgrund einer zuvor erlangten Diagnose. Auch die im Vertragsformular enthaltenen Begriffe Anamnese, Eingangsuntersuchung und Therapieplanung müssen die Annahme des Patienten verstärken, er befinde sich in Heilbehandlung.

- Forderungen lässt die Zedentin nicht durch einen gewöhnlichen Inkassodienst, sondern durch die Klägerin, einen "privatärztlichen Abrechnungsservice Dr. ..." abrechnen, wie es sonst nur Ärzte und andere Heilberufe zu tun pflegen. Dieser wirbt mit einem Äskolapstab. Beides wird der Patientin schon bei Vertragsschluss mitgeteilt.

- In ihren AGB weist die Zendentin darauf hin, dass die Therapie weder von den Krankenkassen, noch von privaten Krankenversicherungen oder der Beihilfe bezahlt werde. Bei einer schlichten Diätberatung hätte ein Kunde diese Vermutung indes gar nicht. Der Hinweis führt mithin ebenfalls zur Annahme einer Heilbehandlung.

Illustrierend (Colorandi causa) ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin vorprozessual im Schreiben vom 17.2.2017 gegenüber der Beklagten behauptet hatte, die Therapie stünde unter ärztlicher Aufsicht. Trotz des Hinweisbeschlusses des Gerichts hat die Klägerin diese Behauptung aber nicht in das Verfahren eingeführt.

(4) Eine Erlaubnis - ärztliche Approbation oder Heilpraktikererlaubnis - hat die Klägerin schon nicht dargetan.

bb) Das verletzte Verbot erfasst auch und gerade das vorliegende Rechtsgeschäft nach Sinn und Zweck, denn Patienten sollen vor Behandlungen durch nicht beaufsichtigte und nicht in ihrer Sachkunde ausgewiesene Heilbehandler geschützt werden.

cc) Die Nichtigkeit der Spritzenbehandlung erfasst den gesamten Vertrag, da den vertraglichen Vereinbarungen ein Salvator nicht entnommen werden kann. Schon kraft gesetzlicher Bestimmung folgt ohne eine solche Klausel die Gesamtnichtigkeit. Im Übrigen folgt auch aus dem Vertrag selbst, dass die subkutanen Injektionen ausweislich des ausdrücklichen Hinweises der Zedentin an die Beklagte Kernbestandteil der sog. Therapie sind und dass die Therapie ohne den Wirkstoff nach der Vereinbarung der Parteien keinen Sinn macht. Dies folgt zwingend aus dem an herausgehobener Stelle gegebenen Hinweis, dass die subkutanen Injektionen regelmäßig entgegenzunehmen seien. Eine Teilung der Leistungen ist daher nicht möglich, denn auch die nach dem Vertrag am ersten Therapietag erteilten Leistungen "Anamnese, Eingangsuntersuchung, individuelle Therapieplanung und Ernährungs-​Know-​How" sind – wie der folgende Satz im Vertrag vom 10.1.2017 belegt, auf die Therapie als solche ausgerichtet; hierbei sind die Spritzen der wesentliche Bestandteil.

b) Im Übrigen stünde dem Anspruch der Klägerin jedenfalls aus dem Gesichtspunkt "Böswillig handelt, wer fordert, was sofort zurück gegeben werden muss" (dolo agit qui petit quod statim redditurus est) (§ 242 BGB) ein im Vergleich zur Honorarforderung gleich hoher Schadenersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB iVm. § 223 StGB gegen die Zedentin entgegen, den sie sich nach § 404 BGB entgegenhalten lassen muss.

Denn nach dem (unstreitigen) Sachverhalt ist die Behandlung der Beklagten rechtlich als vorsätzliche gefährliche Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne der § 223 StGB ff. zu werten.

aa) Bei der Injektion einer unbekannten Substanz mittels Spritze handelt es sich per se um eine gefährliche Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs nach §§ 223, 224 StGB. Durch den Einstich in den Körper ist der objektive Tatbestand erfüllt; denn das Herbeiführen einer Einstichstelle als Loch in der Haut und das Vorhandensein eines körperfremden Stoffes im Körper stellt per se einen pathologischen Zustand dar. Es handelt sich dabei auch nicht um eine Bagatelle, da durch die Öffnung der Haut die Gefahr für Infektionen begründet wird.

bb) Im konkreten Fall ist das Eigenhandeln der Beklagten den Behandlern der Zedentin zurechenbar. Denn letztere sind einerseits zwanglos als Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB anzusehen.

bb) Weiterhin liegt ein Fall der mittelbaren Täterschaft vor kraft überlegenen Sachwissens vor. Denn die Beklagte wusste – anders als die Zedentin - nicht - so der unstreitige Sachverhalt - was sie sich spritzte. Die Klägerin hat selbst im hiesigen Prozess nicht offenbart oder offenbaren können, welche Substanz die Zedentin insofern verwendet. Daraus folgt zwingend, dass dieser Umstand auch der Beklagten nicht bekannt war. Den entsprechenden Vortrag der Beklagten hat die Klägerin konsequent auch nicht bestritten.

cc) Eine Rechtfertigung bzw. ein tatbestandsausschließendes Einverständnis liegt nicht vor. Nur soweit der Behandler den Informationspflichten des § 630c Abs. 2 S. 1 BGB genügt, vermag eine subkutane Spritze als Heileingriff über § 224 StGB rechtfertigbar sein. Die Norm des § 630c Abs. 2 S. 1 BGB ist bei gefährlichen Eingriffen wie einer subkutanen Spritze jedenfalls analog anwendbar, auch wenn sie von einem Nicht-​Arzt durchgeführt werden: Nur nach einer hinreichenden Aufklärung über Inhalt, Folgen und Risiken eines Eingriffs ist eine rechtsgültige Einwilligung möglich.

Da die Klägerin den Vortrag der Beklagten, sie wisse nicht, was ihr gespritzt werden sollte, nicht bestritt, kann dem § 630c Abs. 1 S. 1 BGB unabhängig vom weiteren Vortrag nicht genügt sein. Die Angabe, es habe sich um homöopathische Mittel gehandelt, genügt nicht im Rahmen des § 630c BGB und enthebt die Zedentin nicht ihrer Aufklärungspflicht.

c) Dahingestellt bleiben kann, ob der Honoraranspruch der Klägerin auch an einer auf §§ 823 II BGB iVm § 263 StGB oder Wucher gestützten Einrede dolo agit scheitert, selbst wenn diese Verstöße mit Blick auf die nicht substantiiert behauptete Wirksamkeit der Injektionen und den Preis von € 3500 naheliegen mögen.

2. Die Klägerin hat auch keinen (teilweisen) Anspruch auf Zahlung gegen die Beklagte aus sonstigen Rechtsgrundlagen, etwa ungerechtfertigter Bereicherung, jeweils in Verbindung mit der Abtretung.

Denn die Bereicherung mit einer verbotenen Leistung kann technisch nicht als Erlangtes im Sinne der § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB gewertet werden. Es verstieße auch gegen den Grundgedanken des § 134 BGB, die erlaubten Teilleistungen der Zedentin über Bereicherungsrecht gesondert zu honorieren. Denn wie oben festgestellt war die Leistung der Zedentin unteilbar, auch die vorab erbrachten Leistungen zielten auf die weitere Therapie mittels Spritzen ab. Die Teilleistungen vom ersten Tag (Anamnese, Eingangsuntersuchung, Ernährungs-​Know-​How, Therapieplanung) blieben rechtlich mithin unselbständig und führten nicht zu einem "Erlangten" im genannten Sinne.

Im Übrigen schlösse § 817 S. 2 BGB einen solchen Anspruch aus.

3. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
Witzlebenstraße 3 - 14057 Berlin - Tel: (030) 536 47 749
E-mail: mail@christmann-law.de