(6.2.2018) Wirft eine ärztliche Genossenschaft, die einen Vertrag zur besonderen ambulanten augenärztlichen Versorgung gemäß § 73 c SGB V geschlossen hat, einem Arzt und Genossen vor, augenärztliche Leistungen (hier: Katarakt-Operationen) abgerechnet zu haben, die er nicht persönlich erbracht hat und belegt sie diesen Vorwurf mit Indizien, so muss der Arzt näher darlegen, dass er die Leistungen doch selbst erbracht hat. Beschränkt er sich schlicht darauf zu behaupten, er habe die Leistungen selbst erbracht, so genügt er seiner sekundären Darlegungslast nicht und der Ausschluß, den die Genossenschaft gegenüber dem Arzt ausgesprochen hat, ist gerechtfertigt (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28. Dezember 2017 – 6 U 40/16).

Kein Durchkommen für den AugenarztPraxisanmerkung:

Grundsätzlich muss derjenige, der etwas ihm Günstiges behauptet, beweisen, dass das Behauptete wahr ist. So muss hier die Genossenschaft z.B. beweisen, dass der Arzt gegen die Regeln der Genossenschaft verstieß, indem er Leistungen abrechnete, die er nicht persönlich erbracht hat. Dieser Grundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt: Findet die streitige Handlung (hier Katarakt-Operation) allein im Herrschaftsbereich des Arztes statt, so kann die Genossenschaft diese internen Vorgänge nicht beweisen. Dann genügt es, wenn sie gewichtige Indizien vorträgt, die gegen das eigenhändige Operieren sprechen. Dann muss der Arzt beweisen, dass er doch die Operationen selbst ausführte. Dem Arzt wurde diese (unerwartete) Verschiebung der Darlegungslast zum Verhängnis. 

Der Fall: 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.04.2016 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 1 O 375/12 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen seinen am 10.10.2011 und 29.12.2011 erfolgten Ausschluss aus der beklagten Genossenschaft.

Der Kläger ist Augenarzt und seit dem 01.01.2010 im Bundesland … niedergelassen, zunächst mit einer Einzelpraxis und seit dem 01.07.2010 in überörtlicher Berufsausübungsgemeinschaft mit in B… niedergelassenen Augenärzten, die nicht Mitglied der Beklagten, sondern des Augenverbundes B… e.V. sind. Zuvor war der Kläger Inhaber einer auf alternative Therapie/Akupunktur und biologische Lasermedizin spezialisierten Augenarztpraxis in B…

Die Beklagte ist ein freiwilliger Zusammenschluss niedergelassener Augenärzte im Land …, organisiert in der Rechtsform einer Genossenschaft, der mehr als 75 % aller … Augenarztpraxen angehören. Der Kläger ist Genosse der Beklagten

Die Kassenärztliche Vereinigung … hat dem Kläger am 11.12.2009 die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von ambulanten Operationen erteilt (Bl. 427 GA).

Die Beklagte fasste insgesamt vier Beschlüsse zum Ausschluss des Klägers, nämlich am 27.01.2011, am 10.10.2011, am 29.12.2011 und am 22.12.2015. Streitgegenständlich sind die mit Wirkung zum 31.12.2011 erfolgten Beschlüsse vom 10.10.2011 und 29.12.2011. Hinsichtlich des Beschlusses vom 27.01.2011 ist dessen Unwirksamkeit durch Anerkenntnisurteil des Landgerichts Potsdam vom 27.10.2011 (1 O 209/11) festgestellt worden. Der unter dem 22.12.2015 gefasste Ausschließungsbeschluss ist Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Landgericht Potsdam (2 O 219/16), der bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens ausgesetzt worden ist.

Die Beklagte stützt die streitgegenständlichen Ausschlüsse des Klägers auf § 9 Ziffer 1. lit a) b), e) und f) ihrer Satzung (Bl. 33 GA). Diese Satzungsbestimmungen lauteten im Zeitpunkt Oktober und Dezember 2011 wie folgt :

㤠9 Ausschluss

1. Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn

a) es trotz schriftlicher Aufforderung den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;

b) es durch Nichterfüllung seine Verpflichtung gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat oder ....

e) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt ....

f) die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind.“

Zur Begründung des Ausschluss vom 10.10.2011 (Bl. 150 GA), welcher dem Kläger mit Schreiben vom 06.09.2011 angekündigt worden war (Bl. 143 GA), führte die Beklagte aus, der Kläger sei aus der Genossenschaft auszuschließen, weil die in § 4 Abs. 1 lit b), Abs. 3, 5 ihrer Satzung aufgestellten Voraussetzungen für seine Aufnahme nicht mehr vorhanden seien, nachdem er mit Augenärzten aus B… in überörtlicher Berufsausübungsgemeinschaft zusammenarbeite, die zudem Mitglied in einem konkurrierenden Verband seien. Zudem sei der Kläger auszuschließen, da aufgrund der hohen Anzahl von ihm für November 2010 abgerechneten Katarakt-​Opera-​tionen der Verdacht bestehe, der Kläger habe diese entgegen seinen Verpflichtungen aus dem „Vertrag zur besonderen ambulanten augenärztlichen Versorgung gemäß § 73 c SGB V“ nicht persönlich erbracht, zudem weigere er sich pflichtwidrig, an der Aufklärung dieses Verdachts mitzuwirken.

Dieser kassenärztliche Versorgungsvertrag gemäß § 73 c SGB V (im Folgenden: § 73 c-​Vertrag) war am 22.04.2009 mit dem Ziel der Sicherung einer ambulanten Versorgung der Versicherten unter anderem mit Katarakt-​Operationen zwischen der Beklagten und der A … (nachfolgend und im folgenden: A…) geschlossen worden und verpflichtete die Beklagte, die Versorgung der Versicherten durch teilnehmende Augenärzte innerhalb bestimmter Fristen und Kostenpauschalen zu organisieren. Nach den insoweit maßgebenden Regelungen waren nur persönlich durch den teilnehmenden Augenarzt erbrachte Leistungen zu vergüten (Anlage 6 Ziffer 1 c, 3 b) und zwar im Wege einer sog. Komplexfallpauschale, die eine gesonderte Abrechnung einzelner Leistungen (mit Ausnahme der biometrischen Messung „IOL-​Master“) ausschloss (§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 10, Abs. 7). Insbesondere waren Patienten ohne zusätzliche Kosten mit einer sog. Blaufilterlinse zu versorgen (§ 6 Abs. 1 lit a). Die Beklagte war in das Vertragsverhältnis insoweit eingebunden, als ihr gegenüber der A… ein Anspruch auf Auszahlung der den teilnehmenden Augenärzten zustehenden Vergütung zukam und sie verpflichtet war, die Vergütung abzüglich einer von den Augenärzten zu tragenden Managementpauschale an die teilnehmenden Augenärzte auszukehren (§ 12 Abs. 2, 3, 6).

Der Kläger war mit Schreiben der Beklagten vom 02.09.2010 (Bl. 411 GA) zur Teilnahme am § 73 c-​Vertrag zugelassen worden, in welchem sich die Beklagte unter anderem vorbehalten hatte, die von dem Kläger gemachten Angaben vor Ort zu überprüfen.

Nach seiner Niederlassung in … rechnete der Kläger in dem Zeitraum Januar bis September 2010 ca. 200 Katarakt-​Operationen im kassenärztlichen Bereich ab.

Für November 2010 rechnete er insgesamt 53 Katarakt-​Operationen und Nachuntersuchungen ab, davon 14 Operationen für Samstag, den 06.11.2010, 13 Operationen und 14 Nachuntersuchungen für Sonntag, den 07.11.2010, 13 Operationen für Samstag den 13.11.2010 und 14 Operationen und 13 Nachuntersuchungen für Sonntag den 14.11.2010 (Anlage B 5, Bl. 420 GA).

Die Beklagte hielt diese Abrechnung wegen der hohen Zahl von ausschließlich am Wochenende durchgeführten Operationen sowie des Umstandes, dass der Kläger erst seit dem 11.12.2009 über eine entsprechende Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung … verfügte, bei Aufnahme der operativen Tätigkeit bereits über 60 Jahre alt war und vorher in seiner B… Niederlassung operative Kenntnisse nicht erworben haben konnte, für unplausibel und forderte ihn mit Schreiben vom 19.01.2011 (Bl. 432 GA) auf, ihr die Überprüfung der Vorgänge in der Praxis bzw. anlässlich eines Operationstermins zu ermöglichen. Der Beklagte erklärte sich mit Schreiben vom 04.02.2011 (Bl. 644R GA) und 21.10.2011 (K 61 GA) lediglich zu einer Besichtigung seiner Praxisräumlichkeiten außerhalb eines Operationstermins und der Sprechstundenzeiten bereit. Ein mit Schreiben vom 06.12.2011 (Bl. 62 GA) gegenüber der Beklagten angekündigter Operationstermin wurde später aufgehoben.

Unter dem 27.01.2011 (sowie wiederholend unter dem 17.01.2012) kündigte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Teilnahme am § 73 c-​Vertrag.

Über das durch den Kläger zu den Sozialgerichten eingelegte Rechtsmittel (SG Potsdam - S 1 KA 106/11; LSG Berlin Brandenburg - L 24 KA 3/12) ist noch nicht rechtskräftig entschieden.

Mit Schreiben vom 10.10.2011 (Bl. 437 GA) teilte die A… der Beklagten mit, nach den Ergebnissen einer Versichertenbefragung zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen nach § 197a SGB V hätten 39% der auf die Befragung reagierenden Patienten des Klägers mitgeteilt, nicht durch diesen persönlich, sondern eine andere Person operiert worden zu sein und nahezu alle Patienten hätten angegeben, Zuzahlungen für die Intraokularlinse geleistet zu haben, wobei 54% explizit die Zuzahlungen für Blaufilterlinse genannt hätten.

Mit Schreiben vom 29.11.2011 (Bl. 462 GA) forderte die A… von der Beklagten die für 11 Patienten ausgezahlte Komplexpauschale in Höhe von insgesamt 11.990 € zurück.

Unter dem 29.12.2011 (Bl. 189 GA) fasste die Beklagte nach Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 07.12.2011 (Bl. 163 GA) erneut den Beschluss, ihn aus der Genossenschaft auszuschließen. Sie begründete den Ausschluss mit dem Vorhalt, der Kläger habe Katarakt-​Opera-​tionen abgerechnet, die nicht von ihm persönlich erbracht worden seien, zudem habe er entgegen den Bestimmungen des § 73 c-​Vertrages Zahlungen von Versicherten für den Einsatz von Blaufilterlinsen verlangt und entgegengenommen, obwohl diese Leistung von der Pauschalvergütung umfasst gewesen sei. Schließlich habe er Patienten zur Durchführung medizinisch nicht indizierter Katarakt-​Operationen beeinflusst.

Die gegen beide Ausschließungsbeschlüsse gerichteten Beschwerden vom 09.11.2011 und 25.01.2012 wies der Aufsichtsrat der Beklagten mit Beschluss vom 29.02.2012 zurück.

Mit der vorliegenden Klage hat sich der Kläger gegen diese beiden Ausschließungsbeschlüsse gewandt, die er in Ermangelung eines tragenden Grundes für nichtig hält.

Er hat die Auffassung vertreten, nach wie vor alle satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Genossenschaft zu erfüllen. Insbesondere seien die von der Beklagen zur Begründung seines Ausschlusses in Bezug genommenen Satzungsbestimmungen in § 4 Abs. 3 und 5 wegen Verstoßes gegen § 94 GenG bzw. § 1 GWB nichtig. Er habe weder seine genossenschaftlichen Pflichten verletzt noch die Genossenschaft geschädigt, insbesondere habe er nur eigenhändig ausgeführte Operationen abgerechnet und nicht unberechtigte Zuzahlungen von Patienten entgegengenommen. Jedenfalls sei der Ausschluss unverhältnismäßig und verstoße gegen das genossenschaftliche Treuegebot.

 Der Kläger hat beantragt,

 1. festzustellen, dass der Beschluss des Vorstandes der Beklagten vom 10.10.2011, den Kläger mit Wirkung zum 31.12.2011 aus der Genossenschaft auszuschließen, unwirksam ist;

 2. festzustellen, dass der Beschluss des Vorstandes der Beklagten vom 29.12.2011, den Kläger mit Wirkung zum 31.12.2011 aus der Genossenschaft auszuschließen, unwirksam ist.

 Die Beklagte hat beantragt,

 die Klage abzuweisen.

 Sie hat unter Vortrag im Einzelnen geltend gemacht, die dem Kläger im Ausschließungsverfahren bekannt gemachten Gründe seien sämtliche gegeben. Der Kläger habe unter anderem rechtswidrig von Patienten Zuzahlungen für „Blaufilterlinsen“ und die Augenspülung „Vision Blue“ verlangt, er habe unter Verstoß gegen die vertragliche Verpflichtung persönlicher Leistungserbringung Operationen abgerechnet, die er selbst nicht durchgeführt habe. Schließlich versage er ihr, der Beklagten, pflichtwidrig eine Überprüfung seiner ärztlichen Tätigkeit zwecks Plausibilisierung seiner Abrechnungen. Unplausibel sei insbesondere die auffällig hohe Anzahl von Operationen im November 2010, die unüblicherweise an Wochenenden und noch dazu jeweils an zwei aufeinanderfolgenden Tagen erfolgt sein sollen. Der Kläger könne diese Anzahl von Operationen und Nachuntersuchungen in diesem Zeitraum angesichts seiner fehlenden Operationserfahrungen und seines Alters (rund 60 Jahre) nicht bzw. nicht allein ausgeführt haben. Diese hohe Anzahl an Operationen sei auch erst angefallen, nachdem der Kläger sich zum 01.07.2010 mit drei in B… niedergelassenen, im operativen Bereich sehr erfahrenen Augenärzten zu einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft zusammengeschlossen hatte.

 Den Kläger treffe eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich seiner operativen Fähigkeiten, er könne sich nicht auf bloßes Bestreiten des Vortrages der Beklagten beschränken.

Das Landgericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Bekl., der Kläger habe im einzelnen bezeichnete Katarakt-​Operationen an im einzelnen bezeichneten Patienten im November 2010 nicht persönlich durchgeführt, durch zeugenschaftliche Vernehmung der Patienten G..., Kr… und W….

 Das Landgericht hat sodann der Klage stattgegeben.

 Zur Begründung hat es ausgeführt, der Ausschluss des Klägers aus der Beklagten sei nach § 68 GenG i.V.m. § 9 ihrer Satzung nicht gerechtfertigt. Dem Kläger sei aufgrund des Zusammenschlusses mit Ärzten aus B… zu einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft kein Satzungsverstoß vorzuhalten. Die sich aus § 4 Abs. 1 der Satzung ergebende Aufnahmebeschränkung zulasten von Augenärzten, die keinen Vertragsarztsitz in …. aufwiesen, seien wettbewerbswidrig und damit nichtig (§ 134 BGB).

 Der Ausschluss sei auch nicht wegen eines Verstoßes des Klägers gegen die Grundsätze der eigenhändigen Leistungserbringung gerechtfertigt, weil im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen sei, dass die bei den Zeugen vorgenommenen Katarakt-​Operationen nicht vom Kläger persönlich ausgeführt worden seien. Die Darlegungs- und Beweislast insoweit treffe allein die Beklagte. Eine Umkehr der Darlegungslast komme, auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgelegten Angaben des Berufsverbandes der Augenärzte Deutschlands e.V., nach welcher talentierte Operateure nach etwa 2 Jahren Ausbildung 10 bis 15 Katarakt-​Operationen am Tag durchführen könnten, nicht in Betracht. Die Beklagte habe es zudem in der Hand gehabt, im Rahmen des Aufnahme- oder Zulassungsverfahrens die fachliche und operative Eignung des Klägers zu prüfen.

 Der Ausschluss sei auch nicht aufgrund des Vorwurfes gerechtfertigt, der Kläger habe von Patienten für einzelne Leistungen ungerechtfertigte Hinzuzahlungen verlangt. Auch wenn der Vorwurf zutreffen sollte, liege jedenfalls keine Doppelabrechnung gegenüber der Beklagten bzw. der A… vor. Zudem sei der auf Patienten-​Zuzahlungen in Höhe von fallweise 48 € bzw. 95 € gestützte Ausschluss erkennbar unverhältnismäßig.

 Ein Ausschluss des Klägers komme auch wegen berufsrechtlichen Fehlverhaltens, insbesondere des Vorwurfs, Patienten zu medizinisch nicht indizierten Leistungen gedrängt zu haben, nicht in Betracht, nachdem die Landesärztekammer ihre insoweit durchgeführte berufsrechtliche Überprüfung mit Schreiben vom 12.07.2012 eingestellt habe.

 Die Beklagte hat gegen das ihr am 21.04.2016 zugestellte Urteil mit am 18.05.2016 eingegangen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist mit am 21.07.2016 eingegangenen Schriftsatz begründet.

 Sie verfolgt ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Sie hält den Ausschluss des Klägers im Hinblick auf die geltend gemachten Vorwürfe für satzungsmäßig gerechtfertigt. Die streitgegenständlichen Ausschließungsbeschlüsse seien wirksam. Ein Ausschluss des Klägers sei jedenfalls aufgrund der nach ihrer Satzung verbotenen Doppelmitgliedschaft gerechtfertigt, weil die Partner der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft des Klägers Mitglieder in einem konkurrierenden Verband in B… seien.

 Der Kläger sei zudem wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung aus der Genossenschaft auszuschließen. Diesbezüglich hätte das Landgericht bei zutreffender Würdigung des gesamten Prozessstoffes und Anwendung der Grundsätze der sekundären Darlegungslast zu dem Schluss kommen müssen, dass der Kläger die abgerechneten 53 Katarakt-​Operationen nebst 28 Vor- und Nachuntersuchungen nicht persönlich an 2 Wochenenden habe durchführen können. Sie, die Beklagte, habe unstreitige Tatsachen vorgetragen, welche gegen die Möglichkeit einer persönlichen Leistungserbringung durch den Kläger sprächen. Dazu zähle insbesondere, dass der Kläger vor seiner Niederlassung keine Katarakt-​Operationen durchgeführt und erst seit dem 11.12.2009 über die dazu erforderliche kassenärztliche Genehmigung verfügt habe, er sich in seine Praxis in … von Beginn an zwei Operationssäle habe einrichten lassen und für eine Durchführung der Katarakt-​Operationen am Wochenende keine Notwendigkeit bestanden habe, weil die operierten Patienten durchweg bereits im Ruhestand gewesen seien.

 Das Landgericht hätte zudem in die Wertung einstellen müssen, dass unter Berücksichtigung der bereits erstinstanzlich vorgelegten Stellungnahme des Berufsverbandes der Augenärzte Deutschlands e.V. vom 20.10.2014 sowie nach dem in der kassenärztlichen Gebührenordnung angesetzten sog. Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) - dieser sieht allgemein eine Dauer von 31 Minuten für eine Katarakt-​Operation und 23 Minuten für eine Nachuntersuchung vor - der Kläger als ungeübter Operateur, der erst im fortgeschrittenen Alter von 62 Jahren Katarakt-​Operationen begonnen habe, die von ihm abgerechnete Zahl an Operationen an den genannten Tagen nicht habe durchführen können. Denn ein durchschnittlich erfahrener Operateur hätte für die angegebene Zahl von Operationen zwischen 12,4 und 13,2 Stunden aufbringen müssen.

 Jedenfalls treffe den Kläger eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich seiner Fähigkeiten und Erfahrungen im Bereich der Katarakt-​Operationen, weil sie, die Beklagte, außerhalb des Geschehensablaufs stehe und ein Fehlen hinreichender Fähigkeiten des Klägers gegen seinen Willen nicht beweisen könne.

 Der Ausschluss des Klägers sei entgegen der Ansicht des Landgerichts auch aufgrund des unberechtigten Verlangens von Zuzahlungen an Patienten gerechtfertigt. Der § 73 c-​Vertrag, welcher diese Zuzahlungsforderungen verbiete, entfalte Schutzwirkung zugunsten der Patienten, sodass in dem Verlangen nach einer Zuzahlung für die von der Komplexfallpauschale erfassten Leistungen wie Einsatz einer Blaufilterlinse und Verwendung der Augenspülung „Vision Blue“ eine Pflichtverletzung gegenüber der Beklagten selbst zu sehen sei. Zudem sei davon auszugehen, dass der Kläger die Augenspülung tatsächlich nicht eingesetzt habe, denn deren Verwendung sei in den Behandlungsunterlagen nicht dokumentiert und eine Kombination mit der hier angewendeten optischen Laserbiometrie „IOL-​Master“ ergebe medizinisch keinen Sinn.

 Zu Unrecht habe das Landgericht auch einen Verstoß der Beklagten gegen Mitwirkungspflichten verneint. Sie, die Beklagte, sei berechtigt, das Einhalten der Teilnahmevoraussetzungen im Rahmen des § 73 c-​Vertrages zu überprüfen. Diese Überprüfung habe der Kläger ihr trotz Aufforderung nicht ermöglicht.

 Schließlich sei der Ausschluss des Klägers auch nicht unverhältnismäßig, weil den auf Grundlage des § 73 c Vertrages eingegangenen Verpflichtungen eine gewichtige sozialrechtliche Komponente zukomme, um eine ambulante ärztliche Versorgung im Land … sicherzustellen. Jedenfalls in der Gesamtschau sämtlicher Pflichtverletzungen sei der Ausschluss gerechtfertigt.

 Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen

hilfsweise,

 unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.

 Der Kläger beantragt,

 die Berufung zurückzuweisen.

 Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint, zu Recht und bei richtiger Beurteilung der Darlegungs- und Beweislast sei das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, es lägen keine Gründe für seinen genossenschaftlichen Ausschluss vor.

Der Ausschluss sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die herangezogenen Ausschlussgründe in der Satzung nicht hinreichend bestimmt seien. Ein Genossenschaftsmitglied könne aus der Satzung nicht konkret erkennen, aufgrund welchen Verhaltens oder welcher Umstände es ausgeschlossen werden könne.

 Die Voraussetzungen der Ausschlusstatbestände seien zudem nicht erfüllt. Ein Ausschluss komme nicht wegen seiner Zusammenarbeit in Form einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft mit in B… niedergelassenen Augenärzten in Betracht, auch wenn diese nicht Mitglied bei der Beklagten seien. Die entgegenstehende Regelung in § 4 Abs. 5, Abs. 1 lit. b der Satzung begründe eine mit dem Wesen der Genossenschaft unvereinbare unzulässige Zwangsmitgliedschaft.

 Zu Recht habe das Landgericht auch einen Verstoß gegen den Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung verneint. Die Würdigung der erhobenen Beweise, insbesondere der Aussagen der Zeugen W… und G…, welche letztlich eine Operationstätigkeit des Klägers nicht in Abrede stellen konnten, sei nicht zu beanstanden. Soweit die Beklagte seine, des Klägers Operationsbefähigung in Zweifel ziehe, trage sie die volle Darlegungs- und Beweislast.

 Darüber hinaus sei er, der Kläger, einer eventuell bestehenden sekundären Darlegungslast nachgekommen. Er habe zu allen im Ausschließungsbeschluss vom 29.12.2011 benannten Patienten ausführlich Stellung genommen und die entsprechende Dokumentation vorgelegt, die ihn als Operateur ausweise. Es sei unredlich, wenn die Beklagte, die ihn selbst als Operateur zum § 73 c-​Vertrag zugelassen habe, sich nunmehr auf eine angeblich fehlende Operationsbefähigung berufe.

 Der Ausschluss sei auch nicht wegen unberechtigter Zuzahlungen gerechtfertigt. Er habe lediglich Zuzahlungen für die Vornahme biometrischer Messungen im Rahmen der präoperativen Untersuchung („IOL Master“) und für die Zusatzleistung „Vision Blue“ verlangt, dazu sei er nach dem Vertrag berechtigt. Es sei in der Praxis üblich, dass Augenärzte einen umfangreichen Katalog von Sonderleistungen zu Katarakt-​Operationen anböten, die von dem Patienten selbst zu bezahlen sei. Er habe allerdings keine Zuzahlung für den Einsatz von Blaufilterlinsen verlangt. Soweit sich aus den von der Beklagten vorgelegten Belegen anderes ergebe, beruhe dies auf der Verwendung alter Quittungsblöcke, die versehentlich gegenüber Patienten eingesetzt worden seien. Selbst wenn die Auffassung der Beklagten zuträfe, er habe den Einsatz der Augenspülung „Vision Blue“ nicht gesondert abrechnen dürfen, könne daraus keine schuldhafte Pflichtverletzung abgeleitet werden, denn er habe nach bestem Wissen und Gewissen abgerechnet. Es fehle insoweit auch an einer Abmahnung. Zu Recht habe das Landgericht jedenfalls den auf die Entgegennahme von Zuzahlungen gestützten Ausschluss als erkennbar unverhältnismäßig gewertet.

 Soweit die Beklagte als weiteren Ausschlussgrund gebe, der Kläger habe versucht, Patienten zu medizinisch nicht indizierten Katarakt-​Operationen zu drängen, handele es sich um einen unberechtigten Vorwurf.

 Der Senat hat mit Verfügung vom 18.08.2016 die Parteien darauf hingewiesen, dass den Kläger eine sekundäre Darlegungslast treffen dürfte in Bezug auf seine Fähigkeit, die abgerechnete Zahl an Operationen in der angegebenen Zeit zu erbringen.#

 Daraufhin hat der Kläger ergänzenden Vortrag getätigt. Er sei im November 2010 ein eingeübter Operateur gewesen. Er habe die Durchführung von Katarakt-​Operationen in Rahmen seiner Facharztausbildung im Jahr 1989/90 in N… erlernt. Nach anschließender konservativer Tätigkeit habe er vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2009 in der Augenklinik am …platz in B… bei den späteren Mitgliedern seiner überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft eine Ausbildung im Bereich der Katarakt-​Chirurgie erhalten. In deren Verlauf habe er zunächst von April 2008 bis Juli 2009 an 2 Tagen pro Woche unter Anleitung und Aufsicht Katarakt-​Operationen selbst durchgeführt oder an solchen Operationen als Assistenz teilgenommen. Von Juli 2009 bis Dezember 2009 sei er regelmäßig an 5 Tagen in der Woche in der Klinik operativ tätig gewesen und habe in diesem Zeitraum an etwa 1000 Katarakt-​Operationen teilgenommen, von denen er etwa 500 selbstständig durchgeführt habe.

 Der Kläger hat hierzu eine auf den 31.12.2009 datierende Bescheinigung der Augenklinik am …platz in B… vorgelegt (Bl. 1712 GA).#

 Die von der Beklagten vorgetragenen Prüfzeiten nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) für Katarakt-​Operationen stellten Durchschnittszeiten dar, die unterschritten werden könnten. Tatsächlich habe er aufgrund effektiver Organisation seiner Praxis die in den EBM angesetzten Zeitansätze unterschritten, indem er für eine Kataraktoperation im November 2010 durchschnittlich 20 Minuten und für eine operative Nachuntersuchung durchschnittlich 5 Minuten benötigt habe.

Die Beklagte ist diesem Vortrag entgegengetreten und hat unter Berufung auf eine gutachterliche Stellungnahme des Prof. Dr. D… vom 14.10.2017 (Bl. 1812 GA) die Richtigkeit dieser klägerischen Angaben in Abrede gestellt. Sie hat die von Kläger vorgelegte Bescheinigung vom 31.12.2009 als falsch beanstandet. Der im Briefkopf dieser Bescheinigung ausgewiesene ärztliche Leiter Prof. Dr. E… sei erst seit Oktober 2011 für die Augenklinik am …platz in B… tätig.

 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sowie auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 Die Akten der Staatsanwaltschaft Potsdam ( 468 JS 56433/11) waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

 Der Kläger hat unter dem 12.12.2017 einen nicht nachgelassenen Schriftsatz zu den Akten gereicht.

Die Entscheidung:

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Feststellung, dass die Beschlüsse des Vorstandes der Beklagten vom 10.10.2011 und 29.12.2011, ihn jeweils mit Wirkung zum 31.12.2011 auszuschließen, unwirksam sind, nicht zu. Das landgerichtliche Urteil war entsprechend abzuändern und die Klage abzuweisen.

1) Die Klage ist zulässig als Feststellungsklage ( § 256 ZPO). Sie ist das zulässige Rechtsmittel, die Unwirksamkeit gesellschaftsrechtlicher Beschlüsse ist im Wege einer Feststellungsklage desjenigen Mitglieds festzustellen, dessen Mitgliedschaftsverhältnis durch sie betroffen wird (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.1991 - II ZR 211/90, NJW-​RR 1992, 227, zit. nach juris).

Der Kläger hat auch vor Klageerhebung das nach § 9 Ziff. 6 der Satzung der Beklagten vorgesehene genossenschaftsinterne Beschwerdeverfahren beschritten.

 2) Die Feststellungsklage ist unbegründet. Der Ausschluss des Klägers mit Wirkung zum 31.12.2011 auf der Grundlage von § 9 Ziff. 1 lit. a), b) und e) der Satzung der Beklagten ist rechtswirksam.

a) Das wegen eines Ausschließungsbeschlusses angerufene staatliche Gericht hat sowohl die formelle Rechtmäßigkeit als auch die sachliche Berechtigung des Beschlusses zu überprüfen. Es ist aber nicht berufen, die Zweckmäßigkeit des Ausschusses und die Ermessensausübung des zuständigen Organs der Genossenschaft zu beurteilen (OLG Hamm, Urt. v. 26.05. 1999 - 8 U 17/99, NZG 1999, 1234, zit. nach juris Rn 28). Diese Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass der Ausschluss des Klägers rechtmäßig erfolgt ist.

 b) In formeller Hinsicht hat der Kläger keine Mängel geltend gemacht, eine Überprüfung insoweit ergibt auch keinen Fehler. Mit dem Vorstand hat das nach § 9 Ziff. 2 S. 1 der Satzung zuständige Organ die angefochtenen Ausschließungsbeschlüsse gefasst. Dem Kläger ist vor Beschlussfassung mit der Ankündigung des Ausschlusses und seiner Gründe in den Schreiben vom 06.09.2011 und 07.12.2011 rechtliches Gehör gewährt worden. Die Ausschließung ist dem Kläger schriftlich unter dem 10.10.2011 und 29.12.2011 mitgeteilt worden. Der vom Kläger im Beschwerdeweg angerufene Aufsichtsrat der Beklagten hat beide Beschwerden mit Beschluss vom 28.02.2012 zurückgewiesen, wovon der Kläger mit Schreiben vom 29.02.2012 in Kenntnis gesetzt worden ist.

 c) In materiell-​rechtlicher Hinsicht ist zu prüfen, ob der der Ausschließung zugrunde gelegte Sachverhalt unter Berücksichtigung von Gesetz, Satzung, Treu und Glauben und des zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern bestehenden Treueverhältnisses die Ausschließung rechtfertigt. Diese Frage ist vorliegend vom Landgericht zu Unrecht verneint worden.

aa) Die Satzung der Beklagten legt in Übereinstimmung mit § 68 Abs. 1 S. 1 GenG in § 9 Ziff. 1 die Gründe, aus denen ein Mitglied aus der Beklagten ausgeschlossen werden kann, rechtswirksam fest. Die Satzung kann nur solche Ausschließungsgründe wirksam festlegen, die sachlich gerechtfertigt sind. Entscheidender Anknüpfungspunkt ist dabei der Förderzweck der Genossenschaft nach § 1 Abs. 1 GenG. Eine Ausschließung darf die Satzung nur vorsehen für Fälle, in denen der Förderzweck durch den betroffenen Genossen gestört wird (OLG Hamm, a.a.O, Rn 32). Zudem müssen Ausschlussgründe möglichst klar und unmissverständlich gefasst werden, damit das jeweilige Mitglied die Möglichkeit einer gegen ihn ausgesprochenen Ausschließung voraussehen kann (Lang/Weidmüller-​Holthausen/Lehnhoff, Genossenschaftsgesetz, 38. Aufl. 2016, § 68 Rn. 2).

 Diesen Voraussetzungen genügen die von der Beklagten als Ausschlussgründe herangezogenen Bestimmungen in § 9 Ziff. 1 lit. a), b) und e) der Satzung. Diese sehen die Möglichkeit eines Ausschlusses vor für den Fall, dass ein Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung den gegenüber der Genossenschaft bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt, durch die Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft dieser Schaden zufügt oder sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt. Diese Ausschlussgründe sind hinreichend bestimmt, weil sie tatbestandlich an die Nichterfüllung anderweitig begründeter Pflichten anknüpfen (Lang/Weidmüller-​Holthausen/Lehnhoff, a.a.O). Soweit sie mit dem Ausschlusstatbestand zu § 9 Ziff. 1 lit e) „Belange der Genossenschaft“ in Bezug nehmen, ist auch die Verwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs zulässig, weil dadurch eine Anbindung an den Förderzweck der Genossenschaft erfolgt, die hinreichend erkenn- und eingrenzbar ist (Lang/Weidmüller-​Holthausen/Lehnhoff, a.a.O, Rn 6).

 bb) Der Ausschluss des Klägers ist auch inhaltlich gerechtfertigt.

 Der Kläger hat seine ihm gegenüber der Beklagten obliegenden Pflichten verletzt, indem er Leistungen abgerechnet hat, die er nicht persönlich erbracht hat. Dadurch ist der Beklagten, die aufgrund dieses Verhaltens Rückforderungsansprüchen der A… ausgesetzt war, finanzieller Schaden entstanden. Dies erfüllt die Voraussetzungen von § 9 Ziff. 1 lit b) der Satzung.

 Darüber hinaus hat der Kläger den Ausschlusstatbestand des § 9 Ziff. 1 lit a) der Satzung verwirklicht, indem er ungerechtfertigte Zuzahlungen von Patienten entgegengenommen und trotz Aufforderung bei der Aufklärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht mitgewirkt und damit seine ihm gegenüber der Beklagten aus dem § 73 c-​Vertrag obliegende Pflichten verletzt hat.

 Insgesamt zeigen die pflichtwidrige Abrechnung, die unberechtigte Entgegennahme von Zuzahlungen sowie die Weigerung der Mitwirkung an der Aufklärung ein Verhalten, das mit den Belangen der beklagten Genossenschaft nicht vereinbar ist und einen Ausschluss auch nach § 9 Ziff. 1 lit e) der Satzung rechtfertigt. Jedenfalls bei einer Gesamtschau der dargelegten Ausschlusstatbestände ist der Ausschluss des Klägers auch nicht unverhältnismäßig.

 (1) Der Kläger hat den Tatbestand des Ausschlussgrundes nach § 9 Ziff. 1 lit a) erfüllt, indem er der Beklagten dadurch Schaden zugefügt hat, dass er entgegen seiner Verpflichtung in Zusammenhang mit seiner Teilnahme am § 73 c-​Vertrag Leistungen gegenüber der Beklagten abgerechnet hat, ohne diese persönlich erbracht zu haben.

 (1.1) Der Kläger war im Rahmen des § 73 c-​Vertrages verpflichtet, nur solche Leistungen abzurechnen, die er persönlich erbracht hat. Zwar war er nicht selbst Partei des § 73 c-​Vertrages. Vielmehr ist dieser Vertrag zwischen der A… und der Beklagten geschlossen worden, wobei sich die Beklagte unter anderem dazu verpflichtet hatte, Operateure durch Teilnahmeerklärungen zu binden, um eine flächendeckende und wohnortnahe Versorgung der Versicherten auch mit ambulanten Katarakt-​Operationen sicherzustellen. Nach § 9 Ziff. 3 S. 2 sollten teilnehmende Ärzte an den vertraglich vereinbarten Leistungen teilhaben, ohne unmittelbar Vertragspartner des Vertrages zu werden.

 Als sogenannter teilnehmender Arzt hatte der Kläger in seiner Teilnahmeerklärung vom 14.01.2010 (Bl. 407 GA) die Regelungen des § 73 c-​Vertrages als verbindlich anerkannt und sich unter anderem dazu verpflichtet, die augenärztlichen Leistungen im Rahmen des Versorgungsauftrages persönlich zu erbringen. Indem diese Teilnahmeerklärung nach § 9 Ziff. 3 S. 1 des § 73 c-​Vertrages gegenüber der Beklagten abzugeben war, begründete sie Pflichten des Klägers unmittelbar gegenüber der Beklagten.

 (1.2) Diese gegenüber der Beklagten eingegangenen Verpflichtungen hat der Kläger verletzt, indem er für den Monat November 2010 Leistungen abgerechnet hat, die er nicht selbst erbracht hat.

 Soweit er Gegenteiliges behauptet, nämlich, dass er sämtliche Operationen selbst durchgeführt habe, genügt dies den Anforderungen an ein prozessual beachtliches Bestreiten nicht. Dem Kläger kommt für die von ihm behauptete eigenhändige Erbringung der im Rahmen des § 73 c-​Vertrages abgerechneten Leistung nämlich eine sekundäre Darlegungslast zu, der er nicht nachgekommen ist. Dies hat das Landgericht übersehen, einer Beweisaufnahme bedurfte es nicht.

 (1.2.1) Die Verletzung einer Pflicht aus dem Genossenschaftsverhältnis gehört im Rahmen einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses aus einer Genossenschaft zu den anspruchsvernichtenden Tatsachen, für welche grundsätzlich die ausschließende Genossenschaft die Darlegungs- und Beweislast trifft (BGHZ 39, 53, zit. nach juris Rn 37). Aus der Verpflichtung zur redlichen Prozessführung, wie sie nach dem Grundsatz von Treu und Glauben geboten ist, folgt jedoch, dass einer nicht darlegungs- und beweisbelasteten Partei gleichwohl eine Darlegungslast im Sinne eines substantiierten Bestreitens obliegt, wenn die eigentlich darlegungs- und beweisbelastete Partei zwar greifbare Anhaltspunkte für die behauptete Tatsache vorträgt, aber zu einem substantiierten Sachvortrag nicht in der Lage ist, weil sie außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine Möglichkeit hat, den Sachverhalt von sich aus zu ermitteln, der Gegner aber in der Lage ist, die erforderliche Aufklärung zu geben und ihm dies nach den Umständen auch zuzumuten ist (BGH, Urt. v. 19.02.2014 - I ZR 230/12, NJW 2014, 3033; Urt. v. 10.03.86 - II ZR 107/85, NJW 1986, 3193 Rn 17, zit. nach juris).

 (1.2.2) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Beklagten stehen keine Möglichkeiten offen, ihre Behauptung zu substantiieren, der Kläger habe die von ihm abgerechneten Leistungen nicht vollständig selbst erbracht. Die zur Beurteilung maßgebenden Tatsachen entstammen dem geschäftsinternen Bereich des Klägers. Die Organe der Beklagten bzw. ihre Vertreter verfügen über keine eigenen Wahrnehmungen, sie waren bei den beanstandeten Operationen nicht anwesend und der Kläger hat ihnen auch nicht die Möglichkeit eingeräumt, sich bei späteren Operationsterminen des gewöhnlichen Ablaufs der von dem Kläger durchgeführten Operationen zu vergewissern, wozu es im Übrigen nicht eines Kontrollaufenthaltes der Beklagten im Operationssaal bedurft hätte. Auch aufgrund der Bekundungen der operierten Patienten konnte die Beklagte keine zuverlässige Kenntnis über die Richtigkeit der von dem Kläger vorgenommenen Abrechnung mit der Behauptung der persönlichen Leistungserbringung erlangen. Deren Wahrnehmungsfähigkeit war nämlich dadurch eingeschränkt, dass sie anlässlich des operativen Eingriffs sediert und ihr Gesichtsfeld bis auf das zu operierende Auge abgedeckt war.

 Die Beklage hat ihrerseits hinreichende und greifbare Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Kläger die abgerechneten Operationen nicht vollständig eigenhändig ausgeführt hat.

 (1.2.3) Sie hat unter Bezugnahme auf sachverständige Stellungnahmen mit substantiiertem Vortrag tatsächliche Indizien dafür vorgetragen, dass dem Kläger die Kenntnisse und Fertigkeiten, in der angegebenen Zeit die benannten Operationen selbst ausgeführt zu haben, fehlten.

 Für die vom Kläger angeführten, an zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden täglich jeweils durchgeführten 12 bis 14 Operationen hätte er unter Zugrundelegung der in der kassenärztlichen Gebührenordnung nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab (EMB) anzusetzenden Prüfzeit von 31 Minuten für eine Kataraktoperation und 23 Minuten für die am ersten Tag nach der Operation obligatorisch durchzuführenden Nachuntersuchungen Arbeitszeiten von bis zu 13 Stunden zu bewältigen gehabt und dies im Anschluss an eine volle Arbeitswoche in seiner konservativen Augenarztpraxis.

 Nach einer von dem Berufsverband der Augenärzte Deutschlands e.V. eingeholten Stellungnahme bedürfte es etwa eineinhalb Jahre an Berufserfahrung als Katarakt-​Operateur, um einen Operationstag mit 6 -10 Katarakt-​Operationen selbständig ambulant durchzuführen und es nehme die Fähigkeit, die selbstständige Durchführung von Katarakt-​Operationen zu erlernen, mit zunehmendem Alter ab, so dass ein 50jähriger Facharzt, der erstmals mit einer operativen Tätigkeit beginne, die operativen Fertigkeiten in der Regel nicht mehr erlernen werde.

Die Beklagte hat ihren Vortrag zu fehlenden Operateur-​Fähigkeiten des Klägers unter Heranziehung einer Stellungnahme des Prof. Dr. D… vom 14.10.2017 (Bl. 1812 GA) weiter substantiiert. Danach ist es zum einen unrealistisch, dass der Kläger die von ihm in ärztlicher Hinsicht in 2010 geforderten chirurgischen Kenntnisse und Fähigkeiten angesichts der zwischenzeitlich eingetretenen medizinischen Neuerungen während seiner augenärztlichen Ausbildung 1989/1990 erworben haben will. Zum anderen ist es in der ärztlichen Praxis unüblich bzw. schwer vorstellbar, dass einem Augenarzt in fortgeschrittenem Alter, wie dies bei dem Kläger in 2009/2010 der Fall war, eine operative Fähigkeit in kurzer Zeit zuwachsen kann, die ihm die Bewältigung der genannten Operationszahlen ermöglicht. So ist Prof. Dr. D… in seiner 32jährigen Praxis als leitender Oberarzt und stellvertretender Direktor der Universitäts- Augenklinik K… und als Direktor der Universitäts-​Augenklinik H… kein Fall bekannt, in dem einem Anfang 60jährigen Augenarzt der Einstieg in eine frequente operative Tätigkeit mit Durchführung von 12 bis 14 Katarakt-​Operationen täglich in so kurzer Zeit gelungen wäre.

Dieser Vortrag der Beklagten, gestützt auf die Stellungnahme des Prof. Dr. D…, ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht verspätet erfolgt und hat nicht unberücksichtigt zu bleiben. Dem Kläger ist dieser Vortrag am 26.10.2017 bekannt geworden, ihm standen bis zum Termin am 14.11.2017 mithin fast 3 Wochen für eine Erwiderung zur Verfügung ( § 282 Abs. 2 ZPO). Dass dem Kläger eine Stellungnahme hierzu nicht innerhalb dieser Zeit möglich gewesen wäre, ist nicht dargetan bzw. anderweitig ersichtlich. Der Kläger hat diesbezüglich auch nicht die Gewährung einer Schriftsatzfrist im Termin am 14.11.2017 beantragt.

Als weiteren Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger die für November abgerechneten operativen Leistungen nicht selbst erbracht hat, führt die Beklagte an: Unstreitig hat der Kläger im Zeitraum Januar 2010 bis September 2010 rund 200 Katarakt-​Operationen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet; dies entspricht durchschnittlich 22 Katarakt-​Operationen pro Monat bzw. 5,5 Operationen pro Wochenende, während allein im November 2010 über 50 Katarakt-​Operationen an vier Wochenendtagen der Kläger erledigt haben will und abgerechnet hat. Ein Grund für dieses rapide Ansteigen von Operationsfällen, ausgeführt allein vom Kläger, ist nicht ersichtlich.

 (1.2.4) Der Kläger wiederum ist unschwer in der Lage, die die Art und Weise der Ausübung seiner Tätigkeit und seinen beruflichen Werdegang betreffende Aufklärung zu geben. Umstände, die diese Auskunft für ihn als unzumutbar erscheinen ließen, sind weder erkennbar noch vorgetragen.

 (1.3) Der dem Kläger danach obliegenden sekundären Darlegungslast dafür, dass er die von ihm abgerechneten Operationen selbst durchgeführt hat, ist er nicht nachgekommen.

 Welchen Sachvortrag die nicht darlegungsbelastete Partei zur Erfüllung ihrer sekundären Darlegungslast konkret zu führen hat, ist einer generalisierenden Betrachtung nicht zugänglich und muss im Einzelfall unter Berücksichtigung des jeweiligen Vorbringens der Gegenseite beurteilt werden. Maßstab hierfür ist das Informations- und Kontrollbedürfnis der beweisbelasteten Partei, das wiederum durch die gegenseitigen rechtlichen Beziehungen bestimmt wird (BGHZ 180, 235, zit. nach juris Rn 42). Der Kläger hat allerdings weder substantiiert dargelegt, dass er sämtliche abgerechneten Operationen selbst durchgeführt hat noch dass er über die notwendigen Fähigkeiten verfügte, um die abgerechnete Zahl an Operationen in der angegebenen Zeit eigenhändig auszuführen zu können.

(1.3.1) Die vorgelegten Operationsprotokolle (K 15, Bl. 176ff. GA, K 17, Bl. 203 GA), Krankenblätter (K 34ff, Bl. 265ff. GA) und das Operationsbuch (K 44, Bl. 275ff GA) substantiieren den Vortrag des Klägers nicht hinreichend, auch wenn alle vorhandenen Einträge jeweils ihn als Operateur ausweisen, denn die entsprechenden Einträge sind von dem Kläger selbst erstellt bzw. gehen auf seine eigenen Angaben zurück.

(1.3.2) Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, im November 2010 über die notwendige Operationserfahrung verfügt zu haben, um 12 bis 14 Katarakt-​Operationen an einem Operationstag durchzuführen. Soweit er zum Beleg für ausreichende Operationserfahrung auf seine Facharzt-​Ausbildung verweist, bezieht sich seine Darstellung auf die Jahre 1989/90 und damit auf einen Zeitraum, der 20 Jahre vor dem hier zu beurteilenden Geschehen liegt. Bis zum Jahr 2008, also rund 18 Jahre lang, hat der Kläger sodann keine Katarakt-​Operationen vorgenommen, sondern eine auf alternative Therapie und biologische Lasermedizin spezialisierte konservative Praxis geführt. In dieser Zeit hat sich nach dem Vortrag der Beklagen, gestützt auf die Stellungnahme des Prof. Dr. D…, die maßgebliche Operationstechnik fortentwickelt und qualitativ in einer Weise verändert, dass sich Operationen im Jahre 2010 nicht mehr mit dem operativen Wissensstand aus 1989 erbringen lassen. Dies hat der Kläger auch nicht in Abrede gestellt.

Der Kläger hat ferner nicht ausreichend dargetan, die erforderlichen Operationskenntnisse und die operative Geschicklichkeit in den Jahren 2008/2009 während seiner zusätzlichen Ausbildung an der Augenklinik am …platz in B… gewonnen zu haben. Der durch Vorlage einer Bescheinigung seines damaligen Ausbilders, Dr. P…, untersetzte Vortrag, er habe vom 01.04.2008 bis zum 31.12.2009 in der benannten Augenklinik eine operative Ausbildung im Bereich Katarakt-​Operationen erhalten, während der er von April 2008 bis Juni 2009 an 2 Tagen pro Woche Operationen unter Aufsicht vorgenommen und an weiteren Operationen teilgenommen habe und er sodann ab Juli 2009 an etwa 1000 Katarakt-​Operationen teilgenommen habe, von denen er etwa 500 Operationen selbst durchgeführt und bei den anderen assistiert habe, genügt den sich nach den Darlegungen der Beklagten ergebenden Substantiierungsanforderungen nicht.

 Es bestehen bereits erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung der Augenklinik am …platz, die sich darauf gründen, dass die Bescheinigung auf den 31.12.2009 zurückdatiert worden ist. Erst auf entsprechenden Vorhalt der Beklagten hat der Kläger die Rückdatierung der Bescheinigung kenntlich gemacht und eine Erklärung hierfür vorgebracht.

 Diese Erläuterung, die Bescheinigung sei erst auf den Hinweis des Senats vom 18.08.2016 (Bl. 1468 GA) erstellt worden, weil er ihrer zuvor nicht bedurft habe, ist vor dem Hintergrund des von der Beklagten erhobenen Vorwurfs treuwidrigen und betrügerischen Verhaltens nicht recht nachvollziehbar. Angesichts der Vielzahl der zwischen den Parteien durchgeführten Rechtsstreitigkeiten ist nicht plausibel, dass der Kläger eine Bescheinigung über die absolvierte Ausbildung zuvor nicht benötigt haben will, nachdem zumindest im Verfahren vor dem Sozialgericht Potsdam (S 1 KA 106/11) die Frage mangelnder Operationserfahrung problematisiert worden ist.

 Letztlich können diese Zweifel, die sich auch auf den Inhalt der Bescheinigung erstrecken und damit auf die vom Kläger behauptete Anzahl der von ihm in den Jahren 2008/2009 durchgeführten Katarakt-​Operationen, allerdings dahinstehen, so dass es auch auf die zwischen den Parteien in diesem Zusammenhang streitige Frage, ob der Kläger im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast auch zur Vorlage von Operationsberichten, Abrechnungen und Aufklärungsbögen verpflichtet ist, nicht ankommt (vgl. dazu BGHZ 173, 22, zit. nach juris Rn 16).

 Ebenso wenig bedarf der Entscheidung, ob dem Umstand, dass der Kläger während seiner Tätigkeit in B… nicht über eine kassenärztliche Genehmigung für die Durchführung von Katarakt-​Operationen verfügte, Bedeutung zuzumessen ist, sofern es sich bei der Augenklinik am …platz um eine reine Privatklinik handelt. Gleichermaßen bedarf es keiner Bewertung, dass der Kläger auf Befragen nichts zu der Art und Weise seiner Vergütung für seine Tätigkeit in der Augenklinik ausgeführt hat, zu deren Gunsten er seine augenärztliche Praxis im Jahr 2009 geschlossen hatte. Schließlich bleibt gleichfalls ohne Relevanz, ob die Ausführungen des Klägers zu den Gründen für seine operative Tätigkeit am Wochenende glaubhaft sind ebenso wie die Frage, ob der Kläger in seiner Praxis in L… über ausreichende personelle und räumliche Ressourcen verfügte, um 12 bis 14 Katarakt-​Operationen zuzüglich Nachuntersuchungen an einem Tag vorzunehmen.

 Denn selbst unterstellt, der Kläger habe im zweiten Halbjahr 2009 in der Augenklinik am …platz 500 Operationen selbständig durchgeführt, belegt dies nicht seine Fähigkeit, abweichend von der Einschätzung des Bundesverbandes der Augenärzte und der Stellungnahme von Prof. Dr. D… 12 bis 14 Katarakt-​Operationen am Tag auszuführen. Nach den vorgelegten Einschätzungen ist nach etwa eineinhalb Jahren im Beruf damit zu rechnen, dass ein durchschnittlicher Operateur einen OP-​Tag mit 6 bis 10 Operationen durchführt, nach 2 Jahren kann ein talentierter Operateur auch 10 bis 15 Operationen täglich vornehmen, wobei die Lernfähigkeit mit zunehmendem Alter abnimmt. Eine Berufspraxis in diesem Umfang hat der Kläger allerdings bis November 2010 nicht nachgewiesen, denn seine operative Tätigkeit fand bis Ende 2009 noch im Rahmen seiner Ausbildung statt. Dafür, dass er gleichwohl und trotz seines Alters in der Lage war, die von ihm abgerechneten Operationstage im November 2010 selbständig abzuarbeiten, fehlen objektivierbare Tatsachen.

 Auch aus der mündlichen Anhörung vor dem Senat ergeben sich solche nicht. Dort hat der Kläger angegeben, im zweiten Halbjahr 2009 an 5 Tagen in der Woche in der Augenklinik tätig gewesen zu sein, er habe dafür seine Praxis bereits vor Übersiedlung nach … geschlossen. Rechnerisch ergibt dies - bei einem Zeitraum von 6 Monaten, also 183 Tagen, unter Abzug von 54 Wochenend- und 4 Feiertagen - 500 Operationen an 125 Arbeitstagen, mithin durchschnittlich 4 Operationen pro Tag. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger diese Frequenz im November 2010 auf 12 bis 14 Operationen am Tag gesteigert haben könnte, hat er auch auf entsprechendes Befragen des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt. Allein mit einer besonders effektiven Organisation des Praxis- und Operationsbetriebs ist diese behauptete Leistungssteigerung nicht zu erklären. Auch der Umstand, dass er in seiner Praxis in L… seit Eröffnung am 01.01.2010 bis September 2010 selbständig 200 Katarakt-​Operationen durchgeführt haben will, belegt seine behauptete Operationsfertigkeit rechnerisch nicht. Denn wie bereits ausgeführt, führt dies zu durchschnittlich 22 Katarakt-​Operationen im Monat bzw. 5,5 Operationen pro Wochenende.

 Nicht nachvollziehbar bleibt, wie bereits ausgeführt, dass im November 2010 sich die Operationsfertigkeiten des Klägers „schubartig“ gesteigert haben sollen. Der Verdacht der Beklagten, nach Begründung der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft mit den B… Augenärzten Mitte 2010 habe sich die Fallzahl der Operationen durch Mitwirkung eben dieser Ärzte schlagartig gesteigert, es fehle an der persönlichen Leistungserbringung des Klägers, ist damit nicht ausgeräumt worden.

Da der Kläger seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen ist, gilt das Vorbringen der Beklagten als beweisbelasteter Partei in diesem Punkte als zugestanden (§ 138 ZPO).

 Den Beweisantritten des Klägers war nicht nachzugehen, denn auf den Beweisantritt kommt es nicht an, wenn bereits der Sachvortrag unbeachtlich ist. Insbesondere ist nicht etwa eine Beweisaufnahme durchzuführen mit dem Ziel, den unsubstantiierten und damit unzureichenden Vortrag der mit der sekundären Darlegungslast belasteten Partei gegebenenfalls durch das Beweisergebnis zu ergänzen (so BGH, Urt. v. 10.03.1986 - II ZR 107/85, NJW 1986, 3193, zit. nach juris Rn 17).

 (1.4.) Durch die unberechtigte Abrechnung von Operationen, die der Kläger nicht eigenhändig erbracht hat, ist der Beklagen auch ein Schaden entstanden. Die A… hat mit Schreiben vom 29.11.2011 den Betrag, der für die ambulante Katarakt-​Operation derjenigen 11 Patienten gezahlt worden ist, die im Rahmen ihrer Befragung angegeben haben, nicht durch den Kläger operiert worden zu sein, von der Beklagten zurückgefordert. Jedenfalls in Höhe der Managementpauschale, die nach dem § 73 c-​Vertrag endgültig bei der Beklagten verbleiben sollte, ist der Beklagten dadurch ein Schaden entstanden.

 (2) Der Kläger hat zugleich den Ausschlusstatbestand nach § 9 Ziff. 1 lit a) der Satzung verwirklicht, indem er weitere vertragliche Pflichten gegenüber der Beklagten verletzt hat. Er hat seiner Verpflichtung aus dem § 73 c-​Vertrag dadurch zuwidergehandelt, dass er unberechtigte Zuzahlungen von Patienten verlangt und entgegengenommen hat.

 (2.1) Der Kläger war vertraglich verpflichtet, sämtliche Leistungen in Zusammenhang mit Katarakt-​Operationen bis auf ggf. durchzuführende Leistungen der Laserbiometrie (IOL- Master) gegen Zahlung einer sog. Komplexfallpauschale zu erbringen.

 § 12 Abs. 1 des § 73 c-​Vertrages sah die Vergütung ambulanter Katarakt-​Operationen im Wege einer Komplexfallpauschale vor, welche nach Ziff. 1 der Anlage 10 zum Vertrag sämtliche ärztlichen Leistungen und Sachkosten der Operation abdecken sollte. Eine zusätzliche Abrechnung von Leistungen nach § 6 des § 73 c-​Vertrages gegenüber Patienten war ausdrücklich unzulässig. Von diesem Verbot ausgenommen waren lediglich Leistungen der Laserbiometrie (IOL-​Master). Nach § 6 Abs. 1 lit a) des § 73 c-​Vertrages waren Versicherte insbesondere auf ihren Wunsch hin ohne zusätzliche Kosten mit einer Blaufilterlinse zu versorgen.

 Mit seiner Teilnahmeerklärung hat der Kläger in Ziff. 3 lit d) erklärt, ihm sei bekannt, dass mit der Komplexfallpauschale sämtliche Leistungen nach dem Vertrag abgegolten seien, er hat damit die Regelung als verbindlich akzeptiert.

 (2.2) Diese gegenüber der Beklagten eingegangenen Verpflichtungen hat der Kläger verletzt, indem er durch die Komplexfallpauschale abgegoltene Leistungen nochmals gegenüber Patienten geltend gemacht hat.

 Wie sich aus den zur Akte gereichten Quittungen (B12, Bl. 439 GA) und dem Sonderband „Patientenbefragung A…“ zur Beiakte der Staatsanwaltschaft Potsdam ( 468 Js 56433/11) ergibt, hat der Kläger in mindestens 20 Fällen Zuzahlungen für den Einsatz von Blaufilterlinsen verlangt entgegen der Bestimmung in § 6 Abs. 1 lit a) des § 73 c-​Vertrages, wonach die Versorgung mit Blaufilterlinsen ohne zusätzliche Kosten für A…-​Versicherte zu erfolgen hatte.

 Der Kläger kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe versehentlich ein altes, unzutreffendes Quittungsformular verwandt. Denn wie die in den Akten befindlichen Quittungen zeigen, boten diese ihrem Wortlaut nach folgende zwei Alternativen:

„ Quittungen für Wunschleistung bei Cataract Operation:
° IOL-Master + Vision blue
48,50 €
° IOL-Master + Vision blue + Blaufilterlinse
95,00 €
von og. Patienten erhalten“

 Der Kläger bzw. seine Patienten wählten jeweils die Alternative, die eine Zuzahlung des Patienten für die Blaufilterlinsen vorsieht.

 Ob der Kläger auch für die Augenspülung „Vision Blue“ unberechtigte Zuzahlungen verlangt hat, kann ebenso wie die Frage, ob er diese überhaupt eingesetzt hat, was die Beklage unter Hinweis darauf in Zweifel zieht, dass sich die medizinische Indikationen für die Anwendung des jeweils gleichzeitig abgerechneten optischen Messverfahrens “IOL-​Master“ und der Augenspülung „Vision Blue“ ausschließen und zudem die vom Kläger vorgelegten Operationsprotokolle (K 15) die Verwendung der Augenspülung nicht dokumentieren, dahinstehen. Denn einen entsprechenden Vorhalt hat die Beklagte erst im Verlauf des Prozesses geltend gemacht. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung, ob der Ausschluss aus einer Genossenschaft gerechtfertigt ist, können allerdings nur die im Ausschließungsbeschluss genannten, nicht aber nachgeschobene Gründe sein (BGH, Urt. v. 20.09.1982 - II ZR 195/81, WM 1982, 1222 Rn 12; OLG Köln, Urt. v. 15.01.1992 - 11 U 161/91, OLGR Köln 1992,136 - jew. zit. nach juris). Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob der Kläger einem Irrtum über die gesonderte Abrechenfähigkeit unterlag oder in gutem Gewissen abrechnete und somit ein eventueller Pflichtverstoß nicht schuldhaft erfolgt wäre, wobei allerdings der Ausschluss eines Genossenschaftsmitgliedes wegen Verletzung seiner Pflichten schuldhaftes Handeln nicht voraussetzt (Lang/Weidmüller-​Holthaus/Lehnhoff, a.a.O. § 68 Rn 2).

 (3) Der Kläger hat den Ausschlusstatbestand des § 9 Ziff. 1 lit a) der Satzung zudem auch dadurch verwirklicht, dass er trotz schriftlicher Aufforderung seinen Pflichten zur Mitwirkung an der Aufklärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht nachgekommen ist.

 (3.1) Der Kläger war aufgrund des aus Treu und Glauben abgeleiteten genossenschaftsrechtlichen Treueverhältnisses, das u.a. in § 12 der Satzung zum Ausdruck kommt, zur Mitwirkung an der Aufklärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe verpflichtet. Durch die Weigerung, der Beklagten die Gelegenheit zu eröffnen, den Ablauf der von ihm durchgeführten Operationen zu überprüfen, was nicht zugleich bedeutet, die Beklagte überwache eine Operation direkt im Operationssaal, hat er entgegen seiner Verpflichtung nach § 12 Satz 1 der Satzung die Interessen der Beklagten verletzt.

 Die Beklagte war auf Grundlage von § 12a Abs. 2 des § 73 c-​Vertrages verpflichtet, die ihr von den teilnehmenden Augenärzten zugesandten Abrechnungen auf sachlich-​rechnerische Richtigkeit zu prüfen und der A… etwaige auf Doppel- oder Fehlabrechnungen entstandenen Überzahlungen zu erstatten. Entsprechend hatte sie sich in der Teilnahmebestätigung vom 02.09.2010 (Bl. 411 GA) gegenüber dem Kläger vorbehalten, seine Angaben vor Ort zu überprüfen. Den Kläger traf mithin die Verpflichtung, der Beklagten eine solche Überprüfung zu gestatten, um ihr die Abwehr etwaig unberechtigter Rückerstattungsansprüche zu ermöglichen.

 Dem Kläger ist nicht darin zu folgen, dass die Prüfungsberechtigung der Beklagten durch seine Zulassung zum § 73c-​Vertrag ausgeschöpft worden sei. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang im Zusammenhang mit der Zulassung eine Eignungsprüfung der Operateure überhaupt stattfindet. Denn der Auffassung des Klägers steht bereits der Wortlaut der Teilnahmebestätigung entgegen, in der sich die Beklagte eine Überprüfung während des laufenden Vertragsverhältnisses vorbehält. Zudem betrifft die von der Beklagten beabsichtigte Überprüfung nicht die operativen Fähigkeiten des Klägers zur Durchführung von Katarakt-​Operationen an sich, sondern die Richtigkeit seiner Abrechnung und die Schnelligkeit seiner Tätigkeit, mithin Aspekte, die ohnehin nicht Gegenstand einer vor Zulassung zum Vertrag vorzunehmenden Prüfung gewesen sein können.

 (3.2) Der Kläger ist seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Er hat der Beklagten trotz Aufforderung eine Überprüfung seiner Tätigkeit innerhalb seiner Räumlichkeiten nicht ermöglicht. Er hat lediglich seine Bereitschaft erklärt, eine Besichtigung der Praxisräumlichkeiten zu gewähren, was die von der Klägerin ins Auge gefasste Prüfung ersichtlich nicht ermöglicht. Am 06.12.2011 hat der Kläger sodann der Beklagten zwar einen OP-​Termin angekündigt, an diesem Tag sollte allerdings keine Katarakt-​Operation im Rahmen des § 73 c-​Vertrages durchgeführt werden. Dieser Termin ist in der Folge in Wegfall geraten, so dass die Beklagte eine Überprüfung vor Ort nicht durchführen konnte.

 (4) Der Ausschluss des Klägers ist aufgrund der festgestellten Satzungsverstöße auch gerechtfertigt, insbesondere nicht unverhältnismäßig.

 (4.1) Aus dem genossenschaftlichen Treueverhältnis ergeben sich Schranken für den Ausschluss eines Genossenschaftsmitglieds, insbesondere muss die Sanktion dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Das ist nur dann der Fall, wenn die Ausschließung geeignet und erforderlich ist, um die Störung des Mitgliedschaftsverhältnisses zu beseitigen und nicht außer Verhältnis zu diesem Ziel steht. Soweit der Genossenschaft schonendere Mittel zu Gebote stehen, hat sie zunächst diese anzuwenden, die Ausschließung ist „ultima ratio“ (Schleswig-​Holst. OLG, Urt. v. 16.12.2008 - 5 U 46/08, zit. nach juris Rn 80). Im Falle der Verletzung vertraglicher Pflichten ist dabei zu prüfen, ob gegenüber dem vertragswidrig handelnden Genossenschaftsmitglied die nach diesem Vertrag gegebenen Rechtsmöglichkeiten das gegebene, angemessene und ausreichende Mittel zur Wahrnehmung der Interessen der Genossenschaft sind (Lang/Weidmüller-​Holthausen/Lehnhoff, a.a.O., § 68 Rn 2, 11, 13). Dabei hat sich die gerichtliche Prüfung darauf zu beschränken, ob sich die Ermessensausübung innerhalb der von Recht und Gesetz gezogenen Grenzen hält. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Zweckmäßigkeit des Ausschlusses zu beurteilen und seine eigene Ermessensausübung an die Stelle derjenigen der Genossenschaft zu setzen (OLG Hamm, Urt. v. 26.05.1999 – 8 U 17/99, NZG 1999, 1234, zit. nach juris Rn 28).

 (4.2) Nach diesen Grundsätzen und bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände ist die Entscheidung der Beklagten, den Kläger aus der Genossenschaft auszuschließen nicht zu beanstanden. Dabei erübrigt sich die Prüfung, ob die einzelnen Verwirklichungen jeweils für sich genommen den Ausschluss des Klägers rechtfertigten. Denn dem Kläger sind mehrere schwerwiegende Pflichtverletzungen vorzuhalten, die in engem Zusammenhang stehen und in ihrer Gesamtheit nicht durch mildere Mittel sanktioniert werden können.

 (4.2.1) Bei der Bewertung ist vor allem zu berücksichtigen, dass der Kläger als Genosse durch seine Teilnahme am § 73 c-​Vertrag über das genossenschaftliche Vertrauensverhältnis hinaus besonderes Vertrauen der Beklagen in Anspruch nimmt dahin, dass seine Abrechnungen und Dokumentationen den Tatsachen entsprechen und berechtigte Vergütungsansprüche auslösen. Denn die Beklagte fungiert als Zahlstelle zwischen den am § 73 c-​Vertrag teilnehmenden Ärzten und der A… und sieht sich nach § 12a Abs. 4 des § 73 c-​Vertrages Rückforderungsansprüchen ausgesetzt, wenn es zu fehlerhaften Abrechnungen kommt. Das besondere Vertrauensverhältnis kommt darin zum Ausdruck, dass eine Überprüfung der Abrechnungen teilnehmender Ärzte nicht regelmäßig stattfindet, sondern nur, wenn sich Auffälligkeiten ergeben. Aufgrund dieser rechtlicher Konstruktion ist die Beklagte in besonderem Maße auf redliches Abrechnungsverhalten der am § 73 c-​Vertrag teilnehmenden Ärzte angewiesen. Zudem besteht über die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen von Rückforderungsansprüchen hinaus im Falle vorsätzlicher Fehlabrechnungen durch einen in den § 73 c-​Vertrag eingebundenen Genossen aber auch die Gefahr eines Reputationsverlustes der Beklagten gegenüber der A…, die für die zukünftige Vertragsabwicklung bzw. neue Vertragsabschlüsse auf diesem Gebiet von Nachteil sein können und damit den Förderzweck der Genossenschaft gefährden.

 (4.2.2) Die Nachteile, die der Kläger durch den Ausschluss erleidet, wiegen demgegenüber weniger schwer. Auch wenn die Beklagte der größte Zusammenschluss von Augenärzten im Bundesland … ist und die Interessen von Mitgliedern entsprechend nachdrücklich vertreten kann, ist der Kläger auch ohne diese Mitgliedschaft nicht an dem Betrieb seiner Arztpraxis einschließlich der Durchführung von Katarakt-​Operationen gehindert. Dass er infolge des Ausschlusses konkrete wirtschaftlichen Nachteile erlitte, hat der Kläger auch nicht vorgetragen, insbesondere bleibt ihm auch die Behandlung von Patienten möglich, die bei der A… versichert sind, denn nur solche Patienten, die der Teilnahme am § 73 c-​Vertrag ausdrücklich zustimmen, werden zur Behandlung bei sogenannten teilnehmenden Augenärzten angehalten. Grundsätzlich wäre dem Kläger sogar nach § 9 Abs. 2 die weitere Teilnahme am § 73 c-​Vertrag unabhängig von einer Mitgliedschaft bei der Beklagten möglich, allerdings hat der Kläger seine Teilnahme an dem genannten Vertrag zum 31.12.2015 ohnehin selbst gekündigt Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen stellt sich der Ausschluss auch nicht aus wettbewerbsrechtlichen Gründen als unverhältnismäßig dar.

 (4.2.3) Ein milderes Mittel als der Ausschluss des Klägers kam unter Berücksichtigung dieser Interessenlage nicht in Betracht. Insbesondere kommt der - parallel ausgesprochenen - bloßen Kündigung der Teilnahme des Klägers am § 73 c-​Vertrag keine ausreichende Wirkung zu. Denn zum einen hat der Kläger auch gegen diese Kündigung Rechtsmittel eingelegt, über die vor den Sozialgerichten erhobene Klage ist noch nicht rechtskräftig entschieden. Zum anderen geht das Fehlverhalten des Klägers über seine durch die Teilnahme am § 73 c-​Vertrag begründeten Rechte und Pflichten hinaus. Insbesondere das Unterlassen, an der Aufklärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe mitzuwirken, betrifft seine Rechtsstellung als Genosse und nicht diejenige als teilnehmender Arzt am § 73 c-​Vertrag und kann durch die bloße Beendigung seiner Teilnahme nicht in angemessener Weise sanktioniert werden.

 Auch eine bloße Abmahnung wäre als Sanktion nicht ausreichend gewesen, das Unterlassen einer Abmahnung steht der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses bei Würdigung aller Umstände auch nicht entgegen. Grundsätzlich ist eine Ausschließung aus einer Genossenschaft zwar nur wegen solcher Satzungsverstöße gerechtfertigt, die trotz Abmahnung unter Androhung des Ausschlusses fortgesetzt werden. Einer Abmahnung bedarf es allerdings nicht, wenn aufgrund der Art des Verstoßes ohne weiteres klar sein muss, dass dieser zum sofortigen Ausschluss führt. Diese Voraussetzung ist bereits im Hinblick auf das gravierende Fehlverhalten des Klägers im Zusammenhang mit der Abrechnung erfüllt, zudem kommt dem über fast ein Jahr verfolgten vergeblichen Bemühen der Beklagten, den Kläger zur Mitwirkung an der Aufklärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu veranlassen, eine ausreichende Warnfunktion zu.

 (4.2.3) Ob der Ausschluss des Klägers zudem auch deshalb gerechtfertigt war, weil nach seinem Zusammenschluss zu einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft mit im Bundesland B… niedergelassenen Augenärzten zum 01.07.2010 die Voraussetzungen für seine Aufnahme in die Genossenschaft nicht mehr erfüllt waren (§ 9 Ziff. 1 lit f) der Satzung), bedarf keiner Entscheidung, nachdem der Ausschluss bereits im Hinblick auf die in seiner Person liegenden Gründe rechtmäßig war.

 3) Die Ausführungen des Klägers im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 12.12.2017, welche der Senat berücksichtigt hat, gaben zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass.

III.

 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die dafür bestimmten Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ab, entscheidend sind hier die Gründe des Einzelfalles.

 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000 € festgesetzt.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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