(9.2.2018) Eine honorarärztlich tätige OP-Anästhesistin, die in die OP-Organisiation der Klinik eingebunden ist, keine Gestaltungsspielräume besitzt und kein unternehmerisches Risiko trägt, ist abhängig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Januar 2018 – L 1 KR 441/15).


Beatmung eines Patienten während der AnästhesieDer Fall:

Im September 2011 schloss eine 1948 geborene Fachärztin für Anästhesie mit der beigeladenen Klinik einen Vertrag als Honorarvertreter mit dem Inhalt, dass sie vom 1. Oktober 2011 bis 14. Oktober 2011, 7. November 2011 bis 18. November 2011, 1. Dezember 2011 bis 16. Dezember 2011 und vom 20. Januar 2012 bis 12. Februar 2012 als Honorarvertreter in der Abteilung für Anästhesie die Aufgaben eines Facharztes wahrnehmen und am Bereitschaftsdienst teilnehmen würde. In dem Vertrag verpflichtete sich die Klägerin, die übertragenen Aufgaben persönlich wahrzunehmen und mit dem leitenden Arzt der Abteilung und dem übrigen Personal der Abteilung sowie den sonstigen Mitarbeitern der Klinik zusammenzuarbeiten. Bei der Aufgabenerfüllung sollten die bei der Beigeladenen bestehenden Rahmenbedingungen sowie Arbeitsorganisation gelten. Als Honorar waren 80,- € pro Stunde sowie 72,- € pro Stunde Bereitschaftsdienst vorgesehen. In dem Vertrag war vereinbart, dass durch ihn ein Angestelltenverhältnis nicht begründet wird. Die Klägerin war auf der Grundlage weiterer gleichlautender Verträge für die Beigeladene mit Unterbrechungen von 9/2011 bis 10/2012 als OP-Anästhesistin tätig.

Die beigeladene Klinik beantragte eine rentenrechtliche Statusfeststellung. Die Rentenversicherung stufte daraufhin die Tätigkeit der Ärztin als abhängige, versicherungspflichtige Beschäftigung ein.

Dagegen klagte die Klinik. Nachdem das Sozialgericht der Rentenversicherung Recht gegeben hatte, legte die Klinik Berufung ein.

Die Entscheidung:

Das Landessozialgericht wies die Berufung der Klinik als unbegründet zurück.

Die Anästhesistin war abhängig beschäftigt tätig aus Sicht des Gerichtes. Maßgeblich waren dafür folgende Tatsachen:

  • Die Anästhesistin musste laut Honorarvertrag inhaltliche Vorgaben beachten. Dies gab der Klinik jedenfalls die rechtliche Möglichkeit, der Ärztin Weisungen bezüglich ihrer ärztlichen Tätigkeit zu geben. Dies ist ausreichend.
  • Die Anästhesistin hatte wenig Gestaltungsmöglichkeiten bezüglich ihrer Arbeit.
  • Sie war auch in die von der Klinik geschaffenen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Voraussetzungen eingebunden (insbesondere in das Dienstplansystem der Klinik).
  • Das OP-Team stand auch nicht unter der fachlichen Leitung der Anästhesistin.
  • Die Anästhesistin konnte einzig frei entscheiden, ob sie Aufträge annimmt oder ablehnt. Hatte sie einen Auftrag aber angenommen, hatte sie keine entscheidenden Einflussmöglichkeiten auf die organisatorische Ausgestaltung mehr.
  • Ein eigenes unternehmerisches Risiko trug die Ärztin auch nicht. Sie hat weder eigenes Kapital eingesetzt noch eigene Arbeitsmittel.

Praxisanmerkung:

Solange die Kliniken den Honorarärzten keine größeren gestalterischen Spielräume bei der Ausführung der ärztlichen Tätigkeit einräumen und ihnen kein unternehmerisches Risiko aufbürden, werden sie weiterhin Sozialversicherungsbeiträge für deren Tätigkeit abführen müssen. Die Rechtsprechung entscheidet in diesen Fällen sehr häufig auf eine abhängige, sozailversicherungspflichtige Tätigkeit und stärkt so die Rentenkassen. Letztlich stärken die Richter so auch die Rechte der Honorarärzte, weil sie ihnen auf diese Weise Sozialversicherungsschutz zukommen lassen. Allerdings sind die ausgezahlten Rentenbeträge oft gering, wenn ein Arzt insgesamt nur einige Jahre sozialversicherungspflichtig tätig war und dann in die Renntenkassen einzahlte.  

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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