Der aufklärungspflichtige Arzt hat - notfalls durch Beiziehung eines Sprachmittlers - sicherzustellen, dass der ausländische Patient der Aufklärung sprachlich folgen kann (Kammergericht, Urteil vom 08.05.2008 - 20 U 202/06 -).

Damit gibt das Kamnmergericht seine arztfreundliche Rechtsprechung (Senatsurteil vom 15.01.1998 - 20 U 3654/98) auf und erhöht die Anforderungen an die ärztliche Aufklärung.

Praxistipp:
Bei ausländischen, sprachunkundigen Patienten sollte der Arzt den Partienten schon vor der Untersuchung bitten, eine sprachkundige Person zur Behandlung mitzunehmen. Der Name dieser Person sollte dann kurz in der Krankenakte dokumentiert werden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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