Eine Tätowiererin ist ihrer Kundin zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet, wenn ein sog. „Bio-Tattoo“ sich entgegen der Vereinbarung mit der Kundin nicht nach einer gewissen Zeit verflüchtigte, sondern mittels Laserbehandlung entfernt werden muss (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.10.2008 – 7 U 125/08 -).

Im Jahr 1998 warb die beklagte Tätowiererin mit einem Flyer für das Anbringen eines sogenannten Bio-Tattoos, das sich in einem Zeitraum von drei bis sieben Jahren wieder in Nichts auflösen sollte. Die Klägerin las den Flyer und begab sich im Februar 1998 auf eine Verbrauchermesse zu einem Messestand, wo ihr die Beklagte nochmals erklärte, dass sich die Tätowierung in jedem Fall wieder vollständig verflüchtigen werde, weil sie nur in die oberste Hautschicht eingefräst werde und im Übrigen nur Biofarben verwendet würden. Die Klägerin ließ sich noch auf der Messe um den Bauchnabel herum ein solches Bio-Tattoo in Gestalt einer stilisierten Sonne anbringen. Noch heute ist das Tattoo deutlich sichtbar und gegenüber dem Zeitpunkt des Anbringens lediglich etwas verblasst. 2007 schaltete die Klägerin einen Rechtsanwalt ein, nachdem sie seit dem Jahr 2005 ständig darauf gewartet hatte, dass das Tattoo nicht nur verblassen, sondern vollständig verschwinden werde, was nicht geschah. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten lehnte eine Zahlung ab. Das LG Mannheim hat die Klage wegen Verjährung des Anspruchs abgewiesen. Die Berufung der Klägerin zum Fachsenat des OLG Karlsruhe hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht Karlsruhe stellte fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden auf Grund der Anbringung des Tattoos zu ersetzen.

Die Klägerin hat gegen die beklagte Tätowiererin einen Anspruch auf Ersatz ihres Schadens gem. § 823 I BGB wegen unerlaubter Handlung. Das Anbringen des Tattoos stellt eine Körperverletzung dar, die rechtswidrig war. Das Bio-Tattoo ist nicht, wie unter anderem auf dem Flyer der Beklagten versprochen, nach drei bis sieben Jahren verschwunden, sondern auch heute, zehn Jahre später, noch deutlich sichtbar. Da die Klägerin unstreitig kein dauerhaftes Ornament haben wollte, war ihre Einwilligung in die Körperverletzung auch für die Beklagte erkennbar nicht darauf gerichtet, einer dauerhaften Veränderung ihres Körpers zuzustimmen. Diese ist daher durch die Beklagte rechtswidrig verursacht worden.

Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt. Die Beklagte hatte damit geworben, dass sich das Tattoo in einem Zeitraum von drei bis sieben Jahren in Nichts auflöse. Das war Grundlage der Vereinbarung der Parteien. Diese sieben Jahre waren im Februar 2005 abgelaufen. Die Verjährung konnte nicht vor Ablauf der Sieben-Jahres-Frist beginnen. Damit war die Einreichung der Klage im Februar 2008 noch rechtzeitig.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
Witzlebenstraße 3 - 14057 Berlin - Tel: (030) 536 47 749
E-mail: mail@christmann-law.de