Niedergelassene Ärzte schließen sich vermehrt in Kooperationen zusammen. Den Ärzten eröffnen sich dabei viele Gestaltungsmöglichkeiten. Diese reichen von der Anstellung von Assistenten oder Vertretern über die Gründung einer Praxisgemeinschaft, einer Gemeinschaftspraxis bis hin zum Aufbau eines Medizinischen Versorgungszentrums. Es gibt Konstellationen, in denen Ärzte ausscheiden und die Praxis an einen Nachfolger übergeben wollen. In anderen Konstellationen wollen junge Ärzte in die Niederlassung, ohne ein wirtschaftliches Risiko eingehen zu wollen.
All dies kann nach der Liberalisierung des Vertragsarztrechts vertraglich geregelt werden. Die Ärzte können dabei beispielsweise ihre Anteile, die Aufgabenverteilungen, die interne Abrechnung, den Konkurrenzschutz und die Haftung nach ihren Interessen regeln.
Folgende Vertragstypen können unterschieden werden:
- Anstellung eines Arztes/auch parallel zu einer Kliniktätigkeit
- Tätigkeit als Honorararzt oder Belegarzt
- Beschäftigung eines Sicherstellungs-/Entlastungsassistenten
- Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten/Job-Sharing-Assistent
- Beschäftigung eines ärztlichen Vertreters/Urlaubsvertretung
- Beschäftigung eines ärztlichen Vertreters bei Praxisweiterführung nach Tod
- Vertrag für Gemeinschaftspraxis/MVZ
- Aufnahme eines neuen Gesellschafters in Gemeinschaftspraxis/MVZ
- Vertrag für Praxisgemeinschaft (BAG/ÜBAG)
- Praxiskaufvertrag
Vor Abschluß solcher Verträge sollte sich der Arzt bezüglich der notwendigen Formalien der Kassenärztlichen Vereinigung beraten lassen.
Weiterer wesentlicher Baustein ärztlicher Tätigkeit in eigener Praxis ist die Zulassung. Durch die Zulassung erwirbt der Arzt die Berechtigung, gesetzlich versicherte Patienten zu behandeln. Ich berate und vertete Ärzte bei dem Erwerb einer Zulassung und bei dem Verkauf der Praxis.
Zum Thema:
- Hausarzt mit vollem Versorgungsauftrag in Sachsen bekommt keine weitere halbe Zulassung in Brandenburg: LSG Berlin-Brdbg. 07-06-2019
- Wenig Freiheit für Anästhesisten bei Vertretung des Kollegen in Praxisgemeinschaft: SG Berlin 25-09-2019
- Arzt kommt Vernachlässigung der Ausbildung seines Weiterbildungsassistenten teuer zu stehen: BSG 31-08-2018
- In einem MVZ können nur Vertragszahnärzte einen Assistenten ausbilden, nicht aber angestellte Ärzte: SG Düsseldorf 05-12-2018
- Regress gegen fachärztliches MVZ wegen gestaltungsmißbräuchlicher Praxisgemeinschaft mit hausärztlich tätiger Internistin: BSG 11-10-2017
- Ärzte dürfen Praxisumsatz nicht durch Weiterbildungsassistenten auf 250% des Fachgruppendurchschnitts aufblähen: SG Berlin 13-09-2017
- § 19 III Ärzte-ZV (Entzug der ärztlichen Zulassung bei dreimonatiger Nichtaufnahme der ärztlichen Tätigkeit) ist verfassungswidrig und nichtig! BVerfG 26-09-2016
- Arzt mit vollem Versorgungsauftrag kann sich nicht auf (weiteren) halben Sitz anstellen lassen in MVZ: SG Düsseldorf 28-09-2016