Rechtsanwälte Dres. Reiner Frank und Sebastian T. Vogel kommen in einem Artikel, den das Anwaltsblatt unerklärlicherweise in der Ausgabe 2/2016 veröffentlicht hat, zu dem Ergebnis, der Regierungsentwurf zur Strafbarkeit der Korruption im Gesundheitswesen sei abzulehnen. Der Artikel ist schlicht und ergreifend schlecht. Die Sprache ist aufgeblasen. Die Argumentationslinien sind konstruiert. Der Artikel liest sich wie eine Auftragsarbeit.
BETRUGSWARNUNG: Der alte Scheck-Trick wird wieder verwendet gegenüber Rechtsanwälten. Die Täter beauftragen einen Anwalt in Deutschland per anonymer e-mail-Adresse über gmail (hier:
Über wenige Themen wird zur Zeit in Arzt- und Arztberaterkreisen so viel gesprochen, diskutiert und mit Informationsveranstaltungen geworben wie um den geplanten § 299a StGB, der die Bestechlichkeit von Ärzten unter Strafe stellen soll. Die Diskussion ist beschämend und wirft ein überaus schlechtes Licht auf die Ärzteschaft. Denn dass dies strafbar sein soll, ist selbstverständlich. Wer zu diesem Punkt referiert, "informiert" oder berät, will im Kern nur Umgehungsstrategien aufzeigen.
Einer medizinisch nicht sachkundigen Partei ist aus Gründen des fairen Verfahrens regelmäßig Gelegenheit zu geben, auch nach dem Vorliegen eines gerichtlichen Gutachtens unter Zuhilfenahme eines weiteren Mediziners zu schwierigen medizinischen Fragen (Geburtsfehler) noch einmal Stellung zu nehmen (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 30.1.2015 - 26 U 5/14).
Dieser feige Anschlag auf Charlie Hebdo wird die freie Presse nicht mundtot machen - im Gegenteil!
Immer wieder habe ich mit Stalking bei meinen Mandantinnen zu tun. Je nachdem, wie die Frau auf das Stalking reagiert, ist der Spuk alsbald wieder vorüber oder wird zu einem Dauerzustand. Was ist die beste Strategie für den oder die Betroffene?
Ein Bürger will nach einem Aufenthalt in einer Reha-Klinik in sein Haus. Er hat den Schlüssel nicht bei sich. Er klingelt. Seine Frau hört ihn nicht. Daraufhin versucht er, über den Keller gewaltsam in sein eigenes Haus zu gelangen. Die Frau vermutet einen Einbruch und ruft die Polizei. Die Polizisten bringen den Mann - nach eigenen Angaben zwangsweise - in die Psychiatrie, wie die Süddeutsche berichtet.
28.4.2014 Je komplizierter der Fall, desto eher drängt das Gericht auf einen Vergleich. So jedenfalls meine Erfahrung in mehreren komplexen Zivilverfahren. Ein aktueller Fall weist noch weitere realsatirische Skurrilitäten auf.
Die Untiefen des Insolvenzrechts haben so manche Überraschung parat. Das musste ein anwaltliches Versorgungswerk erfahren, das tüchtig, erfolgreich und ganz im Sinne seiner Statuten in seine Forderungen gegen einen überschuldeten Anwaltes vollstreckte. Der später für den Anwalt bestellte Insolvenzverwalter sah darin eine Benachteiligung der anderen Gläubiger des Anwaltes - und zückte das scharfe Schwert der Insolvenzanfechtung, hier in Gestalt des § 133 Absatz 1 InsO. Zu Recht, meint das LG Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urteil vom 13. August 2013 - 13 O 157/12 U).
24.2.2014 Im vertragsarztrechtlichen Richtgrößenverfahren ist eine Geschäftsgebühr von 2,0-fach nach Nr. 2300 RVG VV erstattungsfähig; 2,5-fach wäre hier aber zu viel des Guten (SG Stuttgart, Urteil v. 21.11.2013 - S 11 KA 6116/12). 2,0-fach war aber bei einem Streitwert von unter EUR 6.000 auch nicht gerade viel. Aber der Anwalt wusste sich zu helfen.
In Anbetracht der Überwachungsmöglichkeiten des elektronischen Verkehrs mache ich mir so meine Gedanken, wie ich überhaupt noch abhörsicher mit meinen Mandanten kommunizieren kann. Schließlich ist dies ja eine Pflicht des Anwaltes, über das Mandant gegenüber Dritten vollständiges Stillschweigen zu bewahren und diese Kommunikation zu schützen.