(4.12.2019) Stellt ein Kollege bei einer Behörde für seinen Mandanten einen Antrag (hier ging es um einen Antrag auf Kostenübernahme für eine operative Behandlung eines Patienten bei seiner Krankenkasse), so fordert die Behörde oft die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht des Anwaltes. Das ist reiner Formalismus, denn es ist wenig wahrscheinlich, dass der Anwalt den Antrag stellt, ohne tatsächlich bevollmächtigt zu sein. In dem hier entschiedenen Fall hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg dieser behördlichen Praxis eine Absage erteilt: Der Antrag ist auch ohne Vorlage der Vollmacht wirksam und setzt auch die - für den Patienten günstige - kurze Frist zur Antwort der Krankenkasse in Gang (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Oktober 2019 – L 11 KR 2995/18).  

Kosten für Operation von Krankenkasse zu zahlenDer Fall: 

Ein Ingenieur litt unter Übergewicht. Er hielt strenge Diät und nahm 38 kg ab. Danach litt er unter großen Hautfalten am Bauch, die sich entzündeten. Er beantragte durch seinen Rechtsanwalt bei seiner gesetzlichen Krankenversicherung die Übernahme der Kosten einer operativen Straffung der Haut unter Vorlage von Arztbriefen. Die Kasse forderte eine schriftliche Vollmacht von dem Anwalt, die dieser auch nachreichte. Die Kasse entschied, dass sie die Kostenübernahme ablehnte. Dies allerdings erst nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Fünfwochenfrist für die Antwort. Damit trat aus Sicht des Patienten die Fiktion der Genehmigung in Kraft (§ 13 Abs 3a Satz 6 SGB V). Das sah die Kasse anders: die Frist laufe erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der Kasse die schriftliche Vollmacht vorliegt. 

Die Entscheidung:

Das LSG gab nun dem Patienten Recht und verpflichtete die Kasse, die Operationskosten zu übernehmen. Die Kasse habe die Fünfwochenfrist nicht eingehalten. Damit gelte die beantragte Leistung als genehmigt.

Die Fünfwochenfrist habe auch mit Eingang des vom Anwalt gefertigten Antrages bei der Kasse begonnen (und nicht erst, nachdem dieser auf Anforderung seine schriftliche Vollmacht nachreichte).  

Dazu führt das Gericht aus:

Der Anwalt des Klägers war hier wirksam bevollmächtigt und konnte daher den Leistungsantrag für den Kläger am 17.06.2016 stellen. Die im Verwaltungsverfahren erforderliche Vollmacht muss nicht schriftlich erteilt werden, nur der auf Verlangen zu führende Nachweis einer Vollmacht bedarf der Schriftform (Senatsurteil vom 10.10.2017, L 11 KR 131/16, juris = Beck RS 2017, 132793). Die Anforderung der Vollmacht zum Nachweis verzögert die Wirksamkeit der Verfahrenshandlung nicht; nur bei fehlendem Nachweis kann der Antrag abgelehnt bzw ein Rechtsbehelf als unzulässig verworfen werden. Selbst bei nicht wirksamer Vollmacht wäre die Antragstellung als Verfahrenshandlung lediglich schwebend unwirksam und könnte von dem Beteiligten (jedenfalls bis zur Entscheidung über den Antrag) rückwirkend genehmigt werden (Roller in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl, § 13 Rn 12; §§ 177 Abs 1, 184 Abs 1 BGB). Ob von einem Rechtsanwalt im Rahmen des behördlichen Verfahrensermessens ohne jegliche Anhaltspunkte für Bevollmächtigungsmängel überhaupt eine Vollmacht angefordert werden soll, zumal auch im gerichtlichen Verfahren von Amts wegen die Vollmacht nicht mehr von Amts wegen geprüft wird (§ 73 Abs 6 Satz 5 SGG), kann hier dahinstehen. Die Anforderung der Vollmacht führt jedenfalls nicht zur Suspendierung des Antrags. 

Praxisanmerkung:

Warum ein Anwalt als Organ der Rechtspflege einen Antrag für seinen Mandanten stellen sollte, ohne von ihm bevollmächtigt zu sein, erschließt sich nicht. Die von Behörden oder anderen Stellen oft gepflegte Praxis, dem Anwalt zu mißtrauen und eine schriftliche Vollmacht zu fordern, ist daher nicht verständlich. Erst recht ist es nicht verständlich, wenn - wie hier - der Anwalt mit dem Antrag auch noch Arztbriefe vorlegt, die er ja nur von dem Patienten (seinem Mandanten) haben kann. 

Für den im Sozialrecht tätigen Anwalt ist aus taktischer Sicht sinnvoll, den Antrag auf Kostenübernahme ohne Vorlage einer Vollmacht zu stellen, da die damit einhergehende Verzögerung des Prüfungsverfahrens bei der Kasse für seinen Mandanten günstig ist. Denn die Fünfwochenfrist im Kostenübernahmeverfahren ist DAS scharfe Schwert der Kostenübernahme: Ist die Frist nicht eingehalten, muss die Kasse die beantragte Leistung bezahlen, ohne dass es noch auf die medizinische Indikation ankäme.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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E-mail: mail@christmann-law.de


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