(26.5.2021) Zu der Frage, wann ein Rechtsanwalt auf seiner Kanzleihomepage über ein Strafverfahren gegen einen Arzt berichten darf (Landgericht München, Urteil vom 14.5.2021 - 25 O 9320(20).
Tenor:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
- Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen den Beklagten Unterlassungsansprüche geltend.
Der Kläger ist Arzt im Bereich der plastischen Schönheitschirurgie, der unter anderen durch sein beim xxxx Verlag erschienenes Buch "xxxx" (vgl. Anlage K 3) Bekanntheit erlangt hat.
Der Beklagte ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht. Am 06.02.2016 veröffentlichte der Beklagte auf seiner Website www.xxx.de einen Beitrag "Wildwuchs in der Schönheitschirurgie - Strafverfahren und behördliche Operationsverbote gegen Münchner Arzt: 06-02-2016". In diesem Beitrag setzte sich der Beklagte mit dem Kläger und seiner Tätigkeit als Schönheitschirurg auseinander und nannte diesen mehrfach namentlich. Insbesondere führte der Beklagte in diesem Beitrag aus, dass die zuständige bayerische Gesundheitsbehörde dem Kläger unter anderem wegen hygienischer Mängel im Frühjahr 2014 bestimmte operative Behandlungen und Anästhesien in München untersagte, dass der Kläger dennoch weiter operierte sowie dass die Staatsanwaltschaft München ermittele, wie viele Patienten von dem Kläger seitdem in München ambulant operiert wurden. Die Staatsanwaltschaft werfe dem Kläger auch vor, Patienten behandelt zu haben, obwohl seine ärztliche Approbation zeitweilig ruhte und er gegen Hygienevorschriften verstoßen habe. Weiter führte der Beklagte in dem Beitrag aus, dass gegen den Kläger auch der Verdacht des unberechtigten Führens von Berufsbezeichnungen bestehe, dass die Staatsanwaltschaft die Praxisräume und die Privatwohnung des Klägers durchsucht habe, dass mehrere Patientinnen Strafanzeige gegen den Kläger wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung eingereicht haben sowie dass vor den Münchner Gerichten mehrere Arzthaftungsverfahrengegen den Kläger laufen würden. Schließlich wies der Beklagte in diesem Beitrag darauf hin, dass er geschädigte Patientinnen vertritt und deren Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen geltend macht. Hinsichtlich des genauen Inhalts des streitgegenständlichenBeitrags wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen.
Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Internetbeitrags war ein Verfahren über den Entzug der Approbation des Klägers beim Bayerischen Verwaltungsgericht München rechtshängig. Die Klage des Klägers gegen den Widerruf der Approbation vom 29.12.2015 wies das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 11.08.2017, Az. M 16 K 16.398, als unbegründet ab. Zudem war die Frage der rechtmäßigen Verwendung der akademischen Titel des Klägers Bestandteil einer Überprüfung. Unter anderem stellte mit Beschluss vom 22.07.2014, Az. 814 Ca 264 Js 195052/13, das Amtsgericht München in einem Strafverfahren gegen den Kläger wegen des Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen klar, dass aus Sicht des Gerichts das Verwenden des Titels "Professor" oder "Professore" auch in Verbindung mit dem Zusatz "a Contratto" einen Missbrauch von Titeln im Sinne des § 132 Abs. 1 Nummer 1 StGB darstelle. Auf die Anlage B 2 wird Bezug genommen. Das Landgericht München I verurteilte den Kläger mit Urteil vom 07.11.2019, 23 Ns 124 Js 179486/15 wegen acht gefährlicher Körperverletzungen zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren und untersagte ihm die Berufsausübung als selbstständiger Arzt dauerhaft. Hinsichtlich des Inhalts wird auf das vorgenannte Urteil des Landgerichts München I (Teil des Anlagenkonvoluts B 1) Bezug genommen. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I wurde vom Bayerischen Obersten Landesgericht hinsichtlich des Berufsverbotes aufgehoben und im Übrigen verworfen. Auf den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 17.08.2020, Az. 207 StRR 300/20, (Teil des Anlagenkonvoluts B 1) wird Bezug genommen. Zudem verurteilte das Landgericht München, Az. 9 0 12199/15, den Kläger wegen einer der in dem vorgenannten Strafu rtei I erwähnten Körperverletzungen zu einer Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlung. Das Amtsgericht München, Az. 133 C 14612/15, verurteilte den Kläger zur Herausgabe der Behandlungsdokumentation der Patientin.
Seit August 2016 wurde in der Presse unter Namensnennung und teilweise mit Bild des Klägers über die Strafverfahren, das Berufsverbot und die behördlichen Maßnahmen gegen den Kläger mehrfach berichtet. Insoweit wird auf das Anlagenkonvolut B 5 Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 20.04.2016 stellte der Kläger im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Interneteintrag einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung. Mit Beschuss vom 04.05.2016, Az. 25 0 6561/16, wies das Landgericht München I den Antrag zurück.
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 23.05.2016 erließ das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 15.06.2016, Az. 18 W 950/16 unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts München I die beantragte einstweilige Verfügung, mit der es dem Bekla gten verboten wurde, sich in Bezug auf den Kläger unter Nennung von dessen Namen so zu äußern, wie in dem streitgegenständlichen Beitrag am 06.02.2016 geschehen. Mit Beschluss des Landgerichts München I vom 17.01.2020, Az. 25 0 6561/20, wurde auf Antrag des Beklagten angeordnet, dass der Kläger binnen vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses Klage zu erheben hat, andernfalls die einstweilige Verfügung auf Antrag aufgehoben werde. Die Frist zur Klageerhebung wurde auf Antrag des Klägers mehrfach, zuletzt bis zum 18.05.2020 verlängert. Ein erneuter Antragauf Fristverlängerung bis 19.06.2020 wurde mit Beschluss des Landgrichts München I vom 22.05.2020 zurückgewiesen. Mit Versäumnisurteil vom 02.07.2020, aufrechterhalten durch Endurteil vom 18.09.2020, Az. 25 0 6561/16 hob das Landgericht München I die einstweilige Verfügung gemäß § 926 Abs. 2 ZPO mangels rechtzeitiger Klageerhebung in der Hauptsache auf.
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung identifizierender Berichterstattung im Zusammenhang mit dem in dem streitgegenständlichen Interneteintrag thematisierten Ermittlungsverfahren, Verwaltungsverfahren und Arzthaftungsprozessen zu. Wenngleich seitens der Strafverfolgungs- und Gesundheitsbehörden gegen den Kläger ermittelt wurde, stellten sich die Darstellungen in dem streitgegenständlichen Beitrag als unzutreffend heraus. Bei dem streitgegenständlichen Internetbeitrag handele es sich nicht um objektive Berichterstattung zu Informationszwecken, sondern ausschließlich um persönliche Mandantenakquise im konkreten Einzelfall unter ausdrücklicher Verwendung des Klarnamens des Klägers und dem Hinweis auf Erfolgsaussichten von Arzthaftungsverfahren aufgrund vermeintlicher fachlicher Defizite des Klägers. Anhand des ausschließlich zulasten des Klägers einseitig formulierten Beitrags entstehe beim Leser - unabhängig vom jeweiligen Ausgang eines Verfahrens - der Eindruck einer umfassenden Schuld und somit die Vorverurteilung des Klägers. Die Behauptung des Beklagten, es bestehe der Verdacht des unberechtigten Führens von Berufsbezeichnungen gegen den Kläger werde zurückgewiesen. Laut einer Stellungnahme der Kultusministerkonferenz bestünden an der rechtmäßigen Verwendung des akademischen Titels "Dr." wegen des ihm verliehenen italienischen Doktorgrades "Dottore di Ricerca of Transplantation/ keine Zweifel. Weiterhin sei der Kläger berechtigt, den Titel IIProfessore a contratto of Plastic and Reconstructive Surgery University of Rome, Tor Vergata academic years 2003-2010// zu führen. Die auf der Website des Beklagten erwähnten Verfahren gegen den Kläger seien noch nicht abschließend erledigt. Insbesondere werde seitens des Klägers gegen das Strafurteil bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorgegangen. Im Übrigen komme es nicht darauf an, ob die geäußerten Vorwürfe und Tatsachenbehauptungen der Wahrheit entsprechen, weil der Beklagte jedenfalls nicht berechtigt sei, den Kläger namentlich zu erwähnen oder auf andere Weise erkennbar zu machen. Durch die Berichterstattung über staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren oder Arzthaftungsprozesse unter Nennung des Klarnamens des Klägers werde dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seiner Reputation beeinträchtigt. Selbst unter der Prämisse, die vom Beklagten behaupteten Tatsachen wären wahr, müssten diese vom Kläger nicht hingenommen werden. Es liege eine unzulässige identifizierende Verdachtsberichterstattung vor. Da der Kläger seit vier Jahren nicht mehr als Arzttätig sei, bestehe zudem kein Informationsinteresse der Allgemeinheit.
Der Kläger beantragt:
Dem Beklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten verboten, unter Nennung des Namens des Klägers für seine anwaltlichen Dienstleistungen zu werben und/oder werben zu lassen, und sich in Bezug auf den Kläger unter Nennung von dessen Namen so zu äußern, wie geschehen in dem am 06. Februar 2016 auf der Internetseite http://www.xxx.de veröffentlichten Eintrag "Wildwuchs in der Schönheitschirurgie - Strafverfahren und behördliche Operationsverbote gegen Münchner Arzt: 06-02-2016".
Hilfsweise:
Dem Beklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, oder von Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten verboten, sich in Bezug auf den Kläger unter Nennung von dessen Namen so zu äußern, wie geschehen in dem am 06.02.2016 auf der Internetseite www.xxx.de veröffentlichten Eintrag "Wildwuchs in der Schönheitschirurgie - Strafverfahren und behördliche Operationsverbote gegen Münchner '" Arzt: 06-02-2016".
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Der Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig, da der Kläger die Klagefrist nach § 926 Abs. 2 ZPO versäumt habe; zudem weiche der Klageantrag vom ursprünglichen Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ab und sei zu unbestimmt. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers sei nicht gegeben. Die Aussagen in dem streitgegenständlichen Internetbeitrag seien wahr, wie unter anderem das hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen seit 17.08.2020 rechtskräftige Urteil des Landgerichts München I, Az. 23 Ns 124 Js 179486/15, bestätigt habe. Angesichts der umfangreichen Berichterstattung in der Presse komme den streitgegenständlichen Äußerungen kein eigenständiger Verletzungsgehalt zu, da der Ruf des Klägers bereits durch reichweitenstarke Veröffentlichungen in der Presse beschädigt sei. Die streitgegenständliche Veröffentlichung diene einem allgemeinen öffentlichen Informationsinteresse. Zudem handele es sich bei dem streitgegenständlichen Artikel um einen journalistischen Auftritt, da der Beklagte mit der streitgegenständlichen Website www.xxxx.de ein öffentliches Informationsinteresse an medizinrechtlichen Themen und Ereignissen bediene und als freier Autor in juristischen Fachzeitschriften tätig sei. Der Vorwurf des Klägers, der Beklagte werbe mit seinem Namen, sei falsch. Spätestens mit Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils des Landgerichts München fehle es an der erforderlichen Wiederholungsgefahr, weil die Berichterstattung nunmehr rechtlich zulässig sei.
Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 14.01.2021 der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Das Gericht entscheidet mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren. Bei der Entscheidung wurden Schriftsätze, die bis zum 14.05.2021 bei Gericht eingingen, berücksichtigt. Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf das schriftsätzliche Parteivorbringen samt Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist trotz Ablaufs der Frist zur Klageerhebung, § 926 ZPO, zulässig. Rechtsfolge einer Fristversäumnis nach § 926 ZPO ist, dass die dem Hauptsacheverfahren vorausgegangene einstweilige Verfügung aufgehoben wird. Dem Kläger bleibt es jedoch unbenommen, in der Hauptsache Klage zu erheben, unabhängig von der Frage, ob die vorangegangene einstweilige Verfügung noch Bestand hat. Insoweit ist es auch unschädlich, dass der hiesige Klageantrag vom Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren abweicht.
II. Die Klage ist jedoch sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet. Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG gegen den Beklagten nicht (mehr) zu.
1. Die Nennung des Namens des Antragstellers in Zusammenhang mit einem Bericht über gegen diesen geführte Ermittlungs-, Verwaltungs- und Zivilverfahren stellt einen Eingriff in das gemäß Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Denn wie das OLG München in seinem Beschluss vom 15.06.2016, Az. 18 W 950/16 ausführt, beeinträchtigt die Berichterstattung über ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten zwangsläufig das Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (vgl. auch Urteil des BGH vom 15.12.2009, Az. VI ZR 227/08 m. w. Rechtsprechungsnachweisen). Dies gilt nicht nur bei aktiver Informationsübermittlung durch die Medien, sondern auch dann, wenn - wie im Streitfall- den Beschuldigten identifizierende Inhalte lediglich auf einer Darstellungsplattform im Internet bereitgehalten werden; denn diese Inhalte sind grundsätzlich jedem interessierten Internetnutzer zugänglich (BGH, Urteil vom 16.02.2016 - BI ZR 367/15). Entsprechendes gilt für die Berichterstattung über Verwaltungsverfahren, welche Verstöße eines Arztes gegen berufsrechtliche Vorschriften zum Gegenstand haben, und Zivilprozesse, in denen einem Arzt eine fahrlässige Körperverletzung zum Nachteil eines Patienten oder eine rechtswidrige Behandlung zur Last gelegt wird. Über den Unterlassungsantrag ist grundsätzlich aufgrund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden.
a) Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, AfP 2014,325 Rn. 8; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22; vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, AfP 2014, 534,536).
b) Gegeneinander abzuwägen sind im vorliegenden Fall einerseits das Recht des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und informationellen Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, und andererseits das Recht des Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit, Art. 5 Abs. 1 GG, sowie dessen durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit. Denn zu den von Art. 12 Abs. 1 GG geSChützten Tätigkeiten gehört auch die berufliche Außendarstellung der Grundrechtsberechtigten einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste (BVerfG, Beschluss vom 12.12.2007 - 1 BvR 1625/06, NJW 2008, 201-203). Wie das OLG München in seinem Beschluss vom 15.06.2016, Aktenzeichen 18 W9 150/16, ausführt, handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Interneteintrag ersichtlich um eine Werbemaßnahme des Beklagten mit dem Ziel der Mandantenakquise. Die Einordnung des streitgegenständlichen Interneteintrags als der Berufsfreiheit unterfallende Werbemaßnahme hat allerdings nicht zur Folge, dass sich der Beklagte daneben nicht auch auf seine Meinungsäußerungsfreiheit berufen könnte.
c) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind verschiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abwägungsvorgang vorgeben (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 21 mwN). Danach fällt bei Tatsachenbehauptungen bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ihr Wahrheitsgehalt ins Gewicht. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 33; NJW 2013,217,218). Wahre Tatsachenbehauptungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (vgl. Senatsurteile vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, AfP 2013,50 Rn. 12 mwN; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, AfP 2015, 41 Rn. 21; BVerfG, NJW 2012,1643 Rn. 33). Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. Urteil des BGH vom 18.06.2019, Az. VI ZR 80/18, Urteil des BGH vom 15.12.2009, Az. VI ZR 227/08 jeweils m. entsprechenden Rechtsprechungsnachweisen). Andererseits darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 Grundgesetz, § 193 StGB).
3. Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 I 2 BGB analog, § 823 I BGB iVm Art. 1 I, 2 I GG setzt neben der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts materiell-rechtlich zudem eine Wiederholungsgefahr voraus. Wenn sie entfällt, erlischt auch der zukunftsgerichtete Unterlassungsanspruch. Eine rechtswidrige Beeinträchtigung in der Vergangenheit begründet in der Regel die tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr. Diese Vermutung fällt indes weg, wenn durch die Veränderung tatsächlicher Umstände nunmehr die Berichterstattung als rechtlich zulässig zu beurteilen ist. Wer in der Vergangenheit in seinen Rechten verletzt wurde, hat keinen Anspruch darauf, dass ein Verhalten unterlassen wird, das sich inzwischen als nicht mehr rechtswidrig darstellt (Urteil des BGH vom 18.06.2019, Az. VI ZR 80/18).
4. Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen besteht kein Unterlassungsanspruch des Klägers mehr gegen die Verbreitung der streitgegenständichen Äußerungen, weil diese inzwischenrechtlich zulässig sind und deshalb eine Wiederholungsgefahr nicht mehr besteht.
a) Denn anders als noch zum Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung durch das OLG München am 15.06.2016, Az. 18 W 950/16, wurde der Kläger zwischenzeitlich mit Urteil des Landgerichts München I vom 17.11.2019 (Teil des Anlagenkonvoluts B 1) wegen der gefährlichen Körperverletzung in acht tatmehrheitlichen Fällen davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der Heilkunde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Zudem wurde dem Kläger dauerhaft untersagt, den Beruf eines Arztes in selbstständiger Tätigkeit auszuüben. Die Revision des Klägersgegen das Urteil des Landgerichts München I wurde vom Bayerischen Obersten Landesgericht mit Beschluss vom 17.08.2020, Az. 207 StR 300/20 aufgehoben, soweit dem Kläger dauerhaft untersagt wurde, dem Beruf eines Arztes in selbstständiger Tätigkeit auszuüben. Die weitergehende Revision des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I wurde dagegen als unbegründet verworfen. Ausweislich des sich auf dem Urteil des Landgerichts München I vom 17.11.2019 befindlichen Rechtskraftvermerkes (Anlagenkonvolut B 1) ist dieses seit 17.08.2020 nach Maßgabe des Beschlusses des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 17.08.2020 rechtskräftig. Damit sind jedenfalls die den Schuldspruch und die Verurteilung zu einer Gesamtfreitsstrafe 3 Jahren und 10 Monaten tragenden Feststellungen des Landgerichts München I im vorgenannten Urteil rechtskräftig. Hieran vermag eine etwaige Anrufung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte durch den Kläger nichts zu ändern, zumal von diesem diesbezüglich schon nicht substantiiert vorgetragen wurde.
Die in dem streitgegenständlichen Internetbeitrag aufgestellten Tatsachenbehauptungen des Beklagten sind durch die Tatsachenfeststellungen des vorgenannten Urteils des Landgerichts München I bestätigt worden. So wird in dem Urteil ausgeführt, dass es am 06.03.2014 zu einer angekündigten infektionshygienischen Überprüfung der Praxisräume des Klägers durch Mitarbeiter des Gesundheitsamtes gekommen ist und hierbei verschiedene Mängel festgestellt wurden. In der Folge erließ das Gesundheitsamt am 27.05.2014 eine Anordnung, nach der es dem Kläger ab sofort bis auf weiteres untersagt wurde, bestimmte, im Urteil näher genannter Operationen nebst Anästhesien durchzuführen. Mit Bescheid vom 28.07.2014 setzte das Gesundheitsamt gegen den Kläger ein Zwangsgeld fest. Nachdem sich der Kläger auch in der Folgezeit nicht mit dem Gesundheitsamt in Verbindung setzte, wurden weitere Zwangsgelder festgesetzt. Unter anderem mit Bescheid vom 11.11.2014 ordnete die Regierung von Oberbayern das Ruhen der Approbation des Klägers an. Diese Anordnung wurde am 02.02.2015 mit sofortiger Wirkung aufgehoben, nachdem der Kläger sich fachärztlich untersuchen ließ. Der Kläger setzte in der Folge die vom Gesundheitsamt geforderten Hygienemaßnahmen nicht um. Dennoch führte er am 11.11.2014, 19.03.2015, 24.03.2015, 18.03.2015, 02.10.2015, 17.09.2015 und 29.12.2015 weitere Operationen an Patientinnen in seinen Praxisräumen durch (vgl. Seite 11 ff, 19ff. des landgerichtlichen Urteils, Teil des Anlagenkonvolut B 1). Aufgrund der Strafanzeige einer der betroffenen Patientinnen wurde ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet, das zu einer Durchsuchung der Praxisräume des Klägers am 03.11.2015 führte. Bei dieser waren auch Mitarbeiter des Gesundheitsamtes anwesend. Da dabei auch festgestellt wurde, dass die gerügten Mängel nach wie vor bestanden, wurden die Praxisräume vom Gesundheitsamt versiegelt. Bei der Durchsuchung wurde blutige Operationskleidung gefunden sowie eine benutzte Kanüle und nicht verpackte Spritzen. In der Folge widerrief die Regierung von Oberbayern mit Bescheid vom 29.12.2015 die Approbation des Klägers unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. In Kenntnis dieses Widerrufs operierte der Kläger am 04.03.2016 einen weiteren Patienten in einer anderen Praxis (vgl. Seite 31ff. des landgerichtlichen Urteils, Teil des Anlagenkonvolut B 1). Nach den Ausführungen des Landgerichts München I im vorgenannten Urteil hat sich der Kläger damit in acht tatmehrheitlichen Fällen der gefährlichen Körperverletzung in einem Fall in Tateinheit mit einem Fall der unerlaubten Ausübung der Heilkunde strafbar gemacht (vgl. Seite 89ff. des landgerichtlichen Urteils, Teil des Anlagenkonvolut B 1). Aus dem Urteil geht weiter hervor, das betroffene Patienten vielfach Zivilklage gegen den Kläger eingereicht haben (vgl. Seite 26, 60, 91 des landgerichtlichen Urteils, Teil des Anlagenkonvolut B 1).
b) Soweit der Beklagte in dem streitgegenständlichen Internetbeitrag ausführte, dass gegen den Kläger auch der Verdacht des unberechtigten Führens von Berufsbezeichnungen bestehe, so ist auch dies zutreffend. Unstreitig war die Frage der rechtmäßigen Verwendung der akademischen Titel des Klägers Bestandteil einer Überprüfung. Unter anderem stellte das Amtsgericht München mit Beschluss vom 22.07.2014, Az. 814 Ca 264 Js 195052/13, (Anlage B 2) in einem Strafverfahren gegen den Kläger wegen des Missbrauchs von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen klar, dass aus Sicht des Gerichts das Verwenden des Titels "Professor" oder "Professorel! auch in Verbindung mit dem Zusatz "a Contratto" einen Missbrauch von Titeln im Sinne des § 132 Abs. 1 Nummer 1 StGB darstelle. Etwas anderes folgt auch nicht aus der als Anlage K 7 vorgelegten Kopie einer E-Mail-Kommunikation unter anderem mit der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland. Denn hieraus ergibt sich gerade nicht, dass der Verdacht des unberechtigten Führens von Berufsbezeichnungen nicht besteht. Vielmehr wird darin lediglich mitgeteilt, dass auf Wunsch eine Anfrage nach Italien gerichtet werden könne, um prüfen zu lassen, ob der angefragte Abschluss dort registriert ist.
c) Vor diesem Hintergrund ist gemäß § 190 Abs. 1 StGB zugunsten des Beklagten der Beweis der Wahrheit als erbracht anzusehen, sodass auch die zugunsten des Klägers sprechende Unschuldsvermutung entfallen ist. Damit ist die Berichterstattung jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung zulässig (Urteil des BGH vom 18.06.2019, Az. VI ZR 80/18).
d) Die Schutzinteressen des Klägers überwiegen das Berichterstattungsinteresse des Beklagten nicht. Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung mit der damit zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters verdient für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Denn wer den Rechtsfrieden bricht, durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (Senat NJW 2019, 1881 Rn. 14; NJW 2012, 2197 Rn. 39; NJW 2010, 2432 Rn. 18; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 19). Dies schließt eine Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifizierung des verurteilten Täters dann ein, wenn die damit verbundene Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens oder zu seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit steht; letztere kann sich unterhalb der Schwelle der Schwerkriminalität auch aus den Besonderheiten in der Person oder Stellung des Täters, der Art der Tat oder des Tathergangs ergeben (vgl. Senat, NJW 2013,229 Rn. 19; NJW 2006,599 Rn. 16 mwN; BVerfG, NJW 2009,3357 Rn. 20) (Urteil des BGH vom 18.06.2019, Az. VI ZR 80/18).
Der streitgegenständliche Beitrag dient neben dem Umstand, dass der Kläger auf diese Weise für sich und seine Tätigkeit als Rechtsanwalt werben will, auch einem erheblichen Informationsinteresse der Allgemeinheit. Diese hat im Hinblick auf die inmitten stehenden gesundheitlichen Gefahren von unter Verstoß gegen Hygienevorschriften und unter fehlerhafter anästhesistischer Versorgung durchgeführten Operationen ein berechtigtes Interesse daran, von den Ermittlungs-, Verwaltungs- und Zivilverfahren gegen den Kläger und den diesen zugrunde liegenden Umständen zu erfahren. Dies gilt auch für den Verdacht des unberechtigten Führens von Berufsbezeichnungen, da der Kläger durch die Titel Dr. und Professor ein besonderes Vertrauen in seine fachliche Kompetenz in Anspruch nimmt.
Zwar trifft den Kläger durch die namentliche Berichterstattung eine erhebliche soziale Missbilligung. Dieses Informationsinteresse der Öffentlichkeit hat er jedoch durch sein Verhalten selbst hervorgerufen. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist auch nicht dadurch entfallen, dass der Kläger nach seinem Vortrag seit vier Jahren nicht mehr als Arzt tätig sei. Der Kläger ist insbesondere durch sein beim xxx Verlag erschienenes Buch "xxx" (vgl. Anlage K 3) hinsichtlich seiner Tätigkeit als Schönheitschirurg einer breiteren Öffentlichkeit bekannt. Zudem besitzt er nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten auch aktuell eine eigene Website, auf der er für seine Tätigkeit als Schönheitschirurg in München wirbt (Anlage B 6).
Zwar wären die streitgegenständlichen Äußerungen, sollten diese künftig wiederholt werden, durch die zwischenzeitlich erfolgte Verurteilung des Klägers insofern überholt, als das in dem Internetbeitrag erwähnte Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist. Dies lässt die damit einhergehende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers jedoch geringer erscheinen, da sie den Kläger lediglich mit einem laufenden Verfahren, nicht hingegen mit der tatsächlich zwischenzeitlich erfolgten rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung in Verbindung bringen. Sie lassen es für den nicht eingeweihten Leser daher noch als möglich erscheinen, dass sich der Verdacht in der Folgezeit als unbegründet erweist bzw. erwiesen hat, obwohl diese Möglichkeit tatsächlich nicht mehr besteht (BGH vom 18.06.2019, Az. VI ZR 80/18). Die strafrechtliche Verurteilung des Klägers, im Rahmen dessen die in dem streitgegenständichen Beitrag genannten weiteren Tatsachenbehauptungen als zutreffend festgestellt wurden, liegt auch noch nicht so weit zurück, dass der identifizierenden Berichterstattung das Resozialisierungsinteresse des Klägers entgegenstünde. Die Äußerungen in dem streitgegenständlichen Beitrag sind nicht geeignet, den Kläger ewig an den Pranger zu stellen; eine dauerhafte langanhaltende soziale Ausgrenzung, die hier in der Abwägung das von dem Kläger selbst erweckte Informationsinteresse überwiegen müsste, ist nicht zu befürchten (vgl. hierzu auch BGH vom 18.06.2019, Az. VI ZR 80/18).
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass seit August 2016 in der Presse, unter anderem der BILD-Zeitung und der Süddeutschen Zeitung unter Namensnennung und teilweise mit Bild des Klägers über die Strafverfahren, das Berufsverbot und die behördlichen Maßnahmen gegen den Kläger mehrfach berichtet wurde. Insoweit wird auf das Anlagenkonvolut B 5 Bezug genommen. Angesichts der umfangreichen Berichterstattung in der Presse kommt den streitgegenständlichen Äußerungen allenfalls ein ganz geringer eigenständiger Verletzungsgehalt zu, da der Ruf des Klägers bereits durch die reichweitenstarke Veröffentlichungen in der vorgenannten Presse beschädigt ist.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO, § 45 Abs. 1 S. 2 GKG.