(1.10.2021) Auch wenn der Faxversand einer Berufung an das Gericht gegen 15 Uhr drei Mal gescheitert ist, muss der Anwalt weiter versuchen, das Fax zu versenden. Bricht er aber nach drei Versuchen ab und versendet die Berufung per Post, so kann er keine Wiedereinsetzung für seine dann nach Fristablauf bei Gericht eingegangene Berufung verlangen (BGH, Beschluss vom 26.08.2021 - III ZB 9/21).

Fax an das GerichtAus Sicht des BGH war der Anwalt verpflichtet, bis zum Fristablauf weitere Übermittlungsversuche zu unternehmen, um auszuschließen, dass die technischen Probleme in seinem Bereich liegen. Es sei jedenfalls nicht auszuschließen, dass im Fall eines nach 15.05 Uhr vorgenommenen Wiederholungsversuchs die Dokumente – wie auch mehrere Sendungen anderer Parteien – noch fristgerecht übermittelt worden wären.

Das so oft totgesagte Fax erfreut sich jedenfalls bei Anwälten und Gerichten nach wie vor großer Beliebtheit. Der Versand ist aber tücksich, weil auch ein Versandvermerk "OK" nicht die Gewißheit erbringt, dass das Fax auch eingegangen ist. Ich rufe in solchen Fällen auf der Posteingangsstelle oder in der Geschäftsstelle an und frage, ob das Fax eingegangen ist und notiere den Namen des Telefonpartners ijn einem vermerk. Dies hilft aber nichts bei einem Fax nach 16 Uhr 30.

Mit dem Faxversand sollte jedenfalls spätetstens 20 Minuten vor Mitternacht begonnen werden.

Seit eingen Jahren notiere ich eine Vorfrist und zwar genau drei Tage vor Ablauf der Frist. Ich reiche die fristwahrenden Schriftsätze daher konsequent drei Tage vorher ein und verwende das beA und ein Fax ("vorab per Telefax ohne Anlagen"). Danach rufe ich an und frage, ob das Fax eingegangen ist und ob die letzte Seite mit der Unterschrift lesbar ist und mache eine Aktennotiz mit dem Namen des Gesprächspartners. Diese Methode ist aus meiner Sicht absolut sicher.

Das besondere elektronische Anwaltspostfach bzw. das EGVP der Gerichte wird nach meiner Erfahrung nur von größeren Kanzleien und von internetaffinen Kolegen und Kolleginnen zum Versand von Schriftstücken eingesetzt. Selbst wenn der Vresand per beA an das Gericht vom System als "erfolgreich" bezeichnet wurde, ist Vorsicht geboten. Im Versandprozess können auch mannigfaltige Probleme auftreten. Der beA-Versand wird des öfteren durch Störungen des beA behindert

Der sicherste Weg für den Versand "auf den letzten Drücker" ist es, den Schriftsatz auszudrucken und sich auf den Weg zum Gericht zu machen, um den Schriftsatz von Hand einzuwerfen (und dies per Videokemera mit dem Funktelefon zu filmen, wobei man allerdings auch den kompletten Schriftsatz nebst letzer Seite mit Unterschrift filmen muss, bevor man diesen einwirft). Diese Methode ist meiner Meinung nach zwar aufwändig, aber recht sicher, funktioniert aber nur, wenn sich das Gericht in der Nähe befindet. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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