(22.2.2022) Erweisen sich Einträge bei Wikipedia über einen Musiker und Autor, die sich u.a. mit dessen israelkritischen und teils verschwörungstheoretischen Äußerungen beschäftigten, überwiegend als wahr, so steht dem klagenden Musiker kein Anspruch auf Geldentschädigung gegen den Verfasser der Wikipedia-Artikel zu. Gleiches gilt, wenn Äußerungen über die musikalische Tätigkeit des Klägers zwar falsch sind, der Verfasser aber in gutem Glauben und damit nicht vorsätzlich handelte und der Musiker den Falscheintrag auch bei Wikipedia selbst hätte berichtigen lassen können. Im Übrigen stellt das Gericht klar, dass sich Falschaussagen, die nur eine geringe Verzeichnung des Musikers beinhalten, nicht zu einem Geldentschädigungsanspruch des Musikers führen (Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 31.01.2022 - 9 U195/21).

Streit über Wikipedia-ArtikelPraxisanmerkung:

Die bei Wikipedia niedergelegten Informationen erfreuen sich gleichbleibender Beliebtheit und werden bei vielen Recherchen als erste Informationsquelle genutzt. Deshalb ist es von erheblicher Bedeutung, welche Rechtsfolgen es für den Verfasser von Wikipedia-Einträgen hat, wenn die Einträge falsch oder zumindest streitig sind. Im vorliegenden Verfahren hatte der Musiker, über den sachlich aber auch kritisch auf Wikipedia berichtet wurde, vor dem Landgericht Koblenz eine Geldentschädigung von 8.000 EUR erstritten, denn die Einträge seien falsch und verletzend. Dies ist ein Geldbetrag, der auf viele Wikipedia-Autoren abschreckend gewirkt haben dürfte. Nach diesem Urteil wurde der Wikipedia-Eintrag auch überarbeitet.

Das OLG Koblenz hat sich nun detailiiert mit den einzelnen Äußerungen in dem Wikipedia-Eintrag auseinander gesetzt und Punkt für Punkt äußerungsrechtlich überprüft. Im Ergebnis hat das OLG Koblenz an den Einträgen wenig auszusetzen gehabt und die geforderten Geldentschädigungsansprüche des Musikers verneint. Denn grundsätzlich darf über Wahres berichtet werden, auch wenn diese Wahrheit schmerzt.

Die Entscheidung des OLG Koblenz gibt den vielen ehrenamtlichen Wikipedia-Autoren einen Leitfaden für die Technik der sauberen Zitierung von Quellen und bringt ihnen  Rechtssicherheit. Letztlich stärkt die Entscheidung damit auch die eminent wichtige Meinungs- und Pressefreiheit und ist daher zu begrüßen.

Leider ist festzustellen, dass in Folge des Urteils des Landgerichts Koblenz, das noch gegen den Wikipedia-Autor entschied, der Wikipedia-Eintrag erheblich "bereinigt" wurde. Es ist dem Musiker also letztlich gelungen, mittels prozessualen Drucks die über ihn geäußerten Meinungen aus der Welt zu schaffen. So sind zum Beispiel die unsäglichen sinngemäßen Behauptungen des Musikers gelöscht worden, dass es sich bei dem 2016 stattgefundenen Terroranschlag in Berlin auf dem Weihnachtsmarkt am Breitscheidplatz (dessen Folgen der Autor dieses Textes selber mit eigenen Augen gesehen hat)  um eine Fälschung handele und nie ein Lastwagen in die Menschen gefahren sei.

Die Entscheidung im Volltext:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 07.01.2021 (9 O 80/20) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22.02.2021 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden dem Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung einer Geldentschädigung sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wegen Eintragungen in einem Wikipedia-Artikel in Anspruch.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands einschließlich der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 8.000,00 € sowie zum Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.085,95 €, jeweils nebst Rechtshängigkeitszinsen, mit der Begründung verurteilt, die Bearbeitung des Wikipedia-Artikels durch den Beklagten stelle eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers dar, die auch die Geltendmachung vorgerichtlicher Unterlassungsansprüche rechtfertige. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, indem er geltend macht, es bestehe bereits kein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, da Wikipedia mit einem standardisierten Beschwerde-Tool eine einfache, kostengünstige und wirkungsvolle Möglichkeit zur Korrektur von Angaben in dem Online-Lexikon zur Verfügung stelle. Es fehle auch an einem schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründungen des Beklagten vom 15.03. und 01.11.2021 Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt,

das am 14.01.2021 verkündete und am 15.01.2021 zugestellte Urteil des Landgerichts Koblenz (9 O 80/20) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger ist der Auffassung, die Berufung sei schon unzulässig und auch unbegründet.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.

1. Die Berufung ist zulässig.

a) Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO, der die Erklärung fordert, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge). Ausreichend ist hierfür, wenn die innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll; ein förmlicher Antrag ist nicht unbedingt erforderlich (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 22.03.2006 - VIII ZR 212/04, NJW 2006, 2705 Rdnr. 8 m. w. N. - alle Entscheidungen, soweit nicht anders angegeben, zitiert nach juris). Mit dem letzten Satz der Berufungsbegründungsschrift vom 15.03.2021 (“Das Urteil des Landgerichts ist aufzuheben und die Klage abzuweisen.“) hat der Beklagte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er in vollem Umfang die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die vollständige Abweisung der Klage begehrt.

b) Die Berufungsbegründung erfüllt auch die Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, indem sie die Bezeichnung der Umstände enthält, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Das Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 15.03.2021, dass einzelne vom Kläger beanstandete Behauptungen im Wikipedia-Artikel nicht von ihm stammten und die von ihm aufgestellten Tatsachenbehauptungen wahr seien, ist geeignet, der angegriffenen Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung einer Geldentschädigung als auch hinsichtlich der Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten die Grundlage zu entziehen; es ist ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (vgl. BGH, Beschluss vom 06.12.2011 - II ZB 21/10, MDR 2012, 244 Rdnr. 7 m.w.N.).

c) Entgegen der Auffassung des Klägers besteht kein Grund für die Annahme, dass der Beklagtenvertreter, der die Berufungsbegründungsschrift vom 15.03.2021 als postulationsfähiger Rechtsanwalt (vgl. § 78 Abs. 2 Satz 1 ZPO) unterzeichnet hat, den Schriftsatz ohne eigene Prüfung, also unbesehen, unterschrieben hat. Für ein Berufungsgericht besteht in aller Regel kein Anlass, den Inhalt einer anwaltlich unterschriebenen Berufungsbegründung darauf zu überprüfen, in welchem Umfang und wie gründlich der Anwalt den Prozessstoff tatsächlich selbst durchgearbeitet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2021 - V ZR 137/20, NJW-RR 2021, 567 Rdnr. 6 m. w. N.). Eine Ausnahme hiervon ist in der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nur in Fällen anerkannt, in denen sich - hier nicht gegeben - ein Anwalt durch einen Zusatz von dem unterschriebenen Schriftsatz distanziert oder nach den Umständen außer Zweifel steht, dass der Rechtsanwalt den Schriftsatz ohne eigene Prüfung, mithin unbesehen, unterschrieben hat (vgl. BGH, a. a. O., Rdnr. 6 m. w. N.). Zur letztgenannten Fallgruppe werden insbesondere Rechtsmittelbegründungsschriftsätze gerechnet, die weitgehend unverständlich sind und Ausführungen enthalten, die mit dem Urteil des erstinstanzlichen Gerichts in keinem Zusammenhang stehen, oder nach deren Inhalt schlechthin auszuschließen ist, dass der Anwalt sie in der gebotenen Weise überprüft haben kann (vgl. BGH, a. a. O., m. w. N.). Davon kann hier keine Rede sein; die Berufungsbegründungsschrift vom 15.03.2021 setzt sich in nachvollziehbarer Weise mit den neun vom Landgericht beanstandenden Eintragungen auseinander.

2. Die Berufung des Beklagten ist auch begründet.

a) Anders als der Beklagte meint, ist die Klage jedoch zulässig. Es besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschreitung des Rechtswegs, auch wenn Wikipedia technische Mittel bereitstellen mag, mit denen der Inhalt eines Wikipedia-Artikels geändert werden kann. Der Kläger begehrt nicht eine inhaltliche Änderung des Wikipedia-Eintrags, sondern nimmt den Beklagten auf Zahlung einer Geldentschädigung und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Hierfür stellt Wikipedia keine Instrumente zur Verfügung.

b) Die Klage ist aber unbegründet, denn dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung (nachfolgend aa)) noch ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu (bb)).

aa) Der Kläger kann vom Beklagten nicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 186 StGB die Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verlangen.

(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die schuld-hafte Verletzung des aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG abgeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rdnr. 38). Die Zubilligung einer Geldentschädigung kommt auch in Betracht, wenn das Persönlichkeitsrecht durch eine nicht erweislich wahre rufschädigende Tatsachenbehauptung verletzt wird (vgl. BGH, a. a. O.). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist allerdings nur dann rechtswidrig i. S. d. § 823 BGB, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2012 - VI ZR 314/10, NJW 2013, 790 Rdnr. 11 m. w. N.). Dabei ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht des Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen (vgl. BGH, a. a. O., Rdnr. 12 m. w. N.). Bei Tatsachenbehauptungen wie im vorliegenden Fall hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen vom Wahrheitsgehalt ab; wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. BGH a. a. O. m. w. N.).

(2) Im vorliegenden Fall sind die vom Beklagten im streitgegenständlichen Wikipedia-Artikel aufgestellten Behauptungen entweder wahr oder - soweit dies nicht der Fall ist - fehlt es an einem schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, der nicht anders als durch Zahlung einer Geldentschädigung befriedigend aufgefangen wer-den kann.

(a) Die Eintragungen „Er [der Kläger] gilt als isländischer Hauptvertreter des Antizionismus“ sowie „...[A= Kläger] gilt als isländischer Hauptverfechter antiisraelischer und antiamerikanischer Theorien“ sind nicht zu beanstanden.

(aa) Die letztgenannte Äußerung (“...[A] gilt als isländischer Hauptverfechter antiisraelischer und antiamerikanischer Theorien“) war - wie der Kläger auf Seite 20 des Schriftsatzes vom 04.11.2021 (OLG 168) ausdrücklich ausgeführt hat - bereits vorhanden, als der Beklagte die Bearbeitung des Artikels vornahm. Der Satz ist nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Klägers (vgl. § 138 Abs. 3 ZPO) von dem Nutzer „...[B]“ eingestellt worden; der Beklagte, der unstreitig unter dem Pseudonym „...[C]“ handelte, hat bestritten, unter dem Decknamen „...[B]“ Eintragungen vorgenommen zu haben. Der für einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat lediglich mit Nichtwissen bestritten, dass jemand anderes als der Beklagte diese Äußerung eingestellt habe, ohne ein Handeln des Beklagten zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Unter diesen Umständen kann bereits nicht davon ausgegangen werden, dass gerade der Beklagte durch die beanstandende Äußerung in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen hätte.

(bb) Hinzu kommt, dass nach dem unbestritten gebliebenen und damit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu wertenden Vortrag des Beklagten dieser inkriminierte Satz mit einem Nachweis in einem enzyklopädischen Werk belegt war. Unabhängig von der Frage der Urheberschaft der Eintragung fehlt es damit jedenfalls an einer eigenen Wertung des Beklagten, weil in der beanstandeten Passage lediglich wiedergegeben wird, was in der zitierten Quelle behauptet wird. Dies ist kenntlich gemacht durch die Formulierung „gilt als“ und stellt somit eine wahre Tatsachenbehauptung dar. Soweit der Kläger geltend macht, bei der zitierten Enzyklopädie handele es sich um eine voreingenommene Quelle, bezieht sich dieser Einwand nur auf die Person des Herausgebers (...[D]), nicht auf den Autor des als Beleg herangezogenen Artikels über Juden in Island (...[E]), und ändert nichts daran, dass der Kläger in einem Lexikon so dargestellt wird, wie es im Wikipedia-Eintrag wiedergegeben ist. Das Persönlichkeitsrecht verleiht dem Kläger keinen Anspruch darauf, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 08.06.2010 – 1 BvR 1745/06, NJW 2011, 47 Rdnr. 21 m. w. N.).

(cc) Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass der Beklagte sodann zusammenfassend den Satz „Er gilt als isländischer Hauptverfechter des Antizionismus“ in die Einleitung des Artikels über den Kläger aufgenommen hat. Die Äußerung bleibt belegt durch den Nachweis in einem enzyklopädischen Werk und stellt lediglich die Wiedergabe der dort enthaltenen Aussage dar (“gilt als“). Es liegt eine wahre Tatsachenbehauptung vor, die keinen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellt, auch wenn sich die Aussage nunmehr schon in der (zusammenfassenden) Einleitung des Artikels findet.

(b) Die Aussagen „In der Folge gab ...[A] das Komponieren konzertanter Musik endgültig auf und widmete sich Überstücken für Kinder“ sowie „...[A] ... ist ein in Deutschland lebender israelisch-isländischer Komponist von Übungsstücken für den Musikunterricht“ rechtfertigen ebenfalls nicht die Zuerkennung einer Geldentschädigung wegen eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers.

(aa) Die Darstellung, dass der Kläger Übungsstücke für Kinder bzw. Übungsstücke für den Musikunterricht komponiert, ist von der beklagtenseits mit Schriftsatz vom 04.11.2021 (OLG 174) vorgelegten Quelle - einem Musiklexikon, das im Wikipedia-Eintrag seinerzeit als Beleg benannt war - gedeckt (“composition of music for young students“ bzw. „teaching pieces for children“) und als wahr anzusehen. Der Kläger macht selbst geltend, leichte Kompositionen für Musikschüler in ihren ersten Unterrichtsjahren geschaffen zu haben, und beanstandet lediglich die Wortwahl „Übungsstücke“, die er als herabwürdigend ansieht. Der Klägervertreter hat in der Berufungsverhandlung - insoweit nicht protokolliert - ausgeführt, bei Übungsstücken handele es sich um Tonleitern und dergleichen; der Kläger selbst hat in der Berufungsverhandlung - ebenfalls nicht protokolliert - seine Kompositionen als „Spielstücke“ bezeichnet. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist die im Wikipedia-Artikel gewählte Bezeichnung jedoch nicht zu be-anstanden, ihr kommt keine abwertende Bedeutung zu. Im Duden-Wörterbuch wird der Begriff „Übungsstück“ u. a. definiert als „kurzes Musikstück, anhand dessen das Spielen auf einem Instrument geübt wird; Etüde“. Eine Etüde wiederum wird im Duden umschrieben als „Übungs-, Vortrags-, Konzertstück, das spezielle Schwierigkeiten enthält“. Die Bedeutung des Ausdrucks „Übungsstücke“ geht demnach über bloße - nicht kompositorisch geschaffene - Tonleitern deutlich hinaus; er bezeichnet vielmehr Kompositionen in Form kurzer Musikstücke zu Übungszwecken, mit denen keine negative Wertung verbunden ist.

(bb) Die weitere Aussage „In der Folge gab ...[A] das Komponieren konzertanter Musik endgültig auf“ wird inhaltlich noch gedeckt von der Formulierung in dem als Beleg zitierten Musiklexikon (“he no longer aspires to be a composer of concert music“) und ent-spricht der eigenen Darstellung des Klägers in der Berufungsverhandlung - insoweit nicht protokolliert -, der angegeben hat, sich von konzertanter Musik für große Säle zu-rückgezogen zu haben. Soweit der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vom 09.12.2021 (dort S. 10 f., OLG 191 f.) demgegenüber erstmals konkrete konzertante Werke benennt, die er in der Zeit von 1993 bis 2020 komponiert habe, erscheint die frühere Darstellung des Beklagten in dem Wikipedia-Beitrag angesichts des Inhalts des Musiklexikons und der eigenen Schilderung des Klägers in der Berufungsverhandlung bereits nicht als schuldhafte Verbreitung einer Fehlinformation, jedenfalls liegt in der etwa unrichtigen Tatsachenbehauptung im Wikipedia-Artikel unter den genannten Umständen keine so schwere Persönlichkeitsverletzung, dass die Zuerkennung einer Geldentschädigung gerechtfertigt wäre. Auch wenn Bedeutung und Tragweite des Eingriffs wegen des hohen Ausmaßes der Verbreitung der Veröffentlichung in einer Inter-net-Enzyklopädie von Gewicht sind und die Eintragung über einen längeren Zeitraum Bestand hatte, liegt in der Aussage, dass der Kläger das Komponieren konzertanter Musik endgültig aufgegeben (und sich stattdessen Übungsstücken für Kinder gewidmet) habe bei objektiver Betrachtung keine besonders gravierende Rufschädigung. Der Kläger ist nach eigenen Angaben nicht allein kompositorisch, sondern zudem auf verschieden Feldern publizistisch tätig; die Komposition von Musikstücken für Kinder zu Unterrichtszwecken stellt sich auch nicht als ehrenrührig dar. Hinzu kommt, dass der Beklagte angesichts des Eintrags im Musiklexikon berechtigten Anlass zu seiner Darstellung hatte und der Grad seines Verschuldens auch unter Berücksichtigung der eigenen Darstellung des Klägers in der Berufungsverhandlung allenfalls als gering angesehen werden kann (vgl. zu den insoweit maßgebenden Kriterien BGH, Urteil vom 17.12.2013, a. a. O., m. w. N).

(c) Der Eintrag „Mit ….' legte er [der Kläger] ein Werk für das Musiktheater vor, das je-doch nie aufgeführt wurde“ enthält insoweit eine unwahre Tatsachenbehauptung, als das Stück des Klägers unter dem deutschen Titel „…“ (wenn auch nicht unter Nennung des Namens „...[A]“, sondern mit der Angabe „...[A1]“ als Komponist) uraufgeführt wurde.

(aa) Allerdings entsprach die Darstellung des Beklagten dem Inhalt des von ihm zitierten Musiklexikons (“The fact that his … remains unperformed“). Es ist deshalb davon aus-zugehen, dass der Beklagte nicht vorsätzlich, sondern in gutem Glauben, gestützt auf das Lexikon handelte. Ob die Verbreitung der fehlerhaften Darstellung als fahrlässig i. S. d. § 276 Abs. 2 BGB anzusehen ist oder - wie der Beklagte geltend macht - die tatsächlichen Verhältnisse wegen der Abweichungen bei Titel und Namen des Komponisten mit den üblichen Recherchemethoden ohnehin nicht zu ermitteln gewesen wären, kann dahinstehen. Denn in der Darstellung, dass ein Musiktheaterstück nie aufgeführt worden sei, obwohl es im Jahr 1975 eine Uraufführung im Stadttheater …[Z] erlebt hat, liegt unter den hier gegebenen Umständen keine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts, dass die Zubilligung einer Geldentschädigung gerechtfertigt wäre. Trotz des Ausmaßes der Verbreitung der Veröffentlichung und ihrer Dauer kann wegen des allenfalls geringen Grads des Verschuldens des Beklagten und unter Berücksichtigung der Eintragung im Musiklexikon als Anlass- und Beweggrund für sein Handeln der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht als besonders gravierend eingestuft werden.

(bb) Darüber hinaus hätte die Beeinträchtigung in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden können, da der Kläger durch einen Hinweis auf die Uraufführung und die Berichterstattung hierüber sowie ggf. Vorlage eines entsprechenden Zeitungsartikels auf eine Berichtigung des Wikipedia-Eintrags hätte hinwirken können. Soweit der Kläger geltend macht, er habe an zwei verschiedenen Tagen letztlich ohne dauerhaften Erfolg den Versuch unternommen, den Wikipedia-Artikel über ihn umzuschreiben, folgt daraus nicht, dass es aussichtslos und/oder für den Kläger unzumutbar gewesen wäre, durch konkrete Hinweise auf die tatsächlich stattgehabte Uraufführung und Angabe von Belegstellen für die Berichterstattung zur Beseitigung der Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts beizutragen.

(d) Soweit der Beklagte in den Satz „...[A], der neben Klavier auch Akkordeon und Lithophon spielt“ vor dem Wort „neben“ den Zusatz „nach eigenen Angaben“ eingefügt hat, handelt es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung, mit der lediglich offengelegt wird, dass der Kläger die Quelle für dieses Aussage ist. Der Kläger hat sich erstinstanzlich selbst darauf berufen, dass er auf seiner Website als Pianist eigener Kompositionen und Arrangements zu hören sei, und so Bezug auf seine Eigendarstellung im Internet genommen. Eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers ergibt sich bei objektiver Betrachtung aus dem Hinweis auf die Herkunft der Information über die instrumentalen Fähigkeiten des Klägers nicht.

(e) Die Passage im Wikipedia-Eintrag über den Kläger „In den 90er Jahren entwickelte ...[A] vor dem Hintergrund der Sanktionen gegen das Regime von Saddam Hussein die These, dass Wirtschaftssanktionen aus menschen- bzw. strafrechtlichen Aspekten unzulässig seien, und veröffentlichte dazu drei Beiträge in juristischen Fachzeitschriften“ ist sachlich zutreffend, damit wahr und vom Kläger hinzunehmen. Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass Anlass für seine Beschäftigung mit Wirtschaftssanktionen die internationalen Sanktionen gegen das Regime von Saddam Hussein waren und diese so zumindest den Hintergrund der von ihm veröffentlichten Arbeiten darstellten. Der Kläger macht le-diglich geltend, die Person Saddam Hussein habe in seinen Beiträgen keine Rolle ge-spielt; der Beklagte habe den Namen „Saddam Hussein“ nur eingefügt, um ihn - den Kläger - in die Nähe dieser berüchtigten Person zu rücken und zu suggerieren, dass seine Arbeiten zu dessen Gunsten erstellt wurden. Nach dem objektiven Bedeutungsgehalt der beanstandenden Passage wird indes der Kläger nicht in die Nähe der Person Saddam Hussein gerückt, sondern lediglich das Regime von Saddam Hussein als nicht unübliche Bezeichnung für die damaligen Herrschaftsverhältnisse im Irak genannt. Dadurch wird kein Näheverhältnis zwischen dem Kläger und Saddam Hussein hergestellt, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Sanktionen gegen das damalige Regime im Irak Anlass bzw. Hintergrund für die Beschäftigung des Klägers mit Wirtschaftssanktionen waren. Wenn überhaupt, wird damit ein Näheverhältnis allenfalls zu den internationalen Wirtschaftssanktionen hergestellt, nicht aber zur Person von Saddam Hussein.

(f) Die Passage im Wikipedia-Artikel, die die Terroranschläge vom 11.09.2001 betrifft, stellt sich als noch zulässige Wertung und Zusammenfassung eines komplexen Sachverhalts dar, die in ihrer schlagwortartigen Verknappung letztlich eine wahre Tatsachenbehauptung darstellt.

(aa) Der Kläger beanstandet die vom Beklagten nach dem unstreitigen Teil des Tatbestands im angefochtenen Urteil (vgl. § 314 ZPO) vorgenommene Eintragung „Über die Terroranschläge am 11.09.2001 veröffentlichte ...[A] 2011 eine Beitragsserie in der Zeitschrift ...[F], in der er die offiziellen Ermittlungsergebnisse bestritt und stattdessen die von anderen Verschwörungstheoretikern zum 11.09.2001 verbreitete False-Flag-These propagierte.“ Der Kläger macht geltend, er verbreite keine Thesen anderer Personen, sondern auf der Grundlage der traditionellen forensischen Methode selbst ermittelte Fakten. Zudem sei das Wort „propagiere“ mit Propaganda verwandt.

(bb) Der Beklagte hat demgegenüber auf S. 18 der Berufungsbegründungsschrift vom 15.03.2021 (OLG 49) aus einem Beitrag des Klägers in der Zeitschrift ...[F] zitiert, wo-nach die Anschläge vom 11.09.2001 „mit Hilfe angeheuerter islamistischer Stümperer inszeniert“ worden seien, womit es den USA gelungen sei, „dem UN-Sicherheitsrat das Feindbild vom islamistischen Terrorismus als 'einer der größten Bedrohungen des Friedens und der Sicherheit' zu verkaufen.“

(aaa) Damit behauptet der Kläger - nach eigenen Angaben (vgl. S. 73 des Schriftsatzes vom 09.12.2021, OLG 254) im Widerspruch zu „dem allgemeinen Konsens bzw. Staatswahrheiten“ -, dass die Vereinigten Staaten, handelnd durch Vorschieben von ihnen gesteuerter Islamisten (mithin unter „falscher Flagge“), selbst die Anschläge vom 11.09.2001 ins Werk gesetzt hätten. Dies rechtfertigt die Verwendung des Ausdrucks „False-Flag-These“. Dabei erlaubt die Verwendung des Ausdrucks „These“ nicht ohne Weiteres den Rückschluss, es fehle nach Auffassung des Verfassers des Wikipedia--Artikels an einer Faktenbasis für die vom Kläger verbreitete Darstellung. Das Wort „These“ ist nach dem Duden-Wörterbuch u. a. definiert als behauptend aufgestellter Satz, der als Ausgangspunkt für die weitere Argumentation dient. Über die Grundlage der Behauptung wird damit keine Aussage getroffen.

(bbb) Die vom Beklagten gewählte Formulierung muss auch nicht zwingend so verstanden werden, dass der Kläger lediglich eine Theorie anderer Personen verbreite, sondern lässt in gleicher Weise das Verständnis zu, der Kläger propagiere ebenso, wie das auch andere tun, die These, dass die Anschläge unter „falscher Flagge“ inszeniert worden seien. Auch wenn der Ausdruck „propagiert“ etymologisch eine Nähe zu dem Wort „Propaganda“ aufweisen mag, kann seine Verwendung anstelle des bereits zuvor benutzten Worts „verbreitete“ nicht ohne Weiteres als abwertend verstanden werden. Nach dem Duden-Wörterbuch hat das Verb „propagieren“ die - neutrale - Bedeutung „für etwas werben, sich dafür einsetzen“.

(ccc) Soweit dem Ausdruck „Verschwörungstheoretiker“ demgegenüber ein wertender Gehalt zukommt, hält sich diese Wertung in Anbetracht des Inhalts der vom Kläger über die Anschläge vom 11.09.2001 verbreiteten Aussagen auch unter Berücksichtigung der an einen enzyklopädischen Artikel zu stellenden Objektivitätsanforderungen noch im zulässigen Rahmen. Zu berücksichtigen ist, dass sich der Kläger selbst in besonderer Weise exponiert hat. Er hat mit der Beitragsserie in der Zeitschrift ...[F] und zwei Büchern Schriften verfasst, die von den offiziellen Darstellungen der Ereignisse eklatant abweichen, obwohl die offizielle Sichtweise - was der Senat als Teil der Öffentlichkeit selbst feststellen kann - weithin als richtig anerkannt ist. Motiv des Beklagten für seine Äußerung war zudem die Aufklärung der Öffentlichkeit, auch ist der Kläger lediglich in seiner Sozialsphäre, nicht aber in der Privat- oder Intimsphäre berührt. Die Güter- und Interessenabwägung ergibt im vorliegenden Fall, dass das Schutzinteresse des Klägers die schutzwürdigen Belange der Beklagtenseite nicht überwiegt und damit kein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers vorliegt (vgl. Grüneberg/Sprau, BGB, 81. Auflage, § 823 Rdnr. 95 m. w. N.), zumal der Ausdruck „Verschwörungstheoretiker“ jedenfalls nicht ausdrücklich für den Kläger verwendet wird.

(ddd) Aus der vom Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vom 09.12.2021 herangezogenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Urteil vom 20.05.2021 - 16 U 102/20, GRUR-RS 2021, 12563 - zitiert nach beck-online) ergibt sich nichts anderes. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat einen Anspruch auf Geldentschädigung wegen der Äußerung „Der Rezensent weist der Autorin elementare methodische Versäumnisse nach“ mit der Begründung verneint, es liege keine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung vor. Dabei hat das Oberlandesgericht Frankfurt insbesondere berücksichtigt, dass es sich bei der Äußerung um eine Meinungsäußerung in einem öffentlichen Diskurs handele, der Beweggrund der Beklagtenseite erkennbar nicht darin gelegen habe, die dortige Klägerin herabzusetzen, die mit rechtlichen Mitteln geführte Auseinandersetzung um die Rezension einer Dissertation nachvollziehbar darzustellen, und die dortige Klägerin durch die Äußerung nur in ihrem beruflichen Sozialbereich betroffen sei (vgl. OLG Frankfurt, a. a. O., Rdnr. 80). Aus dem Urteil, das einen anderen Sachverhalt betrifft, lässt sich für die hier zu treffende Entscheidung nichts für den Kläger Günstiges herleiten.

(g) Der Umstand, dass der Beklagte bei dem Eintrag zu einer Reise des Klägers mit anderen Personen in den Iran die Formulierung „Reise zum iranischen Präsidenten“ durch die Wendung „Reise zu einer Privataudienz des iranischen Präsidenten“ ersetzt hat, vermag einen Geldentschädigungsanspruch ebenfalls nicht zu begründen.

(aa) Nach dem Duden-Wörterbuch handelt es sich bei einer Privataudienz um eine private, nicht dienstlichen Angelegenheiten dienende Audienz; eine Audienz ist im Duden-Wörterbuch definiert als „offizieller Empfang bei einer hochgestellten politischen oder kirchlichen Persönlichkeit“. Da das Treffen mit dem iranischen Präsidenten nicht dienstlichen, sondern privaten Zwecken der Reisegruppe diente und es sich bei dem iranischen Präsidenten um eine hochgestellte politische Persönlichkeit handelt, ist die Verwendung des Begriffs „Privataudienz“ zutreffend und wahr. Das stellt der Kläger auch nicht in Abrede.
(bb) Der Kläger macht vielmehr geltend, die Reise in den Iran sei nicht für das Treffen mit dem iranischen Präsidenten organisiert worden; vielmehr habe sich das Treffen zu-fällig während des Aufenthalts im Iran ergeben. Insoweit fehlt es allerdings bereits an einer Urheberschaft des Beklagten, nach dessen unwidersprochen gebliebenem und damit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu wertenden Vorbringen der beanstandete Satz - mit Ausnahme des Ausdrucks „Privataudienz“ - bereits zuvor von einem anderen Nutzer ins Netz gestellt worden ist; dem ist der darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht entgegengetreten. Die Darstellung des Klägers, der Beklagte sei seiner-zeit maßgeblicher Editor und Sichter des Wikipedia-Artikels gewesen und als sog. Artikelbesitzer anzusehen, ändert daran nichts. Durch die laufende Bearbeitung des Wikipedia-Eintrags wird der Beklagte nicht zum Autor oder Urheber von bereits vor seiner Tätigkeit eingestellten Beiträgen, diese können ihm nicht zugerechnet werden.

(cc) Im Übrigen liegt in der Darstellung auch weniger ein Eingriff gerade in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers; vorrangig betroffen ist der Organisator der Reise ...[G] (“Als 2012 der Betreiber der islamistischen Website …, ...[G], eine Reise zu einer Privataudienz des iranischen Präsidenten Mahmud Ahmadinedschad organisierte...“). Der Kläger ist lediglich als einer von mehreren Teilnehmern der Reise genannt. In Anbetracht dessen ist schon in Ermangelung eines schwerwiegenden Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers die Zuerkennung einer Geldentschädigung nicht gerechtfertigt.
(dd) Soweit im weiteren Verlauf der Passagen die Leugnung des Holocaust durch den iranischen Präsidenten thematisiert wird (“wurde der Besuch im Hinblick auf Ahmadinedschads Leugnung von Holocaust und Existenzrecht Israels als Legitimierung des iranischen Systems scharf kritisiert“), stellt der Artikel entgegen der Auffassung des Klägers keine Assoziation zwischen dem Kläger und der Leugnung des Holocaust her; dem Kläger wird durch den Wikipedia-Beitrag auch keine Präferenz für Mahmud Ahmadinedschad untergeschoben. Vielmehr wird die Leugnung des Holocaust durch den damaligen iranischen Präsidenten lediglich als Grund für scharfe Kritik an dem Besuch heran-gezogen.

(h) Der vom Beklagten bei Wikipedia eingestellte Eintrag „Bezüglich des Anschlags auf den Berliner Weihnachtsmarkt von 2016 behauptet ...[A], dass es sich bei diesem Terrorakt um einen Fake handele und nie ein Lastwagen in die Menschen gefahren sei“ ist wahr und vermag damit keinen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers auszulösen.

(aa) Zum einen ist die Aussage mit dem Zitat eines Zeitungsartikels belegt worden, wo-raus sich ergibt, dass der Beklagte lediglich die zusammenfassende Würdigung dieses Autors übernommen hat, ohne selbst den Vorgang eigenständig zu werten.

(bb) Zum anderen ist die Äußerung in der Sache zutreffend, denn sie lässt sich anhand der Passage belegen, die der Beklagte aus dem Buch des Klägers „…“ zitiert hat: „Wenn der Lkw überhaupt durch den Weihnachtsmarkt gefahren ist, so kann er nur mit niedriger Geschwindigkeit gefahren sein, also mit höchstens 15 km/h. Mit dieser Geschwindigkeit wäre kein Massenmord möglich gewesen“. Gleiches gilt für das Zitat des Beklagten aus dem vom Kläger verfassten Artikel „…“ (…, 22.11.2019): „Es gibt erhebliche Indizien für die These, dass in Berlin ein Schauspiel im Gewand eines Anschlags, ohne Tote, inszeniert wurde.“ Mit diesen Worten stellt der Kläger in Abrede, dass im Jahr 2016 auf dem Berliner Breitscheidplatz tatsächlich ein Anschlag mit einem durch die Menschen auf dem Weihnachtsmarkt fahrenden Lkw stattgefunden hat, der zahlreiche Tote gefordert hat. Auch wenn der Kläger selbst nicht den Begriff „Fake“ benutzt haben mag, ist mit diesem Ausdruck zutreffend umschrieben, was der Kläger meint, nämlich dass es sich bei dem Vorfall um eine Inszenierung handelte und kein Lastwagen in die Menschen gefahren sei.

(i) Schließlich rechtfertigt auch die Eintragung „Am 28. und 29.11.2009 war ...[A] zusammen mit ... Referent der … der Burschenschaft [H]“ nicht die Zuerkennung einer Geldentschädigung wegen eines schwerwiegenden Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Klägers.

(aa) Der Kläger rügt, er sei nur „Gast auf einem kontrovers besetzten Panel“ gewesen, d. h. er habe lediglich an der Podiumsdiskussion teilgenommen, sei aber kein Referent gewesen. Der Absatz erwecke auch zwingend den unwahren Eindruck, als billige der Kläger die zum Teil extremen Ansichten der genannten Personen oder stehe der …[H] nahe.

(bb) Es kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte Urheber der beanstandeten Eintragung ist. Der Beklagte hat geltend gemacht, der Satz stamme aus der Bearbeitung eines anderen Benutzers vom 09.06.2014, er habe an der Aussage nichts geändert. Der für einen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht darlegungs- und beweisbelastete Kläger ist dem nicht unter Beweisantritt entgegengetreten; die Äußerung kann dem Beklagten nicht zugerechnet werden (vgl. oben (g) (bb)).

(cc) Hinzu kommt, dass der Kläger in der vom Beklagten schriftsätzlich zitierten Veröffentlichung des Veranstalters als „Referent“ bezeichnet wird, so dass die Wortwahl im Wikipedia-Artikel jedenfalls keine schuldhafte Verbreitung etwa unzutreffender Tatsachen darstellt.

(dd) Schließlich ist die Äußerung nicht geeignet, den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu verletzen, weil es von vollständig untergeordneter Bedeutung ist, ob der Kläger lediglich an einer Podiumsdiskussion teilgenommen hat oder (auch) als Referent aufgetreten ist. Die maßgebende Aussage in dem inkriminierten Satz liegt darin, dass der Kläger in hervorgehobener Position an einer Veranstaltung der …[H] teilgenommen hat. Dass dadurch der Eindruck einer Nähe zu der Burschenschaft entstehen mag, hat sich der Kläger durch sein Verhalten selbst zuzuschreiben. Der Eintrag er-weckt auch nicht ohne Weiteres den Eindruck, als billige der Kläger die Ansichten der weiteren als Referenten genannten Personen.

(3) Soweit der Kläger erstmals im nachgelassenen Schriftsatz vom 09.12.2021 ausführt, er wehre sich nicht nur gegen einzelne Äußerungen in dem Wikipedia-Eintrag, sondern vielmehr gegen eine seine öffentliche Existenz vernichtende Kampagne, der Beklagte agitiere gegen ihn, lösche positive Informationen anderer Nutzer böswillig aus dem Artikel und verhindere Korrekturen, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung.

(a) Zum einen kann in diesem Vortrag liegendes neues Vorbringen im Berufungsverfahren keine Berücksichtigung finden, weil der Kläger keine Anschlussberufung eingelegt hat. Ein Berufungsbeklagter muss sich der Berufung des Berufungsklägers anschließen, wenn er - etwa durch Erweiterung des Streitgegenstands - ohne eigenes Rechtsmittel mehr erreichen will als Verwerfung oder Zurückweisung der Hauptberufung (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 34. Auflage, § 524 Rdnr. 2 m. w. N.). Da sich der Streitgegenstand aus dem Klageantrag und dem hierzu vorgetragenen Lebenssachverhalt zusammensetzt, bedarf es einer fristgerechten Anschlussberufung, um die erstrebte Geldentschädigung aus zusätzlichen tatsächlichen Umständen herleiten zu können.

(b) Zum anderen ist Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung das Vorliegen einer schwerwiegenden schuldhaften Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Im Zusammenhang mit der Veröffentlichung eines enzyklopädischen Beitrags im Internet kann eine solche Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur aus den öffentlich gemachten Eintragungen resultieren, nicht aber aus der Löschung positiver Informationen anderer Nutzer oder der Verhinderung von Korrekturen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass sich anstelle des Beklagten andere Autoren des Wikipedia-Eintrags über ihn annehmen.

bb) Der Kläger kann vom Beklagten nicht nach § 823 Abs. 1 BGB oder aus anderen Rechtsgründen den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen, die dadurch entstanden sind, dass der Klägervertreter den Beklagten aufgefordert hat, die Verbreitung von acht der oben genannten insgesamt neun Äußerungen zu unterlassen und ei-ne strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (vgl. Anlage K3).

(1) Aus den Ausführungen unter aa) (2) ergibt sich, dass ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers durch unwahre Tatsachenbehauptungen nur im Hinblick auf die beiden unzutreffenden Behauptungen bestand, der Kläger habe das Komponieren konzertanter Musik endgültig aufgegeben und das Werk „…“ sei nie aufgeführt worden. Um den ihm im Zeitpunkt der Abmahnung namentlich und der Anschrift nach bekannten Beklagten auf künftige Unterlassung der unrichtigen Darstellung in Anspruch zu nehmen, hätte es für den publizistisch erfahrenen Kläger der Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht bedurft. Die Unrichtigkeit der beiden genannten Eintragungen in Wikipedia hätte sich unschwer durch einen Hinweis auf die Uraufführung des Werks „…“ im Jahr 1975, ggf. unter Vorlage eines entsprechenden Zeitungsartikels, nachweisen lassen. Gleiches gilt für die vom Kläger tatsächlich fortgesetzte Komposition konzertanter Musik, die sich durch Hinweis auf die einzelnen, teils veröffentlichten und/oder aufgeführten Werke leicht hätte belegen lassen.

(2) Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Erforderlichkeit der vorgerichtlichen Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts sei erstinstanzlich nicht infrage gestellt, mithin prozessual zugestanden worden. Es handelt sich insoweit um eine Rechtsfrage, die nicht wie eine Tatsachenbehauptung durch fehlendes Bestreiten gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gewertet werden kann. Erstinstanzlichen Tatsachenvortrag zur Erforderlichkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts hat der Kläger nicht gehalten.

(3) Dem Kläger war eine persönliche Kontaktaufnahme zum Beklagten auch nicht etwa unzumutbar, weil der Kläger zuvor erfolglos Änderungsversuche am Wikipedia-Artikel vorgenommen hatte. Der Kläger hatte vor der anwaltlichen Abmahnung lediglich unmittelbar Änderungen am Text des Wikipedia-Eintrags vorgenommen, die wieder rückgängig gemacht wurden. Dies ist nicht vergleichbar mit einem Hinweis auf konkrete Belege, aus denen sich die objektive Unrichtigkeit einzelner Aussagen der Veröffentlichung im Internet ergibt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte nachprüfbaren Hinweisen auf eine Falschdarstellung nicht nachgegangen wäre. Hinzu kommt, dass dem Kläger im Zeitpunkt der anwaltlichen Tätigkeit Name und Anschrift des Beklagten bekannt waren, er ihn also - entsprechend der Verfahrensweise seines Anwalts - persönlich anschreiben konnte und nicht die anonyme Plattform Wikipedia nutzen musste.

3. Das weitere Vorbringen des Klägers in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 04., 25. und 27.01.2022 ist gemäß §§ 296a, 525 Satz 1 ZPO unbeachtlich; es gibt dem Senat auch keinen Anlass zur Wiedereröffnung der ohne Verfahrensfehler geschlossenen mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Zulassungsvoraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben sind. Insbesondere steht die Entscheidung des Senats nicht im Widerspruch zum Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11.02.2021 (a. a. O.), sondern wendet die in dieser Entscheidung genannten Grundsätze unter Beibehaltung der vom Bundesgerichtshof vorgenommenen Wertungen lediglich auf den vorliegenden Fall an.

5. Der Senat hat beschlossen, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 8.000,00 € festzusetzen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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