(1.3.2022) Die Zentralregierung der Russischen Föderation gab die Ermordung eines nach Deutschland geflohenen Tschetschenen, der der russischen Regierung kritisch gegenüberstand, in Berlin in Auftrag. Ein Agent des russischen Geheimdienstes FSB führte den Mord am 23.8.2019 im Berliner Tiergarten aus. Verantwortlich für diesen Mord ist die Zentralregierung der Russischen Föderation (Kammergericht Berlin, Urteil vom 15.12.2021 – 2 StE 2/20 –, juris). Das Urteil belegt detailreich, dass der russische Präsident Wladimir Putin sich um keine Regeln und Gesetze schert und seine Feinde und Gegner ohne jede Gnade verfolgt und töten läßt, auch im Ausland. Das Urteil gibt Einblicke in Vorgehen und Organisiation des russischen Geheimdienstes FSB. Die Berliner Richter haben mutig und klar ausgesprochen, was sich die deutsche Politiker bis vor kurzem nicht einzugestehen erlaubten: Die russische Regierung verübt staattlich gelenkten Terrorismus und schreckt vor nichts zurück, auch nicht vor heimtückischen Morden im Ausland. Wer sich in der aktuellen Debatte fragt, wozu die russische Regierung im Krieg mit der Ukraine in der Lage und gewillt ist, sollte dieses Urteil aufmerksam lesen.

Mord im Tiergarten ist von Zentralregierung der Russischen Föderation in Auftrag gegeben wordenTenor

Der Angeklagte ist schuldig

des Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe.

Er wird zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Schuld des Angeklagten wiegt besonders schwer.

Die in der als Anlage beigefügten Liste aufgeführten Gegenstände werden eingezogen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten und die notwendigen Auslagen der Nebenklage zu tragen.

Angewendete Strafvorschriften:

§§ 211, 52, 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 74 Abs. 1 Alt. 2 StGB,

§§ 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, 1 Abs. 4 i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2, 2 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 Alt. 2, 54 Abs. 1 Nr. 1 WaffG.

Gründe

1 (abgekürzte Fassung gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

2 Am 23. August 2019 gegen 11:55 Uhr tötete der Angeklagte in der Parkanlage „Kleiner Tiergarten“ in Berlin T. Ka. (vormals Z. Kh.) mit insgesamt drei Schüssen von hinten in den Oberkörper und den Kopf. Der Angeklagte war von staatlichen Stellen der Zentralregierung der Russischen Föderation mit der Liquidierung des Tatopfers u.a. wegen dessen Rolle im zweiten Tschetschenien-​Krieg in den Jahren von 2000 bis 2004 sowie als Anführer einer tschetschenischen Miliz beauftragt worden.

3 A. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten

4 Der zum Zeitpunkt der Tat 54 Jahre alte Angeklagte mit Namen Vadim K. ist russischer Staatsangehöriger. Geboren wurde der Angeklagte am 10. August 1965 in der Region Chimketskiy/Kasachstan in der Siedlung Kenestube. Im Jahr 1989 heiratete der Angeklagte Pa. Aus dieser Ehe gingen ein Sohn und eine Tochter hervor. Die Familie lebte in Irkutsk. Nach dem Umzug des Angeklagten nach Moskau und der Scheidung heiratete er im Jahr 2010 E. K. Mit ihr hat der Angeklagte eine weitere Tochter.

5 Am 23. April 2014 wurde der Angeklagte durch das Nationale Zentralbüro Moskau/Russland unter dem Interpol-​Aktenzeichen 2014/23773 international wegen Mordes zur Fahndung zwecks Festnahme ausgeschrieben. Er war verdächtig, in der Nacht zum 19. Juni 2013 in Moskau den Geschäftsmann N. mit einer (rechtswidrig beschafften) Waffe unter Abgabe von vier Schüssen in den Oberkörper und den Kopf getötet zu haben. Dabei soll er sich dem Opfer mit einem sportlichen Herrenfahrrad genähert, eine Schusswaffe mit Schalldämpfer zur Tatausführung benutzt haben und mit dem Fahrrad anschließend geflüchtet sein. Der Täter trug eine Schirmmütze und war mit einer langärmeligen Trainingsjacke sowie einer entsprechenden Hose bekleidet. Das Bezirksgericht Moskau hatte deshalb am 7. Februar 2014 einen Haftbefehl betreffend den Angeklagten ausgestellt. Das Verfahren wurde mit der Begründung „fehlende Teilnahme an der genannten Straftat“ eingestellt und die Fahndungsausschreibung am 7. Juli 2015 gelöscht.

6 Der Angeklagte ist bislang unbestraft.

7 Er wurde am 23. August 2019 im hiesigen Verfahren vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 24. August 2019 zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom gleichen Tag – 383 Gs 225/19 – und seit dem 11. Februar 2020 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs – 1 BGs 35/20 – ununterbrochen in Untersuchungshaft.

8 B. Sachverhalt

9 I. Historischer Hintergrund der Tat

10 1. Der zweite Tschetschenien-​Krieg von 1999 bis 2009

11 Tschetschenien ist eine im Nordkaukasus gelegene autonome Teilrepublik der Russischen Föderation. Im Januar 1997 fanden in Tschetschenien Präsidentschaftswahlen statt, aus denen Aslan Maskhadov, der seit dem Tod von Dschochar Dudajew die separatistische Bewegung „Tschetschenischen Republik Itschkerien“ angeführt hatte, als Gewinner hervorging. Die russische Regierung erkannte die Wahl an, im Mai 1997 unterzeichneten Maskhadov und der damalige russische Präsident Boris Jelzin einen Friedensvertrag.

12 Dem neugewählten Präsidenten Maskhadov gelang es allerdings nicht, das staatliche Gewaltmonopol in dem durch den ersten Tschetschenischen Krieg (1994 bis 1996) zerstörten Land durchzusetzen. Maskhadov, der als laizistischer Separatist galt, standen islamistische Rebellengruppen unter der Führung von Shamil Bassaev gegenüber. Bassaev verbündete sich mit dem aus Saudi-​Arabien stammenden Kämpfer Ibn al-​Chattab. Sie strebten die Herrschaft des Wahhabismus, einer puristisch-​traditionalistischen Strömung des Islams, im gesamten Nordkaukasus an.

13 Am 7. August 1999 griffen Einheiten der beiden Islamistenführer die benachbarte russische Teilrepublik Dagestan an und riefen dort eine islamische Republik aus. Im mehrwöchigen Dagestankrieg (Anfang August bis Mitte September 1999) stießen sie auf erheblichen Widerstand der Zivilbevölkerung und der dort stationierten russischen Truppen. Anfang September 1999 begann eine Anschlagsserie auf zivile Wohnhäuser in Russland, bei der hunderte Menschen starben. Bis heute ist nicht endgültig geklärt, wer dafür verantwortlich war.

14 Den Dagestankrieg und die Anschläge nahm die russische Regierung unter dem kurz zuvor ernannten Ministerpräsidenten Wladimir Putin zum Anlass für eine militärische Intervention. Ab dem 1. Oktober 1999 marschierte die russische Armee mit rund 100.000 Soldaten in Tschetschenien ein. Offiziell waren die militärischen Aktivitäten als Anti-​Terror-​Operation deklariert. Damit begann der Zweite Tschetschenienkrieg, der in der ersten Kriegsphase bis zum Frühjahr 2000 mit massivem Einsatz von Luftwaffe und Artillerie geführt wurde. Im Februar 2000 nahm die russische Armee die Hauptstadt Grosny ein. Russland ernannte den obersten islamischen Geistlichen von Tschetschenien, Mufti Achmat Kadyrow, zum Verwaltungsleiter. Im Ersten Tschetschenienkrieg hatte er noch mit den Rebellen gekämpft, nun aber die Seiten gewechselt.

15 Anfang 2001 kontrollierten russische Truppen den Großteil der tschetschenischen Städte und Dörfer. Die Rebellen setzten zunehmend auf Terror als Mittel der Kriegsführung. Ab 2002 wurden immer mehr Selbstmordattentate verübt, in vielen Fällen auch durch Ehefrauen von gefallenen islamistischen Rebellen. Auf dem Gebiet der Russischen Föderation kam es zu Geiselnahmen, beispielsweise 2002 im Dubrowka-​Theater in Moskau und 2004 in einer Schule in Beslan (Nordossetien). Auch die russischen Truppen begingen zahlreiche Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien. Der Europäische Gerichthof für Menschenrechte machte Russland für zahlreiche Fälle von Folter, Hinrichtungen und dem Verschwindenlassen von Gefangenen verantwortlich.

16 Im Oktober 2003 fanden in Tschetschenien erneut Präsidentenwahlen statt, aus denen der von Putin favorisierte Kandidat Achmat Kadyrow als Gewinner hervorging.

17 Nachdem der im Untergrund lebende Aslan Maskhadov in einem Radiointerview im Juni 2004 ankündigte, es werde eine Taktikänderung bei den Separatisten geben, stürmten in der Nacht vom 21. auf den 22. Juni 2004 etwa 200 tschetschenische Rebellen verschiedene Einrichtungen von Sicherheitsbehörden in der Nachbarrepublik Inguschetien, darunter das Innenministerium in Nazran. Bei stundenlangen Feuergefechten zwischen Sicherheitsbehörden und Angreifern wurden mehr als 50 Polizeibeamte getötet. Unter den Opfern waren der Innenminister von Inguschetien Kostojev, sein Stellvertreter sowie mehrere hochrangige Staatsanwälte. Bei den Angriffen wurden auch 34 Zivilisten verletzt. In einer Stellungnahme unmittelbar nach den Geschehnissen forderte der inzwischen zum Präsidenten gewählte Putin, dass die Rebellen gefunden und vernichtet werden müssten. Diejenigen, die lebend gefasst würden, sollten vor Gericht gestellt werden.

18 Bei Gefechten mit russischen Sicherheitskräften in der Nähe von Grosny starb Maskhadov im Jahr 2005. Der Kreml hatte bereits Jahre zuvor ein Kopfgeld von 300 Millionen Rubel (d.h. etwa 8,3 Millionen Euro) auf Maskhadov ausgesetzt. Neben Bassaev stand er an der Spitze der russischen Fahndungsliste. Bassaev kam im Juni 2006 im Rahmen einer lang geplanten Operation des russischen Inlandgeheimdienstes FSB ums Leben.

19 Erst am 16. April 2009 hob der damalige russische Präsident Dimitri Medwedew den Anti-​Terror-​Status für die Republik Tschetschenien auf und erklärte sie für befriedet. Die Angaben über die Opferzahlen in den beiden Tschetschenienkriegen sind schwer zu beziffern und reichen von 75.000 bis 160.000.

20 2. Die Ausrufung des sogenannten Kaukasischen Emirats im November 2007

21 Im Jahr 2007 rief Doku Umarov das transethnisch-​jihadistische „Kaukasische Emirat“ aus, welchem er bis zu seiner Tötung im September 2013 als Emir vorstand. Das „Kaukasische Emirat“ war eine islamistisch-​extremistische Abspaltung von der national-​separatistischen ausgerichteten „Tschetschenischen Republik Itschkerien“ (CRI).

22 Ursächlich für die Abspaltung des „Kaukasischen Emirats“ von der CRI waren interne Meinungsverschiedenheiten. Während die CRI eine Unabhängigkeit des Nordkaukasus von Russland mit ausschließlich politischen Mitteln verfolgte, waren die Anhänger des „Kaukasischen Emirats“ um Umarov – u.a. Bassaev – davon überzeugt, dass diese Unabhängigkeit nur durch Anwendung von Gewalt zu erreichen sei.

23 Das „Kaukasische Emirat“ verzeichnete ab Ende 2012 eine zunehmende Abwanderung seiner Kämpfer nach Syrien. Im Jahr 2015 schwor das „Kaukasische Emirat“ schließlich dem Islamischen Staat (IS) seine Treue.

24 Am 13. Juli 2012 übermittelte die Vertretung des russischen Inlandsnachrichtendienstes FSB an der Russischen Botschaft in Berlin dem Bundeskriminalamt ein Schreiben, in welchem sie über das „Imarat Kaukasus“ informierte. Ziel des „Imarat Kaukasus“ sei die Destabilisierung der Lage im Nordkaukasus mittels der Vollziehung terroristischer Akte an Stellen, wo es zu Massenansammlungen von Menschen komme, sowie durch die Ermordung von Mitarbeitern der Polizei, Vertretern der Regierungsmacht und von Geistlichen. Ein Teil der Kämpfer plane, über die georgisch-​russische Grenze auf russisches Territorium vorzudringen. Leiter der „Banditen“ um Doku Umarov. seien Ed., A. Ch. und A. U. Für die Ausbildung von Kämpfern seien der später Geschädigte Z. Kh. und Da. v verantwortlich. Dem Schreiben war eine Liste mit (angeblichen) Mitgliedern des „Imarat Kaukasus“ beigefügt. Unter der Überschrift „Die Koordinatoren des Übertritts“ heißt es u.a.: „Z. Kh., („dyschno“), geb. 1978 in Dyisi in der Rayon Akhmetsk/Georgien; wohnhaft Tiflis/Georgien“.

25 Nach den Erkenntnissen des Bundeskriminalamtes sowie des Landeskriminalamtes Berlin leben fünf der insgesamt 19 aufgeführten Personen mittlerweile nicht mehr. Neben dem hiesigen Tatopfer handelt es sich dabei um folgende Personen:

26 - Ed. wurde im November 2015 in Istanbul durch zwei Angreifer gezielt getötet.

27 - Da. alias Ma. wurde im September 2017 in Kiew/Ukraine durch eine Autobombe getötet.

28 - A. Ch. hat sich im November 2017 im Verlauf einer Festnahmesituation durch georgische Sicherheitskräfte mittels eines selbstgezündeten Sprengsatzes umgebracht.

29 - B. Ch. wurde beim Überqueren der syrisch-​türkischen Grenze festgenommen und starb am 17. Februar 2014 in türkischer Gefangenschaft unter ungeklärten Umständen.

30 3. Der russisch-​georgische Krieg im August 2008

31 In der Nacht zum 8. August 2008 marschierten georgische Truppen in Zchinwali – die Hauptstadt Südossetiens – ein. Die Regierung in Tiflis wollte mit der Intervention die Kontrolle über die Provinz zurückgewinnen, die seit der Unabhängigkeit Georgiens 1991 nach Eigenstaatlichkeit strebte. Während Nordossetien Teil der Russischen Föderation ist, liegt Südossetien innerhalb des georgischen Staatsgebiets. Russland kündigte Vergeltung an und antwortete mit einer Militäroffensive zur Verteidigung Südossetiens – mit der Begründung, seine Staatsbürger in der georgischen Provinz schützen zu wollen. Das russische Außenministerium erklärte, Georgien habe mit seiner Intervention in der Nachbarrepublik das 2006 geschlossene Friedensabkommen zwischen beiden Staaten gebrochen. Der Konflikt griff auch auf die georgische Provinz Abchasien über, die ebenfalls nach staatlicher Unabhängigkeit strebte. Insgesamt dauerte der russisch-​georgische Krieg im Südkaukasus fünf Tage. Am 12. August 2008 endete er mit einem Waffenstillstandsabkommen, das die französische EU-​Ratspräsidentschaft vermittelt hatte. Insgesamt 850 Menschen kamen bei den Auseinandersetzungen ums Leben und mehr als 130.000 Menschen waren nach Angaben des UN-​Flüchtlingshilfswerkes infolge des Krieges vorübergehend auf der Flucht.

32 4. Der Lopota-​Zwischenfall im August 2012

33 Kurz vor den georgischen Parlamentswahlen im August 2012 wurden fünf georgische Jugendliche aus dem Dorf Lapankuri von überwiegend tschetschenischen Islamisten in die nahegelegene Lopota-​Schlucht entführt und dort als Geiseln gehalten. Ziel der bewaffneten Geiselnehmer war es, die etwa 40 km entfernte russische Grenze nach Dagestan zu überschreiten. Die georgische Regierung stellte vor Ort einen Einsatzstab zusammen, um die Geiseln zu befreien und einen Grenzübertritt der insgesamt 17 Entführer auf russisches Staatsgebiet zu verhindern. Die Jugendlichen wurden bei Verhandlungen gegen einen Grenzpolizisten ausgetauscht. Da sich die Geiselnehmer auch in den weiteren Verhandlungen weigerten, die Waffen niederzulegen, entschieden sich die georgischen Sicherheitskräfte schließlich zum Angriff, bei dem sowohl die Mehrzahl der Geiselnehmer als auch einige Angehörige der Sicherheitskräfte starben. (Zur Rolle des Tatopfers bei diesem Vorfall sogleich.)

34 II. Die Rolle des Tatopfers

35 1. Die Biographie des Tatopfers

36 Z. Kh. wurde 1979 in Duisi/Georgien geboren. Seine Familie ist der muslimischen Volksgruppe der Kisten, einer tschetschenischen Minderheit, zuzuordnen. Er hatte einen älteren Bruder und eine jüngere Schwester. In Georgien ging er insgesamt vier Jahre zur Schule, einen Schulabschluss machte er nicht. Im Jahr 1988/1989 zog er mit seinen Geschwistern und den Eltern, S. Kh. und Dz. Ka, zunächst nach Rostow am Don/Russische Föderation. Die Familie siedelte im Jahr 1992 nach Grosny/Tschetschenien über. Während des ersten Tschetschenien-​Krieges (1994 bis 1996) brachten ihn seine Eltern nach Georgien. Nach Beendigung des Krieges zog die Familie wieder zurück nach Tschetschenien und lebte in dem Dorf Kirov nahe Grosny. Zu dieser Zeit erhielt Z. Kh. einen russischen Pass. Im Jahr 1999 verließ Z. Kh. Tschetschenien und zog zurück ins Pankisital/Georgien, wo er u.a. andere Flüchtlinge in der Region unterstütze. Im Mai 2000 lernte er M. Ts. kennen. Diese hatte gerade ihre Zeit als Assistenzärztin beendet. Nur eine Woche später fand die von Verwandten arrangierte Hochzeit der beiden nach islamischem Recht statt. Das ungleiche Paar – Z. Kh. ein starker Patriot und Kämpfer, jedoch formal nicht gebildet und M.

37 Ts. eine akademisch gebildete Ärztin, letztlich aber unpolitisch – lebte zunächst weiter im Pankisital im Dorf Duisi. Aus der Ehe gingen über die Jahre insgesamt fünf Kinder hervor, wobei das erste Kind früh starb. Die weiteren Kinder wurden in den Jahren 2002, 2004, 2005 und 2010 geboren. Im Jahr 2006 zog die Familie nach Tiflis/Georgien um.

38 2. Die Beteiligung des Tatopfers am zweiten Tschetschenienkrieg und seine Bekanntschaft mit hochrangigen tschetschenischen Separatisten

39 Anfang Mai 2001 zog Z. Kh., der auch unter dem Namen „Dyschno/Dyschni“ – benannt nach der Stammesgruppe der Familie Kh. – bekannt war, als Angehöriger der Armee der selbsternannten Republik Itschkerien in den zweiten Tschetschenienkrieg. Er war Kommandeur einer Gruppe von etwa 60 Tschetschenen und stand unter der Führung des nicht anerkannten Präsidenten Maskhadov. Er war an Kampfhandlungen in den Regionen Schalinski, Vedeno/Vedenski sowie Urus-​Martan beteiligt, bei denen es in seiner Einheit viele Verluste zu verzeichnen gab. Im gleichen Jahr lernte er Maskhadov persönlich kennen und bezeichnete diesen später als sehr guten Freund.

40 Nachdem der pro-​russische Achmat Kadyrow als Präsident in Tschetschenien eingesetzt worden war, zog Z. Kh. mit Maskhadovs Armee erneut gegen Russland in den Kampf für die tschetschenische Unabhängigkeit. Er führte eine Truppe von etwa 20 jungen Georgiern an und führte die Bezeichnung „Emir“. Erst nach mehr als einem Jahr kehrte er zu seiner Familie zurück.

41 Schließlich war er im Sommer 2004 als Führer einer Gruppe von Kämpfern auch an den Angriffen in Nazran beteiligt (s.o.). Seine Einheit überfiel dabei eine Polizeistation, bei der auch Polizisten getötet wurden.

42 Aufgrund seiner Kampfeinsätze war Z. Kh., abgesehen von seiner Freundschaft mit Maskhadov, mit weiteren hochrangigen Separatisten bekannt. Dazu gehörten Shamil Bassaev, Ibn al-​Chattab, M. Ma. alias Sh. – M. Ma. gilt heute als Anführer der Gruppierung Junud Al Sham in Syrien – und Gh, die sämtlich dem jihadistischen Spektrum zuzurechnen sind. Z. Kh. selbst gehörte keiner radikal-​islamischen Gruppierung an. Er glaubte aufgrund seiner ethnischen Herkunft und als sunnitischer Moslem an die Idee eines freien und von der Russischen Föderation unabhängigen Tschetscheniens unter dem Namen „Tschetschenische Republik Itschkerien“, dies war seine Motivation zur Teilnahme an den Kampfhandlungen.

43 Im Herbst 2004 verließ Z. Kh. die Armee und kehrte zu seiner Familie ins Pankisital/Georgien zurück.

44 3. Die Namensänderung zu T. Ka. am 23. Mai 2005

45 Als Folge seiner Teilnahme am zweiten Tschetschenienkrieg und insbesondere seiner Beteiligung an den Angriffen in Nazran wurde Z. Kh. wegen Bildung und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung russlandweit zur Fahndung ausgeschrieben. Da er sich in Folge dessen andauernder Verfolgung und Bedrohung ausgesetzt sah, ließ er am 23. Mai 2005 in Georgien schließlich seinen Namen offiziell ändern und nahm den Nachnamen seiner Mutter an. Er hieß fortan T. Ka. Im Jahr 2007 erhielt T. Ka. einen georgischen Pass.

46 In Georgien stand er – während der Amtszeit des ehemaligen georgischen Präsidenten Michail Saakashvili (2004 bis 2012) – im engen Kontakt mit vielen georgischen, teilweise hochrangigen Beamten und Politikern, darunter auch der damalige stellvertretende Innenminister Georgiens Lo. Lo. hatte er bereits im Jahr 1999 kennengelernt und war mit diesem seither im regelmäßigem Austausch. Die Politik der georgischen Regierung unter Saakashwili war westlich orientiert und auf einen NATO-​Beitritt ausgerichtet.

47 In den Jahren 2005 und 2006 war T. Ka. „Emir“ im Pankisital. Er war bei den Einwohnern des Tals als ausgeglichener und ruhiger Mensch mit großem Verhandlungsgeschick bekannt und sehr beliebt. Er genoss in der Region, in welcher Menschen vieler verschiedener Ethnien und Religionen zusammenwohnten, eine hohe Autorität und nahm eine Mittlerstellung zwischen den Menschen dort und der georgischen Regierung um Saakashvili ein. Er unterstützte die georgischen Sicherheitsbehörden zudem als Informant bei der Identifizierung von russischen Spionen, die sich unter den vielen Flüchtlingen im Tal befanden.

48 Nachdem T. Ka. mit seiner Familie im Frühjahr 2006 nach Tiflis umgezogen war, arbeitete er als Kleinunternehmer. Er exportierte u.a. Honig aus Georgien nach Saudi-​Arabien und war Teilhaber an zwei Restaurants. Seine Frau arbeitete als Ärztin.

49 4. Die Mobilisierung Freiwilliger für den russisch-​georgischen Krieg im August 2008

50 Während des georgisch-​russischen Krieges im August 2008 stellte T. Ka. in Abstimmung mit Lo. innerhalb weniger Stunden eine Gruppe von rund 200 freiwilligen Kämpfern aus dem Pankisital zusammen, die sich der georgischen Armee gegen Russland anschließen wollte. Mit dieser Einheit brach er in Richtung der russischen Grenze auf. Aufgrund von Verhandlungen der georgischen und russischen Seite sollte die Einheit jedoch nicht zum Einsatz kommen. T. Ka. schickte die Kämpfer wieder zurück ins Pankisital, sie sollten sich in Alarmbereitschaft halten. Zu einem Grenzübertritt oder Kampfhandlungen kam es letztlich nicht.

51 5. Die Vermittlungsbemühungen des Tatopfers beim Lopota-​Zwischenfall

52 Bei dem sogenannten Lopota-​Zwischenfall (s.o.) nahm das Tatopfer eine Stellung als Vermittler ein.

53 Mitglied des Stabes, welchen die georgische Regierung im Zusammenhang mit der Geiselnahme in der Lopota-​Schlucht im August 2012 zusammenstellte, war auch der damalige stellvertretende Innenminister Lo. Da die Mitglieder der bewaffneten Gruppe von Geiselnehmern überwiegend Tschetschenen waren, nahm Lo. Kontakt zu dem in Tiflis befindlichen T. Ka. auf und informierte ihn über die Lage. Er bat ihn, die Geiselnehmer zu überzeugen, die Konfliktsituation auf friedliche Weise zu regeln. Auf Vorschlag T. Ka. wurde darüber hinaus A. Ch., offizieller Vertreter des „Kaukasischen Emirats“, zu den Verhandlungen hinzugezogen. Man erhoffte sich, dass die Geiselnehmer auf T. Ka. hören würden, da er hohes Ansehen unter den Tschetschenen genoss. Zusammen mit den beiden Leitern der Zentralstelle für Terrorismusbekämpfung begaben sich T. Ka. und A. Ch. zur Stellung der Geiselnehmer. Mehr als zwei Stunden versuchten die Verhandlungsführer vor Ort, die Entführer zu überzeugen, friedlich ihre Waffen niederzulegen. Die Kämpfer bestanden jedoch darauf, unbehelligt auf das russische Territorium durchgelassen zu werden, um sich dort einer Gruppierung für den Kampf gegen russische Sicherheitskräfte anzuschließen. Da Russland bereits seine Streitkräfte an der Grenze mobilisiert hatte, wollte die georgische Regierung eine Eskalation um jeden Preis verhindern. Die Verhandlungen endeten jedoch erfolglos. T. Ka. und den beiden Mitarbeitern der Zentralstelle gelang es, noch vor der gewaltsamen Niederschlagung durch die georgischen Sicherheitsbehörden unbeschadet zurück zum Einsatzstab zu gelangen. Unter der neuen pro-​russischen Regierung Georgiens, die nach den Wahlen im Herbst 2012 gebildet wurde, wurde T. Ka. viele Male als Zeuge zu dem Vorfall vernommen und gedrängt, gegen die ehemalige Regierung und insbesondere Lo. auszusagen.

54 6. Der Mordanschlag auf das Tatopfer in Tiflis/Georgien und die Flucht nach Odessa/Ukraine

55 Am 28. Mai 2015 gegen 9 Uhr schoss ein unbekannt gebliebener Angreifer auf T. Ka. nahe der Familienwohnung in Tiflis. T. Ka., der sich zu diesem Zeitpunkt in seinem Auto befand, hob zu seinem Schutz den linken

56 Arm. Ihn trafen vier Schüsse in diesen Arm und die Schulter. Weitere Schüsse verfehlten das Opfer. T. Ka. wurde in die Notaufnahme eines Krankenhauses gebracht, wo er operiert und behandelt werden musste. Tatort dieses Anschlags war eine belebte Straße, welche durch mehrere öffentliche Kameras überwacht war. Ein Täter wurde von der georgischen Staatsanwaltschaft dennoch nie ermittelt.

57 Nachdem die Schusswunden verheilt waren, reiste T. Ka. im Oktober 2015 aus Sorge vor weiteren Anschlägen in die Ukraine aus und lebte nun in Odessa. Seine Familie ließ er zunächst in Tiflis zurück. In der Ukraine traf er Saakashvili und Lo. wieder. Im Jahr 2016 lernte er in Odessa Su. kennen und heiratete diese nur eine Woche später nach islamischem Recht.

58 7. Das Asylverfahren in Deutschland und fortwährende Drohungen

59 Da sich die in Georgien zurückgebliebene Familie T. Ka. aber auch er selbst fortwährenden Bedrohungen durch die russischen Geheimdienste ausgesetzt sahen, beschloss T. Ka. mit seiner Familie nach Deutschland auszuwandern und dort Schutz zu suchen. Es war geplant, dass seine erste Ehefrau M. Ts. mit den gemeinsamen Kindern nach einem kurzen Besuch des Vaters in der Ukraine über Warschau/Polen nach Deutschland einreist. Bei der Landung in Warschau musste die Familie jedoch feststellen, dass die zuvor erteilten polnischen Visa annulliert worden waren. Dies führte dazu, dass die Familie zunächst in einem Flüchtlingslager in Polen untergebracht wurde und nicht nach Deutschland weiterreisen konnte. Im November 2016 unternahm die Familie einen ersten Einreiseversuch nach Deutschland, der jedoch scheiterte. Im Dezember 2016 gelang es T. Ka., der sich bis dahin weiterhin in Odessa befand, nach Berlin zu emigrieren und hier einen Asylantrag zu stellen. Etwa vier Monate später kam seine zweite Ehefrau nach islamischem Recht, die auch die bulgarische Staatsbürgerschaft besaß, aus der Ukraine nach. Das Paar wohnte in der Lübecker Straße 49 in Berlin nur wenige Gehminuten vom späteren

60 Tatort entfernt. In dieser Wohnung wurde im Jahr 2018 auch der gemeinsame Sohn D. Ka. geboren.

61 Der immer noch in dem Lager in Polen ausharrenden Familie gelang die Weiterreise nach Deutschland schließlich im Juni 2017. Als M. Ts. bei ihrer Ankunft von der zweiten Ehe ihres Mannes erfuhr, trennte sich das Paar. M. Ts. wohnt mit den gemeinsamen Kindern nun in Brandenburg.

62 Sowohl M. Ts. als auch T. Ka. erhielten im Jahr 2016 mehrfach Droh-​Nachrichten unbekannter Absender unter Nutzung georgischer Mobilfunknummern. So erhielt M. Ts. am 16. August 2016 (also noch in Polen) die folgende georgischsprachige Nachricht:

63 „Hallo M. Ts! Wir wissen sehr gut, wo Sie sich befinden. Glauben Sie nicht, dass Sie uns so leicht entkommen können. Wir wissen, dass Sie in Polen sind. Wenn Sie sich nicht benehmen, werden wir Sie auch dort finden! Vergessen Sie nicht, dass Sie 4 Kinder haben. Wollen Sie, dass mit ihnen etwas passiert? Hier sind auch noch Ihre Freunde und Verwandtschaft! Wir werden alle kriegen! Wir raten Ihnen, seien Sie bitte leise, ohne übertriebene Aktivitäten. Wir beobachten Sie und haben alles unter Kontrolle.“

64 Eine weitere Nachricht vom selben Anschluss vom 22. August 2016 lautet:

65 „Glaube nicht, dass dein Mann uns entkommen kann! Wir werden ihn trotzdem finden. Wenn du nicht willst, dass wir ihm etwas antun, dann musst du nach Georgien zurückkehren. Hast du schon vergessen, was mit deinem Mann passiert ist? Willst du, dass es sich wiederholt? Nur dieses Mal werdet ihr nicht mehr überleben!“

66 Von derselben Nummer ging am 31. August 2016 schließlich folgende Nachricht ein:

67 „Wir wissen sehr wohl, dass du in einem Lager bist in der Nähe von Warschau. Glaube nicht, dass dich der Wald beschützen kann. Wir haben Information, dass du den Antrag gestellt hast. Deshalb noch eine Warnung: Komme zurück nach Georgien. Andernfalls gehen wir über zu konkreten Aktivitäten euch gegenüber.“

68 In einer russischsprachigen Nachricht von einem weiteren Anschluss an T. Ka. vom 12. Dezember 2016 heißt es:

69 „Z. Kh., dass Du Dich jetzt in Deutschland befindest, ist uns bekannt. Denke nicht, dass das der Anfang Deines neuen Lebens ist. Deine Hölle beginnt erst! Wir werden natürlich auch bis zu Dir vordringen, aber vorher wirst Du Überraschungen erleben – Dein Bruder, seine Familie. Vergiss nicht, dass Dein Bruder heranwachsende Söhne hat. Du und Dein Bruder werden es bedauern, dass sie auf diese Welt geboren wurden. Erwarte Überraschungen von uns, Deine Hölle steht dir noch bevor.“

70 Bei dem in der Nachricht in den Blick genommenen Bruder des T. Ka. handelt es sich um den in Schweden lebenden Nebenkläger Zu. Kh.

71 Eine weitere Nachricht von demselben Anschluss vom darauffolgenden Tag lautet:

72 „Zu dir kommen wir auch noch. Aber ehe wir zu Dir vordringen, werden wir Überraschungen bereiten. Z. Kh., wir werden es uns zur Ehre anrechnen, Dich und Deine Familie zu Fall zu bringen. Wir beginnen mit Deinen Kindern. Deutschland wird Dir nicht helfen!“

73 Mit Bescheid vom 1. März 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die nationale Asylanerkennung sowie die Zuerkennung internationalen Schutzes für T. Ka. ab und forderte ihn unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise nach Georgien auf. Eine hiergegen gerichtete Klage vor dem Verwaltungsgericht Potsdam wurde durch Gerichtsbescheid vom 19. Januar 2018 abgewiesen. Dort heißt es, das Gericht habe nicht einmal die Überzeugung gewinnen können, dass es sich bei dem Kläger um die von ihm behauptete Person handele. Soweit er behaupte, in Georgien von „den Russen“ verfolgt zu werden, stehe es außer jedem vernünftigen Zweifel, dass die georgischen Behörden derlei nicht tatenlos hinnähmen; außerdem könnten ihm „die Russen“ dann auch genauso problemlos in Deutschland nachstellen. Es handele sich mithin ersichtlich um ein ins Blaue behauptetes, unüberprüfbares Szenario allein zu dem Zweck, den illegalen Aufenthalt über das Asylverfahren in ein Bleiberecht zu wandeln. Auch begründe der Gesundheitszustand des Klägers keine andere Entscheidung. Weder das vorgelegte ärztliche Attest noch der weitere Vortrag begründe einen weiteren Aufklärungsbedarf. Tatsächlich war der Geschädigte u.a. an massiven Herzproblemen erkrankt. Es konnte bei der Obduktion eine linksbetonte massive Herzmuskelzunahme mit Überschreiten des kritischen Herzgewichts, verstärkter Muskelbalkenbildung und Verengung der Herzkammern festgestellt werden.

74 Aus Sorge um seine Sicherheit hatte T. Ka. in Berlin – abgesehen von seiner Familie – nur wenige Kontakte. Er pflegte hingegen die Beziehung zu seinen Kindern und holte diese bei jeder Gelegenheit nach Berlin. Er beabsichtigte, seinen Sohn I. Ts. an einer der drei Eliteschulen des Sports als Fußballspieler anzumelden und ihn zu diesem Zweck zu sich nach Berlin zu holen. Bis dahin spielte der Sohn im örtlichen Fußballverein in Brandenburg. Im Sommer 2019 zog seine Tochter A. Ts. zu ihrem Vater nach Berlin, da sie eine Ausbildung zur Bürokauffrau beim ADAC begann.

75 T. Ka. versuchte, sich ein westlich geprägtes Leben in Berlin aufzubauen. Er besuchte einen Deutsch-​Sprachkurs und wollte gerne einen Security-​Service gründen, sollte er doch noch ein Bleiberecht in Deutschland bekommen. Zu diesem Zweck nahm er an einer Fortbildung als Sicherheitskraft teil und plante, einen deutschen Führerschein zu erwerben. Wann immer es die Zeit zuließ, ging er zum Freitagsgebet in die Ayasofya-​Moschee in der Stromstraße 35 in Berlin-​Moabit. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er in Deutschland noch politisch tätig war, geschweige denn extremistischen oder gar terroristischen Ideen nachging.

76 III. Die russischen Nachrichtendienste

77 Der russische Sicherheitsapparat besteht im Wesentlichen aus drei Nachrichtendiensten: dem Inlandsnachrichtendienst FSB (Federalnaja Sluschba Besopasnosti), dem zivilen Auslandsaufklärungsdienst SWR (Slubscha Wneschnei Raswedki) und dem militärischen Nachrichtendienst GRU (Glawnoje Raswedywatelnoje Uprawlenije). Neben diesen Nachrichtendiensten gibt es außerdem noch den Präsidialen Schutzdienst FSO (Federalnaja Sluschba Ochrany).

78 Beim FSB handelt es sich um den zivilen russischen Inlandsnachrichtendienst. Dieser ging im Jahr 1991 aus dem früheren KGB (Komitet Gosudarstwennoi Besopasnosti) hervor. Die wesentlichen gesetzlichen Aufgaben des FSB sind die Spionageabwehr, die Bekämpfung von Kriminalität und deren organisierten Strukturen, der Schutz der Außengrenzen, die Funk- und technische Abwehr, die Informationssicherheit sowie der Geheim- und Wirtschaftsschutz. Neben den Aufgaben der Sicherung der Staatsgrenze und der Grenzkontrollen gehören auch die Fernmeldesicherheit im Bereich der Telekommunikation sowie die Sicherheit der Informationstechnik zu den Aufgaben des FSB.

79 Im Rahmen der Abwehrtätigkeit ist der FSB nach russischen Recht auch befugt, im Ausland tätig zu werden. Der FSB betreibt zudem eine intensive Aufklärung (Gegenspionage) gegen Sicherheitsbehörden anderer Staaten und Staatsbündnisse. Der FSB verfügt zudem über gerichtliche Ermittlungs- und Exekutivbefugnisse. Die Zentrale des FSB befindet sich im Zentrum Moskaus. Gesetzliche Grundlage ist das „FSB-​Gesetz“ aus dem Jahr 1995, welches in der Folge vielfach novelliert wurde und die Befugnisse des Dienstes im Laufe der Amtszeit von Präsident Putin stetig erweiterte.

80 Der SWR ist der zivile Auslandsaufklärungsdienst der Russischen Föderation. Der Dienst ist im Jahr 1991 aus der ersten Hauptverwaltung des KGB, der die Auslandsspionage oblag, hervorgegangen und agiert seither neben dem FSB als eigenständige Einrichtung. Der SWR ist für die Beschaffung von Informationen aus den Bereichen Politik, Wirtschaft sowie Wissenschaft und Technologie zuständig. Dazu zählen auch Sicherheits- und verteidigungspolitische Fragestellungen. In Teilbereichen kommt es zu Schnittmengen mit den Aufgaben und Aktivitäten des militärischen Nachrichtendienstes GRU. Eine weitere Aufgabe des SWR ist die Aufklärung westlicher Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste sowie die Infiltrierung dieser Einrichtungen. Der SWR wirkt darüber hinaus auch an der Bekämpfung von Proliferation und des internationalen Terrorismus mit.

81 Die GRU ist seit ihrer Gründung im Jahr 1918 in ihrer Funktion und Grundstruktur innerhalb des Sicherheitsapparates eine unverändert eigenständig agierende Einrichtung. Zu den Aufgaben des Dienstes zählt insbesondere die Beschaffung von Informationen im Bereich Militär und Sicherheitspolitik. Zielobjekte sind die Bundeswehr, die NATO und andere westliche Verteidigungsstrukturen sowie militärisch nutzbare Technologien. Die GRU betreibt auch Wissenschafts- und Technologiespionage. Sie ist Teil des Generalstabes der russischen Streitkräfte und untersteht dem russischen Verteidigungsministerium.

82 Darüber hinaus sind auch sogenannte paramilitärische Einheiten Bestandteil der russischen Nachrichtendienste. Diese können im Rahmen von Konflikten im In- und Ausland eingesetzt werden. Zudem gelten Spezialaufgaben im Rahmen der Sabotage und sensibler Operationen zu ihrem Aufgabenprofil.

83 Eine dieser paramilitärischen Einheiten ist die „Verwaltung V“ des FSB (früher „Vympel“) und die „Verwaltung A“ (früher „Alpha“). Sie dienen dem FSB u.a. im Rahmen der Terrorismusabwehr als militärisch strukturierte und agierende Einheiten. Die „Verwaltung V“ und die „Verwaltung A“ sind dem sogenannten „Center for special operations“ im FSB unterstellt.

84 „Vympel“ wurde 1981 gegründet, die Aufgabe dieser Einheit war die Durchführung von Spezialoperationen außerhalb der Landesgrenzen. Bis zum Jahr 1991 war „Vympel“ Bestandteil der ersten Hauptverwaltung des KGB. Im Jahr 1994 wurde sie (als Einheit „Vega“) dem Innenministerium unterstellt. Im Jahr 1995 erfolgte die Rückübertragung auf den FSB und im Jahr 1998 die Rückbenennung in „Vympel“. Im Jahr 2018 wurde „Vympel“ im Rahmen einer erneuten Umstrukturierung in „Verwaltung V“ umbenannt. Aktuell dürfte die Hauptaufgabe in der Durchführung von Antiterroroperationen, aber auch im Schutz russischer Bürger und Einrichtungen im Ausland bestehen.

85 Bekannt wurde die Einheit u.a. im Rahmen der Erstürmung der Schule in Beslan im Jahr 2004 (Geiselbefreiung). Eingebunden war „Vympel“ zudem in Operationen im Nordkaukasus, auf der zwischenzeitlich annektierten Halbinsel Krim und bei Antiterroroperationen der Russischen Föderation in Syrien.

86 IV. Die Tat am 23. August 2019

87 1. Der Tötungsauftrag

88 Zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt am oder vor dem 18. Juli 2019 erteilten Angehörige staatlicher Stellen der Zentralregierung der Russischen Föderation dem Angeklagten den Auftrag, T. Ka. in Berlin zu liquidieren. Der Angeklagte gehörte zu diesem Zeitpunkt dem staatlichen Sicherheitsapparat der Russischen Föderation an. In dieser Funktion akzeptierte der Angeklagte den staatlichen Tötungsauftrag und leistete ihm Folge.

89 2. Zur Motivlage

90 Hintergrund des Tötungsauftrags war die Gegnerschaft T. Ka zum russischen Zentralstaat und zu den Regierungen seiner Autonomen Teilrepubliken Tschetschenien und Inguschetien sowie zu der pro-​russischen Regierung Georgiens. Durch die Liquidierung sollte Vergeltung für seine Rolle im zweiten Tschetschenienkrieg, einschließlich seines Einsatzes bei den Angriffen auf Nazran im Jahr 2004, sowie seine Beteiligung an den weiteren dargestellten bewaffneten Auseinandersetzungen mit der Russischen Föderation geübt werden. Außerdem rechnete der russische Geheimdienst T. Ka. der terroristischen Organisation „Kaukasisches Emirat“ zu. Der Angeklagte erkannte den Hintergrund des Tötungsauftrages und stellte sich bewusst in den Dienst der Ziele seiner Auftraggeber.

91 Zudem sollte durch die Tat ein öffentlichkeitswirksames Zeichen gesetzt werden. Vor diesem Hintergrund scheuten weder staatliche Auftraggeber noch der Angeklagte davor zurück, die Tat mitten am Tag, in einem belebten Park im Zentrum Berlins zu begehen.

92 3. Die „Erschaffung“ des Vadim S.

93 Zur Tarnung des Angeklagten erhielt er durch staatliche Stellen des russischen Staates eine neue Identität. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt erfolgte auf Veranlassung staatlicher Stellen die Eintragung eines Inlandspasses der Russischen Föderation für den Angeklagten auf den Namen Vadim S., geboren am 20. August 1970, mit der Passnummer 4515 145774. Als Ausstellungsdatum ist dort der 3. September 2015 und als Aussteller des Passes die Abteilung des Föderalen Migrationsdienstes für die Stadt Moskau, Bezirk Sjablikowo, angegeben. Der Alias-​Personalie wurde die staatliche Steuernummer („INN“) 325706050966 zugewiesen.

94 4. Die Vorbereitung der Tat durch den Angeklagten

95 Spätestens im Juli 2019 hatten die Auftraggeber Kenntnis davon, dass das spätere Tatopfer in Berlin lebte. Die Planung, T. Ka. zu töten, wurde nun konkret umgesetzt:

96 a) Die Vorbereitung des Visumsantrages

97 Am 18. Juli 2019, nur etwa einen Monat vor der Tat, stellte die Verwaltung des Ministeriums des Innern Russlands im Gebiet Bryansk (Russische Föderation) dem Angeklagten auf den Namen Vadim S., geboren am 20. August 1970 in Irkutsk einen Reisepass mit der Nummer ... aus. Der Pass enthielt keine biometrischen Daten. Dadurch sollte u.a. eine spätere Identifizierung des Angeklagten erschwert werden.

98 Die Firma ZAO Rust, ein Bauunternehmen aus Sankt Petersburg, stellte auf den Namen Vadim S. eine Arbeitgeberbescheinigung aus. Danach sei dieser bei der geschlossenen Aktiengesellschaft Rust als Bauingenieur zu einem Monatsgehalt von 80.000,- Rubel beschäftigt. In der Bescheinigung heißt es, Herrn Vadim S. werde vom 5. August 2019 bis 4. September 2019 Erholungsurlaub gewährt, sein Arbeitsplatz bleibe ihm erhalten. Die ZAO Rust führe Bau- und Renovierungsarbeiten aus. Unterschrieben ist die Bescheinigung von dem Generaldirektor des Unternehmens Er. sowie dem Oberbuchhalter I. Der Angeklagte war dort hingegen weder als Bauingenieur beschäftigt, noch bezog er ein Gehalt von dieser Gesellschaft.

99 Tatsächlich befand sich die ZAO Rust bereits seit dem Jahr 2015 in einer „Umstrukturierung“ und entfaltete im Jahr 2019 mit einem Umsatz von „0 Rubel“ und einer „durchschnittlichen Belegschaftsstärke“ von einem Mitarbeiter keine Geschäftstätigkeit mehr.

100 b) Die Beantragung eines Schengen-​Visums unter Verwendung einer Legende

101 Am frühen Morgen des 26. Juli 2019 reiste der Angeklagte unter seinem echten Namen (Vadim K.) nach Sankt Petersburg, um beim französischen Generalkonsulat ein Visum für das Schengen-​Gebiet zu beantragen. Dabei bediente er sich einer ortsansässigen Visaagentur. Tags zuvor war die Registrierung für eine Visumserteilung auf den Namen Vadim S. über die offizielle Website für Visaanträge für Frankreich erfolgt. Neben dem handschriftlich mit dem Namen S. unterschriebenen Visumsantrag wurde u.a. ein Lichtbild des Angeklagten, der auf den Namen Vadim S. ausgestellte Reisepass mit der Nummer ..., eine Bescheinigung der Auslandskrankenversicherung, die fingierte Arbeitsgeberbescheinigung und Hin- und Rückflugtickets zwischen Sankt Petersburg und Paris vom 10. August bis zum 17. August 2019 nebst einer entsprechenden Hotelbuchung in einem Pariser Hotel vorgelegt. In dem Visumsantrag vom 26. Juli 2019 war als Wohnanschrift die Adresse „Alpiyskiy Per. 37-​1-5, Sankt Petersburg“ angegeben, unter welcher der Angeklagte tatsächlich aber nicht wohnte.

102 Die Flugtickets „Sankt Petersburg – Paris“ beabsichtigte der Angeklagte, nicht in Anspruch zu nehmen. Die Tickets sowie die weiteren Unterlagen und die Angaben im Visumsantrag dienten allein dem Zweck, den Schein eines Sankt Petersburger Bürgers aufzubauen, um derart, ohne große Rückfragen zu riskieren, kurzfristig ein Schengenvisum für eine touristische Reise zu erhalten. Noch am Abend des 26. Juli 2019 reiste der Angeklagte zurück nach Moskau. Am 30. Juli 2019 erhielt er dort vom französischen Generalkonsulat das erwünschte Visum für einen touristischen Aufenthalt im Schengen-​Gebiet.

103 c) Die Reise nach Paris und Warschau

104 Unter Verwendung der auf den Namen Vadim S. ausgestellten Reisepapiere reiste der Angeklagte am 17. August 2019 auf dem Luftweg mit dem Flug AF 1745 von Moskau nach Paris, wo er um 10:23 Uhr landete. Zur Tarnung ließ sich der Angeklagte in Paris wie ein Tourist von einem Fremdenführer durch die Stadt führen und vor den verschiedenen Sehenswürdigkeiten mit seinem Handy fotografieren. Am 20. August 2019 flog der Angeklagte unter Verwendung seiner Tarnidentität gegen 13 Uhr mit dem Flug AF 1346 nach Warschau. In Warschau übernachtete er im Novotel Hotel. Auch hier machte er wieder eine Sightseeing-​Tour durch die Stadt, begleitet von einer Fremdenführerin, und ließ sich vor Warschauer Sehenswürdigkeiten ablichten.

105 d) Die Weiterreise nach Berlin

106 Am 22. August 2019 um 8:03 Uhr verließ der Angeklagte mit einer Reisetasche („Weekender“) schließlich in Warschau sein Hotel und begab sich zur Tatausführung nach Berlin, wo er frühestens am Mittag desselben Tages eintraf, nicht ausschließbar aber auch erst am Morgen des 23. August 2019. Dieser Reiseabschnitt verlief nun absolut „unsichtbar“. Sein bisheriges Reisegepäck und sein Handy, welches er bis dahin genutzt hatte, ließ er in Warschau im Hotelzimmer zurück. Es ließ sich weder aufklären mittels welchen Verkehrsmittels noch über welche Reiseroute der Angeklagte nach Berlin gelangte. Auch wo der Angeklagte übernachtete und ob sowie mit wem er sich gegebenenfalls in Berlin vor der Tatausführung noch traf, ließ sich nicht ermitteln.

107 e) Die Unterstützung durch mindestens einen Tathelfer in Berlin

108 In Berlin hatte der Angeklagte Unterstützung bei der Tatvorbereitung durch mindestens einen bislang unbekannt gebliebenen Tathelfer. Ein solcher brachte den Wohnort des T. Ka. in Erfahrung und spähte das spätere Tatopfer aus. Dadurch wusste er, dass T. Ka. regelmäßig zum Freitagsgebet in die nahegelegene Moschee in der Stromstraße ging und dazu etwa zur Mittagszeit die Wohnung in der Lübecker Straße 49 in Berlin-​Moabit verließ. Manchmal begab er sich unmittelbar in die Moschee, manchmal machte er zuvor noch einen Spaziergang in der nur wenige Schritte entfernten Parkanlage „Kleiner Tiergarten“.

109 Ein Unterstützer besorgte dem Angeklagten ein schwarzes Mountainbike für die Tatausführung sowie insgesamt drei Sätze mit Kleidung, welche der Angeklagte vor der Tat, bei der Tat und nach der Tat tragen sollte. Auch erhielt der Angeklagte – vermutlich ebenfalls erst in Berlin – die Tatwaffe, eine mit mindestens zwölf Schuss Patronenmunition (Kaliber 9mm Luger) geladene halbautomatische Selbstladepistole des Herstellers Glock, Modell 26. Die Waffe war zusätzlich mit einem Schalldämpfer versehen.

110 Schließlich stellte ein Tathelfer am 22. August gegen 12:30 Uhr vor dem Hauseingang Holsteiner Ufer 10 in Berlin-​Moabit rund 500 Meter vom späteren Tatort entfernt einen elektrischen Tretroller mit nahezu vollgeladenem Akku ab, der dem Angeklagten zur weiteren Flucht nach der Tat dienen sollte. Wenige Meter von diesem Abstellort entfernt am Spreeufer hatte er auch einen Ort ausgekundschaftet, wo der Angeklagte sich nach der Tat möglichst unbemerkt umziehen und sich der Tatmittel in der Spree entledigen konnte.

111 5. Die Liquidierung des Tatopfers im „Kleinen Tiergarten“

112 Am 23. August 2019 begab sich der Angeklagte mit dem schwarzen Herrenfahrrad in die Berliner Parkanlage „Kleiner Tiergarten“, um T. Ka. zu töten.

113 Der „Kleine Tiergarten“ liegt im Zentrum Berlins, im Bezirk Mitte (Ortsteil Moabit). Er ist umgeben von den Straßen Turmstraße im Norden und Alt-​Moabit im Süden. Im Osten rahmen den „Kleinen Tiergarten“ die Wilsnacker Straße, an welche das Kriminalgericht angrenzt, und im Westen die Heilandskirche ein. Ungefähr mittig wird die Parkanlage von der Stromstraße durchschnitten, welche etwa 400 Meter weiter südlich an der Spree auf der Lessingbrücke mündet. Der östlich der Stromstraße liegende Teil der Parkanlage ist von Westen nach Osten von zwei Hauptfußgängerwegen durchzogen, die parallel zur Turmstraße und zur Straße Alt-​Moabit verlaufen. Der nördliche Hauptweg ist über drei Stichwege mit der Turmstraße verbunden (im Folgenden von Westen nach Osten gezählt: Stichwege eins bis drei). Östlich des dritten Stichwegs befindet sich sodann ein Parkweg, der zwischen Alt-​Moabit und Turmstraße verläuft und in seiner Verlängerung in nördlicher Richtung in die Lübecker Straße mündet. An der Stromstraße im östlichen Parkteil liegt außerdem das Restaurant „Alverdes“. In dem Park befinden sich zahlreiche Sitzgelegenheiten und eine Spiellandschaft für Kinder.

114 Um später nicht wiedererkannt zu werden, trug der Angeklagte eine schwarze, langhaarige Perücke, ein Basecap sowie eine schwarze Sonnenbrille. Er war mit langer, in unauffälligen Grautönen gehaltener Sportkleidung und Handschuhen bekleidet. Er führte einen Rucksack mit der geladenen Schusswaffe bei sich.

115 Um spätestens 11:36 Uhr positionierte er sich derart an der Seite des Parkweges, welcher zwischen Alt-​Moabit und der Turmstraße durch den Park verläuft und in seiner Verlängerung in die Lübecker Straße mündet, dass er die Lübecker Straße 49 im Blick hatte. Dort wartete er auf das spätere Tatopfer.

116 T. Ka. wohnte zu dieser Zeit weiterhin mit seiner Lebensgefährtin Su., ihrem zweijährigen Sohn D. Ka. und seiner 18 Jahre alten Tochter A. Ts. in der Lübecker Straße 49.

117 Der 23. August 2019, ein Freitag, war ein warmer und sonniger Sommertag. Es waren etwa 30°C, im „Kleinen Tiergarten“ befanden sich viele Menschen. Einige saßen auf den Parkbänken in der Sonne, andere befanden sich gerade auf dem Weg zum Mittagessen oder saßen bereits im Außenbereich des Parkrestaurants „Alverdes“.

118 Um etwa 11:50 Uhr verließ T. Ka. das Haus Lübecker Straße 49 und begab sich zu Fuß in den „Kleinen Tiergarten“. Diesen betrat er über den Eingang auf Höhe der Einmündung Lübecker Straße/Turmstraße, bog im Park sodann nach rechts auf den nördlichen Hauptweg ab und lief in Richtung des Restaurants „Alverdes“. Der Angeklagte folgte ihm nun unbemerkt auf dem Fahrrad. Der Angeklagte beabsichtigte, T. Ka. unter Ausnutzung von dessen Arg- und seiner darauf beruhenden Wehrlosigkeit von hinten zu erschießen. Zu diesem Zweck führte er ohne die erforderliche behördliche Erlaubnis die ihm zur Verfügung gestellte Schusswaffe mit aufgeschraubtem Schalldämpfer mit sich.

119 T. Ka. befand sich um etwa 11:55 Uhr auf Höhe des dritten Stichweges. Der Angeklagte näherte sich ihm jetzt von hinten, wobei T. Ka. sich in diesem Moment keines Angriffs versah. Er schoss dem ahnungslosen Opfer noch auf dem Fahrrad fahrend aus naher Entfernung von links hinten in das linke Schulterblatt. Das Projektil durchdrang den Rumpf linksseitig an der Wirbelsäule vorbei und trat an der rechten Brust wieder aus. Schwer verwundet geriet das Tatopfer ins Taumeln. Nun versetze ihm der Angeklagte einen weiteren Schuss etwa mittig in den Hinterkopfbereich am Übergang zum Nacken. Das zweite Projektil drang unterhalb der rechten Schädelbasis in den Kopf ein und trat an der rechten Wange wieder aus. Dieser Schuss führte zur unmittelbaren Handlungsunfähigkeit des Geschädigten. Er schlug nunmehr ungebremst vornüber auf den Parkweg und blieb zwischen dem zweiten und dem dritten Stichweg mit dem Kopf in Richtung Stromstraße liegen. Der Angeklagte war bei diesem zweiten Schuss von der Pedale seines Fahrrads abgerutscht. Da diese mit scharfkantigen Anti-​Rutsch-​Nägeln versehen war, zog er sich dadurch an der linken Unterschenkelstreckseite mehrere blutige Hautabschürfungen zu. Die blutige Wunde hinterließ an der Innenseite der grauen Sporthose DNA-​Spuren des Angeklagten. Der Angeklagte legte nun das Fahrrad am Wegrand ab. Er lief um den Kopf und Oberkörper des auf den Bauch und der linken Gesichtshälfte liegenden T. Ka. herum. Mit ausgestrecktem Arm schoss er dem regungslos am Boden liegenden Geschädigten aus nächster Entfernung ein weiteres Mal in das rechte hohe Scheitelbein, um seinen Tod sicher herbeizuführen. Das Projektil durchdrang unter anderem die linke Großhirnhälfte und trat hinter dem linken Ohr wieder aus. Durch die beiden Kopfschüsse trug der Geschädigte erhebliche Schädigungen des lebenswichtigen Hirnstammes davon, die zur Zerstörung zentraler vitaler Strukturen und dadurch zu einem sofortigen Regulationsversagen führten. Insbesondere dieser letzte Schuss auf das bereits reglos am Boden liegende Opfer wirkte auf die zahlreichen im Park anwesenden Zeugen wie eine kaltblütige Hinrichtung. Der umgehend herbeigerufene Notarzt konnte nur noch den Tod feststellen.

120 Die Schüsse hinterließen an den vom Angeklagten getragenen Handschuhen, den beiden Ärmelbündchen der Kapuzenjacke und dem Schirm des Basecaps Schmauchspuren.

121 6. Die Flucht vom Tatort und die Entsorgung der Tatwaffe sowie der sonstigen Tatmittel

122 Nach der Tat steckte der Angeklagte die Schusswaffe in einen mitgeführten Fahrradrucksack und nahm das Fahrrad wieder auf. Er wirkte bei alledem sehr zielgerichtet und keinesfalls hektisch. Er floh nun über den Parkweg, über den er gekommen war, zurück und verließ den Park auf Höhe der Lübecker Straße zunächst in Richtung Turmstraße. Anschließend fuhr er vermutlich über die Turmstraße, die Wilsnacker Straße und die Kirchstraße zur Spree. Diese überquerte er über die Moabiter Brücke und bog rechts in das Holsteiner Ufer in Richtung Lessingbrücke ein. Im Wendehammer vor der Brücke, Luftlinie nur wenige hundert Meter vom Tatort entfernt, hielt der Angeklagte schließlich an. Er sah sich mehrfach um und begab sich dann mitsamt dem Fahrrad direkt in ein Gebüsch am Spreeufer. Um mit der Tat in keinen Zusammenhang mehr gebracht werden zu können, entledigte er sich der Tatmittel und veränderte sein Äußeres. Dazu zog er sich um und rasierte seinen Kinnbart mit einer Haarschneidemaschine ab. Statt der dunklen Oberbekleidung trug er nunmehr eine kurze Hose, Sandalen, ein rosa-​weiß gestreiftes Oberteil und einen Anglerhut. Er gab sich damit den äußeren Anschein eines in der Stadt flanierenden, „harmlosen“ Touristen. Das Fahrrad, die Pistole, seine zuvor getragene Kleidung sowie weitere Gegenstände, teilweise in Wäschesäcke verpackt, warf er in die Spree. Unter den Gegenständen befand sich auch ein Einhandmesser. In unmittelbarer Nähe befanden sich die Zeugen S. und D., die kurz zuvor eine Wohnung am Holsteiner Ufer besichtigt hatten, und den Angeklagten während seiner „Verwandlung“ durchgehend beobachteten. Den Zeugen ist gemäß § 68 Abs. 3 StPO gestattet worden, Angaben zur Person nicht zu machen. Das Verhalten des Angeklagten kam ihnen von Anfang an „suspekt“ vor. Als der Angeklagte schließlich das funktionsfähige Rad in den Fluss warf, benachrichtigten sie um 12:06 Uhr über den Notruf die Polizei.

123 7. Die Festnahme

124 Nach Verlassen des Gebüschs ging der Angeklagte zu Fuß das Holsteiner Ufer zurück in Richtung des S-​Bahnhofs „Bellevue“. Mit dem vor dem Hauseingang des Holsteiner Ufer 10 bereitgestellten Elektroroller wollte er seine Flucht unerkannt fortsetzen. Während er versuchte, das Schloss an dem Elektroroller zu öffnen, wurde er von Polizeibeamten PM Bu., PHK Go., POM Ga. und POM Vo. vorläufig festgenommen.

125 Bei seiner Festnahme führte der Angeklagte einen eng an den Oberkörper gebundenen Bauchbeutel bei sich. Darin befanden sich neben einem Reisepass auf den Namen Vadim S. und einem den Angeklagten zeigenden Lichtbild unter anderem 3.720 Euro und 110 polnische Zloty. Das Geld sollte der Finanzierung seines Aufenthalts in Berlin und der anschließenden Flucht dienen.

126 PM Bu. war durch den Zeugen D. auf die in der Spree schwimmenden Gegenstände aufmerksam gemacht worden. Er entledigte sich lediglich seiner Schuhe sowie seines Waffengürtels und sprang in die Spree. Er barg unter anderem das noch an der Oberfläche schwimmende Fahrrad und die bei der Tat getragene Kleidung des Angeklagten aus dem Wasser unter der Lessingbrücke. Polizeitaucher fanden in den Stunden nach der Tat außerdem die geladene Tatwaffe einschließlich Magazin und Schalldämpfer in der Spree unmittelbar an der Kaimauer auf Höhe der Stelle, wo sich der Angeklagte im Gebüsch befunden hatte.

127 Zeitgleich waren am Tatort im „Kleinen Tiergarten“ nach und nach weitere Polizeikräfte angekommen. Diese sicherten den Tatort und kümmerten sich um die etwa ein Dutzend Zeugen, die die Tötung des Opfers beobachtet hatten. Viele von ihnen standen unter Schock und bedurften besonderer Betreuung.

128 8. Die Pressekonferenzen vom 9. Dezember 2019 in Paris und vom 19. Dezember 2019 in Moskau

129 In den Medien erfolgte auch Monate später noch eine intensive Berichterstattung zu der Tötung und zu russischen Stellen als potentiellem Auftraggeber. Auch der russische Präsident Wladimir Putin nahm zu der Tat und den Vorwürfen öffentlich Stellung.

130 Am 9. Dezember 2019 äußerte er sich bei einer Pressekonferenz anlässlich des Ukrainegipfels in Paris auf Nachfrage eines Journalisten u.a. wie folgt:

131 „Sie haben gerade gesagt, dass es sich um die Tötung eines Georgiers handelt. Es ist nicht ganz so. Ich weiß, dass eine Person in Berlin gestorben ist, getötet worden ist, aber es ist nicht ein Georgier, sondern einer, der aktiv an Kampfhandlungen auf der Seite von Separatisten im Kaukasus teilgenommen hat. Von der Nationalität her ist es kein Georgier, das ist ein richtiger Kämpfer und ein sehr blutiger und sehr harter Mann. Im Rahmen einer der Aktionen, an denen er teilgenommen hat, wurden von ihm 98 Personen getötet. Er war einer der Organisatoren von Terroranschlägen in der Moskauer U-​Bahn. Ich weiß nicht, was mit ihm passiert ist; das ist so ein Banditenmilieu, wo alles passieren kann.“

132 Anlässlich der Jahrespressekonferenz vom 19. Dezember 2019 in Moskau äußerte sich der russische Präsident auf Nachfrage eines Journalisten des Magazins „Der Spiegel“ zum Tatopfer außerdem wie folgt:

133 „Er war ein absolut blutrünstiger Mörder. Er hat allein in einer seiner Terroraktionen im Kaukasus 98 Menschen getötet. Denken Sie nur an diese Zahl, 98 Menschen. In vielen Ländern wird bei viel geringeren Opferzahlen ein nationaler Trauertag ausgerufen. Er war an der Vorbereitung der Anschläge in der Moskauer U-​Bahn beteiligt. Diese Liste seiner Untaten ist nicht vollständig. [….] Wir sehen, dass solche Menschen, wie der, den Sie eben erwähnt haben, Terroristen und Mörder sind. Sie laufen frei in europäischen Hauptstädten herum. Soweit ich weiß, wurde er mitten in Berlin getötet. So ein Mann läuft frei in einer europäischen Hauptstadt herum.“

134 C. Beweiswürdigung

135 I. Einlassung des Angeklagten

136 Im Ermittlungsverfahren äußerte sich der Angeklagte bei seiner Festnahme und am 24. August 2019 im Rahmen seiner ersten Beschuldigtenvernehmung gegenüber den Polizeibeamten KOKin Hei. und KHK B. zum Tatvorwurf. Er gab an, am 22. August 2019 von Warschau nach Berlin gereist zu sein; am Tattag sei er mit einem E-​Scooter unterwegs gewesen und am Fluss entlanggelaufen. Er habe eine Toilette gesucht und sei dann ins Gebüsch gegangen, um dort seine Notdurft zu verrichten. Weitere Angaben zur Sache hat er nicht gemacht und sich dabei insbesondere auf eine vermeintliche Diskretion wegen der von ihm angeblich unterhaltenen Beziehung zu einer verheirateten Frau in Berlin bezogen.

137 Der Inhalt dieser Einlassung beruht auf der glaubhaften Bekundung der polizeilichen Zeugin KOKin He., welche die Vernehmung geleitet hat.

138 Weitere Angaben hat der Angeklagte gegenüber verschiedenen Ermittlungsbeamten am 5. September 2019, 19. September 2019 und 18. November 2019 gemacht. Am 11. Februar 2020 hat der Angeklagte nach den Bekundungen des Polizeibeamte KOK Eb. angegeben, im Gebüsch am Spreeufer habe er einen anderen Mann gesehen, seine Festnahme sei offensichtlich eine tragische Verwechslung.

139 Weder die erste Einlassung vom 24. August 2019 noch die weiteren Angaben hat der Senat zu Lasten des Angeklagten verwertet, da die Umstände, unter denen diese Äußerungen zustande gekommen sind, nicht zweifelsfrei aufgeklärt werden konnten. Zu Gunsten des Angeklagten ist der Senat von der Unverwertbarkeit ausgegangen. Soweit seine Angaben ihn entlasten, sieht der Senat – selbst bei unterstellter Verwertbarkeit – diese als widerlegt an.

140 In der Hauptverhandlung ließ sich der Angeklagte nur zu seinen persönlichen Verhältnissen ein und erklärte, er heiße Vadim S. Er sei am 20. August 1970 in Irkutsk geboren, russischer Staatsangehöriger und nicht verheiratet. Von Beruf sei er Bauingenieur und habe zuletzt in Bryansk/Russland gewohnt. Sein Name sei nicht Vadim K. und er sei auch nicht am 10. August 1965 in der Region Chimketskiy geboren. Er kenne weder einen Herrn Vadim K. noch E. K. Keine der auf den aus der Ukraine übersandten Hochzeitsfotos abgebildeten Personen und auch nicht der Zeuge V. seien ihm bekannt.

141 II. Zu den Feststellungen des Senats

142 1. Zu den persönlichen Verhältnissen

143 a) Die Identität des Angeklagten

144 Der Senat ist davon überzeugt, dass es sich bei dem Angeklagten um den am 10. August 1965 in der Region Chimketskiy/Kasachstan geborenen, russischen Staatsangehörigen Vadim K. handelt. Soweit der Angeklagte angibt, er heiße Vadim S., geboren am 20. August 1970 in Irkutsk, folgt der Senat dieser Einlassung nicht, sondern ist davon überzeugt, dass es sich hierbei um eine mit staatlicher Hilfe geschaffene Alias-​Identität handelt.

145 Die Identität des Angeklagten ist durch eine Vielzahl von Umständen zur Überzeugung des Senats belegt:

146 In erster Linie beruht diese Überzeugung auf einem Abgleich von zahlreichen Lichtbildern, welche Vadim K. zeigen, mit einem Lichtbild des Angeklagten. Bei dem Lichtbild des Angeklagten handelt es sich um eine Farbporträtaufnahme, welche das Berliner Landeskriminalamt im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung des Angeklagten nach dessen Festnahme gefertigt hat.

147 Zunächst lag dem Abgleich eine Vadim K. zeigende Porträtaufnahme aus der Fahndungsdatenbank der Berliner Polizei zugrunde. Dieses Bild stammt von russischen Polizeibehörden. Die Aufnahme haben diese im Rahmen einer internationalen Fahndungsmitteilung vom 23. April 2014 in die Interpol-​Datenbank eingestellt. Ihr lag eine Fahndungsausschreibung zur Festnahme der Russischen Föderation vom 21. April 2014 zugrunde. Anlass dafür war die Ermordung von N. in der Nacht des 19. Juli 2013 in Moskau, wie sich auch aus der ergänzenden Fahndungsmitteilung vom 30. Juni 2014 sowie dem Vermerk der Verbindungsbeamtin des Bundeskriminalamtes in Moskau vom 31. Januar 2020 ergibt. Gesucht wurde nach Vadim K., geboren am 10. August 1965 in der Region Chimketskiy. Darüber hinaus hat auch das Ermittlungskomitee der Russischen Föderation zu der Fahndungsausschreibung in ihrer Antwort vom 13. Mai 2020 auf das deutsche Rechtshilfeersuchen vom 19. Februar 2020 mitgeteilt, dass gegen Vadim K. wegen Mordes ermittelt worden sei.

148 Der Sachverständige für Gesichtsbildvergleiche Bra., welcher die beiden Lichtbilder einer Bildanalyse unterzogen hat, hat zur Methodik seiner Untersuchung ausgeführt, dass die Individualitätsfeststellung lebender Personen auf Lichtbildern auf der Prämisse beruhe, dass alle Personen in ihrem äußeren Erscheinungsbild verschieden und damit auch unterscheidbar sind. Die Untersuchung erfolge zunächst anhand eines Vergleichs von individuellen anatomischen Grobstrukturen (allgemeiner Vergleich) und sodann der Feinstrukturen (Detailvergleich). Sei eine Bewertung ausschließlich anhand von Grobstrukturen möglich, könne das Ergebnis der Untersuchung nur in folgende Bewertungskategorien eingeteilt werden:

149 - Der Bildvergleich deute auf eine Personenidentität hin.

150 - Personenidentität kann nicht ausgeschlossen werden.

151 - Eine Aussage zur Personenidentität kann nicht getroffen werden.

152 Sei hingegen auch eine Bewertung der morphologischen Merkmale im Detailvergleich möglich, laute die Bewertungsskala zu einer Identität der abgebildeten Personen:

153 - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit,

154 - mit hoher Wahrscheinlichkeit oder

155 - wahrscheinlich.

156 Vorliegend ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass beide Aufnahmen für einen Detailvergleich geeignet seien. Bei dem sodann durchgeführten Detailvergleich konnte der Sachverständige Bra. zwischen den abgebildeten Personen eine Vielzahl von übereinstimmenden anatomischen und individuellen Merkmalen darstellen. Als besonders prägnant habe sich den Angaben des Sachverständigen zufolge dabei neben den Stirn- und Halsfurchen vor allem die Augenregion gezeigt. Hervorzuheben seien insoweit insbesondere die Oberlidräume, welche auf beiden Seiten aus einer Art Dreiecksform bestünden, die zur Nase hin niedriger würden. Auch die deutlich ausgeprägten Schlupflider wiesen eine auffallend individuelle Anatomie auf. Abweichende Merkmale, die nicht durch externe Störfaktoren oder etwa durch Ernährungszustand sowie Alterung erklärbar seien, habe er nicht festgestellt. Aufgrund der Vielzahl der Übereinstimmungen ist der Sachverständige Bra. daher zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei der auf den Lichtbildern abgebildeten Person mit hoher Wahrscheinlichkeit um ein und dieselbe handele.

157 Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die Sachverständige Pr. des Landeskriminalamtes Berlin, welche ihr Gutachten vom 7. November 2019 schriftlich erstattet hat. Auch sie kommt unter Anwendung der bereits dargestellten Bewertungskriterien zu dem Ergebnis, dass es sich bei den beiden abgebildeten Personen mit hoher Wahrscheinlichkeit um ein und dieselbe Person handelt.

158 Der weitere Sachverständige La. (Bundeskriminalamt) hat ferner u.a. drei Lichtbilder begutachtet, welche das Staatliche Ermittlungsbüro der Ukraine übermittelt hat und welche aus den Wohnungen der Schwiegereltern des Vadim K., den Eheleuten T. L. und O. L., sowie des Zeugen V., dem angeheirateten Schwager Vadim K., stammen. Der Sachverständige La. hat die auf diesen Fotografien u.a. abgebildete Person mit dem bereits den vorgenannten Sachverständigen vorliegenden Lichtbild des Angeklagten verglichen. Hinsichtlich des untersuchten Hochzeitsfotos ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass die abgebildete männliche Person mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein und dieselbe Person wie diejenige auf dem Festnahmefoto ist. Hinsichtlich eines Bildes, welches eine männliche Person im Profil an einem steinigen Strand sitzend zeigt (im Folgenden: „Strandbild“) geht der Sachverständige La. davon aus, dass es sich aufgrund des durchgeführten Gesichtsvergleichs wahrscheinlich um ein und dieselbe Person handele.

159 Diesen in jeder Hinsicht nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen aller drei Sachverständigen hat sich der Senat nach eigener Prüfung angeschlossen. An der Fachkunde aller Sachverständigen, die teilweise über langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der kriminaltechnischen Gesichtsvergleichung verfügen, sind keinerlei Zweifel aufgekommen.

160 Darüber hinaus hat der Senat die genannten Lichtbilder in Augenschein genommen und ebenfalls mit dem Angeklagten verglichen. Dazu bestand während der 15 Monate andauernden Hauptverhandlung genügend Gelegenheit. Die von den Sachverständigen beschriebenen individuellen anatomischen Merkmale, die auch auf den jeweiligen Lichtbildern gut zu erkennen waren, hat der Senat dabei bei dem Angeklagten zweifelsfrei feststellen können. Die Überzeugung, dass es sich bei der auf den verschiedenen Vergleichsbildern abgebildeten Person um den Angeklagten handelt, hat der Senat ferner aus einem Vergleich der auf einem Foto des Angeklagten nach seiner Festnahme gut erkennbaren Tätowierungen am linken Oberarm und rechten Unterarm mit den auf dem bereits genannten „Strandbild“ sichtbaren Tätowierungen gewonnen. Die im allgemeinen reproduzierbaren Tätowierungen werden vorliegend aufgrund eines Zusammenspiels mit den auf beiden Bildern erkennbaren besonderen körperlichen Merkmalen einzigartig und lassen nur den Schluss zu, dass es sich bei der abgebildeten männlichen Person um den Angeklagten handelt. Auf den beiden genannten Bildern, aber auch auf zahlreichen weiteren die gleiche Person zeigende Lichtbildern verbinden sich die tätowierte Schlange auf dem rechten Unterarm und der mit einer Krone und Flügeln versehene Tierkopf auf dem Oberarm mit zahlreichen jeweils deckungsgleichen und identischen kleinen und größeren Leberflecken und Narben und werden in dieser Kombination zu einer Art „Fingerabdruck“ des Angeklagten.

161 Eine Untersuchung der Lichtbilder auf Fotomontagen oder sonstige Manipulationen durch das Bundeskriminalamt verlief negativ und ist bei dem von den russischen Ermittlungsbehörden im Jahr 2014 in die Fahndungsdatenbank eingestellten Lichtbild des Vadim K. ohnehin auszuschließen.

162 Dass es sich bei der auf den aus der Ukraine stammenden Lichtbildern (und damit auch bei dem Angeklagten) um Vadim K. handelt, ist aufgrund der Aussagen des Zeugen V. sowie der Schwiegereltern des Vadim K., den Eheleuten T. L. und O. L., erwiesen. Zumindest insoweit sind an der Glaubhaftigkeit der Aussage des zweifach in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen V., dem angeheirateten Schwager des Vadim K., keinerlei Zweifel aufgekommen. Auf den Lichtbildern hat der Zeuge V. seinen Schwanger durchgehend konstant erkannt – beginnend bei der noch in der Ukraine durchgeführten Wahllichtbildvorlage über seine erste Vernehmung in der hiesigen Hauptverhandlung, dem anschließend gegebenen Interview mit Journalisten von „Bellingcat“, „The Insider“ und „Der Spiegel“ sowie schließlich in seiner erneuten Vernehmung in der Hauptverhandlung. Seine Aussage deckt sich insoweit mit den videodokumentierten Aussagen seiner Schwiegereltern gegenüber den ukrainischen Ermittlungsbehörden, welche Vadim K. ebenfalls auf mehreren, dieselbe männliche Person zeigenden Lichtbildern eindeutig identifiziert haben. Schließlich passt die Identifizierung als Vadim K. auch zu der bei der Durchsuchung der Wohnung der Schwiegereltern aufgefundenen Hochzeitsurkunde. Danach hat dieser am 7. Juli 2010 deren Tochter E. K. in Moskau geheiratet. Das vom Sachverständigen La. untersuchte Hochzeitsfoto weist in den Metadaten genau dieses Datum als Zeitstempel aus. Der Bildhintergrund ließ sich im Standesamt Nagatinskij in Moskau lokalisieren, welches als Ort der Eheschließung aus genannter Hochzeitsurkunde hervorgeht. Schon hiernach besteht keinerlei Zweifel, dass es sich bei dem Angeklagten um Vadim K, handelt und es sich bei Vadim S. lediglich um eine Alias-​Identität handelt.

163 Hinzu kommt, dass der Zeuge V. in seiner zweiten Vernehmung als Zeuge in der hiesigen Hauptverhandlung den Angeklagten als seinen Schwager Vadim K. identifiziert hat. Diese Aussage des Zeugen hält der Senat für in jeder Hinsicht glaubhaft und den Zeugen insoweit auch für glaubwürdig. Dabei hat der Senat durchaus in den Blick genommen, dass der Zeuge im Rahmen seiner ersten Vernehmung in der Hauptverhandlung noch angegeben hatte, den Angeklagten nicht sicher als seinen Schwager wiedererkennen zu können. Der Senat ist hingegen davon überzeugt, dass es sich hierbei um eine Falschaussage handelte, welche der Zeuge in seiner zweiten Vernehmung korrigiert hat – und zuvor auch schon in dem Interview, welches er kurz nach der Rückkehr in die Ukraine nach der ersten Vernehmung den Investigativplattformen „Bellingcat“, „The Insider“ und „Der Spiegel“ gegeben hatte. Nachvollziehbares Motiv für die Falschaussage war, wie der Zeuge in seiner zweiten Aussage selbst bestätigte, seine Angst vor Repressalien Russlands. Diese Angst war während der gesamten ersten Vernehmung offenbar. Der Zeuge V. hat sich während dieser Vernehmung offensichtlich gewunden, klare Aussagen zu treffen, und war sehr bemüht, den Angeklagten nicht zu belasten. Wie bereits dargestellt, hat er jedoch bereits in dieser ersten Vernehmung seinen Schwager, dessen Ehefrau E. K. und die Tochter M. K. auf den vorgehaltenen Lichtbildern eindeutig identifiziert. In seiner zweiten Vernehmung hat er dann auch den Angeklagten uneingeschränkt als seinen Schwager identifiziert. Darüber hinaus hat er selbst weitere Fotos vorgelegt, welche den Angeklagten im familiären Umfeld zeigen: Auf einem Foto ist der Angeklagte mit dem gemeinsamen Schwiegervater abgebildet, die Tätowierung am rechten Unterarm des Angeklagten ist auch auf diesen Bildern zweifelsfrei wiederzuerkennen.

164 b) Der persönliche Werdegang des Angeklagten

165 Die Feststellungen zum persönlichen Werdegang des Angeklagten stammen zunächst aus der internationalen Fahndungsmitteilung vom 23. April 2014 bei Interpol, welche zahlreiche Angaben zur Personalie Vadim K. enthielt und welche weit über die spärlichen Angaben in der Antwort des Ermittlungskommitees der Russischen Föderation vom 15. November 2020 auf ein deutsches Rechtshilfeersuchen hinausgehen.

166 Die Erkenntnisse zur ersten Ehe und den daraus hervorgegangenen Kindern fußen im Wesentlichen auf den im Vermerk der KOKin Fr. vom 3. April 2020 niedergelegten Rechercheergebnissen des Bundeskriminalamtes, welcher insbesondere eine Auswertung der Social-​Media-​Kanäle der ersten Ehefrau und der gemeinsamen Kinder beinhaltete. Sie werden gestützt durch die Aussagen der Zeuginnen Mü. und I. K., welche die erste Ehefrau des Angeklagten noch aus der gemeinsamen Schulzeit kannten und zu dieser weiterhin Kontrakt pflegten. Auch der Zeuge V. konnte bestätigen, dass der Angeklagte bereits vor der Ehe mit E. K. verheiratet war und aus dieser Ehe zwei Kinder hervorgegangen sind, wenn ihm auch Details hierzu nicht bekannt waren.

167 Die Feststellungen zur zweiten Ehe mit E. K. und zur gemeinsamen Tochter M. K. folgen, wie bereits dargestellt, insbesondere aus der bei der Durchsuchung bei den ukrainischen Schwiegereltern sichergestellten Hochzeitsurkunde und den entsprechenden Aussagen der Zeugen O. L., T. L. sowie V. Sie ergeben sich auch aus zahlreichen die Familie zeigenden Lichtbildern und kurzen Videosequenzen, welche auf den Notebooks der Familie V. und O. L./T. L. sichergestellt werden konnten und in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden sind.

168 Die Feststellungen zu dem Verfahren wegen der Ermordung des N. beruhen neben den bereits benannten Fahndungsnachrichten insbesondere auch auf der Mitteilung des Ermittlungskomitees der Russischen Föderation vom 13. Mai 2020. Das Verfahren sei mangels Nachweises einer Tatbeteiligung eingestellt worden. Aus der Interpol-​Nachricht vom 7. Juli 2015 ergibt sich, dass die russische Fahndungsmitteilung betreffend den Angeklagten am gleichen Tag gelöscht worden ist. In einer im Internet veröffentlichten Pressemitteilung führt das Ermittlungskomitee der Russischen Föderation am 19. Juni 2013 aus, dass in der Nacht zum 19. Juni 2013 in der Tolbuhina Straße in Moskau der Körper eines 49-​jährigen Mannes mit Schussverletzungen im Kopf und Oberkörperbereich gefunden und aufgrund dessen ein Ermittlungsverfahren wegen Mordes u.a. eingeleitet worden sei. Ein unbekannter Mann habe nachts an benannter Adresse vier Schüsse auf den Geschädigten abgefeuert und sich danach auf einem Fahrrad vom Tatort entfernt. Bei dem Opfer seien Personaldokumente auf den Namen N. gefunden worden (Vermerk der Verbindungsbeamtin des Bundeskriminalamtes KHKin M.-​O. vom 31. Januar 2020). Darüber hinaus strahlte der russische Nachrichtensender „Life News“ Bilder einer Überwachungskamera aus, welche das Tatgeschehen in der Nacht zum 19. Juli 2013 zumindest teilweise zeigen sollen (Video abrufbar unter www.youtube.com). In der Videoaufnahme ist zu erkennen, wie ein Mann aus einem Auto steigt und quer durchs Bild über einen durch Straßenlaternen ausgeleuchteten Parkplatz läuft. Ihm nähert sich von hinten ein Fahrradfahrer mit Schirmmütze und einem dunklen Sportanzug bekleidet auf einem sportlichen Herrenfahrrad. Als der Mann den Fahrradfahrer bemerkt, geht er auf diesen los und attackiert ihn körperlich. Es kommt zu einem kurzen Gerangel. Der Mann reißt sich plötzlich vom Fahrradfahrer los und versucht zu fliehen. Der Fahrradfahrer eilt ihm zu Fuß nach. Der Flüchtende gerät ins Wanken, wobei unklar bleibt, ob ihn ein Schuss getroffen hat oder er nur gestolpert ist. Er kann sich noch einmal aufrappeln und beide Personen verschwinden sodann in der Dunkelheit. Nach einem Schnitt des Videos sieht man den Fahrradfahrer gelassenen Schrittes aus der Dunkelheit zurückkehren, er trägt eine Pistole mit Schalldämpfer bei sich. Er nimmt sein Fahrrad auf und fährt davon.

169 Die Sachverständige Dr. Gr. hat bekundet, eine Auswertung verschiedener russischsprachiger Internetquellen habe ergeben, dass es sich bei dem damaligen Tatopfer N. um einen Geschäftsmann aus Naltschik handelte.

170 N. sei außerdem die rechte Hand von Arsen Kanokov, dem Oberhaupt der Republik Kabardino-​Balkarien, gewesen. Diese nachvollziehbare Einschätzung der Sachverständigen und Zeugin wird gestützt durch das Rechercheergebnis der Verbindungsbeamtin des Bundeskriminalamtes KHKin M.-​O. (Vermerk vom 31. Januar 2020), wonach das Opfer ein Geschäftsmann aus Naltschik mit Verbindungen zur Regionalregierung der Region Kabardino-​Balkarien gewesen sei. Das Opfer sei bereits im November 2012 Opfer eines Bombenanschlags gewesen, welchen er jedoch überlebt habe.

171 2. Historischer Hintergrund der Tat

172 a) Der zweite Tschetschenienkrieg von 1999 bis 2009 sowie der russisch-​georgische Krieg im August 2008

173 Die historischen Hintergründe zu dem ersten und zweiten Tschetschenienkrieg, den Präsidentschaftswahlen 1997 sowie dem russisch-​georgischen Krieg im August 2008 hat der Senat als offenkundig zugrunde gelegt (vgl. Beschluss des Senats vom 16. Juni 2021). Die dortigen Angaben werden flankiert durch die Ausführungen der Sachverständigen Me. in der Hauptverhandlung und ihrem schriftlichen Gutachten vom 30. August 2019 und vom 16. September 2019 sowie den „Bericht zur Terrorismuslage in Tschetschenien und deren Auswirkungen auf die Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland“ des Bundeskriminalamtes mit Stand vom 31. Dezember 2005.

174 Die Feststellungen zu den Angriffen auf Nazran im Juni 2004 beruhen auf den entsprechenden Ausführungen der Sachverständigen Me. und werden u.a. bestätigt durch die im Vermerk vom 28. Mai 2020 des KHK H. niedergelegten zeitgeschichtlichen Recherchen. Danach äußerte sich Präsident Putin unmittelbar nach den Angriffen, dass die Rebellen gefunden und vernichtet werden müssten; diejenigen die lebend gefasst würden, sollten vor Gericht gestellt werden (so zitiert auf https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/kaukasus-​tschetschenische-​rebellen-​richten-​blutbad-​an:1158250.html).

175 An der fachlichen Qualifikation der Sachverständigen Me., welche als Politikwissenschaftlerin und aufgrund ihrer langjährigen Arbeit beim Landeskriminalamt über eine besondere Sachkunde verfügt, bestehen keinerlei Zweifel.

176 b) Die Ausrufung des Kaukasischen Emirats im November 2007

177 Soweit der Senat Feststellungen zum Kaukasischen Emirat getroffen hat, ergeben sich diese zum einen ebenfalls aus den mündlichen und schriftlichen Ausführungen der Sachverständigen Me. Zum anderen folgen sie auch aus dem Inhalt des Schreibens des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB an der Russischen Botschaft in Berlin an das Bundeskriminalamt vom 13. Juli 2012 sowie zahlreichen Ermittlungsvermerken, u.a. dem OSINT-​Auswertebericht des Landeskriminalamtes vom 13.01.2020 und dem Vermerk des Bundeskriminalamtes vom 7. April 2020.

178 c) Der Lopota-​Zwischenfall im August 2012

179 Die Feststellungen zum Lopota-​Zwischenfall im August 2012 stützt der Senat auch insoweit auf die mündlichen und schriftlichen Ausführungen der Sachverständigen Me., die sich mit den auch mündlich erläuterten Rechercheergebnissen von KOK Eb. (vgl. Vermerk des Bundeskriminalamtes vom 7. April 2020) decken. Flankiert werden die Ausführungen der Sachverständigen Me. und die Ermittlungen von KOK Eb. durch die Aussagen der Zeugen Lo., Ch. und Ka., welche das Geschehene aus unterschiedlichen Perspektiven als Augenzeugen miterlebt haben. Der Zeuge Lo., damals stellvertretender Innenminister Georgiens, hat dabei detailliert die Rolle des Tatopfers als Vermittler zwischen den Fronten geschildert. Schließlich hat die Zeugin M. Ts., die damalige Ehefrau des Tatopfers, nachvollziehbar insbesondere die Bestürzung des Tatopfers über das Geschehene bekundet. Sie hatte ihren damaligen Ehemann sowohl unmittelbar vor als auch nach dem Vorfall erlebt.

180 3. Die Rolle des Tatopfers

181 a) Die Biographie des Tatopfers

182 Die Feststellungen zur Biographie T. Ka. bis hin zu seiner Einreise nach Deutschland im Dezember 2016 beruhen zunächst auf seinen eigenen Angaben in seiner Vernehmung durch das Landeskriminalamt am 18. Januar 2017 (Protokoll der Zeugenvernehmung vom 18. Januar 2017) sowie bei seiner Anhörung im Asylverfahren (Protokoll der Anhörung vom 30. Januar 2017). Die dort gemachten Angaben werden durch die Bekundungen der Zeugin M. Ts. bestätigt und ergänzt. Die Zeugin hat über mehrere Hauptverhandlungstermine umfangreich, mit großer Detailtiefe und in jeder Hinsicht nachvollziehbar ihre Familiengeschichte, das Kennenlernen der Eheleute im Mai 2000 und die Entwicklung ihres Mannes, insbesondere seine Rolle im zweiten Tschetschenienkrieg, aber auch seine Beziehungen zur späteren georgischen Regierung unter Saakashvili geschildert. Ihre Bekundungen umfassen auch das Attentat im Mai 2015 in Tiflis/Georgien, die Ausreise ihres Ehemannes nach Odessa/Ukraine und den späteren Aufenthalt in Berlin. Dabei hat sie ihren damaligen Ehemann als starken Patrioten und Kämpfer dargestellt, der sich für das tschetschenische Volk eingesetzt und bei diesem große Anerkennung genossen habe. Auch wenn er in führender Rolle an den Kämpfen während des zweiten tschetschenischen Krieges, einschließlich des Angriffs auf Nazran, teilgenommen habe, sei er eigentlich gegen Gewalt gewesen. Sie hat von immer wieder langen Phasen, in denen sich das Paar während der kämpferischen Auseinandersetzungen in den Jahren zwischen 2000 und 2004 nicht gesehen hat, und der damit einhergehenden Belastungssituation für die Familie berichtet. Auch die fortwährenden Bedrohungen, denen sich nicht nur das Tatopfer, sondern auch die übrige Familie über Jahre ausgesetzt sah, hat die Zeugin eingehend geschildert. Den Mordanschlag, welcher auf das Tatopfer im Mai 2015 in Tiflis verübt wurde und welchen dieser überlebte, hat die Zeugin in Übereinstimmung mit der entsprechenden Aussage des Tatopfers im Asylverfahren bekundet.

183 Sie hat dabei stets zwischen ihren eigenen Wahrnehmungen sowie an sie durch Dritte herangetragenen Umständen unterschieden. Ihre Aussage war nicht nur von einer großen Sachlichkeit und Detailtiefe getragen, sondern auch von einer hohen Emotionalität im Hinblick auf die sich über mehrere Jahrzehnte erstreckenden Erinnerungen an Bedrohung, Brutalität und Verlust, die die Familie erlitten hatte und ihre Eskalation in der Ermordung ihres ehemaligen Ehemannes fand.

184 Ihre Bekundungen decken sich darüber hinaus mit einer Vielzahl von weiteren Beweisen. So wird etwa die sowohl von ihr als auch dem Todesopfer angegebene Namensänderung belegt durch die Namensänderungsurkunde vom 23. Mai 2005. Die Drohnachrichten an die Zeugin M. Ts. aus August 2016 und das Tatopfer im Dezember 2016 ergeben sich aus den (übersetzen) Handy-​Screenshots dieser Nachrichten. Die Nachrichten hatten das Tatopfer und die Zeugin M. Ts. im Rahmen des Asylverfahrens zu den dortigen Akten gereicht (vgl. Vermerk vom 8. September 2020 des KHK H.). Den Werdegang einschließlich der konkreten Bedrohungslage des Tatopfers greift auch der Vorsitzende der Deutsch-​Kaukasischen Gesellschaft e.V. E. M. in seinem Schreiben vom 13. Januar 2017 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf, das ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesen worden ist.

185 Die den Feststellungen entsprechenden Bekundungen der Zeugin M. Ts. sowie des Tatopfers zu dem Anschlagsversuch in Tiflis im Mai 2015 ließ sich darüber hinaus ohne weiteres mit den Ausführungen der Sachverständigen Kn., Ärztin im Institut für Rechtsmedizin der Charité Berlin, in Einklang bringen. Diese hatte im Rahmen der Obduktion des Tatopfers an der linken Schulter ältere Hautnarben festgestellt, die zu den behaupteten Schussabgaben passten. Der Zeuge Lo. schilderte zudem nachvollziehbar, er habe die Videoaufzeichnungen des Anschlagversuchs auf das Tatopfer gesehen. Man sehe wie der Täter, ein Mann mit Basecap, auf das in einem Auto sitzende Opfer schieße und wie dieses zum Schutz den Arm gehoben habe. Vier Kugeln hätten das Opfer in den Arm getroffen, weitere Schüsse hätten ihn verfehlt und nur das Auto getroffen. Er habe nach dem Anschlag das Tatopfer im Krankenhaus persönlich besucht.

186 Die Feststellungen zur Einreise nach Deutschland und zum Verlauf des Asylverfahrens beruhen neben der entsprechenden Aussage der Zeugin M. Ts. insbesondere auch auf den Bekundungen der Zeugin Su., welche das Tatopfer in der Ukraine als zweite Ehefrau nach islamischem Recht ehelichte und mit diesem und dem gemeinsamen Sohn in Berlin schließlich zusammenwohnte. Zum Verlauf des Asylverfahrens hat der Senat seine Feststellungen auch auf den das Tatopfer betreffenden Asylbescheid vom 1. März 2017 und den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. Januar 2018 (Datei „180927_XXX“) gestützt. Die vom Tatopfer in seiner Asylanhörung angegebene und vom Verwaltungsgericht nicht als glaubhaft erachtete Herzerkrankung wird bestätigt durch das Ergebnis der Obduktion. Insoweit hat die Sachverständige Kn. sowohl in ihrem schriftlichen Gutachten als auch im Rahmen der mündlichen Erläuterung nachvollziehbar ausgeführt, dass bei dem Tatopfer eine linksbetonte Herzmuskelzunahme mit Überschreiten des kritischen Herzgewichts und eine verstärkte Muskelbalkenbildung sowie Verengung der Herzkammern feststellbar gewesen seien.

187 Den Werdegang der Kinder des Tatopfers hat der Senat auch auf Grundlage der glaubhaften Aussage der Tochter A. Ts. feststellen können. Hinsichtlich des Sohnes I. Ts. hat der Senat seine Überzeugung ergänzend auf den Vermerk vom 24. August 2020 des KHK H. sowie die Bekundungen des Tatopfers anlässlich eines „Kontaktgesprächs“ mit dem Landeskriminalamt Brandenburg vom 24. April 2018 (Gedächtnisprotokoll vom 25. April 2018) gestützt.

188 b) Die Rolle des Tatopfers im zweiten Tschetschenienkrieg und im georgisch-​russischen Krieg im August 2008 sowie die Zusammenarbeit mit der (ehemaligen) Regierung unter Saakashvili

189 Die Feststellungen zur Beteiligung des Tatopfers am zweiten Tschetschenienkrieg sowie seiner Rolle beim georgisch-​russischen Krieg 2008 beruhen in erster Linie auf seinen eigenen Angaben, welche er in seiner Vernehmung gegenüber dem Landeskriminalamt am 18. Januar 2017 (Protokoll der Zeugenvernehmung vom 18. Januar 2017) sowie bei seiner Anhörung im Asylverfahren gemacht hat (Protokoll der Anhörung vom 30. Januar 2017). Zu seiner Rolle im zweiten Tschetschenienkrieg hatte er u.a. geschildert, dass im Pankisital nach dem ersten Tschetschenienkrieg etwa 7.000 tschetschenische Flüchtlinge gelebt hätten. Diese hätten von ihren erschütternden Kriegserfahrungen aus dem ersten tschetschenischen Krieg erzählt. Aufgrund seiner ethnischen (tschetschenischen) Wurzeln habe er sich daraufhin entschlossen, sein Land gegen „die Russen“ zu verteidigen, und sich der Armee der selbsternannten Republik Itschkerien im Jahr 2000 angeschlossen. Die Armee habe zum größten Teil aus Sunniten bestanden, aber auch aus Christen und anderen Moslems. Er habe in dieser Zeit auch den damaligen Präsidenten Itschkeriens Maskhadov kennengelernt und mit ihm einen guten Kontakt gepflegt. Nachdem dieser ihn zum Kommandeur ernannt habe, habe er eine Truppe von über 60 Tschetschenen angeführt. Einsatzgebiete seiner Truppe seien die Regionen Schalinski und Vedeno/Vedenski sowie Urus-​Martan gewesen. Im Herbst 2004 habe er dann auf eigenen Wunsch die Armee verlassen und sei zu seiner Familie ins Pankisital zurückgekehrt.

190 Die vom Tatopfer gemachten Angaben stimmen auch insoweit mit der Aussage der Zeugin M. Ts. überein. Das Tatopfer habe sich sehr für sein Land und seine Landsleute eingesetzt, aber auch die Flüchtlinge in der Region unterstützt. Ihr damaliger Ehemann habe sich Maskhadovs Armee angeschlossen und sei im Mai 2001 in den Krieg „in die Berge“ gezogen, wo seine Einheit große Verluste erlitten habe. In der Armee sei er auch unter dem Namen „Dyschno“ oder „Dyschni“ bekannt gewesen.

191 Dass das Tatopfer mit hochrangigen Separatisten bekannt war und an ihrer Seite gekämpft hat, hat er selbst eingeräumt und bestätigen auch zahlreiche Lichtbilder, welche das Tatopfer in militärischer Kleidung und teilweise bewaffnet u.a. an der Seite von Aslan Maskhadov, Shamil Bassaev, M. Ma. und Gh. zeigen.

192 Die Überzeugung, dass das Tatopfer an den Angriffen auf Nazran im Sommer 2004 beteiligt gewesen ist, hat der Senat aus der Aussage der Zeugin M. Ts., seiner damaligen Ehefrau, gewonnen. Sie hat glaubhaft bekundet, mit ihrem Mann im Nachhinein über die Angriffe gesprochen zu haben, nachdem sie gehört habe, wie er mit anderen am Telefon darüber geredet habe. Er habe ihr gegenüber damals zugestanden, in der Nacht in Nazran gewesen zu sein und an den Angriffen der tschetschenischen Rebellen unter Maskhadov teilgenommen zu haben. Darüber hinaus griffen eine Reihe russischer Medien nach dem Tod von T. Ka. im Jahr 2019 die Angriffe in Nazran noch einmal auf und berichteten über dessen Beteiligung an diesen (vgl. OSINT-​Auswertebericht vom 20. Januar 2020). Ob das Tatopfer bei diesen Angriffen eigenhändig Menschen getötet hat, konnte der Senat nicht feststellen. Er trug infolge seiner hervorgehobenen Stellung jedoch zumindest eine Mitverantwortung für den Tod der Menschen.

193 Die Zeugin M. Ts. hat ferner geschildert, ihr ehemaliger Ehemann sei in den Jahren 2005/2006 Emir im Pankisital gewesen. Er habe in dem Tal eine hohe Autorität genossen und sei für die Menschen dort verantwortlich gewesen. Vor diesem Hintergrund habe er auch im engen Kontakt mit der georgischen Regierung gestanden und eine Mittlerstellung zwischen Saakashvili und den Tschetschenen im Tal eingenommen. Dies hat auch der Zeuge Lo. so bekundet. Das Tatopfer habe der georgischen Regierung geholfen, „Unruhestifter“ in der Region zu identifizieren, um Auseinandersetzungen zwischen den dort zusammenlebenden Christen und Muslimen zu vermeiden. Er habe der georgischen Regierung als Berater und Vermittler gedient. Als er, Lo., Leiter des Antiterrorzentrums in Tiflis gewesen sei, sei das Tatopfer für ihn (unentgeltlich) als Informant tätig gewesen. Das Tatopfer habe er immer als ausgeglichenen und ruhigen Menschen wahrgenommen, der eher versucht habe, Streitigkeiten zu schlichten als welche zu provozieren.

194 Die Feststellungen zur Rolle des Tatopfers in den kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Georgien und Russland im August 2008 beruhen auf dessen eigenen Schilderungen sowie den übereinstimmenden Bekundungen des Zeugen Lo.

195 Hinsichtlich der Überzeugungsbildung des Senats betreffend die Vermittlerrolle des Tatopfers bei dem sogenannten Lopota-​Vorfall im August 2012 wird auf die vorstehenden Ausführungen unter C.II.2.c) Bezug genommen.

196 Nach alledem ließen sich über die Teilnahme des Tatopfers am zweiten Tschetschenienkrieg einschließlich der Beteiligung an den Angriffen auf Nazran hinaus keine weiteren Radikalisierungstendenzen feststellen. Weder konnte der Senat feststellen, dass das Tatopfer Mitglied des radikal-​islamischen „Kaukasischen Emirats“ war, noch sich wie andere tschetschenische Kämpfer dem Islamischen Staat anschloss oder sich diesem nahe fühlte. Nichtsdestotrotz lässt sich feststellen, dass das Tatopfer bis zu seiner Einreise nach Deutschland den russischen Interessen zuwider agierte, zunächst als tschetschenisch-​separatistischer Kämpfer und später als Unterstützer der anti-​russischen und westlich orientierten Regierung Georgiens bis zum Machtwechsel im Jahr 2012. Sein gegen Russland gerichtetes Engagement zieht sich wie ein roter Faden durch sein Leben, wohingegen sich seine Verbindungen und Kontakte zu Islamisten nur punktuell nachvollziehen lassen.

197 4. Die russischen Nachrichtendienste

198 Die Feststellungen zu den russischen Nachrichtendiensten und diesen nachgeordneten paramilitärischen Einheiten, insbesondere „Vympel“, beruhen in erster Linie auf den Erkenntnissen des Bundesamtes für Verfassungsschutz, welche dieses in seinem Schreiben vom 3. Dezember 2020 niedergelegt hat. Sie decken sich mit den von Großbritannien auf eine Europäische Ermittlungsanordnung übermittelten Erkenntnissen zu den Spezialeinheiten „Vympel“ und „Alpha“ (vgl. Übersetzung des Teilerledigungsschreiben Großbritanniens zu Einheiten russischer Spezialkräfte).

199 5. Die Tatvorbereitung durch den Angeklagten

200 Wahrscheinlich erfolgte die Erschaffung der Tarnidentität des Angeklagten „Vadim S.“ erst kurzfristig vor der Tat. Soweit die russische Föderation am 13. Mai 2020 in ihrer knappen Antwort auf das Rechtshilfeersuchen mitgeteilt hat, der Inlandspass des Vadim S. aus der Serie 4515 Nummer 145774 sei durch die Abteilung des Föderalen Migrationsdienstes für die Stadt Moskau bereits am 3. September 2015 ausgestellt worden, konnte der Senat keine zweifelsfreie Überzeugung gewinnen, dass dieser Inlandspass tatsächlich bereits zu diesem Zeitpunkt ausgestellt und nicht lediglich bei der Eintragung eines solchen gegebenenfalls rückdatiert wurde. Denkbar ist vielmehr auch, dass die Eintragung eines Inlandspasses mit dazugehöriger Passnummer nur erfolgte, da ein solcher Grundlage für die Ausstellung des Reisepasses war.

201 Die Feststellungen betreffend die Steuernummer und den Reisepass einschließlich Ausstellungsdatum am 18. Juli 2019 (rund einen Monat vor der Tat) und Ausstellungort zur Alias-​Personalie beruhen zum einen auf der Auskunft des Ermittlungskomitees der Russischen Föderation vom 13. Mai 2020. Zum anderen folgen sie hinsichtlich des Reisepasses auch aus diesem selbst, nachdem dieser beim Angeklagten bei seiner Festnahme beschlagnahmt werden konnte. Dass es sich um einen echten Reisepass handelt, folgt insoweit nicht nur aus der Antwort des Ermittlungskomitees der Russischen Föderation, sondern auch aus der gutachterlichen Untersuchung durch den Sachverständigen T., welcher beim Landeskriminalamt auf dem Gebiet der physikalisch-​technischen Urkundenuntersuchungen tätig ist (schriftliches Gutachten vom 28. August 2019). In Übereinstimmung mit der Auskunft der Russischen Föderation kommt der Sachverständige ferner zu dem Ergebnis, dass es sich um einen Reisepass handelt, bei welchem keine biometrischen Daten hinterlegt sind. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Entscheidung für einen Reisepass ohne Hinterlegung biometrischer Daten hier vor allem erfolgte, um eine spätere Aufklärung der Tat und insbesondere eine Identifizierung des Täters zu verhindern.

202 Die Überzeugung des Senats zur ZAO Rust beruhen zum einen auf der Arbeitgeberbescheinigung, welche der Angeklagte bei der Visumsbeantragung vorgelegt hat, und zum anderen auf den Bekundungen der Sachverständigen und sachverständigen Zeugin Dr. Gr., welche diese auch in ihrem Vermerk vom 15. November 2019 niedergelegt hat. Nach ihren Recherchen ist das Unternehmen ZAO Rust (steht für „geschlossene Aktiengesellschaft“) in mehreren Firmenverzeichnissen auffindbar. Ergänzend dazu ergibt eine Auswertung der öffentlich zugänglichen Unternehmensverzeichnisse „Spark“ vom 9. Dezember 2019 und „rusprofile.ru“ vom 13. November 2020, dass die in Sankt Petersburg ansässige ZAO Rust ihren Gewerbeschwerpunkt im Bereich Baugewerbe hatte, sich jedoch seit dem Jahr 2015 in der Umstrukturierung befindet und über eine durchschnittliche Belegschaftsstärke von einer Person (laut dem Auskunft von „rusprofile.ru“ auch im Jahr 2019) verfügt. Darüber hinaus ergibt sich aus beiden Verzeichnissen, dass das Unternehmen keine nennenswerte Geschäftstätigkeit entfaltet. Dies deckt sich auch mit der Erkenntnis des Zeugen Do., einem Investigativjournalisten des russischen Magazins „The Insider“. B. J., der Geschäftsführer des angeblichen Arbeitgebers des Angeklagten ZAO Rust, erklärte in einem Telefonat gegenüber dem Zeugen Do., einen angeblichen Bauingenieur namens Vadim S. nicht zu kennen. Das Unternehmen befinde sich in der Umstrukturierung und habe keine Beschäftigten. Im klaren Widerspruch zu diesen Erkenntnissen stehen die Angaben in der Arbeitgeberbescheinigung, wonach Vadim S. seit dem 20. November 2017 als Bauingenieur bei der ZAO Rust angestellt ist und ein Monatsgehalt von 80.000 Rubel bezieht. Die Bescheinigung ist neben dem Geschäftsführer Er. von dem Oberbuchhalter I. unterzeichnet, was einschließlich des erwähnten Vadim S. bereits für wenigstens zwei Angestellte spricht. Schließlich ergibt sich aus dem Vermerk des KK S. vom 7. April 2020, dass nicht nur der Angeklagte unter seiner Alias-​Personalie die ZAO Rust als Arbeitgeber bei der Visumsbeantragung angegeben hat, sondern ebenso eine Person unter dem Namen Roman D. nahezu zeitgleich bei der Visumsbeantragung im Generalkonsulat der Slowakischen Republik in Sankt Petersburg, wie eine entsprechende Auskunft des Außenministeriums und Ministeriums für Europäischen Angelegenheiten der Slowakischen Republik mit Schreiben vom 25. März 2020 belegt. Insgesamt hätte die ZAO Rust damit im Jahr 2019 bereits mindestens drei Angestellte ausweisen müssen, welche im Übrigen ein monatliches Gehalt bezogen haben sollen, das die in den Unternehmensverzeichnissen wiedergegebene Geschäftstätigkeit weit übersteigt. Der Senat ist vor diesem Hintergrund davon überzeugt, dass die an sich „inaktive“ ZAO Rust vorliegend lediglich dazu genutzt wurde, der Alias-​Personalie des Angeklagten die für die Visumserteilung erforderliche Anstellung zu bescheinigen.

203 Unter den Unterlagen zur Visumsbeantragung auf den Namen Vadim S. befanden sich u.a. zwei Antragsformulare für das Visum, ein Registrierungsbeleg der offiziellen Website für Visumsanträge für Frankreich, eine Bestätigung der Erfassung von Fingerabdrücken, eine Buchungsbestätigung für das Hotel Pratic in Paris, eine Buchungsbestätigung für einen Hin- und Rückflug zwischen Sankt Petersburg und Paris, eine Kopie des Reisepasses und die Bestätigung des Arbeitgebers (Vermerk des KK S. vom 20. Januar 2020).

204 Soweit sich unter den übermittelten Unterlagen zwei inhaltlich teilweise abweichende Visumsantragsformulare befinden, ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass lediglich der zeitlich erste Antrag vom 26. Juli 2019 den vom Angeklagten gemachten Angaben entspricht. Nur dieser enthält eine handschriftliche Unterschrift sowie den Unterzeichnungsort Sankt Petersburg. Den zweiten Antrag vom 29. Juli 2019 mit teilweise abweichenden Angaben erklärt sich der Senat wie folgt: Dieser beruht auf einer (ggf. erneuten) Übertragung der Angaben aus dem ersten Antrag in das elektronische Visasystem – entweder durch eine eingeschaltete Visaagentur oder durch das Generalkonsulat selbst. Bei der Antragsbearbeitung sind die Daten aus dem ersten Antrag nur kursorisch in das Visasystem eingepflegt worden.

205 Die Überzeugung, dass der Angeklagte zur Antragsunterzeichnung am 26. Juli 2019 persönlich nach Sankt Petersburg gereist ist, hat der Senat insbesondere aufgrund der Bekundungen des Zeugen G. gewonnen. Diese Flugbewegung des Angeklagten konnte der Zeuge G. anhand der Datenbank „Magistral“ nachvollziehen. In dieser Datenbank sind nach seinen Schilderungen alle ticketgebundenen Reisebewegungen im russischen Inland abgespeichert und einsehbar. Die Reise nach Sankt Petersburg war auch zur Erfassung der Fingerabdrücke des Angeklagten erforderlich.

206 Der Senat geht davon aus, dass sich der Angeklagte zur Antragstellung einer Visaagentur aus Sankt Petersburg bediente. So war etwa in der Versicherungspolice vom 25. Juli 2019 auf den Namen seiner Alias-​Identität eine Telefonnummer als Rufnummer des Versicherungsnehmers hinterlegt, die einer Visaagentur zugeordnet werden konnte (Vermerk des KK S. vom 20. Januar 2020).

207 6. Die Anreise nach Berlin über Paris und Warschau

208 Die Überzeugung zur Reiseroute hat der Senat sowohl aus dem Fluggastdatenblatt von der Fluggesellschaft Air France betreffend den Flug am 17. August 2019 von Moskau nach Paris als auch der Passagierliste betreffend den Flug am 20. August 2019 nach Warschau gewonnen. Dazu passen auch die Lichtbilder, welche den Angeklagte bei seiner jeweiligen Ankunft an den Flughäfen in Paris und Warschau zeigen. Darüber hinaus werden die Städtetouren, welche der Angeklagte in Paris und Warschau gemacht hat, durch die auf seinem Mobiltelefon gespeicherten Lichtbilder belegt. Diese Lichtbilder zeigen unterschiedliche Sehenswürdigkeiten der beiden Städte, teilweise mit dem Angeklagten. Nach den ausgelesenen Metadaten sind die Bilder am 19. August 2019 in Paris und am 20. August 2019 in Warschau aufgenommen worden. Auch zahlreiche Lichtbilder von Überwachungskameras aus und vor dem Novotel Hotel in Warschau zeigen den Angeklagten. Das letzte Mal ist der Angeklagte darauf am 22. August 2019 morgens um 8:03 Uhr beim Verlassen des Hotels zu sehen.

209 Trotz intensiver Ermittlungen verlief sich die Spur des Angeklagten nach dem Verlassen des Hotels am Morgen des 22. August 2019. Weder eine Auswertung der Passagierlisten von Flügen zwischen Berlin und Warschau noch von Bahnverbindungen oder „Blitzerfotos“ auf der Strecke von der deutsch-​polnischen Grenze nach Berlin ergab irgendeinen Hinweis auf den Reiseweg des Angeklagten zwischen Warschau und Berlin, wie KHK F. bekundet hat.

210 Der Senat ist der Überzeugung, dass der Angeklagte zur Tarnung ganz bewusst seine Aufenthalte in Paris und Warschau sehr sichtbar gestaltete. Er ließ sich jeweils durch Fremdenführer die Städte zeigen und vor Sehenswürdigkeiten fotografieren. Ziel war es ganz offensichtlich, sich den Anschein eines gewöhnlichen Touristen in Paris und Warschau zu geben, der mit einer in Berlin später begangenen Tat in keinerlei Verbindung steht. Um möglichst keine Rückschlüsse auf ihn als Täter zu ermöglichen, lief der Reiseabschnitt nach Berlin absolut „unsichtbar“ ab. Der Senat ist weiter davon überzeugt, dass auch die Rückreise in das Hotel nach Warschau so verlaufen sollte, welche nur durch die Festnahme des Angeklagten am Holsteiner Ufer verhindert wurde. Dafür spricht, dass das Zimmer im Hotel in Warschau bis zum 25. August 2019 gebucht war (vgl. Vermerk des KKA L. vom 17. Februar 2020). Am gleichen Tag sollte auch der Rückflug des Angeklagten von Warschau nach Moskau erfolgen. Ein Ausdruck des E-​Tickets für diesen Flug auf den Namen „Vadim S.“ befand sich ebenfalls im Hotelzimmer in Warschau (vgl. Vermerk des KK O. vom 29. November 2019). Dazu passt auch, dass der Angeklagte nach den Schilderungen des KHK F. nahezu sein gesamtes Reisegepäck einschließlich des bis dahin benutzten Mobiltelefons in dem Zimmer in Warschau zurückließ. Dort gab er vor seiner Reise nach Berlin sogar noch Wäsche zur Reinigung im Hotel ab (vgl. auch Spur 8.7 des Asservatenverzeichnisses vom 23. August 2019).

211 7. Die Tat vom 23. August 2019

212 a) Das Tatgeschehen im „Kleinen Tiergarten“

213 Die Feststellungen zum Tatgeschehen im „Kleinen Tiergarten“ beruhen zunächst auf den Aussagen der Zeuginnen und Zeugen Ha., Ko., W., Sc., P., Te., De., Fi., He., Sch. und Ku., welche die Tatausführung aus verschiedenen Blickwinkeln und zum Teil nur ausschnittsweise mitbekommen haben.

214 Die Feststellungen zum unmittelbaren Tatvorgeschehen und der Tatzeit beruhen neben den Aussagen der Zeuginnen Ha. und A. Ts. vor allem auf den drei vom Tatort abgesetzten Notrufen unmittelbar nach der Tat. Die Notrufe sind belegt durch die verlesenen Tonbandabschriften und wurden darüber hinaus in der Hauptverhandlung auch in Augenschein genommen. Den Fußweg des Tatopfers haben die Beamten des Landeskriminalamtes KHK Bo. und KHK F. im Selbstversuch ermittelt und entsprechend geschildert; er lässt sich mit dem Tatgeschehen ohne Weiteres in Einklang bringen.

215 Die Spurenlage, wie sie sich aus dem Tatortbefundbericht von KHK Bo. vom 28. Oktober 2019 sowie dessen Ausführungen in der Hauptverhandlung ergibt, spricht dafür, dass sich das Opfer zum Zeitpunkt der ersten Schussabgabe bewegte. Darauf weisen insbesondere die Verteilung der Blutspuren als auch die Fundorte der Patronenhülsen hin. Zu dieser Spurenlage passen auch die Bekundungen der Zeugin Ko., das Opfer sei zum Zeitpunkt der von ihr bemerkten ersten Schussabgabe noch den Parkweg entlanggelaufen und zu Boden gestürzt, als der Täter von hinten auf das Opfer geschossen habe.

216 Die Feststellungen zu den Verletzungen des Tatopfers, der Reihenfolge der Schüsse sowie zur Todesursache beruhen im Wesentlichen auf dem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen Kn., Ärztin im Institut für Rechtsmedizin der Charité Berlin.

217 Das Gutachten ergab, dass bei dem Getöteten jeweils drei Ein- und Ausschussverletzungen festgestellt wurden, wobei es sich um zwei Kopfdurchschüsse und einen Rumpfdurchschuss handelte. Nach den Ausführungen der Sachverständigen waren beide Kopfdurchschüsse für sich genommen geeignet, zur unmittelbaren Handlungsunfähigkeit und zum Tod zu führen. Die Reihenfolge der Kopfschüsse hat die Sachverständige insbesondere anhand der sogenannten Puppe-​Regel, benannt nach dem Rechtsmediziner Georg Puppe, bestimmen können. Die „Puppe-​Regel“, welche der Feststellung der zeitlichen Reihenfolge von Schädelfrakturen diene, besage, dass bei zwei zeitlich aufeinanderfolgenden Frakturen des Schädels die Linie der zeitlich jüngeren Fraktur die der älteren nicht überkreuze. Danach sei, so die Sachverständige, der Nackendurchschuss zeitlich vor dem Schuss durch das hohe Scheitelbein abgegeben worden. Außerdem sei der Nackendurchschuss im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Rumpfdurchschuss erfolgt, was sich vor allem an dem Verletzungsbild der Hände zeige, die nur Abschürfungen an der Außenseite aufgewiesen hätten. Der Reflex, sich mit den Händen abzustützen, sei also infolge des nahezu zeitgleich abgegebenen Nackendurchschusses bereits ausgeschaltet gewesen.

218 Den in jeder Hinsicht nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung vollumfänglich an.

219 Aufgrund sämtlicher in die Körperrückseite abgesetzten Schüsse sowie der Aussage Ko. ist der Senat davon überzeugt, dass sich das Opfer im Zeitpunkt der Abgabe des ersten Schusses keinerlei Angriffs versah. Ihrer Aussage entsprechend kam der Täter auf einem Fahrrad von hinten an das Opfer herangefahren und gab den ersten Schuss noch während der Fahrt von hinten auf das in die gleiche Richtung spazierende Opfer ab. Weder ist dem ersten Schuss eine Auseinandersetzung vorausgegangen noch gab es sonst einen Kontakt zwischen den beiden Personen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Schussabgabe. Vielmehr nutzte der Täter das Überraschungsmoment und die damit einhergehende Wehrlosigkeit des Opfers für die Tatbegehung bewusst aus.

220 Am Tötungsvorsatz hinsichtlich aller drei Schussabgaben bestehen vor Hintergrund der Benutzung einer Handfeuerwaffe und der Schussabgaben aus kurzer Distanz einmal in den Rumpf und sodann zweimal in den Kopf keinerlei Zweifel.

221 b) Identifizierung des Angeklagten

222 Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass es sich bei dem Täter um den Angeklagten handelt, der am Tattag um etwa 12:10 Uhr vor dem Hauseingang des Holsteiner Ufer 10 durch die Polizeibeamten Bu., Ga, Go. und Vo. festgenommen wurde. Diese Überzeugung stützt sich auf eine Vielzahl von Beweismitteln, insbesondere auf die Ausführungen der Sachverständigen Gn. (Waffentechnik), Dr. Sp. und Dr. Sch. (Schmauchspuren), Br. und Dr. E. (DNA) sowie Dr. Kn. (Rechtsmedizin), aber auch auf die Aussagen der Polizeizeugen KK Ma. und KHK Bo., welche für die Spurensicherung zuständig waren, sowie die Aussagen der Zeugen S. und D., welche eine männliche Person vor seiner Festnahme am Holsteiner Ufer beobachtet haben.

223 Auf Hinweis des Zeugen D. konnten aus der Spree zahlreiche Gegenstände geborgen werden. PM Bu. schilderte, wie er unmittelbar nach der Festnahme des Angeklagten an der Lessingbrücke in die Spree gestiegen sei und zunächst einen Rucksack, zwei Wäschesäcke mit Handschuhen sowie Kleidung, welche mittig unter dem ersten Bogen der Lessingbrücke im Wasser trieben, geborgen habe. Im zweiten Zug habe er außerdem ein schwarzes Herrenfahrrad, welches gerade im Begriff gewesen sei, unterzugehen, aus der Spree gezogen. Neben den von PM Bu. sichergestellten Gegenständen konnte am Tattag gegen 16 Uhr auch die Pistole der Marke „Glock“, Modell 26, mit aufgeschraubtem Schalldämpfer und Magazin aus der Spree gesichert werden. Polizeitaucher bargen sie nahe der Kaimauer auf Höhe der Stelle, wo der Angeklagte sich im Gebüsch befunden hatte.

224 Der Senat ist davon überzeugt, dass es sich bei der sichergestellten Waffe um die Tatwaffe handelt. Diese Überzeugung folgt insbesondere aus den Ausführungen der Sachverständigen Gn., Dr. Sp. und Dr. Sch.

225 Nach den überzeugenden Ausführungen des fachkundigen Sachverständigen Gn., welcher die Waffe unter waffentechnischen Gesichtspunkten untersucht hat, weisen die vom Tatort stammenden Patronenhülsen die gleiche Bezeichnung auf wie die im Magazin verbliebene Munition. Außerdem stammten diese Patronenhülsen ebenfalls von einer Patrone mit einem Kaliber von 9 mm Luger. Die zwei am Tatort sichergestellten Geschosse wiesen Verfeuerungsspuren eines Waffenlaufs mit Rechtsdrall und sechs Führungsleisten-​Paaren auf. Beides treffe auf die untersuchte Pistole zu. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass es sich bei der untersuchten Waffe zweifelsfrei um die Waffe handele, mit welcher die vorgenannten Patronenhülsen gezündet wurden. Auch die Tatgeschosse wiesen übereinstimmende Systemmerkmale mit den beim Erprobungsschießen gewonnen Vergleichsgeschossen auf.

226 Die Überzeugung des Senats, dass es sich bei der Pistole um die Tatwaffe und bei dem Angeklagten um den Täter handelte, folgt auch aus dem Umstand, dass an den aus der Spree geborgenen Kleidungsstücken, u.a. an einem der Handschuhe und dem Basecap, und der Pistole nebst Schalldämpfer Schmauchspuren festgestellt werden konnten. Die chemische Zusammensetzung der Schmauchspuren entspricht der am Tatort sichergestellten Tatmunition, wie der Sachverständige Dr. Sp., forensischer Sachverständiger für physikalische Untersuchungen, erläuterte. Massive Schmauchanhaftungen hätten sich vor allem am Zeigefinger des linken Handschuhs gezeigt. Auch an dem schwarzgrauen Rucksack, vor allem im Innenbereich des Hauptfachs des Rucksacks, sowie dem ebenfalls aus der Spree geborgenen Rucksack der Marke „Quechua“ habe sich diese Schmauchzusammensetzung befunden, so die Sachverständigen Dr. Sp. und Dr. Sch.

227 Sodann hat zur Überzeugungsbildung des Senats, dass es sich bei dem Angeklagten um den Täter handelt, beigetragen, dass an mehreren der aus der Spree sichergestellten Gegenstände DNA festgestellt werden konnte, welche zweifelsfrei dem Angeklagten zuzuordnen ist. Der Sachverständige Dr. Br. führte aus, das DNA-​Muster der ihm anonymisiert vorliegenden Spur 19-​MA026-​2 habe er sowohl an der grauen Trainingshose in Form der Blutspuren als auch innen an dem Basecap, an welchem sich im Übrigen auch die bereits erörterten Schmauchpartikel befanden, festgestellt. Anhand der Hypothesen, dass entweder das Profil der Spurenprobe von der Person 19-​MA026-​2 (Hypothese 1) oder aber von einer unbekannten Person stamme, die mit der Person 19-​MA026-​2 nicht weiter verwandt sei (Hypothese 2), sei das beobachtete Typisierungsergebnis unter Zugrundelegung statistischer Daten bei Annahme der Hypothese 1 30 Milliarden Mal eher zu erwarten als unter Annahme der Hypothese 2.

228 Der Sachverständige Dr. E. hat das gleiche DNA-​Muster darüber hinaus an der aus der Spree geborgene Haarschneidemaschine festgestellt. Unter Zugrundlegung der bereits dargestellten Hypothesen 1 und 2 und der Annahme, dass es keinen eineiigen Zwilling gibt, kommt der Sachverständige Dr. E. in seinem ergänzenden Gutachten vom 19. Januar 2021 zu dem Ergebnis, dass die in der Spur nachgewiesenen Merkmale bei Zutreffen der Hypothese 1 etwa 70 Trilliarden Mal wahrscheinlicher zu beobachten sei als bei Zutreffen von Hypothese 2. Aus gutachterlicher Sicht bestehe kein Zweifel, dass die DNA von der Person 19-​MA026-​2 stamme.

229 Nach dem Vermerk von KHK Gi. vom 15. Dezember 2020 ist die Spur 19-​MA026-​2 dem Angeklagten zuzuordnen. Die Ausführungen der Sachverständigen lassen vor diesem Hintergrund keinen Zweifel daran, dass es sich bei der festgestellten DNA auf der grauen Trainingshose, dem Basecap und dem Haarschneidegerät um DNA des Angeklagten handelt.

230 Dieses Ergebnis fügt sich auch schlüssig in die gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen Kn. ein. Die Sachverständige erläuterte anhand von entsprechenden Lichtbildern, den Angeklagten am 27. August 2019 körperlich untersucht und insbesondere im unteren Drittel der Unterschenkelstreckseite in einem Areal von 10,5 bis 2,5 cm mehrere dunkelrot verschorfte Hautabschürfungen festgestellt zu haben, welche mit den auf den unmittelbar nach Festnahme am 23. August 2019 gefertigten Lichtbildern sichtbaren Hautdefekten korrespondierten. Nach einem Vergleich mit ihr zur Verfügung gestellten Lichtbildern und Detailaufnahmen des Fahrrades und insbesondere der Fahrradpedale seien die im Bereich der Auftrittsflächen des Pedals erkennbaren zylindrischen „Anti-​Rutsch-​Nägel“ aus rechtsmedizinischer Sicht potenziell geeignet, derartige Hautabschürfungen etwa bei einem Abrutschen vom Pedal zu verursachen.

231 Dies wiederum passt zu dem von den Tatortzeuginnen und -zeugen Te., Fi., Ku. und Sch. geschilderten Straucheln und Stürzen des Täters mit seinem Fahrrad. Schließlich stehen die Verletzungen auch im Einklang mit den Blutspuren an der Trainingshose, von denen sich der Senat anhand der Lichtbilder, aber auch unmittelbar an der Trainingshose selbst ein Bild gemacht hat. Zu dem Sturzgeschehen passen im Übrigen auch die schwarzen Spuren im Wadenbereich der in Augenschein genommenen Trainingshose, die vom Zahnkranz des Fahrrads stammen könnten.

232 Die DNA des Angeklagten an der Haarschneidemaschine steht im Einklang damit, dass sich der Angeklagte nach der Tat im Gebüsch am Spreeufer seinen Bart abrasiert hat. So lässt sich dem Vermerk vom 21. November 2019 des KHK Bo. entnehmen, dass sich im schwarzen Rucksack graue Bartstoppeln befanden. Die Zeuginnen Ku. und Ha. sowie der Zeuge S. haben ebenfalls bekundet, dass der Angeklagte vor und bei der Tat sowie bei seiner Ankunft am Holsteiner Ufer einen Bart trug, der nicht nur aus einem Schnauzbart bestand. Nach Verlassen des Gebüschs und bei seiner kurz danach erfolgten Festnahme hatte der Angeklagte allein noch einen Schnauzbart.

233 In diese Beweislage fügen sich die Aussagen der Zeugen S. und D., welche den Angeklagten am Holsteiner Ufer durchgehend von seiner Ankunft bis zur Festnahme beobachtet haben, vollkommen schlüssig und widerspruchsfrei ein.

234 Auch in zeitlicher Hinsicht ist die Tatbegehung durch den Angeklagten ohne weiteres nachvollziehbar. Wie bereits dargestellt, kann die Tatzeit auf etwa 11:55 Uhr eingegrenzt werden. Die mit dem Fahrrad vom Täter zurückzulegende Wegstrecke zwischen dem Tatort und dem Festnahmeort beträgt nach den Bekundungen des Polizeibeamten KHK F., stellvertretender Leiter der mit dem Fall befassten 7. Mordkommission, zwischen 1.250 m (durch den „Kleinen Tiergarten“ über die Kirchstraße und die Moabiter Brücke rechts das Holsteiner Ufer bis zur Lessingbrücke) und 1.640 Metern (über die Turmstraße, Wilsnacker Straße, Kirchstraße und die Moabiter Brücke rechts das Holsteiner Ufer bis zur Lessingbrücke). Für die kürzere Strecke brauchte der Zeuge KHK F. mit dem Fahrrad etwa 3 Minuten und für die längere Strecke gut 4 Minuten. Es ist also (auch) zeitlich ohne weiteres möglich, dass der Angeklagte bereits gegen 12 Uhr oder kurz darauf den Wendehammer des Holsteiner Ufers erreichte und dort vom Zeugen S. beobachtet wurde, der dann um 12:06:22 Uhr den Notruf absetzte.

235 c) Zum Verhalten des Angeklagten nach der Tat

236 Die Feststellungen rund um die Festnahmesituation folgen aus den glaubhaften Bekundungen der an der Festnahme beteiligten Zeugen PM Bu., PHK Go., POM Ga. und POM Vo.

237 Der Senat geht davon aus, dass der Angeklagte im Augenblick vor seiner Festnahme das Schloss öffnen wollte, um mit dem Elektroroller die Flucht fortzusetzen. Diese Überzeugung stützt der Senat zum einen auf die Aussagen der vorgenannten Polizeibeamten, der Angeklagte habe an dem Roller rumhantiert, und zum anderen auf den Umstand, dass sich nach der Aussage des KHK Bo. an dem Roller ein neongrünes Kettenschloss befand und bei Sicherstellung in dem Schloss ein Schlüssel steckte.

238 8. Der Liquidierungsauftrag durch die Zentralregierung der Russischen Föderation

239 Die Überzeugung, dass es sich um einen Auftragsmord handelte, stützt der Senat auf den Umstand, dass sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass sich der Angeklagte und das Tatopfer kannten. Es war auch ansonsten keinerlei persönliches Motiv des Angeklagten für die Tötung feststellbar. Darüber hinaus spricht aber auch die professionelle Tatvorbereitung sowie -durchführung für einen Auftragsmord. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die (staatliche) Legendierung, aber auch die umfangreiche Mithilfe durch Tathelfer in Berlin hervorzuheben. So musste das Opfer vor der Tat ausspioniert werden, um anhand seiner Lebensgewohnheiten eine Gelegenheit zur Tatausführung aufzutun. Darüber hinaus wurde der Angeklagte zur Überzeugung des Senats erst bei seiner Anreise am 22. oder 23. August 2019 vor Ort mit einer Tatwaffe, insgesamt drei Kleidersätzen zur Tarnung und dem bei der Tat benutzten Fahrrad ausgestattet. Auch haben Tathelfer am Tag vor der Tat den Elektroroller am Holsteiner Ufer als Fluchtfahrzeug für den Angeklagten bereitgestellt.

240 Der Senat ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt, dass die Zentralregierung der Russischen Föderation den Auftrag zur Tat gegeben hat. Dies wird durch eine Vielzahl von Umständen belegt:

241 a) Staatliche Legendierung des Angeklagten

242 Im besonderen Maße belastend ist die Erschaffung einer Falschidentität des Angeklagten durch russische Behörden. Nur rund einen Monat vor der Tat statteten diese den Angeklagten mit einer Alias-​Identität aus. Der Angeklagte erhielt von russischen Stellen einen echten Reisepass auf den Tarnnamen Vadim S. Mit diesem offiziellen Pass reiste er sodann in den Schengen-​Raum ein, um die Tat zu begehen. Der Reisepass sollte dem Angeklagten als eine Art „Tarnkappe“ dienen, die seine spätere Identifizierung als Täter nach der Tat verhindern sollte. Tatsächlich erfüllte diese Falschidentität hingegen ihren Zweck nicht. Mit der Aufdeckung der wahren Identität des Angeklagten wurde die Alias-​Identität zu einem Beweismittel, welches den russischen Staat nunmehr schwer belastet.

243 Obwohl die deutschen Ermittlungsbehörden die russischen Behörden nach der Tatbegehung in ihren Rechtshilfeersuchen vom 16. Oktober 2019 und vom 15. November 2019 mit ihrem Verdacht konfrontierten, dass es sich bei Vadim S. um eine Tarnidentität des Vadim K. handele, blieb das Russische Ermittlungskommitee in seinen Antworten vom 1. November 2019 und vom 13. Mai 2020, dort durch die Hauptabteilung für Ermittlungen in besonders wichtigen Fällen, bewusst der Wahrheit zuwider dabei, dass Vadim S. nicht Vadim K. sei. Hätte die Russische Föderation zugestanden, dass es sich tatsächlich um ein und dieselbe Person handelt, hätte sie erklären müssen, warum staatliche Stellen den Angeklagten kurz vor der Tat mit falschen Papieren ausgestattet haben. Das Motiv, die Legende aufrechtzuerhalten, liegt auf der Hand: die Vertuschung der eigenen Tatbeteiligung und Urheberschaft.

244 b) Mangelnde Aufklärungshilfe nach der Tat

245 Dazu passt auch die mangelnde Aufklärungshilfe der russischen Behörden nach der Tat. Wenn Vadim S. tatsächlich eine eigenständige Person mit einer eigenen Vita wäre, wäre es für den russischen Staat ein Leichtes gewesen, dessen Existenz zu belegen. Es hätte dazu eine Vielzahl von Möglichkeiten gegeben. In jedem Staat findet sich eine große Zahl von Spuren eines jeden Menschen. So existieren etwa in staatlichen Datensammlungen Geburtsurkunden, Schulzeugnisse, Studienbescheinigungen, Arbeitsnachweise, Armeezeugnisse, Steuerbescheide, Anmeldebescheinigungen für den Wohnort und Krankenversicherungsnachweise. Es gibt zudem eine Vielzahl von Menschen, die die Existenz eines anderen bestätigen können wie Eltern, Geschwister, Ehepartner, Kinder, Arbeitskollegen, Freunde, Nachbarn.

246 Die Russische Föderation unternahm jedoch nichts, um auch nur irgendeinen Beleg für die Existenz des Vadim S. zu erbringen. Dazu hätte es, wenn sie denn nicht Auftraggeberin der Tat gewesen wäre, hingegen ganz erheblichen Anlass gegeben. Stattdessen wurde eine außenpolitische Krise im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland in Kauf genommen und Wirtschaftsbeziehungen gefährdet.

247 Die Rechtshilfeersuchen der deutschen Ermittlungsbehörden mit der Bitte um Nachweise für die Existenz Vadim S. wurden weitgehend ignoriert. Nicht beantwortet wurde das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Berlin vom 16. Oktober 2019 etwa zu Arbeitsstellen Vadim S., zu dessen militärischer Ausbildung, zu Ungereimtheiten seines vorgeblichen Wohnsitzes in Bryansk und zu bestimmten Eintragungen in seinen Ausweispapieren. Mitgeteilt wurden ausschließlich die den deutschen Behörden bereits bekannten Daten.

248 Ohne Reaktion blieb auch die naheliegende deutsche Bitte aus dem Rechtshilfeersuchen vom 15. November 2019, doch den „echten“ Vadim K. als Zeugen zur Verfügung zu stellen. Auch hierzu schwieg sich die Russische Föderation in ihren Antworten aus.

249 Zu alledem passt, dass die Angaben im Visumsantrag sich sämtlich als falsch erwiesen haben. Wie bereits unter Ziffer C.II.5. ausgeführt, wohnte der Angeklagte anders als im Antrag angegeben nicht in Sankt Petersburg. Falsch war auch die Mitteilung, er arbeite als Bauingenieur bei der ZAO Rust. Tatsächlich unterhielt dieses Unternehmen im Tatzeitraum keinen dafür erforderlichen Geschäftsbetrieb.

250 Dieses Verhalten der Russischen Föderation nach der Tat lässt nur den Schluss zu, dass der Russischen Föderation die Legendierung des Angeklagten nicht nur bekannt war, sondern gerade dazu diente, die hier gegenständliche Tatbegehung und den zugrundeliegenden staatlichen Auftrag zu verschleiern.

251 c) Tatmotiv

252 Schließlich lässt sich auch ein klares Tatmotiv der Zentralregierung der Russische Föderation feststellen. Die Russische Föderation hat durch ihre Repräsentanten weder vor noch nach der Tat einen Hehl daraus gemacht, dass sie das Tatopfer als „Staatsfeind“ betrachtet.

253 Die Überzeugung, dass Verantwortliche der russischen Zentralregierung ihre Tatmotivation in Form von Rache und Vergeltung insbesondere aus der Teilnahme des Tatopfers am zweiten Tschetschenienkrieg und dort vor allem seinem Einsatz bei den Angriffen auf Nazran im Jahr 2004 gezogen haben, hat der Senat aufgrund verschiedener Äußerungen und Handlungen staatlicher Stellen gewonnen:

254 Bereits einen Tag nach den Ereignissen in Nazran im Jahr 2004 äußerte sich der russische Präsident Putin gegenüber der Presse dahingehend, dass die Rebellen gefunden und vernichtet werden müssten; diejenigen die lebend gefasst würden, sollten vor Gericht gestellt werden (so zitiert auf https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/kaukasus-​tschetschenische-​rebellen-​richten-​blutbad-​an:1158250.html), wie aus den im Vermerk vom 28. Mai 2020 des KHK H. niedergelegten zeitgeschichtlichen Recherchen folgt. Bereits hieraus ergibt sich ganz deutlich die Vergeltungsintention des russischen Staates.

255 Die Tatmotivation wird auch durch das Schreiben vom 13. Juli 2012 deutlich, welches die Vertretung des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB an der Russischen Botschaft in Berlin an das Bundeskriminalamt übersandt hatte. In diesem Schreiben informiert der FSB im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit zur Terrorismusbekämpfung das Bundeskriminalamt über die nordkaukasische Untergrundgruppierung „Kaukasisches Emirat“ rund um Doku Umarov. In diesem Schreiben wird das spätere Tatopfer der terroristischen Organisation des Kaukasischen Emirats zugeschrieben. Der Getötete wird neben einem Da. als Ausbilder der aktiven Angehörigen des „Kaukasischen Emirats“ auf georgischem Staatsgebiet benannt, der auch für die Einschleusung von Angehörigen des „Kaukasischen Emirats“ auf das Staatsgebiet der Russischen Föderation zuständig sei. Die durch die russischen Sicherheitsbehörden vorgenommene Einordnung des in Berlin getöteten T. Ka. als Terrorist belegt das Interesse der Russischen Föderation an seiner Verfolgung. Aus OSINT-​Recherchen des Bundeskriminalamts geht hervor, dass zumindest vier weitere der auf der Liste genannten Personen gewaltsam – und im Fall B. Ch. unter nicht geklärten Umständen nach seiner Festnahme an der türkisch-​syrischen Grenze – ums Leben gekommen sein sollen (Vermerk vom 13. Januar 2020 der TB Dr. Gr., Anlage 45 zum Protokoll der Hauptverhandlung vom 19. Juli 2021; Vermerk vom 7. April 2020 des KOK Eb.). Ob das Tatopfer tatsächlich Mitglied des „Kaukasischen Emirats“ war, was der Senat nicht feststellen konnte, ist für die Tatmotivation, bei der es allein um die Einstellung der russischen Stellen geht, letztlich ohne Belang.

256 In aller Deutlichkeit zeigt sich der Wille nach Vergeltung schließlich in den Äußerungen des russischen Präsidenten Putin bei den Pressekonferenzen vom 9. Dezember 2019 und vom 19. Dezember 2019, das heißt rund vier Monate nach der Tat.

257 Die Filmaufnahmen der Pressekonferenzen hat der Senat in Augenschein genommen (Anlage 24 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 12. Januar 2021 und Anlage 32 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 9. Februar 2021). Neben dem Wortlautprotokoll zur Pressekonferenz vom 9. Dezember 2019 hat der Senat auch die inhaltlichen Wiedergaben der Pressekonferenz vom 19. Dezember 2019 in „Süddeutsche Zeitung“ und „Der Spiegel“ vom gleichen Tag (Anlagen 28 und 29 des Hauptverhandlungsprotokolls vom 27. Januar 2021 jeweils auszugsweise) zugrunde gelegt.

258 Danach äußerte sich Präsident Putin in der Pressekonferenz anlässlich des Ukrainegipfels vom 9. Dezember 2019 in Paris auf die Frage eines Journalisten wie folgt:

259 Frage eines Journalisten:

260 „An Sie, Herr Präsident Putin: Sie haben Vergeltungsmaßnahmen für die Ausweisung zweier russischer Diplomaten aus Deutschland angekündigt. Um welche Vergeltung wird es sich handeln, wann ist damit zu rechnen und für wie tiefgreifend halten Sie die Krise, die jetzt in den deutsch-​russischen Beziehungen entstanden ist?“ …

261 Antwort von Präsident Putin:

262 „Sie haben gerade gesagt, dass es sich um die Tötung eines Georgiers handelt. Es ist nicht ganz so. Ich weiß, dass eine Person in Berlin gestorben ist, getötet worden ist, aber es ist nicht ein Georgier, sondern einer, der aktiv an Kampfhandlungen auf der Seite von Separatisten im Kaukasus teilgenommen hat. Von der Nationalität her ist es kein Georgier, das ist ein richtiger Kämpfer und ein sehr blutiger und sehr harter Mann. Im Rahmen einer der Aktionen, an denen er teilgenommen hat, wurden von ihm 98 Personen getötet. Er war einer der Organisatoren von Terroranschlägen in der Moskauer U-​Bahn. Ich weiß nicht, was mit ihm passiert ist; das ist so ein Banditenmilieu, wo alles passieren kann. Ich denke aber, dass es nicht korrekt wäre, aufgrund von vorläufigen Überlegungen Diplomaten auszuweisen, die damit natürlich nichts zu tun haben.

263 Sie haben nach Gegenmaßnahmen gefragt. Es gibt eine entsprechende Praxis und es gelten hier Regeln: Ihr habt unsere Diplomaten ausgewiesen, wir weisen eure Diplomaten aus. – Ob es eine Krise in den Beziehungen ist? Es hat nichts Gutes an sich, aber ich glaube nicht, dass da irgendeine Krise entstehen kann. Aber darüber, dass wir da Klarheit schaffen müssen, bin ich mit der Bundeskanzlerin einverstanden. Wir werden alles dafür unternehmen, dass da Klarheit geschaffen wird, und werden unsere deutschen Kollegen unterstützen. Es wäre auch gut, wenn wir nicht nur unter solchen tragischen Umständen kooperieren; die russische Seite hat vielmehr auch im Vorfeld mehrmals die Bitte an die deutschen Kollegen geäußert, diesen Menschen, diesen Killer auszuliefern, und da sind wir leider auf kein Verständnis gestoßen.“

264 In der Jahrespressekonferenz vom 19. Dezember 2019 in Moskau wurde die Tat vom 23. August 2019 ein weiteres Mal thematisiert. Anlass dazu war die Frage eines Journalisten des Magazins „Der Spiegel“. Sie lautete:

265 „Guten Tag Wladimir Wladimirowitsch. Ich heiße Christian Esch. Ich bin Leiter des Moskauer Büros des Magazins ‚Spiegel‘. Ich habe eine Frage in Bezug auf das Problem, das Deutschland sehr aufregt und ärgert. Es geht um den Mord an dem georgischen Staatsbürger tschetschenischer Abstammung Z. Kh.. Es gibt direkte Widersprüche zwischen den Informationen aus Moskau und aus Berlin. Ich möchte Sie deswegen Folgendes fragen.

266 Erstens: Was den Mörder betrifft. Die deutsche Seite sagt, dass sie keine gebührenden Informationen aus Russland erhalten hat. Es stellt sich heraus, dass dieser Mann [mit] einem Menschen identisch ist, der in Russland bereits im Gefängnis saß. Daher muss es Informationen über diesen Menschen geben.

267 Die zweite Frage betrifft den Getöteten. Die deutsche Seite [Satz bricht ab], Sie haben in Paris auf der Pressekonferenz nach dem Normandie-​Treffen gesagt, dass die russische Seite Deutschland mehrmals aufgefordert hat, diesen Mann auszuliefern. Der deutsche Außenminister hat jedoch vor kurzem bestätigt, dass es von der russischen Seite keine Auslieferungsersuchen gab, weder durch das Innenministerium noch durch andere Kanäle. Wer hat also Recht, er oder Sie?“

268 Antwort von Präsident Putin:

269 „Sowohl er als auch ich. Denn diese Fragen wurden mehrmals auf Ebene der Geheimdienste erörtert. Ein offizielles Gesuch über die Staatsanwaltschaft hat es in der Tat nicht gegeben, weil unsere zuständigen Behörden das für sinnlos hielten, da sie zuvor im Grunde genommen abschlägige Bescheide bekommen hatten. Ich werde noch einmal darauf hinweisen, was ich auf der Pressekonferenz in Paris gesagt habe. Er war ein absolut blutrünstiger Mörder. Er hat allein in einer seiner Terroraktionen im Kaukasus 98 Menschen getötet. Denken Sie nur an diese Zahl, 98 Menschen. In vielen Ländern wird bei viel geringeren Opferzahlen ein nationaler Trauertag ausgerufen. Er war an der Vorbereitung der Anschläge in der Moskauer U-​Bahn beteiligt. Diese Liste seiner Untaten ist nicht vollständig. Wir haben dieses Problem mehrmals auf Ebene der Geheimdienste erörtert. Das stimmt [Rest unverständlich, wohl] hier nicht. Was die Zusammenarbeit angeht, meiner Ansicht ist das Wichtigste, was wir in diesem Bereich verstehen müssen, dass die Kooperation vollwertig sein muss. Und das muss eine Zweibahnstraße sein. Verstehen Sie? Heute sehen wir, was in Syrien in den dortigen Lagern und Gefängnissen passiert, in denen Kämpfer des Islamischen Staates sitzen. Die meisten von denen, die Ausländer sind, stammen aus Zentralasien. Auf Platz zwei ist Russland. Es gibt aber auch nicht wenige, die aus Westeuropa stammen, darunter aus Frankreich, aus der Bundesrepublik Deutschland.

270 Wir sehen, dass solche Menschen, wie der, den Sie eben erwähnt haben, Terroristen und Mörder sind. Sie laufen frei in europäischen Hauptstädten herum. Soweit ich weiß, wurde er mitten in Berlin getötet. So ein Mann läuft frei in einer europäischen Hauptstadt herum. Was, wenn zu Ihnen jene Menschen kommen, die in jenen Lagern sitzen? Wird Ihnen das gefallen? Werden Sie diese Menschen auch so frei durch Ihre Städte herumlaufen lassen? Damit das nicht passiert, muss man eine hocheffiziente Zusammenarbeit organisieren. Hierzu rufen wir nun auf. Wir hoffen, dass dem so sein wird. Das bedeutet nicht, dass es so eine solche Zusammenarbeit nicht gebe, aber ihr Niveau und ihr Charakter sind nicht ausreichend. Übrigens haben wir seinerzeit die Amerikaner vor den Brüdern Zarnat [phon.] gewarnt. Erstens baten wir sie um deren Auslieferung. Dann sagten wir: Habt acht, sie stellen eine Gefahr dar. Wir wurden einfach ignoriert und sie verübten den bekannten Terroranschlag während des Boston-​Marathons. Menschen kamen ums Leben. Verstehen Sie, worum es geht? Und bei Ihnen gehen solche Banditen in Berlin spazieren.“

271 Auf die erste Frage des Journalisten geht Putin zur Überzeugung des Senats bewusst nicht ein. Denn bei wahrheitsgemäßer Beantwortung hätte er einräumen müssen, über eine Vielzahl weiterer Informationen zu dem in Berlin Festgenommenen zu verfügen, die er indes nicht preisgeben wollte. Denn dann wäre die staatliche Legendierung des Angeklagten und damit die Verantwortung russischer Stellen für die Tat offenkundig geworden. Das Schweigen des Präsidenten war insofern beredt.

272 Zu alledem passt auch die Antwort Putins auf die zweite Frage des Journalisten. Im Einzelnen:

273 Hinsichtlich der genannten „Terroraktion“, bei der 98 Menschen ums Leben gekommen sein sollen, spielt Präsident Putin auf die Angriffe in Nazran im Sommer 2004 an.

274 Bei diesen Äußerungen Putins wird deutlich, dass sich dieser mit keinem Wort von dem Geschehenen und einer Beteiligung staatlicher russischer Stellen distanziert, sondern die Tat vielmehr ausführlich rechtfertigt. Dies verwundert insofern nicht, als dass die geltende russische Rechtslage staatlichen Stellen die Tötung von Terroristen erlaubt, auch im Ausland. Nach Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes über die Bekämpfung des Terrorismus vom 6. März 2006 Nr. 35-​FZ in der Fassung vom 18. April 2018 mit Änderungen vom 29. März 2019 umfasst ein Antiterroreinsatz das Unschädlichmachen von Terroristen, Artikel 22 erlaubt das Töten der den Terroranschlag verübenden Person. Artikel 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes verleiht dem Präsidenten der Russischen Föderation die Befugnis, über Einsätze der Spezialeinheiten für die Bekämpfung terroristischer Aktivitäten außerhalb des Territoriums der Russischen Föderation zu entscheiden (vgl. deutsche Übersetzung in der Fassung vom 20. Dezember 2019).

275 Neben den bereits dargestellten Umständen zeigt sich die Tatmotivation schließlich auch in dem Rechtshilfeersuchen des Ermittlungskomitees der Russischen Föderation vom 17. Januar 2020. Grundlage des Ersuchens soll zum einen ein Strafverfahren gegen das Tatopfer sein. In diesem wird er beschuldigt, als ein Gruppenleiter an den Angriffen in Nazran im Juni 2004 beteiligt gewesen zu sein. Bassaev habe den Gruppenleitern jeweils bestimmte Zeiten und konkrete Orte für die Angriffe in der Nacht vom 21. auf den 22. Juni 2004 zugewiesen. Z. Kh. habe die Anweisung erhalten, einen bewaffneten Anschlag auf das Gebäude der Bereitschaftspolizei beim Innenministerium der Republik Inguschetien in Karabulak durchzuführen. Ein Teil seiner Gruppe sei darüber hinaus am Posten eines Straßen- und Streifendienstes aufgestellt worden, um zu verhindern, dass die dortigen Vollstreckungsbeamten und Militäreinheiten anderen Abteilungen zur Hilfe eilen können. Insgesamt seien bei den Angriffen 78 Menschen ums Leben gekommen und 113 Menschen verletzt worden.

276 Zum anderen bezieht sich das Ersuchen auf einen Kampfeinsatz des Tatopfers am 4. Oktober 1999 im Bezirk Schelkowskoj in der Republik Tschetschenien unter Bassaev und al-​Chattab. Angriffsziel sei eine Militärdienststelle gewesen. Bei diesem Angriff seien 20 Personen getötet und 28 verletzt worden. Bei diesem Einsatz habe das Tatopfer einen Kreis von etwa 20 georgischen Söldnern angeführt. Ob das Tatopfer tatsächlich an dem letztgenannten Angriff beteiligt war, ließ sich nicht feststellen. Nach seinen Angaben im Rahmen einer Vernehmung durch das Landeskriminalamt Berlin am 18. Januar 2017 (vgl. Protokoll der Vernehmung) schloss er sich der Armee von Itschkerien erst im Jahr 2000 an und verließ diese im Jahr 2004. Die Zeugin M. Ts. bekundete, ihren Mann im Frühjahr 2000 kennengelernt und geheiratet zu haben. Im Mai 2001 sei er dann in den Krieg gezogen und habe Maskhadov kennengelernt. Aus alldem ließ sich eine Teilnahme an Kampfhandlungen vor dem Jahr 2000 nicht nachvollziehen. Auch insoweit kommt es für die Motivlage jedoch letztlich nicht darauf an, ob das Tatopfer tatsächlich an dem vorgeworfenen Angriff beteiligt war. Für die Tatmotivation russischer Stellen ist insoweit allein entscheidend, dass diese von seiner Teilnahme ausgingen. Für eine solche Annahme spricht das obige Rechtshilfeersuchen der Russischen Föderation.

277 d) Gesamtwürdigung

278 Nach alledem besteht zur Überzeugung des Senats kein Zweifel daran, dass die Zentralregierung der Russischen Föderation den Auftrag zur Liquidierung des T. Ka in Berlin erteilt hat. Die Überzeugung beruht vor allem auf der staatlichen und tatzeitnahen Legendierung des Angeklagten, welche nur mit Wissen und Hilfe staatlicher russischer Stellen möglich war. Zudem sah die Russische Föderation im Opfer einen „Staatsfeind“, dessen Liquidierung sie als gerechtfertigt ansah. Dies wird durch die Äußerungen der russischen Zentralregierung nach dem Anschlag in Nazran, durch das Schreiben aus dem Jahr 2012 und die Erklärungen Präsident Putins kurz nach der Tat belegt. Anhaltspunkte für alternative Auftraggeber etwa aus dem islamistischen Kontext oder dem Bereich der organisierten Kriminalität haben sich demgegenüber nicht ergeben. Zudem verfügt die Russische Föderation über die logistischen Möglichkeiten, die Tat auch im Ausland akribisch vorzubereiten und durchzuführen. Organisationen wie der russische Geheimdienst FSB und die paramilitärische Organisation „Vympel“ waren zu solch einer Tat ohne Weiteres in der Lage.

279 9. Zugehörigkeit des Angeklagten zum staatlichen Sicherheitsapparat

280 Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass der Angeklagte die Tat in seiner Funktion als Mitglied des staatlichen Sicherheitsapparates der Russischen Föderation ausgeführt hat. Dafür spricht zur Überzeugung des Senats in erster Linie, dass der russische Staat als Auftraggeber darauf bedacht gewesen sein wird, keinen außerhalb des Staatsapparates stehenden „Söldner“ für die Begehung einer Tat von solcher Bedeutung, insbesondere im Hinblick auf die Begehung auf fremden Staatsgebiet, einzusetzen. Vielmehr musste der Auftraggeber sich der Loyalität des Beauftragten absolut sicher sein. Auch wäre es wenig plausibel, einen Dritten in die Auftragsausführung einzubinden, um damit den Rückschluss auf einen staatlichen Tötungsauftrag zu erschweren, und dann diesen Dritten staatlicherseits zumindest bei der Vorbereitung der Tat auf die geschehene Weise durch Schaffung einer Legende ganz maßgeblich zu unterstützen. Für eine Zugehörigkeit des Angeklagten zum staatlichen Sicherheitsapparat spricht aber auch die professionelle und abgeklärte Durchführung der Tat im „Kleinen Tiergarten“, wie die Zeugen vom Tatort bekundet haben.

281 Nicht mit letzter Sicherheit festzustellen war hingegen eine Zugehörigkeit des Angeklagten zu einer konkreten staatlichen Institution, auch wenn eine Mitgliedschaft im FSB oder bei „Vympel“ sehr wahrscheinlich ist.

282 Für eine solche Zugehörigkeit spricht vor allem die Aussage des Zeugen V.. Dieser ging aufgrund der Erzählungen des Angeklagten, aber auch seiner Schwägerin E. K., der Ehefrau des Angeklagten, davon aus, dass der Angeklagte aufgrund seines Arbeitsverhältnisses den Präsidenten der Russischen Föderation Putin persönlich kenne. Er habe den Angeklagten zunächst dem FSO, dem Präsidialen Schutzdienst, zugeordnet, später hätten sich für ihn jedoch eher Anhaltspunkte für eine Zugehörigkeit zum FSB ergeben. Der Zeuge V. bekundete weiter, dass der Angeklagte ihm gegenüber erwähnt habe, dass er eine Offiziersausbildung bei der Luftwaffe in der UdSSR absolviert habe. Bei einem Kontakt in den Jahren 2017/2018 habe er vom Angeklagten außerdem erfahren, dass dieser zum „Oberst“ befördert worden sei. Auch wenn der Angeklagte hiernach Angehöriger des russischen Militärs gewesen sein sollte, konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, welche konkrete staatliche Institution für den Tötungsauftrag verantwortlich war.

283 Zu keinem anderen Ergebnis führten schließlich die Recherchen des Zeugen G. Zwar berichtete der Zeuge G. insbesondere von einer Vielzahl von Kontakten des Angeklagten zu anderen Mitgliedern des FSB und der Einheit „Vympel“. Diese Rechercheergebnisse und Rückschlüsse beruhen hingegen in erster Linie auf einer Auswertung von russischen Metadaten. Es handelte sich um Metadaten zu diversen SIM-​Karten, die der Zeuge G. zum einen dem Angeklagten zurechnete und zum anderen Personen, die für „Vympel“ oder andere Organisationen gearbeitet haben sollen. Solcherlei Erkenntnisse können zwar durchaus gewichtige Ermittlungsanhalte darstellen. Zuverlässige Beweismittel sind sie indes nicht. So bleibt bereits unklar, welcher konkreten Quelle sich der Zeuge G. hier bedient hat. Er gab insoweit lediglich an, die Daten von Mitarbeitern russischer Mobilfunkunternehmen erhalten zu haben. Angaben zur Identität der Quellen verweigerte er jedoch im Hinblick auf seine Rechte aus § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 StPO und die besondere Gefährdung seiner Informanten. Weitere Unsicherheiten ergeben sich daraus, dass sich Metadaten nicht zwingend bestimmten Menschen zuordnen lassen. Telefone oder auch nur SIM-​Karten können weitergegeben werden.

284 Schlussendlich ist der Senat auf Grundlage der vorliegenden Beweise zwar nicht in der Lage, eine Zugehörigkeit des Angeklagten zum FSB oder „Vympel“ eindeutig festzustellen. Allerdings begründet das Zusammenspiel dieser Beweise die zweifelsfreie Überzeugung, dass der Angeklagte die Tat im Auftrag und als Mitglied des staatlichen Sicherheitsapparates der Russischen Föderation verübte.

285 D. Rechtliche Würdigung

286 Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe schuldig gemacht. Er hat heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen einen Menschen getötet.

287 I. Mord nach § 211 StGB

288 1. Heimtücke

289 Heimtückisch handelt, wer mit feindlicher Willensrichtung die Tötung unter bewusster Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausführt. Arglos ist ein Tatopfer, wenn es in der unmittelbaren Tatsituation, also bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs, weder mit einem lebensbedrohenden noch mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Im Moment des ersten Schusses von hinten in das linke Schulterblatt versah sich das Opfer, das sich in gleicher Richtung wie der Angeklagte den Parkweg entlang bewegte und den von hinten kommenden Angeklagten nicht im Blick hatte, keines auch nur irgendwie gearteten Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit. T. Ka. mag zwar aufgrund seiner Rolle im zweiten Tschetschenienkrieg allgemein mit Anschlägen auf sein Leben gerechnet haben – zu einem solchen war es im Jahr 2015 in Georgien ja bereits gekommen. Darauf kommt es hingegen nicht an. Maßgebend ist allein die aktuelle Tatsituation (vgl. BGHSt 41, 72, 79; 39, 353, 368). Diese war dadurch gekennzeichnet, dass sich das spätere Opfer ahnungslos auf seinem Spaziergang durch den „Kleinen Tiergarten“ befand und beabsichtigte, sich später zum Mittagsgebet in die nahegelegene Moschee zu begeben. Gegen den plötzlichen Angriff von hinten konnte sich das Opfer nicht mehr wehren.

290 Das Mordmerkmal der Heimtücke ist allerdings nicht schon dann erfüllt, wenn objektiv die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers vorgelegen hat. Erforderlich ist, dass der Täter die von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst für seine Tatbegehung ausnutzt. Diese Voraussetzung ist ebenfalls erfüllt. Aus Sicht des Angeklagten hing der Erfolg des Vorhabens nicht nur davon ab, dass er dem Opfer aufgrund seiner Ausrüstung mit einer mit scharfer Munition geladenen Pistole technisch überlegen war. Wesentlicher Teil der Planung und Ausführung der Tat war auch das Überraschungsmoment, welches der Angeklagte bewusst einsetze, indem er zunächst im Park auf Höhe des Eingangs an der Lübecker Straße abwartete, bis das spätere Opfer ihn passierte und sich ihm dann mit einem Fahrrad von hinten näherte, um ihn dann ohne weiteres Zögern niederzuschießen und zu töten.

291 2. Sonstiger niedriger Beweggrund

292 Der Angeklagte handelte darüber hinaus aus niedrigen Beweggründen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwirklicht ein Täter dieses Mordmerkmal, wenn sein Beweggrund für die Tat nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht (vgl. BGH NStZ 1993, 314, 342). Die Beweggründe müssen in einem Maße verwerflich sein, welches über die schon im Tötungswillen liegende Verwerflichkeit deutlich hinausgeht (vgl. BGH StV 1994, 182). Für die Beurteilung, ob ein Beweggrund zur Tat als niedrig zu gelten hat, kommt es auf eine Gesamtwürdigung der Umstände der Tat, der Lebensverhältnisse des Täters und seiner Persönlichkeit an.

293 Dem staatlichen Liquidierungsauftrag liegt hier ein politisches Motiv zugrunde. In aller Regel sind politische Motive zur Tötung eines Menschen niedrige Beweggründe im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB (vgl. BGH, Beschluss v. 2. Mai 2018 – 3 StR 355/17 –, BeckRS 2018, 9611). Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn ein politischer Gegner, der in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt hatte, liquidiert wird, um für seine frühere Teilnahme an bewaffneten Konflikten Rache zu nehmen. Denn die Vorstellung, dass ein fremder Staat auf deutschem Staatsgebiet ohne jede strafprozessuale Grundlage und ohne jede völkerrechtliche Berechtigung Vergeltung übt, steht in so fundamentalem Widerspruch zur rechtsstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes, dass derartige Taten von vornherein als besonders strafwürdig anzusehen sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Bedürfnis nach Vergeltung tatsächlich ein zutreffender, nachvollziehbarer Vorwurf zugrunde liegt. Innerhalb des eigenen Territoriums hat jeder Staat als Inhaber des Gewaltmonopols die Möglichkeit, Verstöße gegen seine politische und rechtliche Ordnung selbst zu ahnden. Befinden sich die Verantwortlichen einer mutmaßlichen Straftat dagegen außerhalb des eigenen Staatsgebiets, verweist das internationale Recht die Strafverfolgungsbehörden darauf, ein Auslieferungsersuchen zu stellen. Für eigenmächtige Vergeltungsaktionen auf fremdem Staatsgebiet ist daneben kein Raum; sie verstoßen gegen grundlegende Verfahrensgarantien und stellen in letzter Konsequenz die Souveränität und das Gewaltmonopol des Tatortstaates in Frage. Sie sind deshalb nicht nur rechtswidrig und missbilligenswert, sondern auch in höchstem Maße verwerflich.

294 Darin liegt auch der entscheidende Unterschied zu Fällen persönlicher Rache. Ein subjektives Bedürfnis nach Vergeltung kann auf menschlich nachvollziehbaren Affekten des Täters, etwa berechtigter Kränkung oder tatsächlich erlittenem Unrecht, beruhen. Die Rechtsprechung nimmt daher in solchen Fällen nur dann niedrige Beweggründe an, wenn das Rachebedürfnis seinerseits Ausdruck einer niedrigen Gesinnung ist.

295 Für den Fall staatlicher Rache an einem Gegner des Systems müssen andere Maßstäbe gelten. Sie kann unter keinem denkbaren Umstand ein nachvollziehbares Tatmotiv sein, weil allein die Verurteilung durch ein unabhängiges Gericht als legitime Grundlage staatlicher Vergeltung anzuerkennen ist. Diese rechtstaatlichen Mindeststandards wurden im vorliegenden Fall bewusst missachtet. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Vorwürfe, die die russischen Behörden in dem Rechtshilfeersuchen vom 17. Januar 2020 gegen den Getöteten erhoben haben, tatsächlich berechtigt sind und ob seine Bestrafung für die Teilnahme am 2. Tschetschenienkrieg nach russischem Strafrecht gerechtfertigt gewesen wäre. Denn die Russische Föderation hat kein Auslieferungsersuchen an die Bundesrepublik Deutschland gestellt. Vielmehr haben staatliche Stellen ihn ohne jedes Verfahren und ohne jede Möglichkeit einer Verteidigung töten lassen. Darin kommt eine so radikale Missachtung rechtsstaatlicher Prinzipien zum Ausdruck, dass es gerechtfertigt ist, von niedrigen Beweggründen zu sprechen.

296 Dieses höchste Unwerturteil erstreckt sich nicht nur auf die Auftraggeber der Tat, sondern erfasst auch den Angeklagten, der sich bewusst in deren Dienst gestellt hat. Dabei ist unerheblich, ob diese Ziele seiner eigenen Überzeugung entsprachen, ob er sich als loyaler Mitarbeiter der russischen Sicherheitsbehörden die Motive seiner Auftraggeber zu eigen gemacht hat oder in blindem Gehorsam moralische und rechtliche Bedenken gegen die Ausführung der Tat gar nicht erst aufkommen ließ. Auch er handelte sittlich auf tiefster Stufe. Denn jede andere Bewertung würde zu der unhaltbaren Auffassung führen, dass der Unwertgehalt des Tatmotivs geringer wäre, weil der Täter in den Strukturen von Befehl und Gehorsam einen Liquidierungsauftrag erfüllt hat.

297 In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass aus niedrigen Beweggründen auch derjenige handelt, der in Kenntnis des Hintergrundes der Tat eine „Auftragstötung“ begeht, die eine Verbindung ihres eigentlichen Initiators mit dem Tatgeschehen verschleiern soll, ohne dass in seiner Person ein „nachvollziehbarer“ Grund für die Tötung vorliegt (vgl. BGH, Urteil v. 12. Januar 2005 – 2 StR 229/04 –, BeckRS 2005, 1662 Rn. 19).

298 Der Angeklagte kannte auch die Umstände, die die Niedrigkeit des Beweggrundes ausmachen, und war zu einer entsprechenden Bewertung in der Lage. Ohne Bedeutung ist, ob er diese Bewertung selbst vorgenommen hat. Diese subjektive Tatseite der niedrigen Beweggründe kann hier schon deshalb nicht zweifelhaft sein, weil der Tat eine langfristige Planung und Vorbereitung vorausging, in die der Angeklagte spätestens mit der Beantragung seiner Reisepapiere im Juli 2019 eingebunden war. Die Tat ist damit nicht Ausdruck einer spontanen emotionalen Regung. Vielmehr hat der Angeklagte den Hintergrund der Tat und ihre schwerwiegenden Folgen in vollem Umfang erfasst und seine Tatantriebe gedanklich beherrscht. Dass er nach seinen subjektiven Fähigkeiten auch in der Lage war, die besondere Verwerflichkeit seines Handelns zu erkennen, ist als sicher anzunehmen.

299 II. Waffenrechtlicher Verstoß

300 Tateinheitlich ist der Tatbestand des unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG) mitverwirklicht. Der Angeklagte übte bei der Tat ohne die nach § 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 WaffG erforderliche behördliche Erlaubnis außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums die tatsächliche Gewalt über die mit Patronenmunition geladene Tatwaffe aus. Hierbei handelt es sich um eine halbautomatische Selbstladepistole im Sinne des § 1 Abs. 4 WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 Satz 1 Alt. 2 WaffG. Befindet sich die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, der Geschäftsräume oder des sonstigen befriedeten Besitztums in der tatsächlichen Gewalt des Täters, kommt neben einem Führen der Waffe ein tateinheitlicher (bloßer) Besitz nur dann in Betracht, wenn die tatsächliche Gewalt auch innerhalb des eigenen befriedeten Besitztums ausgeübt worden ist. Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Der nach allgemeinen Grundsätzen tateinheitlich mitverwirklichte Besitz der Munition und des Schalldämpfers (§ 52 Abs. 3 Nr. 2 lit a und b WaffG) tritt aufgrund gesetzlicher Subsidiarität zurück. Die durch das Führen des Einhandmessers entgegen § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG mitverwirklichte Ordnungswidrigkeit nach § 53 Nr. 21a WaffG wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG verdrängt.

301 E. Rechtsfolgen

302 I. Strafzumessung

303 Mit der Feststellung, dass der Angeklagte einen Mord begangen hat, ist hier gleichzeitig die sich aus dem Gesetz ergebende Rechtsfolgenentscheidung getroffen. Es war eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen.

304 Gleichwohl hat der Senat die Frage zu entscheiden, ob die Schuld des Angeklagten besonders schwer im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB wiegt. Die besondere Schwere der Schuld beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit; die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sind abzuwägen.

305 An tatbezogenen Umständen fällt zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht, dass er zwei Mordmerkmale erfüllt hat. Es kommt zwar grundsätzlich nicht auf die Anzahl der Mordmerkmale an. Von Bedeutung ist vielmehr, ob sich der Schuldgehalt der Tat durch die Verwirklichung mehrerer Mordmerkmale erhöht. Das ist hier jedoch der Fall.

306 Die Heimtücke kennzeichnet die Art der Tatausführung; die niedrigen Beweggründe bestimmen die Motivation des Angeklagten. In einem Punkt berühren sich allerdings Ausführungsart und innere Einstellung. Der Rumpfdurchschuss und die beiden Kopfschüsse – in den Nacken und das obere Hinterhaupt – zeigen nicht nur, dass die Handlung auf die sichere Herbeiführung des Todes gerichtet war. Die Abgabe der Schüsse kommt einer Hinrichtung gleich und drückt den kühlen, berechnenden und unbedingten Vernichtungswillen des Angeklagten aus. Es war ein Fall von Staatsterrorismus. Der Angeklagte kannte das Opfer nicht, hatte selbst keinerlei Anlass zur Tat. Er hat sich damit zum „Büttel“ anderer gemacht. Eine wie auch immer geartete Gefahr ging von dem Opfer nicht mehr aus. Bereits seit 2004 war das Tatopfer an Kampfhandlungen nicht mehr beteiligt. Ein letztes Mal hatte er im Jahr 2008 eine Gruppe Freiwilliger im russisch-​georgischen Krieg mobilisiert, zu einem Einsatz kam es hingegen nicht.

307 Zu Lasten des Angeklagten ist weiterhin zu werten, dass er die Tat im Auftrag und mit Unterstützung staatlicher Stellen der Russischen Föderation über einen längeren Zeitraum professionell vorbereitet und ausgeführt hat. Er ist auf Veranlassung russischer Sicherheitsbehörden allein zum Zweck der Tatbegehung unter einer staatlichen Legendierung in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hat ein von langer Hand vorbereitetes Vorhaben planvoll umgesetzt. Nicht nur die politische Motivation der Tat, die bereits zur Annahme niedriger Beweggründe führte und daher an dieser Stelle keine Rolle mehr spielen darf, steht damit sittlich auf niedrigster Stufe. Vielmehr spricht auch die konkrete Umsetzung des Vorhabens gegen den Angeklagten. Denn die Tat wurde mit den Mitteln eines staatlichen Behördenapparates „geschäftsmäßig“ vorbereitet und mit technischer Präzision ausgeführt. Darin zeigt sich eine besondere kriminelle Energie, an deren Realisierung der Angeklagte maßgeblichen Anteil hatte. Die Form der Tatausführung hebt sich damit deutlich zum Nachteil des Angeklagten vom Regelfall anderer Tötungsdelikte ab und wirkt sich schulderhöhend aus.

308 Hinzu tritt an schulderschwerenden Gesichtspunkten, dass die Tat mitten am Tag im öffentlichen Raum begangen wurde. Ihre gravierende Wirkung auf die Zeuginnen und Zeugen war in deren Aussagen vor dem Senat noch nach mehr als einem Jahr nach der Tat eindrücklich zu erkennen. Die damit verbundene Erschütterung des Rechts- und Sicherheitsgefühls der Bevölkerung war in der Art der Tatbegehung angelegt und wirkt sich damit schulderhöhend aus. Dies gilt umso mehr, als die Tat geradezu als „Fanal“ wahrgenommen wurde. Sie ist geeignet, tschetschenischen Asylbewerbern und russischen Exil-​Oppositionellen, die sich unter dem Schutz des Grundgesetzes in Deutschland aufhalten, über den Einzelfall hinaus den Eindruck zu vermitteln, dass sie sich der Rache des russischen Staates auch im Ausland nicht entziehen können.

309 Schuldmindernd ist in der Person des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er bislang unbestraft ist. Er hat zudem Untersuchungshaft unter besonders belastenden Umständen erlitten. Der Angeklagte ist der deutschen Sprache nicht mächtig und hat seit seiner Festnahme keine realistische Möglichkeit, unmittelbaren Kontakt mit seinen Angehörigen zu halten. Dies wiegt umso schwerer, als nach den Angaben des Zeugen V. davon auszugehen ist, dass der Vater des Angeklagten während seiner Inhaftierung verstorben ist. Der Angeklagte befindet sich zudem in strenger Isolation von anderen Untersuchungsgefangenen. Dass die erschwerten Haftbedingungen auch seinem eigenen Schutz dienen, ist dabei ohne Belang. Diese Umstände wirken sich zwar zu Gunsten des Angeklagten aus; in der gebotenen Gesamtabwägung mit den schulderhöhenden Gesichtspunkten kommt ihnen jedoch kein solches Gewicht zu, dass die besondere Schuldschwere entfiele.

310 II. Einziehung

311 Die Tatwaffe mit Munition, Magazin und Schalldämpfer ist gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 WaffG einzuziehen.

312 Die weiteren bei der Tatvorbereitung, der Tat und der anschließenden Flucht verwendeten Gegenstände hat der Senat unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nach § 74 Abs. 1 Alt. 2 StGB eingezogen.

313 F. Kosten

314 Die Entscheidung zu den Kosten des Verfahrens sowie den notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen und der Nebenkläger beruhen auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO. Von der Auferlegung der Auslagen der Nebenklage kann zwar aus Billigkeitsgründen abgesehen werden (§ 472 Abs. 1 Satz 3 StPO). Vorliegend ist es hingegen nicht unbillig, den Angeklagten mit diesen Auslagen zu belasten.

Anlage zur Urteilsformel: Liste der eingezogenen Gegenstände

Spurennummer

Gegenstand

3.2.

schwarzer Bauchbeutel „NB New Balance“

3.3

3.720 Euro Bargeld

3.4.

Pass der russischen Föderation „65 No. 5672227“ ausgestellt auf Vadim S., geboren am 20.08.1970

3.5

110 polnische Zloty

3.6

Sonnenbrille „Ray Ban“, Modell „Maui“

4.1

schwarzes Mountainbike mit gelber Aufschrift , Rahmennummer D59K04289

4.2.

weißer Wäschesack

4.2.1.

dunkelgraue Stoffhose

4.2.2

dunkelgraue Kapuzenjacke „Endura“

4.2.3

Paar helle Turnschuhe der Marke „ecco“

4.2.4

schwarzes Basecap mit Aufdruck Fox

4.2.5

Haarschneidemaschine der Marke „Braun“

4.3.1

blauer Fahrradrucksack der Marke „Quechua“

4.3.2

schwarzer Rucksack „Rockrider“

4.3.2.1/4.5.2

zwei Stoffhandschuhe „KV+“

4.3.2.2

schwarzes Klappmesser/Einhandmesser „Walther“

4.4

weißer Wäschesack

4.4.2

schwarze Stoffhose der Marke „Adidas“

4.4.3

schwarze Sporttasche der Marke „Oakley“

4.4.4

zwei neongrüne Socken

4.4.5

schwarze, verspiegelte Sonnenbrille

4.4.6

schwarz-blauer Halsschlauch „HAD“

4.4.7

hellblau-graues Fahrradshirt „Sombrio“

4.5.1

rechter Fahrrad-Handschuh „Yoko“

4.7

Pistole „Glock 26“, Kaliber 9 mm, Waffennummer „BUP474“ einschließlich schwarzem Schalldämpfer

4.7.1

Magazin für 15 Patronen

4.7.2/4.7.3

neun Patronen, Kaliber 9 mm, mit Bodenprägung „S&B“

5.1

schwarzer Elektroroller, Individualnummer 36HL19L04030127

5.2

Motorrad-Kettenschloss mit Hang-Bügelschloss und zwei Schlüsseln

8.1/8.2/8.2.1

schwarzes Handy der Marke „Samsung Galaxy A20“,

IMEI: 355710/10/969191/0; IMEI: 355710/10/969191/8 nebst SIM-Karte „MTC“ Nummer 897010100

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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