(7.4.2022) Eine Prüfung der wirksamen Erteilung einer anwaltlichen Prozeßvollmacht kommt nur dann in Betracht, wenn die Art und Weise der Prozessführung beziehungsweise sonstige besondere Umstände dem Gericht dazu berechtigten Anlass geben (bejaht z.B. wenn Anwalt die Vollmacht nicht fristgemäß einreicht und dabei auch noch die Parteien falsch bezeichnet). In jedem Fall ist eine gesetzte Frist zur Nachreichung von einer Woche zu kurz, um den Rechtsschutz zu gewährleisten (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.2.2022 - 1 BvR 305/21). 

Urteil des GerichtsDer Fall:

Die Klage eines Seeanrainers wegen Fischereirechten wies das Verwaltungsgericht ab.

Der Seeanrianer legte daraufhin bei dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts Dienstaufsichtsbeschwerde mit der Begründung ein, der Termin zur mündlichen Verhandlung sei nicht verschoben worden, obwohl sein ‒ in dem Schreiben namentlich benannter ‒ Bevollmächtigter krankheitsbedingt verhindert gewesen sei und vorab einen Antrag auf Verlegung gestellt habe. Sein Bevollmächtigter habe nun bereits "Einspruch" gegen das "Versäumnisurteil" eingelegt.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten beantragte der Beschwerdeführer fristgemäß die Zulassung der Berufung gegen das Urteil.

Das Oberverwaltungsgericht bat den Bevollmächtigten, die Prozessvollmacht im Original binnen einer Woche nachzureichen.

Nach Ablauf dieser Frist erinnerte das OVG den Bevollmächtigten an die Hergabe der Vollmacht und fragte, warum sich dies verzögere.

Telefonisch teilte der Bevollmächtigte sofort mit, dass die Vollmacht auf dem Postweg übersandt werde, sie sei noch auf dem Weg zu ihm und werde sogleich weitergesendet. Mit Schriftsatz vom nächsten Tag beantragte er eine Frsitverlängerung für die Begründung und erklärte: "die Prozessvollmacht im Original wird zeitnah übersandt werden".

Mit dem hier streitigen Beschluss vom nächsten Tage verwarf das Oberverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung gegen das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts. Denn der Antrag sei unzulässig, weil der hier auftretende Rechtsanwalt nicht (nachgewiesenermaßen) bevollmächtigt sei. Eine vor dem Oberverwaltungsgericht nach § 67 Abs. 4 VwGO notwendige Vertretung sei daher nicht gegeben, zumal ein Nachweis im Sinne des § 67 Abs. 6 VwGO nicht vorgelegt und die hierfür vom Vorsitzenden des Senats mit Verfügung vom 20. November 2020 gesetzte Frist nicht eingehalten worden sei. In einem solchen Fall sei ein eingelegtes Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

Dagegen richtet sich die Verfasungsbeschwerde des Seeanrainers.

Die Entscheidung:

Das BVerfG gab der Verfassungsbeschwerde statt und hob die Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Berufung auf.

Eine Prüfung der wirksamen Erteilung einer anwaltlichen Prozeßvollmacht von Amts wegen kommt nur dann in Betracht, wenn die Art und Weise der Prozessführung beziehungsweise sonstige besondere Umstände dem Gericht dazu berechtigten Anlass geben. Dazu bedarf es besondere Anhaltspunkte, beispielsweise wenn ein Anwalt die Vollmacht nicht fristgemäß einreicht und dabei auch noch eine der Parteien falsch bezeichnet. Allein durch die Nichtvorlage der Vollmacht nach Aufforderung wird hingegen das dem Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege ausweislich des § 67 Abs. 6 Satz 4 VwGO beigemessene besondere Vertrauen nicht erschüttert.

Die hier gesetzte Wochenfrist zur Nachreichung ist in jedem Fall zu kurz, um den Rechtsschutz zu gewährleisten. Es waren nämlich keine eilenden Umstände erkennbar, die eine solch kurze Frsit erfordern. 

Praxisanmerkung:

Richtigerweise betont das Gericht, dass dem Anwalt grundsätzlich Vertrauen zu schenken ist. Da nur wenige Fälle denkbar sind, in denen sich ein Anwalt ohne wirksame Bevollmächtigung in ein Prozessmandat hineindrängt, ist das Misstrauen des Oberverwaltungsgerichts auch nicht nachvollziehbar gewesen. 

Es kommt in der Praxis ja bekanntlich immer wieder vor, dass Mandanten erst "kurz vor Schluss" an einen Anwalt herantreten, und diesen bitten, ein Rechtsmittel einzulegen etc. Oftmals findet dieser Kontakt nicht persönlich statt, sondern per Telefon und/oder per Fax oder E-Mail. Deshalb kann sich der Anwalt nicht sogleich eine Vollmacht im Original unterzeichnen lassen. In dieser Situation ist es in der Regel nicht möglich, ganz kurzfristig die unterzeichnete Vollmacht im Original  zu beschaffen und an das Gericht zu senden, wie es die Verwaltungsgerichtsordnung fordert (im Gegensatz zur Zivilprozessordnung, die einen solchen Nachweis nur bei Rüge der Gegenseite einfordert, § 88 ZPO).

Es stellt sich gleichwohl die Frage, wie der Anwalt solche zeit- sowie kostenträchtigen und risikoreichen Situationen vermeiden kann. Idealerweise geht der Anwalt den sichersten Weg, wenn er seiner Klage beziehungsweise seinem Schriftsatz zugleich eine Prozessvollmacht beifügt. In manchen Fällen wird dies allerdings nicht möglich sein wegen der gerade erst erfolgten fernmeldetechnischen Beauftragung. Die so entstehende Problematik hat das Bundeverfassungsgericht nun aber im Sinne der Anwälte entschärft, indem es dem Anwalt zumindest eine Frist von mehr als einer Wioche zugesteht. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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