(29-01-2018) Das Äußern politischer und rechtlicher Auffassungen, die der Allgemeinheit völlig abwegig erscheinen (insbesondere Leugnen der Existenz der Bundesrepublik Deutschland und der Gültigkeit ihrer Rechtsnormen), und hierauf zurückzuführende Verhaltensweisen außerhalb des Straßenverkehrs durch sog. Reichsbürger reichen für sich allein gesehen noch nicht aus, um eine die Fahreignung ausschließende psychische Erkrankung anzunehmen (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Januar 2018 – 10 S 2000/17).

Pkw Der Fall:

Am 18.8.2016 wollten Polizeibeamte auf Grund eines Durchsuchungsbeschlusses in der Wohnung der Tochter des Antragstellers (im folgenden: PKW-Fahrer) deren Führerschein beschlagnahmen. Die Tochter wollte dies unter anderem mit ohrenbetäubendem Geschrei verhindern. Als der Pkw-Fahrer später hinzu kam zweifelte er die Rechtmäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses und der Durchsuchung an und drohte an, die Polizeibeamten bei der Staatsanwaltschaft und beim russischen Staat anzuzeigen, da das sowjetische Besatzungsstatut nach wie vor gültig sei. Auf Aufforderung, sich auszuweisen, zeigte er den auf ihn ausgestellten „Personenausweis“ vor mit dem Hinweis, dass er auch einen „Personalausweis der BRD“ besitze, der für ihn jedoch keine Gültigkeit habe. Nach weiteren Diskussionen wirkte der Antragsteller schließlich auf seine Tochter ein, sodass diese letztlich ihren Führerschein freiwillig den Polizeibeamten übergab.

In Schreiben an die Fahrerlaubnisbehörde teilte er mit: „Wo Unrecht geschieht, ist Widerstand Pflicht“ und „Spätestens an einem solchen Punkt, in dem man sich gegen rechtswidrig handelnde, angeblich 'staatliche Institutionen' zur Wehr setzen muss, ist an der Zeit über das Widerstandsrecht nachzudenken“.

Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete an, dass die Fahreignung eines Pkw-Fahrers gutachterlich überprüft werden solle. In der Anordnung ging die Fahrerlaubnisbehörde davon aus, den schriftlichen Aussagen des Fahrers sei zu entnehmen, dass er zur sogenannten Reichsbürgerbewegung gehöre, die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkenne und sich nicht daran gebunden fühle und es als sein Recht bzw. seine Pflicht ansehe, sich gegen Maßnahmen des Staates notfalls auch mit Gewalt zur Wehr zu setzen. Ferner zeige seine Vorgehensweise gegenüber den Polizeibeamten am 18.08.2016, dass seine Aussagen nicht nur querulantischer Natur seien. Sein Verhalten zeige zumindest Hinweise auf einen Realitätsverlust und es bestehe der Verdacht, dass beim ihm eine fahreignungsrelevante Gesundheitsstörung vorliege, was durch ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie zu überprüfen sei.

Der Fahrer leistete wie angekündigt Widerstand und weigerte sich, der Anordnung einer gutachterlichen Untersuchung nachzukommen.

Daraufhin entzog die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit der Entscheidung an.

Der Fahrer legte Widerspruch ein.

Mit Erfolg. Die Erwägungen der Fahrerlaubnisbehörde reichten als Grund für eine Anordnung einer Begutachtung des Reichsbürgers nicht aus, weil es zu wenig konkret ist, so das Verwaltungsgericht Freiburg.

Dagegen legte nun die Fahrerlaubnisbehörde Beschwerde ein.

Die Entscheidung:

Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gab dem der Reichsbürgerbewegung nahestehenden Pkw-Fahrer Recht:

Das Äußern politischer und rechtlicher Auffassungen, die der Allgemeinheit völlig abwegig erscheinen (insbesondere Leugnen der Existenz der Bundesrepublik Deutschland und der Gültigkeit ihrer Rechtsnormen), und hierauf zurückzuführende Verhaltensweisen außerhalb des Straßenverkehrs durch sog. Reichsbürger biete für sich allein gesehen noch keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine die Fahreignung ausschließende psychische Erkrankung im Sinn der Nr 7 der Anl 4 der FeV.

Da das für Anhänger der "Reichsbürgerbewegung" typische abweichende Verhalten im Regelfall seine Ursache in der Gruppenzugehörigkeit haben dürfte, bedürfe es für eine Anordnung, sich einer Begutachtung durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie zu unterziehen, um abzuklären, ob eine der in Nr 7 der Anl 4 der FeV genannten psychischen Krankheiten vorliegt, weiterer hinreichend gewichtiger Anhaltspunkte, die auf eine solche schwere psychische Erkrankung hindeuten. Diese fehlten hier. Denn der Fahrer habe lediglich Ansichten wieder gegeben, die typischerweise von Anhängern der Reischbürgerbewegung wiedergegeben würden. Dem Gericht lägen keine Erkenntnisse vor, dass das mit der Zugehörigkeit einer Person zu dieser Szene grundsätzlich einhergehende abweichende Verhalten, welches von der Allgemeinheit häufig als realitätsfern oder gar als wirr wahrgenommen wird, gehäuft auch auf eine der in Nummer 7 der Anlage 4 der FeV genannten (schwerwiegenden und deshalb regelmäßig die Fahreignung ausschließenden) Krankheiten zurück zu führen sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei zu Gunsten des Pkw-Fahrers berücksichtigt, dass er im Rahmen der gegen seine Tochter gerichteten Polizeiaktion - jedenfalls am Ende - sogar deeskalierend auf seine Tochter eingewirkt hat, sodass der Führerschein den Polizeibeamten letztlich ausgehändigt werden konnte.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg definiert aber auch, wann wirre Äußerungen zu einer Anordnung einer Begutachtung und schließlich zu einem Entzug führen können:

Hinter dem als realitätsfern oder gar als wirr wahrgenommenen Verhalten eines sog. Reichsbürgers könne sich durchaus auch eine psychische Krankheit im Sinn der Nummer 7 der Anlage 4 der FeV verbergen. Um im Fall eines sog. Reichsbürgers eine Untersuchungsanordnung zur Klärung der geistigen Fahreignung rechtfertigen zu können, bedürfe es weiterer hinreichend gewichtiger Anhaltspunkte, die auf eine solche schwere psychische Krankheit hindeuten. Diese Anhaltspunkte könnten etwa in Äußerungen oder Verhaltensweisen zu sehen sein, die sich nicht mit der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe erklären ließen bzw. die außerhalb des in der Reichsbürgerszene Üblichen zu verorten seien. So könnten sich etwa Bedenken in Bezug auf die psychische Kraftfahreignung ergeben bei gänzlich unzusammenhängenden, völlig verworrenen Aussagen, die zudem eine Vielzahl gravierender sprachlicher Unstimmigkeiten enthalten und die nicht einmal eine logische Gedankenfolge erkennen lassen.

Und der Verwaltungsgerichtshof kann sich einen Hinweis nicht verkneifen:

Der Fahrerlaubnisbehörde sei darin zuzustimmen, dass bereits in der erklärten Missachtung bundesdeutscher Normen ein auch den Straßenverkehr betreffendes nicht unerhebliches Gefahrenpotential liegen könne. Allerdings biete das Straßenverkehrsrecht - anders als das Waffenrecht mit dem Tatbestandsmerkmal der Zuverlässigkeit - derzeit keine Handhabe, um bereits hieran anknüpfend behördliche Maßnahmen, die der Gefahrenabwehr dienen, treffen zu können; der Normgeber werde zu überlegen haben, ob nicht insoweit ein Handlungsbedarf bestehe. Damit legt das Verwaltungsgericht dem Gesetzgeber nahe, zu erwägen, ob es die Fahrerlaubnisverordnung nicht entsprechend anpasst.

Praxisanmerkung:

Äußerungen, die außerhalb des Straßenverkehrs getätigt werden und die sich im weitesten Sinne als politisch darstellen, reichen nicht aus zur Begründung für die Anordnung einer medizinischen Begutachtung. Die Gerichte schützen insofern auch die Meinungsäußerungsfreiheit. Äußert der Anhänger der Reichsbürgerbewegung aber derart verworrene und unzusammenhängende Ansichten, dass diese nicht mehr mit dem szenetypischen Reichsbürgersprech erklärbar sind, so riskiert der Fahrer durchaus eine Begutachtung und bei deren Verweigerung den Entzug der Fahrerlaubnis.

Interessant ist, dass der Anhänger der Reichsbürgerbewegung zwar einerseits den Staat und seine Institutionen nicht anerkennt, andererseits aber die in diesem Staat geltenden Rechte nutzt (z.B. Rechtsmittel bei Gericht einzulegen) und so auch in den Genuss rechtsstaatlicher Errungenschaften kommt, darin aber wohl keinen Widerspruch erkennen kann.

Dass die Reichsbürgerbewegung diesen Staat ablehnt, ist aus juristischer Sicht bedauerlich. Zeigt doch diese Entscheidung die ganze Pracht und Fähigkeit dieses Staates und der Justiz und ist eigentlich eine Werbung für die Teilhabe an diesem Staat:

  1. Rechtsstaatsprinzip: Die Fahrerlaubnisbehörde (Exekutive) kann nicht einfach tun, was sie will. Anders als z.B. im sog. "Deutschen Reich" muss sie sich vor einem Gericht (Judikative) rechtfertigen, wenn sie in Rechte des Bürgers eingreift und ihm die Fahrerlaubnis entzieht. Dabei zieht das Gericht auch entlastende Umstände heran (z.B. dass am Ende deeskalierend auf seine Tochter eingewirkt hat) und folgt nicht einfach der Sichtweise der Behörde.
  2. Gewaltenteilung: Das Gericht (Judikative) kann nur die bestehenden Gesetze anwenden, es ist an diese gebunden. Nur der Gesetzgeber (Legislative), d.h. die vom Bürger gewählten Parlamentarier, könnten die Fahrerlaubnisverordnung verschärfen. Der Richter kann es nicht.
  3. Meinungsäußerungsfreiheit: Der Bürger konnte hier durch Rechtsmittel seine Recht behaupten und seine Fahrerlaubnis behalten, auch wenn die Richter die Meinungen des Bürgers nicht teilen. Sie haben seine Meinung zu respektieren und dürfen diese nicht dazu nutzen, ihn zu bestrafen und so mundtot zu machen.

Wäre die Bundesrepublik Deutschland tatsächlich noch das von manchen Reichsbürgern vermisste "Deutsche Reich" aus dem Jahre 1937, so könnten sich die Reichsbürger solche Abweichungen von der herrschenden Meinung dagegen nicht erlauben. Sie müssten vielmehr die gesamte Bandbreite der Entrechtung und behördlichen Willkür wehrlos über sich ergehen lassen, so wie dies zwischen 1933 und 1945 Kommunisten, Sozialisten, Juden, Homosexuellen und sonstigen (tatsächlichen oder vermeintlichen) Andersdenkenden, aber auch kritischen Juristen wie z.B. dem ehrwürdigen Kollegen Hans Litten (1903-1938) erging. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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