Wollen sich Ärzte zu einer Praxisgemeinschaft (also zu einer gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen/Personal unter Beibehaltung der selbständigen Einzelpraxen) zusammen schließen, so können und sollten sie die Regeln dieser Zusammenarbeit in einem Vertrag festlegen. Folgende Punkte sollten dabei geregelt werden:
1. Für den Regressanspruch, der sich aus unzulässigen Verordnungen eines Mitglieds einer Gemeinschaftspraxis ergibt, haften auch die weiteren Mitglieder der Gemeinschaftspraxis.
2. Verordnet ein Vertragsarzt Medizinprodukte als Sprechstundenbedarf, deren Preis auf seine Veranlassung oder mit seinem Wissen in Bereicherungsabsicht überhöht angesetzt wird, entsteht keine Verpflichtung der Krankenkassen zur endgültigen Kostentragung (BSG, Urteil vom 20.10.2004 - B 6 KA 41/03 R -).
Zum Arzneikostenregress bei Verordnung des Medikaments Polyglobin außerhalb seiner Zulassung. Dieser Regress ist verschuldenunabhängig. Zweifel hinsichtlich der Frage, ob ein Off-Label-Use ausnahmsweise gerechtfertigt war, gehen zu Lasten des verordnenden Arztes (BSG, Urteil vom 5. 5. 2010 - B 6 KA 6/09 R -).
- Angestellter Nachfolger in Gempraxis ist an bisherigen Zulassungsumfang gebunden: SG Nrnbrg 05.05.11
- ZulA darf nicht gegen den Willen eines Arztes Ende einer Gempraxis feststellen: LSG Hessen 27.05.11
- Informationsveranstaltung zu den neuen Berliner Krankenhaushygienevorschriften: 29.07.2011
- BGH zur Haftung des Arztes bei Kaiserschnitt: 17.05.2011