An drei britischen Augenkliniken wurden 131 Patienten mit feuchter AMD auf Injektionen mit Bevacizumab (Avastin) oder eine Standardtherapie randomisiert untersucht. Danach ist Avastin in der Lage, die Sehleistung bei AMD zu verbessern. Es verweilt auch länger im Auge als das Standardmittel Pegaptanib, so dass mit Avastin weniger Anwendungen erforderlich sind (Britisches Ärzteblatt, BMJ 2010; 340: c2459). Dies spricht für eine Verwendung von Avastin im off-label-use bei AMD durch den Augenarzt.
Eine an feuchter altersabhängiger Makuladegeneration leidende Patientin muss das nicht dafür zugelassene Medikament Avastin nicht einnehmen sondern kann auf der Behandlung mit dem Medikament Lucentis bestehen (SG Aachen, Urt. v. 11.03.2010 - S 2 (15) KN 115/08 KR - ).
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens darf für vorher bereits entstandene Regressforderungen kein Regressbescheid gegen den Arzt mehr erlassen werden, da die Krankenkasse insoweit Insolvenzgläubiger i.S.d. § 38 InsO ist, die ihre Forderung nur nach § 174 InsO anmelden kann (vgl. SG Hamburg, Gerichtsb. v. 17.02.2010 - S 27 KA 40/08, 53-71/08 u. 118/08 -).
Die Verjährungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Patientin weiss, dass sich in dem Misslingen der Behandlung in Gestalt eines schmerzhaften Dammrisses gerade das sog. Behandlungrisiko (und nicht das allgemeine Krankheitsrisiko) verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 10. 11. 2009 - VI ZR 247/ 081 -).
BGH zur Beweislast des Patienten, der nach Einnahme von VIOXX einen Herzinfarkt erlitt: 16.03.10 BGH
Dem Patienten kommt die Beweiserleichterung des § 84 II AMG hier nicht zu Gute, weil diese Vorschrift erst nach dem Schaden des Patienten (Herzinfarkt) eingeführt wurde. Im vorliegenden Fall kann der Herzinfarkt des Patienten auch durch hohe körperliche Belastung ausgelöst worden sein. Ihm kommt auch keine Erleichterung des Beweises (im Sinne eines Anscheinsbeweises) zu Gute, weil der Patient nicht beweisen konnte, dass der Herzinfarkt eine typische Schadensfolge der Langzeiteinnahme von VIOXX ist (BGH, Urteil vom 16.3.2010 - VI ZR 64/ 09 -).
Berichte der gesetzlichen Krankenkassen über Leistungen und Qualität von Pflegeheimen (sog. Pflege-TÜV bzw. Transparenzberichte) sind verfassungsgemäß und dürfen von den Kassen im Internet veröffentlicht werden (LSG NRW vom 10.05.2010 - L 10 P 10/10 B ER -).
Die Werbung einer Zahnklinik mit einer 7-jährigen Gewährleistung auf Zahnersatz bedeutet kein selbstständiges Garantieversprechen; dazu bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung (OLG Oldenburg, Urteil vom 10. März 2010 - 5 U 141/09 -).
Die sofortige Vollziehung der Zulassungsentziehung gegen ein Berliner MVZ wegen Abrechnungsfehlern ist vom Bundesverfassungsgericht unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit vorläufig ausgesetzt worden (BVerfG, Beschluß vom 15.03.2010 - 1 BvR 722/10).
MVZ ist voll verantwortlich fuer Abrechnungsfehler des angestellten Arztes, 09.02.2010 LSG Bln-Brdbg
Das LSG bestätigte die sofortige Entziehung der Zulassung für ein MVZ wegen Abrechnungsfehlern der angestellten Ärzte des MVZ. Dafür ist nach LSG das MVZ selbst verantwortlich und nicht etwa dessen ärztlicher Leiter. Das LSG gesteht dem MVZ aber eine kurze Auslauffrist zu, innerhalb dessen es seine Patientenbeziehungen abwickeln kann (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.02.2010 - L 7 KA 169/09 B ER -).
Das Bundessozialgericht verbot Ende 2008 die Weitergabe der Daten gesetzlich Versicherter an Abrechnungsstellen. Daraufhin erging eine gesetzliche Ausnahmeregelung, die bei Notfallbehandlungen und bei Selektivverträgen eine Datenweitergabe erlaubt. Diese Regelung läuft im Juni 2010 aus. Die Bundesregierung will diese Ausnahmeregelung zur Weitergabe von Informationen von gesetzlich Krankenversicherten an private Abrechnungsstellen um ein Jahr verlängern (Gesetzentwurf der Regierung Nr. 17/1297).
Das LSG Hessen entschied, dass es wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn eine gesetzliche Krankenkasse Normalgewichtigen und Nichtrauchern einen Bonus gewährt, ohne dafür einen ärztlichen Nachweis von dem Patienten zu verlangen. Die Beurteilung der dementsprechenden Erklärungen der Versicherten liege im Rahmen der Entscheidungskompetenz der Krankenkasse. Im Verhältnis der Krankenkassen zueinander sind die allgemeinen Wertmaßstäbe des UWG zu beachten (LSG Hessen, Beschluss v. 08.02.2010 - L 8 KR 294/09 B ER -).
Bei der Behandlung der feuchten Makuladegeneration (AMD) gesetzlich Versicherter stellt sich für den Augenarzt in der täglichen Arbeit die Frage, ob er das preiswerte aber nicht dafür zugelassene Medikament Avastin (Bevacizumab) oder das zugelassene, aber ungleich teurere Lucentis (Ranibizumab) verordnet. Hierfür sieht die Kanzlei ein Beratungsangebot vor, das dem Arzt den für ihn und die Patienten sichersten Weg aufzeigt.
- 01.02.2010: OLG Bamberg zu der Pflicht eines Pflegeheims zur Vermeidung eines Sturzes
- 14.01.10: BGH: nicht erforderliche Laborleistungen sind nicht zu zahlen
- Neben halbem Versorgungsauftrag darf Arzt nur bis zu 26 Std pro Woche arbeiten: SG Magdb, 26.08.09
- 12.01.2010: EuGH stellt 68er Altersgrenze für Zahnarzt in Frage