Ein Pflegeheimträger muss die Veröffentlichung von Ergebnissen aus unangemeldet durchgeführten Qualitätsprüfungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) dulden (SG Dortmund, Beschluss v. 11.01.2010 - S 39 P 279/09 ER -).
Besteht eine echte Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten für den Patienten, so muss der Arzt dem Patienten deutlich machen, dass es noch eine weitere medizinisch sinnvolle und vertretbare Behandlungsalternative gibt, die anders geartete Vor- und Nachteile aufweist. Stellt er stattdessen eine Behandlung als Therapie der Wahl dar, ohne die Behandlungsalternativen zu erwähnen, klärt er den Patienten nicht ordnungsgemäß auf (OLG München Urteil vom 25.09.2008 - 1 U 3198/07 -).
Wer einmal in der gesetzlichen Krankenkasse versichert war und keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hat, wird nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V vollständig und lückenlos dem gesetzlichen Versicherungssystem zugeordnet, dem er vor der fehlenden Absicherung im Krankheitsfall zuletzt angehört hat. Also muss die Krankenkasse, bei der der Patient zuletzt versichert war, die entstandenen Kosten der Krankenhausbehandlung erstatten (SG Aachen, Urteil vom 09.12.2009 - S 20 SO 95/08 -).
Die Krankenversicherung darf einen zu fast 100 % Hörgeschädigten nicht auf die Versorgung mit unzureichenden analogen Festbetragshörgeräten verweisen, weil digitale Hörgeräte die bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder erlauben und im Alltagsgebrauch analogen Geräten überlegen sind (BSG, Urteil vom 17.12.2009 -B 3 KR 20/08 R-).
Mediziner, die eine höherwertigere Leistung anbieten als den allgemeinen Kassenstandard, dürfen damit auch werben (BVerwG, Urteil vom 24.09.2009 - 3 C 4/09 -).
Ein fehlerhaftes Hüftimplantat kann seine Ursache in einem technischen Fehler des Produkts haben, es kann aber auch ein ärztliches Fehlverhalten, wie z.B. ein falsches Positionieren dafür verantwortlich oder mitverantwortlich sein (vgl. OLG Köln Urteil vom 23.09.2009 - 5 U 220/08 -). Wen soll der Patient denn nun haftbar machen- Operateur oder hersteller?
Eine Krankenversicherte hat einen Anspruch auf Kostenübernahme für eine Therapie mit intravenösen Immunglobulinen zur Behandlung einer Autoimmun-Urtikaria im Rahmen eines Off-Label-Use (Sozialgericht Frankfurt a. M., Urt. v. 18.08.2008 – S 25/20 KR 3376/04 – ).
Die Versorgung mit dem Mittel "Algonot Plus" bei Multipler Sklerose fällt nicht in die Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung (LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.08.2009 – L 5 KR 100/08 –).
Wird die Hubfunktion eines Elektrorollstuhls benötigt, um mit ihr in zumutbarer Weise über das Niveau der Rollstuhlarmlehnen hinaus die Hände und Arme anzuheben und wird dadurch das schmerzfreie bzw. ein schmerzreduziertes Greifen ermöglicht, das sich auf unvermeidbare Alltagssituationen, insbesondere auf das Betätigen von Lichtschaltern und das Öffnen von Türen bezieht und sich damit nicht nur abstrakt-generell, sondern im konkret-individuellen Tagesablauf als Grundbedürfnis darstellt, so besteht ein Anspruch auf Versorgung mit einem Elektrorollstuhl mit Hubfunktion (LSG Sachsen, Beschl. v. 13.08.2009 – L 1 KR 41/09 B ER –).
- Rechtsprechung zu der Versorgung mit Hilfsmitteln und Heilmitteln aus dem Jahre 2009
- 07.10.09: VG Muenster: Zahnarzt ist Werbung mit selbstverstaendlichen Leistungen verboten
- 26.08.09: LSG Hessen: Aufrechnung im Insolvenzverfahren mit Vorschusszahlungen
- 09.09.09: LSG-Bln-Brdbg: Nr. 03120 EBM 05 (Beratung) erfordert Leistungserbringung durch Arzt selbst