(28.3.2022) Deutschland will Geflüchteten aus der Ukraine helfen. Diese sollen auch schnell und möglichst unbürokratisch in den Arbeitsmarkt integriert werden. Dies gilt auch für Angehörige der medizinischen Berufe. Betroffen sind davon neben ukrainischen Staatsbürgern auch andere Nicht-EU-Bürger, die in der Ukraine Medizin studiert haben und ihre berufliche Qualifikation bisher nur unter Schwieirigkeiten in Deutschland anerkannt erhielten.
Українські лікарі та медсестри повинні мати можливість швидко працювати в Німеччині.
Украинские врачи и медсестры должны иметь возможность быстро работать в Германии.
(25.2.2022) Deutschlandweit sind eine große Zahl von Attesten zur Befreiung von der Corona-Maskenpflicht im Umlauf. Das Amtsgericht Hamburg hatte nun über zwei gleichlautende Atteste zu entscheiden, die einem älteren Ehepaar von einem Allgemeinarzt erteilt worden waren, der sich als IMasken- und Impfskeptiker präsentiert. Beide Atteste waren recht kurz gehalten und wiesen darauf hin, das Tragen der Maske sei kontraindiziert. Das AG hamburg sah diese Atteste als nicht ausreichend an und verurteilte die Eheleute wegen Nichttragens der Masken auf einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen zu einem Bußgeld von je 150 EUR (AG Hamburg, Urteil 16.12.2021 – 238 Owi 202/21).
(22.3.2022) Die Behandlung des Tennisarms mittels Injektion von einer Mischung aus Schmerzmitteln und Kortkoiden ist medizinisch umstritten. Daneben gibt es auch konservative Behandlungsmethoden. Daher muss der behandlende Arzt den Patienten vor der Entscheidung, welche Behandlungsmethode gewählt werden soll, über die Alternativen zur operativen Behandlung aufklären und auch über die (eher mageren) Erfolgsaussichten der Spritzenbehandlung sowie grundsätzlich auch über die damit verbundenen Risiken. Tut er dies nicht, haftet er für diesen Aufklärungsfehler auf Schmerzensgeld und Schadensersatz (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 15.2.2022 – 26 U 21/21). Interessant an diesem Fall ist auch, dass die Behandlungsakte der Patientin nachträglich geändert wurde.
(23.2.2022) Sterbewillige haben ein Recht auf Selbsttötung. Ärzte dürfen schwerkranken Sterbewilligen auch helfen, aus dem Leben zu scheiden. Ärzte dürfen diese nicht selbst töten, sprich Ärzte können einem Sterbewilligen ein tödliches Medikament übergeben, sie dürfen sie ihm aber nicht selbst verabreichen. Diese Grundsätze der assistieren Selbsttötung oder aktiven Sterbehilfe hat die Rechtsprechung herausgearbeitet. Auch strafrechtlich ist diese Sterbehilfe für den Arzt kein Problem mehr. Problematisch ist aber, dass dieses Recht ins Leere läuft, wenn die Gerichte den Sterbewilligen den Zugang zu den für den Suizid erforderlichen tödlichen Medikamenten verweigern.
(11.3.2022) Die für die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs zuständige Überwachungsbehörde ist nicht berechtigt, die ärztlichen Patientenakten einzusehen. Sie müssen sich damit begnügen, die Rezepte zu kontrollieren, um zu prüfen, ob die Verschreibung der Betäubungsmittel rechtmäßig war (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.3.2022 - 3 C 1.21).
(10.2.2022) Personalprobleme in einem Kölner MVZ führten dazu, dass das MVZ zeitweilig keinen ärztlichen Leiter besaß. Das MVZ reichte die Abrechnungssammelerklärungen für zwei Quartale in diesem Zeitraum infolgedessen unterschrieben durch den Geschäftsführer der Träger-GmbH des MVZ ein. Im Ergebnis muss das MVZ nun die Honorare für diese beiden Quartale vollständig an die Kassenärztliche Vereinigung zurückzahlen. Denn die Abrechnung setzt zwingend eine Unterzeichnung der Abrechnungssammelerklärung durch den ärztlichen Leiter voraus (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.9.2021 – L 11 KA 49/17).
(10.3.2022) Eine Vertragsärztin, die ihre Anstellung in einem MVZ gekündigt hat, darf sich übergangsweise selbst in dem MVZ vertreten, wenn das MVZ bisher keinen Nachfolger für die Ärztin gefunden hat. Dies ergibt sich aus § 32b Abs. 6 Ärzte-ZV, der den Vertragsärzten einen flexiblen Wechsel zwischen Beschäftigungen ermöglichen will (Sozialgericht Marburg, Urteil vom 19.1.2022 - S 17 KA 346/19).
(9.2.2022) Die Analyse von Befunden und Cardiotokogrammen (CTG) von Schwangeren ist eine wichtige und schwierige Kernaufgabe niedergelassener Gynäkologen. Liegt ein auffälliges CTG vor, so kann sich dahinter eine pathologische Situation verbergen, mithin die Gesundheit und das Leben des ungeborenen Kindes gefährdet sein. Ein aktueller Fall zeigt, ab wann der Gynäkologe dann die Schwangere zu einer Klinikeinweisung drängen muss und was er im Übrigen zu veranlassen hat (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 17.12.2021 - 26 U 102/20).
(8.3.2022) Es ist einem Anbieter von zahnzahnärztliche Leistungen untersagt, Leistungen, denen eine individuelle Beratung oder Untersuchung von Patienten zu Grunde liegt, als unverbindliche Beratung zu bewerben (hier: Behandlung von Zahnfehlstellungen mittels transparenter Aligner). Es ist ihm auch nicht erlaubt, damit zu werben, dass ein bestimmter Behandlungserfolg mit Sicherheit erwartet werden kann und insbesondere wie folgt zu werben: "Eine Sofortsimulation deines zukünftigen Lächelns erhältst du ebenfalls bei deiner ersten Beratung" (Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 3.3.2022 - 5 K 3488/21).
(8.2.2022) Stellt ein weiterbildungsbefugter orthopädischer Chefarzt mehrfach Weiterbildungszeugnisse aus, die inhaltlich nicht korrekt sind, stellt dieses Verhalten auch nach einem kritischen Hinweis der Ärztekammer nicht ab und zeigt auch im anschließenden Verwaltungsverfahren keine Fehlereinsicht, so kann die Ärztekammer ihm die Weiterbildungsbefungis entziehen (Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 7.12.2021 – 7 K 1887/20).
(4.3.2022) Ab dem 15.3.2000 sind Mitarbeiter in Arztpraxen verpflichtet, nachzuweisen, dass sie immunisiert sind gegen Covid19. Was genau bedeutet dies für den Praxisinhaber und darf er Praxismitarbeitern kündigen, die diesen Nachweis nicht erbringen? Darf er ihn weiter beschäftigen? Muss er dem Mitarbeiter weiter Lohn zahlen, auch wenn dieser nicht arbeiten darf?
(2.2.2022) Vermehrt werden Apothekern gefälschte Impfausweise vorgelegt zum Zwecke der Erlangung eines digitalen Impfzertifikates, wodurch der Infektionsschutz im immer größer werdenden Umfang unterlaufen wird. Apotheker sind aber verunsichert, ob sie einen solchen Verdachtsfall der Polizei melden dürfen. Ein aktuelles Urteil zeigt, dass sie dies dürfen und dass sie damit insbesondere nicht gegen ihre berufliche Verschwiegenheitspflicht verstoßen (Amtsgericht Landstuhl, Urteil vom 25. Januar.2022 - AZ.: 2 Cs 4106 Js 15848/21).