(16.1.2020) Die intensivmedizinische Komplexbehandlung (Kode 8-980 (OPS)) erforderlt eine ständige ärztliche Anwesenheit auf der Intensivstation. Diese ist nicht gegeben, wenn ein Arzt auf der Intensivstation nicht durchgehend anwesend ist. Denn alle Mitgliedern des Teams und damit auch der auf der Intensivstation diensttuende Arzt müssen den aktuellen Gesundheitszustand aller Patienten der Intensivstation gleichzeitig kennen. Dazu muss der diensttuende Arzt in das Team der Intensivstation eingebunden sein, was nicht mehr der Fall ist, wenn im Nachtdienst und am Wochenende der diensthabende Anästhesist der Intensivstation auch mit der Aufgabe betraut ist, in Notfallsituationen bis zum Eintreffen des Hintergrunddienstes tätig zu werden. Deshalb muss die Klinik die entsprechenden Entgelte aus solchen Wochenenddiensten (rund 200.000 €) an die klagende Krankenkasse zurückzahlen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.7.2019 - L 10 KR 538/15).
(16.1.2020) Erneut beschäftigte sich ein Gericht mit einer ärztlichen Fernbehandlung und verbot eine Werbung zur Krankschreibung per whatsapp (Landgericht Hamburg, Urteil vom 3.9.2019, 406 HK O 56/19). Dabei betonte es die Gültigkeit des Grundatzes des Fernbehadlungsverbotes, das in der Musterberufsordnung der Ärzte in § 25 festgelegt ist. Während die Telemedizin in aller Munde ist, setzen die Gerichte dieser Behandlungsmethode regelmäßig enge rechtliche Grenzen.
(16.1.2020) Treten nach einer Impfung Beschwerden auf (hier: Kopfschmerzen und allgemeines Unwohlsein), so sollte der Betroffene sofort zum Hausarzt gehen und diese Beschwerden untersuchen und feststellen lassen. Ansonsten wird es schwer für ihn, die Beschwerden als Impfreaktion und Impfschaden anerkennen zu lassen und eine entsprechende Entschädigung geltend zu machen, wie ein aktuelles Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts zeigt (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. November 2019 – L 9 VE 22/18 ZVW).
(15.1.2020) Im Rahmen eines mir vorliegenden Falles prüfe ich, ob eine Haftung der Bayer AG nach § 84 AMG für Leberschäden wegen der Einnahme von Iberogast in Betracht kommt. Personen, die ebenfalls Iberogast eingenommen und dann Leberschäden erlitten haben, mögen sich unter
(11.1.2020) Der gesetzliche Anspruch der gesetzlich versicherten Patienten auf Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten ist weder abhängig von dem Erhalt eines wie auch immer definierten Gesundheitszustandes, noch wird dieser Anspruch durch das Überschreiten von Altersgrenzen begrenzt. Somit dürfen auch Palliativpatienten mit Leistungen zur Früherkennung behandelt werden (Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2019 – S 33 KA 393/15). Die Kassenaärztliche Vereinigung Hessen scheiterte daher mit dem Versuch, Hausärzten die Bezahlung der Früherkennungsleistungen zu streichen.
(9.1.2020) Viele Mietverträge über Praxisräume von Ärzten besitzen eine sogenannte Verlängerungsoption. Wenn der Arzt diese Option wählt, kann er den Mietvertrag verlängern, meist für einen Zeitraum von fünf Jahren. Dabei muss er aber sorgsam vorgehen, sonst scheitert die Verlängerung und der Arzt muss die Arztpraxis verlassen, wie eine aktuelle Entscheidung zeigt (Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 24. Juni 2019 – 21 O 361/18). Im entschiedenen Fall hatte der Arzt den Vertrag zuerst nur mit einfachem Brief verlängert und hatte keinen schriftlichen Nachweis dafür, dass der Vermieter dieses Schreiben auch erhalten hatte. Nur mit Glück konnte er den Zugang nachweisen und somit in den Praxisräumen bleiben. Will der Arzt solche Probleme vermeiden, sollte er das Schreiben auf eine bestimmte Art den Vermieter übersenden.
(8.1.2020) Stellt sich ein Patient mit einem geröteten Auge bei einem Allgemeinarzt vor, besteht eine Verpflichtung zur Überweisung an einen Augenarzt nur, wenn aufgrund einer Untersuchung mit in der Hausarztpraxis zur Verfügung stehenden Mitteln und der Anamnese des Patienten der konkrete Verdacht auf eine Erkrankung des Auges oder einen eingedrungenen Fremdkörper besteht; solche lediglich unspezifischen Beschwerden rechtfertigen es, von einer Überweisung abzusehen und den Patienten zu einer Wiedervorstellung zu veranlassen (OLG Dresden, Beschlüsse vom 4. Juni und 8. August 2019 – 4 U 506/19).
(4.1.2020) Wendet der Arzt in einem Arzthaftungsprozess ein, dass der Patient aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hätte, dass ein Behandlungsfehler vorlag (§ 199 I Nr. 2 BGB), so ist zu Gunsten des Patienten zu berücksichtigen, dass dieser nicht ohne Weiteres aus einer Verletzungshandlung, die zu einem Schaden geführt hat, auf einen schuldhaften Behandlungsfehler zu schließen braucht (Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 10.9.2019 - 8 U 43/17). Der Einwand des Arztes, der Arzthaftungsanspruch sei verjährt, führt damit selten zum Erfolg.
(30.12.2019) Ein Arzt ist grundsätzlich nur für sein Fachgebiet verantwortlich, er darf also auf sorgfältiges Arbeiten des jeweils anderen Arztes in dessen Fachgebiet vertrauen. Es besteht jedoch die Pflicht zur Koordination der beabsichtigten Maßnahmen durch gegenseitige Information und Abstimmung sowie zur Überprüfung auf Plausibilität und Klärung konkreter Zweifel. Solange also keine offensichtlichen Qualifikationsmängel oder Fehlleistungen erkennbar werden, darf der Arzt sich darauf verlassen, dass auch der Kollege des anderen Fachgebiets seine Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt erfüllt, ohne dass insoweit eine gegenseitige Überwachungspflicht besteht. Gewichtigen Zweifeln hingegen muss der Arzt nachgehen. Der überweisende Arzt darf sich also in der Regel auf die Richtigkeit der von dem zugezogenen Facharzt erhobenen Befunde verlassen, muss dessen Befunde aber auf Plausibilität prüfen (Prinzip der horizontalen Arbeitsteilung). Daraus folgt, dass der überweisende Arzt grundsätzlich der (unauffälligen) Befundung durch den Radiologen folgen durfte, wenn diese nicht offensichtlich falsch oder unplausibel war (Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 16. Juli 2019 – 8 U 59/17).
(30.12.2019) Unterläßt ein Arzt die mikrochirurgische Dekompressionsoperation an der Lenden- und Halswirbelsäule eines übergewichtigen und an Diabtetes Typ II leidenden Patienten, dann ist dies nur behandlungsfehlerhaft, wenn eine solche Operation absolut indiziert gewesen wäre (was der Fall ist, wenn entweder sich die Schmerzsymptomatik akut verschlechterte, erhebliche autonome Störungen auftraten oder bei einem unzureichenden Erfolg der konservativen Therapie). Liegt weder eine zervikale Myopathie mit klinischer Progredienz noch eine lumbale oder zervikale Radikulopathie mit funktionalen Beeinträchtigungen vor, ist eine solche absolute Indikation nicht gegeben und das Fortführen der konservativen Therapie liegt in der Entscheidungsfreiheit des Arztes (OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 22. November 2019, Az.: 4 U 1929/19).
(21.12.2019) Es ist nicht ausreichend, dass der Arzt dem Patienten vor der Operation ein Aufklärungsformular übergibt, aus dem der Patient weitere Informationen z.B. über Risiken entnehmen kann - er muss den Patienten mündlich aufklären. Bei Schönheitsoperationen muss er den Patienten sogar "schonungslos" aufklären. Auch in dem nun vom Oberlandesgericht Dresden entschiedenen Fall (OLG Dresden, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – 4 U 1052/19) hat der Schönheitschirurg dies aber nicht getan, und haftet der Patientin, die nach der Operation an unschönen Narben und bleibenden Schmerzen leidet, auf Schmerzensgeld (EUR 20.000) und für alle weiteren Schäden, die in der Zukunft noch auftreten können. An dem Fall läßt sich exemplarisch die ganze Schädlichkeit und Sinnlosigkeit von Schönheitsoperationen ablesen.
(20.12.2019) Eine weitere Voraussetzung für eine erfolgreiche Nachbesetzung einer Zulassung ist nach der Rechtsprechung, dass der hierauf gerichtete Antrag dem Zulassungsausschuss innerhalb einer Frist von sechs Monaten (seit Ende der bisherigen ärztlichen Tätigkeit) in vollständiger Form zugegangen sein muss und der Antrag alle materiellen Voraussetzungen für eine Anstellungsgenehmigung erfüllt hat (diese Frist kann in besonderen Fällen um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden). Diese Voraussetzung waren hier aber aber nicht erfüllt, weil ein vollständiger Antrag bis zum Fristablauf nicht eingegangen ist - es fehlte der Anstellungsvertrag zwischen dem beantragenden MVZ und dem beim MVZ anzustellenden Arzt (der erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist nachgereicht wurde). Der Zulassungsausschuss lehnte daher die beantragte Nachbesetzung ab. Zu Recht, so das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 28. August 2019 – L 3 KA 12/18).
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