Leistungen einer BAG aus Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und Zahnärzten sind grundsätzlich allen Mitgliedern zuzurechnen, so dass der MKG-Arzt zwar seine zahnärztlichen, nicht aber seine ärztlichen Leistungen abrechnen kann (Splittingverbot) (BSG, Urteil vom 4.5.2016 - B 6 KA 16/15 R).
Verlässt eine Klinikärztin nun eine Klinik, in der sie seit 1997 tätig war, lässt sich nieder und erhält eine eigene Zulassung im gesperrten Planungsbereich, so kann die Klinik dies nicht unterbinden. Denn die Einschränkung, wonach ein ehemaliger Klinikarzt seine Zulassung nur „mitnehmen“ darf bei Verlassen der Klinik, nur wenn er diese zuvor in die Klinik durch Zulassungsverzicht eingebracht hat (§ 103 Abs. 4a SGB V) gilt nicht für Fälle vor dem 31.12.2003 (LSG der Länder Berlin und Brandenburg, Urteil v. 26.1.2016 - L 24 KA 68/14).
Eine Privatklinik kann von einem Patient keine Stornogebühr in Höhe von 60% des Behandlungsentgelts verlangen für die Absage eines Behandlungstermins auf Grundlage allgemeiner Geschäftsbedingungen (AG München, Urteil vom 28.1.2016 - 213 C 27099/15).
Wegen fehlerhafter postoperativer Aufklärung, grob fehlerhafter operativer Entfernung eines Lymphknotens am Hals und fehlerhafter postoperativer Behandlung, die zu einer Schädigung des Schulterhebenervs führten, ist die Klinik der Patientin zur Zahlung von Schmerzensgeld (EUR 60.000) und Ersatz der materiellen Schäden verpflichtet (LG Dortmund, Urteil vom 14.4.2016 - 4 O 230/13). Die nachbehandelnde niedergelassene Neurologin haftet als Gesamtschuldnerin in gleicher Weise, weil sie die Nachbehandlung grob fehlerhaft ausführte.
Glaubt ein Arzt, der bereits wegen Richtgrößenüberschreitung (§ 106 SGB V) beraten wurde nun irrig, er werde bei erneuter Überschreitung erneut beraten (und nicht regressiert), so schützt ihn dieser Irrtum nicht vor dem Regress. Denn es handelt sich bei diesem Irrtum nur um einen unbeachtlichen Irrtum (SG Marburg, Urteil vom 22.03.2016 - S 16 KA 292/14).
Der von dem deutschen Arzt verwendete Aufklärungsbogen „Dokumentierte Patientenaufklärung Augmentationsplastik“ beschreibt die Risiken der Verwendung von Silikonimplantaten für die Brust hinreichend genau. Zusammen mit den handschriftlichen Eintragungen des Arztes über Folgeschäden etc. ist die Aufklärung des Patienten hier als erfolgt anzusehen. An der TÜV-Prüfung der Implantate musste der Arzt damals nicht zweifeln. Auch bei kosmetischen Operationen dürfen die Anforderungen an die Patientenaufklärung nicht überspannt werden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.04.2016 - 7 U 241/14). Patienten können Erklärungen des Arztes über Risiken sicher nur mittels von ihm unterzeichneter Unterlagen beweisen.
Haben Ärzte Bearbeitungsgebühren für einen Kredit gezahlt, so können sie diese Gebühren regelmäßig zurück verlangen, weil die Bank nicht berechtigt ist, solche Gebühren zu fordern. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014 - XI ZR 17/14 und XI ZR 348/13).
Die selbständige Tätigkeit eines Honorararztes, der kein Belegarzt ist (und nicht über eigene Zulassung verfügt), im Krankenhaus ist nicht von der Rechtsordnung gedeckt und damit unzulässig (SG München, Urteil vom 10.03.2016 - S 15 R 1782/15).
Das berufsrechtliche Gebot der persönlichen Leitung der Apotheke (§ 7 ApoG) steht der Bestellung eines Prokuristen nicht entgegen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 1.3.2016 - 11 W 5/16 (Wx)).
Honorarärzte, die entsprechend ihrer Fachrichtung in den Stationsalltag einer Klinik eingebunden sind und einen festen Stundenlohn erhalten, sind regelmäßig als abhängig Beschäftigte tätig und sozialversicherungspflichtig (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.12.2015 - L 2 R 516/14).
In einem Arzthaftungsprozess kann es von einem Patienten und seinem Anwalt nicht verlangt werden, sich medizinisches Fachwissen anzueignen, um dann umfassend zum Behandlungsfehler des Arztes vortragen zu können (BGH, Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 49/15).
Es ist aufklärungsfehlerhaft, wenn der Orthopäde die Patientin nicht über eine mögliche Erweiterung der arthroskopischen Schulter-Dekompressions-Operation um eine Naht der Supraspinatussehne, einen Umstieg auf einen offenen Eingriff (Mini-Open-Technik) und eine hierdurch bedingten Heilungsverzögerung aufgeklärt hat. Der Klägerin steht dafür ein Schmerzensgeld von EUR 2.000 zu (OLG Köln, Urteil vom 9.3.2016 - 5 U 36/15).
- Amalgam von Kindesbeinen an schließt Amalgamallergie im Erwachsenenalter aus: OLG Hamm 04-03-2016
- neue Regeln zum Entlassungsmanagement stationärer Patienten: 04-04-2016
- Apotheke: Verordnung von zahlenmäßig genau bestimmten Packungen: LSG Th 25-08-2015
- Freiverkäuflicher Arzneitee darf nicht als „nur in der Apotheke erhältlich“ bezeichnet werden: OVG NRW 14-01-2016