Wird ein Patient auf einer allgemeinchirurgischen Abteilung behandelt, hat das Krankenhaus nicht die Pflicht, den Patienten auch auf dem in der Klink nicht vorhandenen Bereich der Neurochirurgie fachärztlich zu behandeln. Das Krankenhaus haftet daher nicht für mögliche Fehler eines bei zur Behandlung einer Komplikation zum Zwecke des „Konsils“ beteiligten Neurochirurgen.
Ein Patient, der während eines Krankenhausaufenthaltes eine MRSA-Infektion erleidet, muss einen schadensursächlichen Hygienemangel auch dann beweisen, wenn während der Zeit seines Krankenhausaufenthalts vier weitere Patienten MRSA-Infektionen erleiden. Allein diese Anzahl weiterer MRSA-Infektionen rechtfertigt keine Beweislastumkehr (OLG Hamm, Urteil vom 14.4.2105 - 26 U 125/13).
Nach Beendigung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (ärztliche Gemeinschaftspraxis) sind die früheren Gesellschafter grundsätzlich gehindert, ihre jeweiligen Ansprüche gegen die Gesellschaft oder gegeneinander isoliert geltend zu machen. Diese jeweiligen Forderungen sind vielmehr als unselbständige Rechnungsposten in eine Auseinandersetzungsbilanz einzustellen, ein Zahlungsanspruch besteht nur hinsichtlich des abschließenden Saldos (OLG München, Urteil vom 03.12.2014 - 7 U 2705/14).
Im Jahre 2008 tauchten die ersten Berichte über einen erhöhten Metallabrieb bei Hüftprothesen auf. Aber erst im Jahre 2010 zog der Hersteller DePuy seine metallenen Hüftprothesen vom Markt ab. Nun klagen Patienten, die zwischen 2008 und 2010 De Puy-Hüftprothesen eingesetzt bekamen, gegen den Hersteller De Puy auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Eine neue Regelung zum EBM, die zum 1.4.2015 gilt, erlaubt es Jungpraxen, eine nichtärztliche Praxisassistentin abzurechnen.
Eine Satzungsbestimmung, wonach ermächtigte Krankenhausärzte zu 0,25 eines Versorgungsauftrages am ärztlichen Bereitschaftsdienst teilnehmen, ist rechtmäßig. Dies ergibt sich aus der gesetzgeberischen Anordnung in § 95 Abs. 3 und 4 SGB V, welche den ermächtigten Arzt zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet (SG Marburg, Urteil vom 25.2.2015 - S 11 KA 11/15).
Update:
Das Bundessozialgericht hat diese Entscheidung am 12.12.2018 aufgehoben (B 6 KA 50/17 R) und bestimmt, dass ermächtigte Krankenhausärzte nicht am ärztlichen Bereitschaftsdienst teilnehmen müssen. Denn ein ermächtigter Arzt sei nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, sondern lediglich für bestimmte Leistungen zur Deckung eines qualitativen Bedarfs in der ambulanten Versorgung der Versicherten ermächtigt. Die Ermächtigung stelle einen grundsätzlich anderen Grad der Einbeziehung in die vertragsärztliche Versorgung dar als die Zulassung.
Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 16.10.2014 (III ZR 85/14) nicht mit der Frage befasst, ob ein Honorararzt in der Wahlleistungsvereinbarung zwischen Krankenhausträger und Patienten als solcher bestimmt werden und in dieser Eigenschaft Leistungen abrechnen kann. Er hat dies auch nicht "orbiter dictum" so entschieden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3.3.2015 - 1 BvR 3226/14).
Den medizinischen Standard hat der Tatrichter mit Hilfe eines Sachverständigen zu ermitteln - er darf dies nicht aus eigener Sachkunde tun. Das Gericht darf sich nicht über die Beurteilung des Sachverständigen hinsichtlich des Vorliegens eines Behandlungsfehlers aufgrund eigener Erwägungen hinwegsetzen. Das Gericht darf nicht aus eigener Sachkunde beurteilen, ob ein Fehler als grob oder einfach einzustufen ist - es muss dazu den Sachverständigen befragen, auch wenn es letztlich selbst entscheidet, ob der Fehler als grob oder einfach einzustufen ist (BGH, Urteil vom 24.2.2015 - VI ZR 106/13).
1. Waren an einer stationären Krankenhausbehandlung Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen beteiligt, muss der Patient im Arzthaftungsprozess darlegen, welches konkrete Fehlverhalten er jedem einzelnen Arzt zur Last legt. Pauschale Hinweise auf vermeintliche Organisationsmängel und/oder Verstöße gegen Kontroll- und Überwachungspflichten sind unzureichend (OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 21.8.2014 - 5 U 868/14 -).
Der Einbau einer sog. ASR-Hüftprothese stellte im Jahr 2006 keinen ärztlichen Behandlungsfehler dar, da zu jenem Zeitpunkt noch nicht bekannt war, dass ASR-Prothesen in Gestalt eines erhöhten Kobalt- und Chromabriebs Gesundheitsrisiken bergen (Urteil im Volltext, OLG Saarbrücken, Urteil v. 12.11.2014 - 1 U 90/13).
Der Einbau einer sog. ASR-Hüftprothese stellte im Jahr 2006 keinen ärztlichen Behandlungsfehler dar, da zu jenem Zeitpunkt noch nicht bekannt war, dass ASR-Prothesen in Gestalt eines erhöhten Kobalt- und Chromabriebs Gesundheitsrisiken bergen (OLG Saarbrücken, Urteil v. 12.11.2014 - 1 U 90/13).
Eine Pflicht zur Risikoaufklärung über einen bereits vorgenommen Eingriff gibt es grundsätzlich nicht (keine nachträgliche Risikoaufklärung). Allenfalls kann sich die Pflicht zur Risikoaufklärung in eine Pflicht zur nachträglichen Sicherungsaufklärung fortsetzen (KG Berlin, Urteil v. 25.11.2013 - 20 U 49/12).
Bei Einsatz einer neuen OP-Methode (CASPAR: Computergestützte Implantation einer Hüftgelenkstotalendoprothese) muss der Arzt den Patienten darüber aufklären, dass wegen der relativ kurzen Beobachtungszeit noch keine abschließenden Aussagen über das Risikopotential der Operationsmethode getroffen werden können (OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 08.11.2013 - 25 U 79/12).
- Zur Aufklärung über Bruchrisiken bei Hüfttotalendoprothese mit Keramikbestandteilen: OLG Koblenz 26-02-2013
- Mangelhafte Aufklärung vor chiropraktischer Behandlung des Halses: EUR 2000 Schmerzensgeld: OLG Frankfurt 13-01-2015
- Augenarzt muss vor Lasik-OP über Risiko der Verschlechterung des Sehvermögens aufklären: OLG Koblenz 29-10-14
- Abwehr negativer Bewertung eines Arztes auf jameda.de in bestimmten Fällen möglich: OLG München 17-10-2014