Im
Restschuldbefreiungsverfahren bei privater Insolvenz gilt das
Vollstreckungsverbot während der Laufzeit
einer Abtretungserklärung auch für die Insolvenzgläubiger,
die am Insolvenzverfahren nicht teilgenommen
haben und die der Schuldner nicht in das Vermögensverzeichnis
aufgenommen hat.
Dadurch
soll der Neuerwerb des Schuldners, der nicht an den Treuhänder
abgetreten oder an diesen herauszugeben
ist, dem Zugriff der Insolvenzgläubiger entzogen werden (BGH,
Beschluß vom 13.07.2006, - IX ZB 288/03 - ).
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