Ist ein niedergelassener Arzt insolvent und nimmt weniger ein, als ein angestellter Arzt verdiente, so kommt es häufig zu Konflikten mit dem Insolvenzverwalter. In dem von BGH am 14.03.2014 entschiedenen Fall (IX ZR 43/12) verlangte der Insolvenzverwalter von dem Arzt Zahlungen, die sich an dem Lohn eines angestellten Arztes orientierten. Der BGH hat in diesem Zusammenhang zu einigen drängenden Fragen des Arztes Stellung genommen.
In einem aktuellen Urteil hat der BGH für Strafsachen die Eigenverantwortung des Patienten betont und zugleich den Grundsatz, wonach der Arzt auf Grund seines überlegenen Wissens eine Handlungsherrschaft besitzt, aufgegeben (BGH, Beschluss vom 16.01.2014 (Az.: 1 StR 389/13).
Wird die Aufklärung zu einer Herzkatheteruntersuchung von einer Medizinstudentin im praktischen Jahr und nicht von einem approbierten Arzt durchgeführt, so liegt darin kein Aufklärungsfehler, soweit es sich um einen standardisierten Eingriff handelt, die Studentin unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes steht und dies dem Ausbildungsstand der Studentin entspricht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. Januar 2014, Az. 7 U 163/12).
Die Nichtvorlage von Patientendokumentationen im Rahmen der Plausibilitätskontrolle der
Abrechnung verstößt gegen eine satzungsgemäße Pflicht, Aufzeichnungen vorzulegen, die über Art und Umfang der abgerechneten Leistungen sowie die Notwendigkeit der Behandlungs- und Verordnungsweise Auskunft geben. Dies kann disziplinarrechtlich geahndet werden (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22.11.2013 - L 24 KA 69/12).
Ein Krankenhausträger haftet einem Patienten für Arztfehler eines Konsiliararztes als seines Erfüllungsgehilfen aus Vertrag (§ 278 BGB), wenn der Konsiliararzt hinzugezogen wird, weil es dem Krankenhaus an eigenem fachkundigen ärztlichen Personal mangelt, der Krankenhausträger mit den Leistungen des Konsiliararztes seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Patienten (hier: im Rahmen einer Schlaganfalleinheit) erfüllt und die Honorierung des Konsiliararztes durch den Krankenhausträger erfolgt (BGH, Urteil vom 21.1.2014 - VI ZR 78/13).
Die unzureichende Kontrolle einer bestehenden Infektion verstößt gegen den ärztlichen Standard. Wird die Kontrolle bei einer Infektion in der Fußsohle vom Arzt nicht täglich, sondern erst für 5 Tage später angeordnet, so ist dies inakzeptabel und stellt einen groben Behandlungsfehler dar.
Sind wegen des Behandlungsfehlers mehrere Operationen erforderlich mit erheblicher
Beeinträchtigung des Fußes, so kann dies ein Schmerzensgeld von 30.000,00 € rechtfertigen (OLG Hamm, Urteil v. 12.11.2013 - 26 U 107/11).
Verbrüht sich ein demenzkranker Heimbewohner mit Tee aus einer Kanne, mit der er im Aufenthaltsraum alleine gelassen wurde, so haftet ihm das Heim auf Schadensersatz (OLG Schleswig, Urteil v. 31.05.2013 - 4 U 85/12.
Steht neben dem operativen Vorgehen durch Implantation des Spinalkatheters die Möglichkeit der Fortsetzung der konservativen Therapie mit einer erneuten Änderung der Medikation und einer regelgerechten Psychotherapie medizinisch zur Wahl, so muss der Arzt über beide
Behandlungsalternativen mit unterschiedlichen Belastungen - insbesondere durch den operativen Eingriff einerseits und die zu erwartenden Nebenwirkungen andererseits - und auch mit unterschiedlichen Risiken aufklären (BGH, Beschluss v. 17.12.2013 - VI ZR 230/12).
Praxisbewertung: Der Bundesgerichtshof hat sich zu der umstrittenen Frage geäußert, wie der immaterielle Wert einer Arztpraxis zu ermitteln ist, wenn diese aufgelöst und verwertet wird. Laut BGH ist bei der Bemessung des in einer Arztpraxis enthaltenen Goodwill (sog. immaterieller Praxiswert) die modifizierte Ertragswertmethode einzusetzen. Vom Ergebnis dieser Bewertung ist für den Arzt ein Unternehmerlohn abzuziehen, der sich an den individuellen Verhältnissen des Inhabers orientiert (Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Februar 2011 – XII ZR 40/09).
Optiert der Vermieter einer Arztpraxis zur Umsatzsteuer und zahlt der Arzt diese Umsatzsteuer, so kann er diese wieder zurückverlangen, wenn nicht ausnahmsweise besondere Vereinbarungen dazu bestehen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.07.2004 - XII ZR 292/02).
Arzt klärt bei Darmspiegelung nicht über Risiko der Darmperforation auf: Haftung - OLG Hamm 03-09-13
Klärt ein Arzt seinen Patienten vor Beginn der Koloskopie-Behandlung nicht über das Risiko einer Verletzung des Darms auf und kommt es zu einer solchen Darmverletzung, so begründet dies eine Arzthaftung in deren Folge der Arzt dem Patienten Schadensersatz und Schmerzensgeld schuldet (OLG Hamm, Urteil vom 3.9.2013 - 26 U 85/12).
Es kann behandlungsfehlerhaft sein, wenn ein Krankenhaus bei einer komplexen, fachgebietsübergreifenden Operation darauf verzichtet, einen dafür erforderlichen Spezialisten in sein Operationsteam aufzunehmen. Darauf weist Kollege Mathias Dumbs in seinem Aufsatz in der ZMGR 1/2014 (S. 15 - 21) hin.
- Gemeinschaftspraxis: Kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Abfindung: LG Heidelberg 30-09-13
- Ist Kostenuebernahme auch von Laborkosten durch Versicherung unsicher, muss Arzt dies dem Patienten mitteilen: OLG Kln 18-09-13
- BAG-Nachbesetzung: Nicht gegen den Willen der Kollegen: BSG 11-12-13
- Chefarzt muss in der Regel selbst behandeln oder er verliert Honorar: OLG Brnschwg 25-09-13
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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