Versicherungen dürfen ihre Kunden nicht vertraglich zu pauschalen Gesundheitsauskünften verpflichten. Auch bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung muss den Versicherten die Möglichkeit zur Wahrung ihrer informationellen Selbstbestimmung verbleiben (Bundesverfassungsgericht, Beschl. v. 17.07.2013 - 1 BvR 3167/08).
Nach mehrjähriger konservativer Therapie und bei gleichzeitiger kürzlich eingetretener Beschwerdesteigerung ist die Fortführung der konservativen Therapie aus Sicht des Arztes keine Behandlungsalternative mehr. Über die Fortführung der konservativen Therapie muss der Patient dann - insbesondere wenn er von vorbehandelnden Ärzten über die Möglichkeit weiterer konservative Therapie aufgeklärt worden war - vor der Bandscheibenoperation nicht mehr gesondert aufgeklärt werden. Ein kurzer Operationsbericht lässt nicht vermuten, die Operation sei fehlerhaft gewesen (OLG Naumburg, Urteil vom 25.04.2013 - 1 U 67/12).
Ein Honorararzt bedarf einer eigenen Zulassung. Andernfalls ist seine honorarärztliche Tätigkeit in einer Klinik als abhängige Beschäftigung (Arbeitsverhältnis) einzustufen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.2013 - L 5 R 3755/11).
Das Pflegeteam der Kinderklinik in München-Harlaching wirft dem Chefarzt vor, dass dessen Behandlungsmethoden zu Todesfällen geführt haben sollen. Hinter diesem Durchstechen steht ein schwieriges arbeitsrechtliches Problem - ab wann darf der Arbeitnehmer Dritte auf Mißstände hinweisen?
Ist es einer ärztlichen Teilberufsausübungsgemeinschaft erlaubt, Radiologen aufzunehmen - oder verstößt dies gegen das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt? Der BGH prüft diese Frage nun (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.06.2013 - I ZR 137/12 -).
Jameda, facebook, Praxishomepage, Fachartikel - die Liste der möglichen Werbemedien ist lang. Lang ist auch die Liste möglicher Werbeinhalte. Ebenso lang ist aber auch die Liste der rechtlichen Vorgaben und Grenzen, die das Heilmittelwerberecht dem Arzt zieht, der für seine Dienste werben will.
Eine Wahlleistungsvereinbarung, nach der dem Krankenhaus als Verwender die Möglichkeit offen steht, dem Patienten den "Wahlarzt" unter sechs namentlich genannten Ärzten frei zuzuweisen, ist wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksam.
Unwirksam wegen Gefährdung des wesentlichen Zwecks der Wahlleistungsvereinbarung (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) ist weiterhin eine Formularklausel, nach welcher der Wahlarzt frei ist, jeden beliebigen Arzt innerhalb oder außerhalb des Krankenhauses an seiner Stelle die Leistung erbringen zu lassen (LG Heidelberg, Urteil vom 21.12.2012 - 3 S 16/12 -).
Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Dokumentation kann nur gelten, wenn und soweit der OP-Bericht zeitnah zur OP erstellt wird. Soweit dies nicht der Fall ist, nimmt die Dokumentation an der Indizwirkung nicht teil (Kammergericht, Urteil vom 10.01.2013 - 20 U 225/10 -).
Bei einer Meniskusläsion eines Kindes ist die Meniskusnaht die Behandlungsmethode der Wahl und nicht die teilweise Entfernung. Wird gleichwohl der Meniskus teilweise entfernt, stellt dies einen groben Behandlungsfehler dar, der - wegen des Risikos einer späteren Kniearthrose - ein Schmerzensgeld von EUR 2.500 rechtfertigt (Thüringisches OLG, Urteil vom 12.06.2012 - 4 U 634/10).
Behandeln die Partner einer Praxisgemeinschaft die Patienten zu einem hohen Anteil gemeinschaftlich, bedienen sie sich der Kooperationsform der Praxisgemeinschaft missbräuchlich und müssen Teile des Honorars zurückbezahlen (SG Marburg, Urteil v. 08.05.2013 - S 12 KA 435/12).
Ein Patient klagte vor dem OLG München (Urteil vom 06.09.2012, Az.: 14 U 4805/11) gegen seine private Zusatzversicherung auf Erstattung von Zahnarztkosten. Die Versicherung begehrte zur Prüfung des Leistungsfalles eine Kopie aus der Behandlungsakte des Zahnarztes. Der Zahnarztverweigerte die Übersendung der Kopie aus der Akte. Daraufhin verweigerte die PKV die Leistungen an den Versicherten. Der Patient hatte zuvor seinen Arzt zwecks Auskunftserteilung von der Schweigepflicht entbunden. Das OLG München gab nun der Versicherung Recht.
Ärzte in Kooperationen, also zum Beispiel in einer Gemeinschaftspraxis, erleben Krisensituationen mit ihren Kollegen. Meine Erfahrung zeigt, dass dann in vielerlei Hinsicht falsch kommuniziert wird. Dadurch verschärft sich zum einen die Krise. Zum anderen versäumen es die betroffenen Ärzte dann oft, rechtssicher zu kommunizieren, wodurch sich die Beweislage drastisch verschlechtert. Der folgende Artikel gibt Tipps aus der Praxis.