Eine gesetzliche Krankenversicherung haftet dem Versicherten auf Zahlung von Behandlungskosten etc., deren Zahlung ein Mitarbeiter der Versicherung dem Versicherten vorher zugesichert hat, auch wenn diese in Wirklichkeit nicht zu erstatten waren. Der Versicherte kann die Fehlerhaftigkeit der Zusagen wegen der Komplexität des Krankenversicherungsrechts nicht ohne weiteres selbst erkennen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2012 - 12 U 105/12).
Ein Wohlverhalten (insbesondere nunmehr korrekte Abrechnungen), das ein Arzt nach der nicht vollzogenen Entziehung seiner Zulassung gezeigt hat, ist bei der Frage der Rechtmäßigkeit der Zulassungsentziehung nicht mehr zu berücksichtigen. Etwas anderes gilt für Altfälle (BSG, Urteil vom 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R - ).
Unterlässt es der Arzt, den Patienten über die Risiken der Einnahme von Amiodaron (in Gestalt von Herzrhythmusstörungen) hinzuweisen und verlässt der Patient danach die Klinik, so haftet der Arzt für den daraus entstehenden Schaden (schwerer Hirnschaden nach Herzrhythmusstörung) auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Es ist davon auszugehen, dass sich der Patient, der die Erkrankung sehr ernst nahm, bei richtiger Sicherungsaufklärung richtig verhalten und die Klinik nicht verlassen hätte, wodurch der Schaden vermieden worden wäre (OLG Köln, Urteil vom 6.06.2012 - 5 U 28/10 -).
Ein Patient, der von dem Zahnarzt Schadensersatz oder Schmerzensgeld fordern will wegen einer fehlerhaften Zahnbehandlung, muss den Zahnarzt dann nicht vorher zur Nachbesserung auffordern, wenn der Zahnarzt einen Befunderhebungsfehler begangen hat (Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 29.05.2012 – 4 U 549/11).
Das Patientenrechtegesetz fasst die umfangreiche Rechtsprechung der vergangenen Jahrzehnte zum Verhältnis Arzt-Patient zusammen und baut diese Regeln in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ein. Nunmehr werden die Pflichten des Arztes im Gesetz konkret benannt.
Das Bundessozialgericht stellt klar, dass für MVZ bei der Abrechnung ein deutlich höherer Sorgfaltsmaßstab gilt als bei niedergelassenen Ärzten. Daher führen schon kleine Abrechnungsfehler zum Zulassungsentzug (BSG, Urteil vom 21. März 2012 - B 6 KA 22/11 R -).
(2.12.2012) Durch das neue Patientenrechtegesetz werden die Regelungen des ärztlichen Behandlungsvertrages und der Arzthaftung in das BGB übernommen. Das schafft Klarheit für den Patienten. Zugleich werden die Rechte des Patienten gestärkt.
Bei einer mangelnden Aufklärung kann der Honoraranspruch des Arztes für eine kosmetische Operation entfallen, wenn der Patient bei Erteilung der gebotenen Aufklärung in den Eingriff nicht eingewilligt hätte, bisher ein befriedigendes Ergebnis im Sinne einer relevanten Verbesserung der Fettpolster nicht erzielt wurde und dafür ein neuerlicher Eingriff notwendig ist (OLG Zweibrücken, Urteil vom 28.02.2012 - 5 U 8/08 -).
Ein Arzt darf auf der homepage seiner Praxis nicht gegenüber nichtärztlichem Publikum mit seinen Behandlungserfolgen bei der Behandlung des Kiss-Syndroms mittels manueller Therapie werben, weil dies angesichts der Umstrittenheit der Behandlungsmethode irreführend ist (Landgericht Dortmund, Urteil vom 15. Mai 2012 - 19 O 7/12 -).
Die Werbung eines Zahnarzt mit rabattierten und zeitlich beschränkten Bleaching-Behandlungen über die Internetplattform Groupon verstößt gegen §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 15 Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein (LG Köln, Urteil vom 21. Juni 2012 - 31 O 767/11).
Das Honorar des Arztes kann kann trotz genügend CME-Punkten gekürzt werden, weil es nicht auf die Erbringung der Fortbildungsleistungen ankommt, sondern auf die rechtzeitige Mitteilung des entsprechenden Fortbildungsnachweises an die KV (SG Marburg, Urteil vom 04.07.2012 - S 12 KA 906/10).
Der vom Bundestag vorgelegte Entwurf des Patientenrechtegesetzes wird vom Bundesrat und Verbraucherverbänden als inhaltsleer kritisiert. Die Ärzteverbände begrüßten den Entwurf dagegen überwiegend.
- Fruehgeborenes gestorben an Infektion in Charité Berlin: 22-10-12
- Zur Haftung eines Pflegeheimes wegen Dekubitus: OLG Hamm 21-04-09
- Beschneidung: Hohe Aufklaerungspflichten des Arztes: 15-10-12
- Kooperation von Allgemeinmedizinern mit Radiologen in Teil-BAG unter bestimmten Voraussetzungen verboten: OLG Karlsr 27-06-12