Ein gesetzlich versicherter Patient hat Anspruch gegen seine Krankenversicherung auf Erhalt der für seine Heilung erforderlichen Leistungen. Bei der Frage der Erforderlichkeit verschiedener Therapiemöglichkeiten ist den berechtigten Wünschen der Versicherten Rechnung zu tragen (Hessisches LSG, Urteil vom 28.08.2008 - AZ: L 1 KR 2/05 -).

Der 1939 geborene Kläger aus dem Main-Taunus-Kreis leidet an einem komplexen und chronischen Krankheitsbild. Er erhält seit 1985 Erwerbsunfähigkeitsrente. Der Grad seiner Behinderung beträgt 80%. Im Jahre 1997 war dem Kläger ein stationäres Heilverfahren in der als Reha-Einrichtung zugelassenen Malteser-Klinik gewährt worden. Im Juli 2000 beantragte er eine erneute stationäre Reha-Kur in dieser Fachklinik für Naturheilkunde und ganzheitlicheMedizin. Die Krankenversicherung lehnte dies jedoch ab. Hiergegen erhob der Kläger Klage. Noch während des Gerichtsverfahrens führte der Kläger die Kur im Jahr 2003 auf eigene Kosten durch.

Das Hessische LSG hat dem Kläger Recht gegeben und das ablehnende Urteil des Sozialgerichts aufgehoben.

Nach Auffassung des Gerichts ist die Leistung zu Unrecht abgelehnt worden. Der Versicherte habe die Behandlung erst nach der Entscheidung der Versicherung begonnen. Den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens habe er hingegen nicht abwarten müssen. Die stationäre Reha-Behandlung sei auch erforderlich gewesen, um die Beschwerden des multimorbid und chronisch erkrankten Klägers zu mindern. Sie habe ihm weiterhin ein selbst bestimmtes Leben ermöglicht und die drohende Pflegebedürftigkeit aufgeschoben. Bei der Auswahl unter den zugelassenen Reha-Einrichtungen sei den berechtigten Wünschen der Versicherten Rechnung zu tragen. Insbesondere seien Lebenssituation, Alter und sonstige Bedürfnisse des Leistungsberechtigten zu berücksichtigen. Die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte hätten ergeben, dass bei dem komplexen Krankheitsbild des Klägers der ganzheitliche Therapieansatz der Malteser-Klinik Erfolg versprechend gewesen ist.

Die Revision wurde nicht zugelassen

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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