Zur so genannten Patientenverfügung liegt ein zweiter Gesetzentwurf (BT-Drucksache 16/11360) einer größeren Gruppe von Bundestagsabgeordneten von CDU, SPD, FDP und Grünen vor. Er sieht strenge formelle Anforderungen an die Verfügung vor. 

In dem Entwurf heisst es u.a.:

Mit dem in § 1901a Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) neu zu regelnden Instrument der Vorsorgevollmacht kann für den Fall einer späterer Betreuungsbedürftigkeit im Vorhinein vom Betroffenen selbst ein Bevollmächtigter bestellt werden; die Bestellung eines Betreuers durch das Vormundschaftsgericht ist dann i.d.R. nicht erforderlich (§ 1896 Abs. 2 S. 2).
In einer Betreuungsverfügung können Vorschläge zur Auswahl des Betreuers und Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert werden (§ 1901a Abs. 2 neu).

Daneben wird die Patientenverfügung erstmals im Gesetz verankert (§ 1901 b BGB neu).
In einer Patientenverfügung schriftlich geäußerte Wünsche und Entscheidungen über medizinische Maßnahmen gelten nach Verlust der Einwilligungsfähigkeit fort. Sie sind für Bevollmächtigte und Betreuer verbindlich und grundsätzlich umzusetzen.

Die in einer Patientenverfügung getroffenen Verfügungen bleiben widerrufbar; niemand kann gegen seinen Willen an einer früheren Verfügung festgehalten werden.
Außerdem kann auch niemand zu einer Patientenverfügung verpflichtet werden.
Ein Vertrag darf nicht von der Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung abhängig gemacht werden (zivilrechtliches Koppelungsverbot).

In einer Patientenverfügung mit ärztlicher Beratung kann der Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung (ohne Begrenzung der Reichweite) verbindlich (nur dann) angeordnet werden, wenn eine umfassende ärztliche und rechtliche Aufklärung vorausgegangen, dokumentiert und mit der Patientenverfügung vom Notar beurkundet ist und diese nicht älter als fünf Jahre ist oder mit neuer ärztlicher Beratungbestätigt wurde.

Soweit in einer Patientenverfügung ohne Beratung der Abbruch einer lebenserhaltenden
Behandlung angeordnet ist, ist das für Arzt und Betreuer (nur) verbindlich,wenn eine unheilbare, tödlich verlaufende Krankheit oder eine Situation vorliegt, in der der Patient mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit trotz Ausschöpfung aller medizinischen Möglichkeiten das Bewusstsein niemals wiedererlangen wird (z.B. langfristig stabiles Wachkoma). Bei heilbaren Erkrankungen zwingt eine ohne ärztliche Beratung erstellte Patientenverfügung den Arzt also nicht, entgegen dem Patientenwohl eine Rettung abzubrechen. Andere Inhalte als ein Behandlungsabbruch sind auch in der einfachen Patientenverfügung ohne Reichweitenbegrenzung verbindlich.

Ohne Patientenverfügung kann eine lebenserhaltende Behandlung nur beendet werden, wenn eine unheilbare. tödlich verlaufende Krankheit vorliegt und es dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen entspricht. Anhaltspunkte dafür sind frühere mündliche und schriftliche Äußerungen, seine religiösen Überzeugungen, persönliche Wertvorstellungen und Einstellungen zum Sterben und verbleibender Lebenszeit sowie unvermeidbare und für den Betroffenen unerträgliche Schmerzen.

Wenn nach Beratung im Konsil zwischen Arzt und Betreuer kein Einverständnis über das Vorliegen aller Voraussetzungen besteht, entscheidet das Vormundschaftsgericht.
Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist immer erforderlich, wenn eine lebenserhaltende Behandlung ohne Vorliegen einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit oder aufgrund des mutmaßlichen Willens abgebrochen werden soll.

Wünsche und Entscheidungen in jeder Art der Patientenverfügung sind nicht verbindlich, wenn sie erkennbar in Unkenntnis der Möglichkeiten medizinischer Behandlung oder späterer medizinischer Entwicklungen abgegeben wurden, bei deren Kenntnis der Betroffene vermutlich eine andere Entscheidung getroffen hätte.

Jede Patientenverfügung ist an die Grenzen des rechtlich Zulässigen gebunden: Inhalte einer Patientenverfügung, die gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßen, sind nichtig. Aktive Sterbehilfe bleibt verboten. Der Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung (passive Sterbehilfe) ist nur unter Beachtung der gesetzlich definierten Grenzen möglich. Eine medizinische Basisversorgung kann nicht ausgeschlossen werden.

Voraussichtlich berät der Bundestag das Thema Patientenverfügungen am 21.01.2009.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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