(5.12.2019) Überträgt eine Klinik einem dort bereits tätigen Chefarzt die Leitung einer weiteren Klinik mit 20 Betten, so ist dies nicht mit seiner bisherigen Vergütung abgegolten (Euro 220.000 jährlich). Vielmehr kann der Chefarzt für diese Tätigkeit eine weitere Vergütung verlangen, hier vom Gericht geschätzt auf 2.500 Euro monatlich (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Januar 2018 – 10 Sa 1088/17). Des weiteren sprach das Gericht dem Chefarzt zu, an einer Tariferhöhung teilzunehmen. Das Urteil beleuchtet die Rechtsstellung des Chefarztes, seine Aufgaben und seine Einordnung in die Entgelthierarchie eines Krankenhauses.

Chefarzt kriegt mehr Gehalt für weitere Leitung einer anderen KlinikDer Fall

Der Kläger war seit 2006 als ärztlicher Direktor (was einem Chefarzt entsprach) an zwei psychiatrischen Kliniken (an zwei Standorten) des beklagten Klinikums beschäftigt. Der Kläger war somit zuständig für rund 380 Betten.

2009 schlossen Kläger und Klinikum einen Änderungsvertrag, wonach der Kläger erhielt: 160.000 Euro brutto jährlich als Grundvergütung, die an den Tarifvertrag angelehnt war, 32.000 Euro brutto jährlich als leistungsorientierte Prämie, 28.000 Euro als Garantiebetrag sowie 5.000 Euro für Fahrtkostenaufwand. Insgesamt erhielt der Kläger daraus eine Bruttojahresverdienst von rund 220.000 Euro. Damit waren laut Vertrag auch Mehrarbeiten und Überstunden abgegolten.

Zuletzt erhielt der Kläger 2015 brutto 234.000 Euro pro Jahr.

2010 richtete die Beklagte eine Fachabteilung Psychosomatische Medizin und Psychotherapie mit 20 Betten ein, zu deren Klinikdirektor der Kläger berufen wurde, womit er die Chefarztposition für drei Kliniken inne hatte.

Auf die Vereinbarung eines neuen Arbeitsvertrages verzichteten die Parteien.

In der Folge stritten die Parteien, ob der Kläger für die zusätzliche Chefarzt-Position eine zustätzliche Vergütung erhalten sollte. Das Klinikum lehnte intern eine Erhöhung des Monatsgehaltes um 2.500 Euro ab.

Eine Änderung des Tarifvertrages sah ab 2012 eine Erhöhung des Entgelts der leitenden Ärzte um über 10 % vor, der Kläger erhielt aber nur eine jährliche Erhöhung von 2,9 %.

Der Kläger kündigte im Jahr 2016.

Der Kläger forderte mit seiner Klage einerseits die Anpassung seines Gehalts an den neuen Tarifvertrag (10 %-Erhöhung) als auch ein zusätzliches Entgelt für die Leistung der Klinik mit 20 Betten. Zusätzliche Aufgaben, die 2009 noch gar nicht absehbar gewesen seien, müssten auch zusätzlich vergütet wreden. Er beantragte daher eine Nachzahlung von rund 400.000 Euro.

Das beklagte Klinikum wand unter anderem ein, der Kläger verdiene ohnehin schon genug.

Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Der Kläger ging daher in Berufung.

Die Entscheidung:

Das Landesarbeitsgericht gab dem Kläger teilweise Recht und sprach ihm ein weiteres Gehalt von rund 150.000 Euro zu.

Zum einen ging das Gericht dabei davon aus, dass der Kläger an der tariflichen Erhöhung von rund 10 % teilnehme.

Zum anderen könne der Kläger für seine zusätzliche Tätigkeit in der Klinik mit 20 Betten eine monatliche Vergütung von 2.500 Euro brutto verlangen:

Denn der Kläger habe dort eine qualitative Mehrarbeit geleistet, die über die vertraglich geschuldete Leistung hinausgehe. Ihm sei mit der Leistung der Klinik mit 20 Betten eine weitere wesentliche Aufgabe übertragen worden. Denn dies stelle eine qualitativ erhebliche Erweiterung seines Aufgabengebietes dar. In Anbetracht der herausragenden und verantwortungsvollen Position eines Chefarztes, die mit einer Vielzahl von Pflichten, Aufgaben und Risiken verbunden sei, mache es einen erheblichen Unterschied aus, ob ein Chefarzt für zwei oder drei Kliniken zuständig sei.

Das beklagte Klinikum könne sich auch nicht darauf berufen, dass der KJläger mit 220.000 Euro ohnehin schon großzügig vergütet sei. Hier ginge es nicht um bloße (quantitative) Mehrarbeit, sondern um eine qualitative Mehrabeit. Denn der Kläger sei in der neuen Klinik mit 20 Betten in der Personal- und Budgetplanung tätig, führe Visiten durch, stelle Zeugnisse aus und führe Verhandlungen zum Beispiel mit den Krankenkassen. Er habe auch die Gesamtverantwortung für die Pateinten und das ärztliche Personal.

2.500 Euro monatlich erscheinen dem Gericht angemessen, um die zusätzliche Tätigkeit zu entlohnen. Das Gericht hat diesen Betrag in Ermangelung anderer Grundlagen geschätzt, wobei man nicht auf die für Chefärzte übliche durchschnittliche Jahresvergütung (rund 270.000 Euro) abstellen könne. Bei der Schätzung stellte das Gericht maßgeblich darauf ab, dass die Parteien während ihrer Verhandlungen über die Gehaltserhöhung selbst einen Zuschlag von 2.500 Euro als reale Größe ansahen.

Praxisanmerkung:

Soweit - wie hier - keine vertraglichen Regelungen getroffen werden über eine Vergütung neuer Aufgabenbereiche und Tätigkeiten, entsteht eine rechtliche Unsicherheit. Diese konnte hier erst nach längerem Streit vor Gericht (teilweise zu Gunsten des Chefarztes) behoben werden.

Es ist daher ratsam, sogleich und vor Aufnahme der neuen Tätigkeit auf eine vertragliche Regelung hinzuwirken, die die Vergütung bestimmt.

Dies ist insbesondere deshalb ratsam, weil es sich - wie das Landesarbeitsgericht feststellte - verbietet, bei der Schätzung des Werts einer Mehrarbeit auf den durchschnittlichen Jahresverdienst der Chefärzte abzustellen. Es fehlt also eine Referenzgröße. Die Gerichte schätzen dann die Höhe der zusätzlichen Vergütung frei Hand. Was dabei herauskommt, ist unsicher. Mit der vorliegenden Klage lag der Chefarzt deshalb deutlich über dem, was das Gericht ihm letztendlich zusprach.

Überdies ist es auch sinnvoll, in dieser Regelung weitere essentielle Punkte (wie Dienstzeiten, Versicherung, Privatabrechnung etc.) zu regeln. Dies vermeidet spätere Rechtsstreitigkeiten und gewährleistet eine gedeihliche Zusammenarbeit.

Denn im vorliegenden Fall hat der spätere Streit schließlich dazu geführt, dass der Chefarzt kündigte. Dies ist für beide Seiten unbefriedigend und sollte durch frühzeitige vertragliche Regelungen, die Klarheit schaffen, vermieden werden.

 

Die Entscheidung im Volltext:

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 21. April 2017 – 3 Ca 352/16 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 149.385,00 EUR (in Worten: Einhundertneunundvierzigtausenddreihundertfünfundachtzig und 0/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Januar 2017 zu zahlen.

m Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 64 % und die Beklagte 36 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Entgeltansprüche nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Die Beklagte ist eine gemeinnützige GmbH, die das A Klinikum B C betreibt. Dazu gehören die Kliniken für Psychiatrie und Psychotherapie an den Standorten B und C, die Klinik D (Kinder- und Jugendpsychiatrie) in C und die Klinik für Psychosomatische Medizin in B. Rechtsvorgänger ist der E.

Der Kläger war auf der Grundlage des schriftlichen Dienstvertrages vom 21./29. Oktober 2006 mit Wirkung ab 1. August 2006 bei dem Rechtsvorgänger in Personalunion als Ärztlicher Direktor der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie B - nach Rechtsformänderung zum 1. Januar 2009 A Klinikum für Psychiatrie und Psychotherapie B - sowie der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie C-​Süd des Zentrums für Soziale Psychiatrie F - nach Rechtsformänderung zum 1. Januar 2009 A-​Klinikum für Psychiatrie und Psychotherapie C - eingesetzt. Er war somit als Chefarzt zuständig für insgesamt ca. 383 Betten. Die Parteien stimmen darin überein, dass die Position des Ärztlichen Direktors bei dem E in etwa derjenigen eines Chefarztes nach den Maßstäben der Beklagten entspricht.

Die Parteien schlossen mit Wirkung zum 1. Januar 2009 eine - undatierte - Änderungsvereinbarung, die auszugsweise wie folgt lautet:

㤠1

(1)

Der Arzt erhält für seine Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich eine Jahresvergütung in Höhe von 160.000,- € … brutto, die in zwölf gleichen Teilen gemäß § 24 TVöD-K ausgezahlt wird.

Das Grundgehalt nach UAbs. 1 erhöht sich bei ab dem 01.01.2011 eintretenden tarifvertraglichen Vergütungserhöhungen für unter den Geltungsbereich der A B-​C gem. GmbH fallende Ärzte zum gleichen Zeitpunkt um denselben Prozentsatz, um den sich die Vergütung der in der höchsten Entgeltgruppe eingruppierten Ärzte erhöht. Tarifvertragliche Vereinbarungen, die für die Ärzte der A B-​C gem. GmbH ein Aussetzen künftiger Tarifsteigerungen beinhalten, finden auch auf dieses Vertragsverhältnis Anwendung.

(2)

Der Arzt erhält des weiteren eine variable, leistungsorientierte Jahresprämienzahlung in Höhe von 32.000,- € … brutto erstmals für das Wirtschaftsjahr 2009, im Rahmen jährlich abgeschlossener Vereinbarungen je nach dem Grad der Zielerreichung.

(3)

Darüber hinaus erhält der Arzt einen Garantiebetrag für Einnahmen aus ärztlichen Nebentätigkeiten in Höhe von 28.000 € …

(4)

Mit der Vergütung nach Abs. 1 - 3 sind sämtliche Tätigkeiten und Aufwendungen im dienstlichen Aufgabenbereich, insbesondere Überstunden, Mehr-, Samstags-, Sonntags-, Feiertags-, und Nachtarbeit jeder Art sowie Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft abgegolten.

§ 2

Für die aufgrund der in Personalunion wahrzunehmenden Aufgaben als Ärztlicher Direktor der KPP B und KPP C-​Süd notwendige dienstliche Präsenz an beiden Standorten erhält der Arzt eine Fahrtkostenpauschale von 5.000,- € … brutto, die in zwölf gleichen Teilen gemäß § 24 TVöD ausgezahlt wird. …“

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Änderungsvereinbarung wird Bezug genommen auf Bl. 27 f. der Akte. Nach Angaben der Beklagten machte die Lohnerhöhung aufgrund der Änderungsvereinbarung im Jahr 2009 einen Betrag von fast 50.000 Euro brutto jährlich aus. Zuletzt belief sich das Bruttoarbeitsentgelt im Jahr 2015 auf insgesamt 234.736,41 Euro.

Mit Bescheid des Hessischen Ministeriums für Arbeit, Familie und Gesundheit vom 25. März 2010 wurde erstmals eine Fachabteilung „Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ mit 20 Betten/Plätzen für das A Klinikum B C im Krankenhausplan des Landes Hessen ausgewiesen.

Der Kläger wurde mit Schreiben vom 29. Juni 2010 ab dem 1. Juli 2010 zum Klinikdirektor der Fachabteilung psychosomatische Medizin und Psychotherapie im Klinikum B berufen (Bl. 65 der Akte). Der Kläger hatte ab diesem Zeitpunkt auch die Chefarztposition für die A Klinik für Psychosomatische Medizin in B und damit für insgesamt drei Kliniken inne. Einen neuen Arbeitsvertrag diesbezüglich oder eine Änderung des alten Arbeitsvertrages haben die Parteien nicht vereinbart.

Zwischen dem Kläger und der Beklagten gab es Streit über die Frage, ob wegen der zusätzlichen Position des Klägers als Chefarzt der A Klinik für Psychosomatische Medizin in B seine Bezüge erhöht werden sollten. In einer Beschlussvorlage der Geschäftsleitung vom 26. September 2011 wurde vorgeschlagen, die monatlichen Bezüge des Klägers wegen dieser zusätzlich Funktion um 2.500 Euro zu erhöhen. Die Beschlussvorlage wurde durch die Gesellschafterversammlung nicht angenommen.

Mit Schreiben vom 2. Juli 2012 hat der Kläger einen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung für die Tätigkeit als Klinikdirektor der A Klinik für Psychosomatische Medizin schriftlich gegenüber der Beklagten geltend gemacht (Bl. 206 der Akte).

In der Tarifrunde 2012 wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2012 eine Stufe 2 innerhalb der Entgeltgruppe IV TV-​Ärzte/VKA geschaffen. Danach sollten solche Ärzte, die in die Entgeltgruppe IV einzugruppieren sind, eine Tarifsteigerung von 10,25 % erhalten, wenn sie eine dreijährige Tätigkeit als Chefarztvertreter bzw. leitender Oberarzt zu diesem Zeitpunkt erfüllten (vgl. Bl. 66 der Akte). Die Beklagte hat die Vergütung des Klägers jedes Jahr lediglich um 2,9 % erhöht.

Mit Schreiben ebenfalls vom 2. Juli 2012 hat der Kläger seinen Anspruch auf Gehaltssteigerung um 10,25 % gegenüber der Beklagten geltend gemacht (Bl. 70 der Akte). Die Beklagte lehnte die Ansprüche des Klägers mit Schreiben vom 15. Dezember 2013 ab (Bl. 71 ff. der Akte).

Das Arbeitsverhältnis endete infolge einer Eigenkündigung des Klägers mit Ablauf des 30. September 2016.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er könne eine Vergütungsdifferenz für den Zeitraum 2013 bis 2016 in Höhe von 36.885 Euro beanspruchen. Die Beklagte habe sein Tarifentgelt zu Unrecht lediglich um ca. 2,9 % erhöht. Ab 1. Januar 2012 habe der Prozentsatz der tariflichen Erhöhung 10,25 % betragen. Die Beklagte hätte sich nach § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 des Änderungsvertrags bei den Gehaltssteigerungen an der Position eines stellvertretenden Chefarztes orientieren müssen.

Der Kläger hat ferner die Auffassung vertreten, dass er ein zusätzliches Entgelt nach § 612 BGB dafür fordern könne, dass er ab dem 1. Juli 2010 zusätzlich zum Klinikdirektor der Fachabteilung psychosomatische Medizin und Psychotherapie im Klinikum B berufen worden ist. Die Tätigkeit des Klinikdirektors entspreche derjenigen eines Chefarztes. Dass für diese Tätigkeit eine zusätzliche Vergütung gezahlt werden müsse, sah die Beklagte offenbar zunächst ebenso, da es eine entsprechende Beschlussvorlage an die Gesellschafter gab. Die bisher bezogene Vergütung habe sich nur auf diejenigen Tätigkeiten bezogen, die im Arbeitsvertrag geregelt waren. Die Übertragung einer weiteren Funktion als Ärztlicher Direktor sei im Jahr 2009 noch gar nicht absehbar gewesen. Eine zusätzliche Aufgabe müsste auch zusätzlich vergütet werden. Es habe sich damit auch seine Verantwortung geändert. Er habe auch diverse Tätigkeiten als Klinikdirektor erbracht, z.B. Visiten durchgeführt, die Budgetplanung vorgenommen, Zeugnisse ausgestellt und Verwaltungsaufgaben erledigt. Er hat gemeint, dass er für diese zusätzliche Tätigkeit das höchste Tarifgehalt, nämlich dasjenige eines stellvertretenden Chefarztes, zu fordern berechtigt sei. Für die Jahre 2013 bis 2016 mache dies einen Betrag von 380.592,30 Euro aus.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 417.477,30 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12. Januar 2017 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger keinen Anspruch habe, eine zusätzliche Vergütung für seine Tätigkeit als Klinikdirektor ab dem 1. Juli 2010 zu verlangen. Eine gesonderte Vergütung sei bei Übernahme dieser Tätigkeit aufgrund der im Vorjahr erfolgten nicht unerheblichen Vergütungsanpassung nicht vorgesehen gewesen; dies folge aus einer Beschlussvorlage (Bl. 115 - 117 der Akte), in der davon die Rede ist, dass künftig mit einer Verantwortung für 20 zusätzliche Betten zu rechnen sei. Die Gesellschafterversammlung habe sich unter dem Eindruck der bereits zum Jahr 2009 wirkenden Erhöhung der Bezüge des Klägers nicht zu einer weiteren Erhöhung entschließen können. Der Kläger habe auch nur im geringen Umfang zusätzliche Tätigkeiten erbracht; es ginge um eine kleinere Behandlungseinheit von 20 Betten. Sie hat sich ferner auf die Ausschlussfrist von sechs Monaten in § 37 TVöD-​K bzw. TV-​Ärzte/VKA sowie auf die gesetzliche Verjährungsregelung von drei Jahren berufen.

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf eine Gehaltssteigerung um 10,25 %. Die in § 1 Abs. 2 des Änderungsvertrages vereinbarte Klausel habe den Zweck sicherzustellen, dass auch außertarifliche Beschäftigte von den mit den Tarifparteien verhandelten Tarifsteigerungsraten profitierten. Der Passus beziehe sich auf prozentuale Tarifsteigerungen, nicht aber auf Änderungen der vollständigen Entgeltstruktur. Die Berechnung des Klägers sei unzutreffend, da er von unzutreffenden jährlichen Gehaltssteigerungen ausgehe.

Das Arbeitsgericht Gießen hat mit Urteil vom 21. April 2017 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Vergütung für seine zusätzliche Tätigkeit als Klinikdirektor. Der Anspruch ergebe sich nicht aus § 611 Abs. 1 BGB, da die Parteien ein neues Arbeitsverhältnis nicht geschlossen hätten. Der Anspruch folge auch nicht aus § 612 BGB. Eine zusätzliche Vergütung sei im vorliegenden Fall den Umständen nach nicht zu erwarten gewesen. Der Kläger habe bereits über 200.000 Euro verdient. Er habe auch keinen Anspruch auf die Weitergabe tariflicher Gehaltssteigerungen in Höhe von 36.885 Euro. Die Auslegung der Regelung in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags ergebe, dass der Kläger an der Gehaltssteigerung in der Tarifrunde 2012 nicht habe teilnehmen sollen. Es sei auf die grundsätzliche Erhöhung des Entgelts der letzten Entgeltgruppe abzustellen, nicht aber auf die (höhere) Teilerhöhung für die Beschäftigten, die die besonderen Voraussetzungen innerhalb der Entgeltgruppe IV erfüllten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Urteils erster Instanz wird Bezug genommen auf Bl. 120 bis 130 der Akte.

Dieses Urteil ist dem Kläger am 28. Juni 2017 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am 28. Juli 2017 und die Berufungsbegründung am 28. August 2018 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen.

In der Berufungsbegründung wiederholt und vertieft der Kläger seinen Vortrag und betont, er sei als Ärztlicher Direktor in drei rechtlich selbständigen Kliniken eingesetzt worden. Er sei nicht lediglich in einer Fachabteilung tätig geworden. Unzutreffend sei das Argument, dass er „ohnehin schon genug verdiene“. Für die Bezahlung der Tätigkeit eines Chefarztes hätte die Beklagte am freien Markt deutlich mehr aufwenden müssen. Die Geschäftsleitung habe selbst versucht, sein Gehalt wegen der zusätzlichen Chefarztposition zu erhöhen. Insgesamt sei in 2011, 2013 und 2016 jeweils versucht worden, seine Bezüge zu erhöhen, zweimal mit Unterstützung der jeweiligen Geschäftsführer. Er könne auch die Weitergabe der Tarifsteigerung von 10,25 % verlangen. Die Auslegung des Vertrags durch das Arbeitsgericht sei fehlerhaft.

Der Kläger stellt den Antrag,

das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 21. April 2017 - 3 Ca 352/16 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 417.477,30 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12. Januar 2017 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und trägt vor, dass sie bereits seit 2008 daran gearbeitet habe, eine neue Klinik für psychosomatische Medizin und Psychotherapie am Standort B aufzubauen. Es sei beabsichtigt gewesen, dass der Kläger auch diese neue Klinik leiten sollte. Im Hinblick darauf sei ihm bereits das Grundentgelt zum 1. Januar 2009 auf 160.000 Euro erhöht worden. Die Vergütungsänderung sei im Vorgriff auf die Übernahme der weiteren Klinikleitung vorgenommen worden. Die Übernahme dieser Klinikleitung sei auch nicht mit Mehrarbeit verbunden gewesen. Die Forderung sei auch der Höhe nach nicht nachvollziehbar. Die höchste Tarifstufe nach dem TV-​Ärzte/VKA sei diejenige des leitenden Oberarztes, Entgeltgruppe IV 2. Stufe. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Tariferhöhungen in Höhe von 36.885 Euro. Die im Jahr 2011 zwischen den Tarifparteien verhandelte Einführung der neuen Stufe 2 in die Entgeltgruppe IV habe keine normale Tariferhöhungen dargestellt. Vielmehr handele es sich um eine vollständige Änderung des Entgeltssystems in dieser Entgeltgruppe, mit der für einen eng begrenzten Personenkreis eine außerplanmäßige Erhöhung der betroffenen Tarifgehälter um 10,25 % verbunden gewesen sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig und zum Teil auch begründet. Der Kläger kann Zahlung einer Gehaltserhöhung entsprechend der Regelung in § 1 Abs. 2 Unterabs. 2 der Änderungsvereinbarung in Höhe von 36.885 Euro verlangen. Ferner kann der Kläger für seine Tätigkeit als Chefarzt der A Klinik für Psychosomatische Medizin in B nach § 612 BGB eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 112.500 Euro in dem Zeitraum Januar 2013 bis September 2016 verlangen.

A. Die Berufung ist zunächst zulässig. Sie ist vom Wert her unproblematisch statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ArbGG) sowie innerhalb der gesetzlichen Berufungsbegründungsfrist auch rechtzeitig begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. ArbGG).

B. Das Rechtmittel ist auch teilweise begründet.

I. Der Kläger hat nach § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der Änderungsvereinbarung Anspruch auf eine Weitergabe der Ergebnisse der Tarifrunde 2012 für stellvertretende Chefärzte, dies entspricht einer Erhöhung um 10,25 %. Der Kläger kann daher ab dem Jahr 2013 mindestens den geltend gemachten Betrag in Höhe von 36.885 Euro verlangen.

1. Der Anspruch ist zunächst nicht verfallen oder verjährt.

a) Es ist nicht ersichtlich, dass eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist eingreifen würde. Eine entsprechende Vereinbarung hätte die Beklagte vorlegen müssen. Die Parteien haben aber auf die Tarifregelungen im öffentlichen Dienst verwiesen. Danach ist in § 37 Abs. 1 TVöD-​Ärzte/VKA eine sechsmonatige Ausschlussfrist nach Fälligkeit vorgesehen. Diese Ausschlussfrist ist vorliegend gewahrt. Der Kläger hat die Ansprüche mit Schreiben vom 2. Juli 2012 gegenüber der Beklagten schriftlich geltend gemacht.
43 b) Es ist auch keine Verjährung eingetreten. Es gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Klageerhebung war im Dezember 2016. Damit sind zwar Entgeltansprüche aus dem Kalenderjahr 2012 verjährt. Diese hat der Kläger aber auch nicht geltend gemacht. Seine Aufstellung in der Klageschrift ist insoweit etwas missverständlich. In seine Berechnung hat er nur Ansprüche erst ab dem Jahr 2013 mit einbezogen.

2. Der Anspruch ist begründet. Er folgt aus § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 des Änderungsvertrags i.V.m. mit den tariflichen Entgelterhöhungen für leitende Oberärzte in der Stufe 2 der Entgeltgruppe IV.

a) In der Tarifrunde 2012 wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2012 eine Stufe 2 innerhalb der Entgeltgruppe IV TV-​Ärzte/VKA geschaffen. Danach sollten solche Ärzte, die in die Entgeltgruppe IV einzugruppieren sind, eine Tarifsteigerung von 10,25 % erhalten, wenn sie eine dreijährige Tätigkeit als stellvertretender Chefarzt bzw. leitender Oberarzt zu diesem Zeitpunkt erfüllten. Für solche Ärzte der Entgeltgruppe IV, die eine solche dreijährige Tätigkeit noch nicht aufweisen konnten, sollte es bei der ansonsten geltenden Tariferhöhung um 2,9 % bleiben.

b) Ob dem Kläger eine Gehaltserhöhung um 2,9 % oder 10, 25 % zukommen sollte, ist eine Frage der Auslegung der arbeitsvertraglichen Regelung in § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 des Änderungsvertrags.

aa) Es handelt sich zunächst um allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. §§ 305 ff. BGB. Da der Arbeitnehmer Verbraucher ist, reicht nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auch die nur einmalige Verwendung der Bestimmung aus. Dass der Arbeitnehmer auf den Inhalt Einfluss habe nehmen konnte, ist hier nicht ersichtlich. Zwar kommt es durchaus vor, dass der Inhalt von Chefarztverträgen von den Arbeitsvertragsparteien „auf Augenhöhe“ verhandelt wird (vgl. Münzel NZA 2011, 886, 887). Dies ist hier aber von keiner Seite behauptet worden. Dagegen spricht auch, dass es dem Kläger offensichtlich nicht möglich war, seine Gehaltsvorstellungen in Bezug auf die Chefarztfunktion hinsichtlich der Psychosomatischen Klinik durchzusetzen. Im Übrigen spricht auch schon der äußere Anschein für das Vorliegen von allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. BAG 17. Oktober 2017 - 9 AZR 80/17 - 14, NZA 2017, 57).

bb) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (vgl. BAG 19. August 2015 - 5 AZR 450/14 - Rn. 14, Juris).

Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-​Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (vgl. BAG 19. März 2014 - 10 AZR 622/13, Rn. 30, NZA 2014, 595).

cc) Die Auslegung der Klausel ergibt, dass die zukünftige Entwicklung des außertariflichen Grundgehalts des Klägers nicht von der Tarifentwicklung im Übrigen abgekoppelt werden sollte. Als Bezugsobjekt haben die Parteien auf die Vergütung der höchsten Entgeltgruppe, hier also der Entgeltgruppe IV, Bezug genommen. Dass die Tarifvertragsparteien in der Tarifrunde 2012 eine neue zweite Stufe einführen würden, konnten die Arbeitsvertragsparteien bei Abschluss der Änderungsvereinbarung nicht vorhersehen. Nunmehr war zu unterscheiden zwischen leitenden Oberärzten, die nur drei Jahre beschäftigt sind und solchen, die eine langjährige Beschäftigung von mindestens vier Jahren aufweisen.

Die Auslegung ergibt, dass sich die Arbeitsvertragsparteien an der Gehaltsentwicklung für langjährige und erfahrende leitende Oberärzte orientieren wollten. Der Kläger stand als außertariflich beschäftigter Chefarzt ganz oben in der Entgelthierarchie. Als Bezugsgröße für seine Gehaltsentwicklung des Grundeinkommens haben die Parteien die höchste tarifliche Gehaltsstufe gewählt. Innerhalb der Entgeltstufe IV ist dies die Gruppe 2, also die Gruppe der erfahrenden leitenden Oberärzte. Diese Gruppe kommt der Position des Klägers auch am nächsten. Es würde hingegen keinen Sinn ergeben, den Kläger, der bereits im Jahr 2009 schon mehrere Jahre zwei Chefarztpositionen innehatte, einem nicht langjährig beschäftigten und eher unerfahrenen leitenden Oberarzt gleichzustellen.

Dafür, dass die Parteien nur eine Erhöhung des Entgelts um den Inflationsausgleich regeln wollten, gibt es keinen Anhaltspunkt. In einem solchen Fall hätte dies vom Wortlaut aus anders geregelt werden müssen. Die Arbeitgeberin war vielmehr damit einverstanden, das Grundeinkommen an die Gehaltsentwicklung der Grundgehälter der leitenden Oberärzte zu koppeln; wenn sich die Tarifvertragsparteien dahingehend verständigen, dass für diese Gruppe eine besonders hohe Entgelterhöhung vorzunehmen ist, die über den allgemeinen Inflationsausgleich und auch über die sonstigen Tarifsteigerungen hinaus geht, muss sie sich daran festhalten lassen (vgl. für eine nahezu identische Klausel in einem Chefarztvertrag LAG Saarland 17. August 2016 - 1 Sa 29/15 - Juris).

Sollte man den Standpunkt vertreten, dass die Auslegung der Klausel beide Ergebnisse zuließe, so würde sich das hier gefundene Ergebnis auch dadurch rechtfertigen, dass nach § 305c Abs. 2 BGB im Zweifelsfall dasjenige Auslegungsergebnis vorzuziehen ist, welches für den Gegner des Klauselverwenders günstiger ist.

c) Bzgl. der Höhe der nachzuzahlenden Vergütung ist die Berechnung des Klägers teilweise fehlerhaft. Der Kläger hat pauschal zugrunde gelegt, dass die regulären Tariferhöhungen jedes Jahr und ohne Rücksicht auf die Laufzeit der Tarifverträge 2,9 % betrug.

Anhand der gesamten Aktenlage kann die richtige Berechnung allerdings durch das Gericht vorgenommen werden. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 23. Februar 2017 sämtliche Tarifergebnisse ab 2012 vorgelegt. In der nachfolgenden Aufstellung wird die zutreffende Gehaltssteigerung des Klägers nachgezeichnet, wenn man davon ausgeht, dass er im Jahr 2012 anstelle einer Gehaltserhöhung von 2,9 % eine solche in Höhe von 10,25 % hätte erhalten müssen. In der linken Spalte wird bei den Kalenderjahren auch auf die jeweilige Laufzeit der Tarifverträge Rücksicht genommen. In der vierten Spalte von links ist die Gehaltsentwicklung nachgezeichnet auf Basis der Weitergabe der regulären tariflichen Gehaltserhöhungen. In der Spalte ganz rechts ist die Entwicklung bei einer Gehaltserhöhung im Jahr von 10,25 % enthalten. Die Differenz der Summe beider Positionen ergibt den nachzuzahlenden Betrag.

...

Der Kläger hätte demnach an sich einen Anspruch auf Nachzahlung von 66.905,44 Euro gehabt. Geltend gemacht hat der Kläger aber lediglich einen Betrag in Höhe von 36.885 Euro; dieser steht ihm mindestens zu.

II. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Vergütung für die Chefarztposition der A Klinik für Psychosomatik B aus § 612 BGB. Der Anspruch besteht aber nur im Umfang von 2.500 Euro monatlich, d.h. für den geltend gemachten Anspruchszeitraum in Höhe von 112.500 Euro. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

1. Der Kläger kann einen Zahlungsanspruch wegen qualitativer Mehrarbeit auf § 612 Abs. 1 BGB stützen.

a) Nach § 612 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. § 612 Abs. 1 BGB bildet nicht nur in den Fällen, in denen überhaupt keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Vergütung. Diese Bestimmung ist vielmehr auch anzuwenden, wenn über die vertraglich geschuldete Tätigkeit hinaus Sonderleistungen erbracht werden, die durch die vereinbarte Vergütung nicht abgegolten sind, und weder einzel- noch tarifvertraglich geregelt ist, wie diese Dienste zu vergüten sind (vgl. BAG 23. September 2015 - 5 AZR 626/13 - Rn. 20, EzA § 612 BGB Rn. 20). § 612 Abs. 1 BGB umfasst neben der quantitativen auch die qualitative Mehrarbeit, also das Erbringen höherwertiger Leistungen als die vertraglich geschuldeten (vgl. BAG 25. März 2015 - 5 AZR 874/12 - Rn. 24, ZTR 2015, 661). Denn nach § 611 Abs. 1 BGB schuldet der Arbeitnehmer für die vereinbarte Vergütung nur die vereinbarte Tätigkeit (vgl. BAG 23. September 2015 - 5 AZR 626/13 - Rn. 20, EzA § 612 BGB Rn. 20).

§ 612 BGB sieht nicht für jede Dienstleistung, die über die vertraglichen Pflichten hinaus erbracht wird, eine Vergütung vor. Vielmehr setzt die Norm stets voraus, dass die Leistung „den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist“. Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass jede Mehrleistung zusätzlich zu vergüten ist, gibt es jedoch nicht. Die Vergütungserwartung ist stets anhand eines objektiven Maßstabs unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, der Art, des Umfangs und der Dauer der Dienstleistung sowie der Stellung der Beteiligten zueinander festzustellen, ohne dass es auf deren persönliche Meinung ankommt (vgl. BAG 24. August 2016 - 5 AZR 129/16 - Rn. 46, NZA 2017, 58). Sie kann sich etwa ergeben, wenn im betreffenden Wirtschaftszweig oder der betreffenden Verwaltung Tarifverträge gelten, die für eine vorübergehend und/oder vertretungsweise ausgeübte höherwertige Tätigkeit eine zusätzliche Vergütung vorsehen (vgl. BAG 23. September 2015 - 5 AZR 626/13 - Rn. 20, EzA § 612 BGB Rn. 21).

b) Danach bestand für die Übernahme der Chefarztfunktion für die A Klinik für Psychosomatische Medizin B objektiv eine Vergütungserwartung.

aa) Dem Kläger wurde eine weitere wesentliche Aufgabe übertragen, für die er nach dem bisherigen Arbeitsvertrag keine Vergütung erhalten hat. Zuletzt hat er gemäß der Ergänzungsvereinbarung ein Grundgehalt von 160.000 Euro zzgl. einer Jahresprämienzahlung von 32.000 Euro (je nach Zielerreichung) zzgl. eines Garantiebetrags für Einnahmen aus ärztlichen Nebentätigkeiten in Höhe von 28.000 Euro, zusammen rund 220.000 Euro, verdient. Dieses Entgelt wurde dem Kläger im Jahre 2009 als Gegenleistung für seine Tätigkeit als Ärztlicher Direktor bzw. Chefarzt in den beiden Kliniken A Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in B und C gezahlt.

Später wurde der Kläger mit Schreiben vom 29. Juni 2010 darüber hinaus zum Klinikdirektor der Psychosomatischen A-​Klinik in B berufen. Dies stellte eine qualitativ erhebliche Erweiterung seines Aufgabenbereichs dar.

(1) Der Ärztliche Direktor ist der ärztliche Leiter des Krankenhauses. In aller Regel leitet er zugleich eine Fachabteilung und ist dann insoweit auf Chefarzt. Der Ärztliche Direktor hat in der Regel die Aufgabe eines medizinischen Koordinators, sachverständigen Ansprechpartners und Beraters des Krankenhausträgers in abteilungsübergreifenden medizinischen Fragen. Seine Aufgaben bestehen in der Organisation und Beaufsichtigung des ärztlichen Dienstes insgesamt und reichen von der Gewährleistung förderlichen Zusammenwirkens der Abteilungen, der Sicherstellung einer ausreichenden Hygiene, der Fachaufsicht über die technischen und pflegerischen Dienste bis zur Rücksichtnahme auf den Stellenplan und den Sachbedarf (vgl. Thomae in Weth/Thomae/Reichold Arbeitsrecht im Krankenhaus 2. Aufl. Teil 2 C Rn. 5). Gegenüber anderen Chefärzten sowie den nachgeordneten ärztlichen und nichtärztlichen Mitarbeitern steht ihm im Rahmen seines Funktionsbereichs ein Weisungsrecht zu (vgl. MünchArbR/Richardi 3. Aufl. § 339 Rn. 11).

Der ärztliche Leiter einer Krankenhausabteilung wird überwiegend auch als Chefarzt bezeichnet. Er trägt innerhalb seiner Fachabteilung die ärztliche Gesamtverantwortung für die Patientenversorgung (vgl. MünchArbR/Richardi 3. Aufl. § 339 Rn. 12). Dem Chefarzt kommt eine herausragende Position im Krankenhaus zu. Er trägt eine fachliche und personale Organisationsverantwortung für seine Abteilung (vgl. Wallhäuser in Besgen Krankenhaus-​Arbeitsrecht Handbuch S. 168). Ihn trifft die ärztliche Gesamtverantwortung für die Patientenversorgung (vgl. Wern in Weth/Thomae/Reichold Arbeitsrecht im Krankenhaus 2. Aufl. Teil 5 A Rn. 1). Verbreitet ist auch der Begriff des Leitenden Krankenhausarztes (vgl. Wern in Weth/Thomae/Reichold Arbeitsrecht im Krankenhaus 2. Aufl. Teil 5 A Rn. 1). Er muss sicherstellen, dass der medizinische Standard auch in Not- und Eilfällen gewahrt ist. Ihn trifft eine Auswahlpflicht in Bezug auf das nachgeordnete Personal, ferner eine Instruktion- und Überwachungspflicht. Er ist auch zur Überwachung der von ihm gesetzten Vorgaben im Krankenhausbetrieb verpflichtet (vgl. Wern in Weth/Thomae/Reichold Arbeitsrecht im Krankenhaus 2. Aufl. Teil 5 A Rn. 40), insbesondere hat er Organisationsmaßnahmen in Bezug auf die Krankenhaushygiene zu treffen und zu kontrollieren (vgl. Wern in Weth/Thomae/Reichold Arbeitsrecht im Krankenhaus 2. Aufl. Teil 5 A Rn. 41). Daraus folgt, dass die komplexe und schwierige Tätigkeit eines Chefarztes mit erheblichen Haftungsrisiken verbunden ist (vgl. Wern in Weth/Thomae/Reichold Arbeitsrecht im Krankenhaus 2. Aufl. Teil 5 A Rn. 54).

(2) Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass es einen erheblichen Unterschied ausmachte, ob der Kläger als Chefarzt für zwei oder für drei Kliniken zuständig war. Die entsprechenden Organisationspflichten, die Personalverantwortung, die Kontrollpflichten und auch die mit der Tätigkeit verbundenen Risiken bestanden auch und zusätzlich für die neu hinzugekommene Klinik. Nach den Umständen konnte aus objektiver Sicht nicht zweifelhaft sein, dass für eine solche zusätzliche Aufgabe auch eine zusätzliche Vergütung zu zahlen war.

Dafür spricht auch die Regelung in § 17 TV-​Ärzte/VKA. Dort ist vorgesehen, dass bei einer vorübergehenden Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit eine Zulage gezahlt werden muss. Ein Oberarzt, der für die Dauer von mehr als einem Monat als leitender Oberarzt fungiert, hat z.B. einen tariflichen Anspruch auf eine Vergütungserhöhung. Es spricht Vieles dafür, dass auch im außertariflichen Bereich bei der Übernahme einer zusätzlichen erheblichen medizinischen und organisatorischen Verantwortung auch eine zusätzliche Vergütung zu zahlen ist.

bb) Dagegen kann nicht eingewandt werden, dass der Kläger mit einem Jahresgehalt von ca. 220.000 Euro ohnehin schon großzügig vergütet gewesen sei.

Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts gibt es keinen belastbaren Ansatz in der bisherigen Rechtsprechung, dass die Übernahme einer qualitativen Mehrarbeit mit dem bisherigen Grundgehalt ab einer bestimmten Vergütungshöhe, z.B. bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze, mit abgegolten sei. Die bisherigen Urteile des BAG bezogen sich, soweit ersichtlich, stets auf Fälle, in denen der Kläger eine quantitative Mehrarbeit erbrachte; es ging also um Überstundenprozesse (vgl. BAG 17. August 2011 - 5 AZR 406/10 - Rn. 20, NJW 2012, 552; BAG 22. Februar 2012 - 5 AZR 765/10 - Rn. 21, NZA 2012, 861; entsprechend für zusätzliche Vergütung eines Chefarztes bei Rufbereitschaft BAG 17. März 1982 - 5 AZR 1047/79 - NJW 1982, 2139; vgl. auch MünchKomm/Müller-​Glöge 7. Aufl. § 612 Rn. 21). Es erscheint folgerichtig anzunehmen, dass ab einer bestimmten Entgelthöhe keine objektive Vergütungserwartung besteht, dass eine zusätzliche Vergütung bei Überstunden oder zusätzlichen Rufbereitschaftszeiten gezahlt werde. Darum geht es hier aber nicht.

Geringfügige qualitative Mehrarbeit kann im Einzelfall mit einer großzügigen Vergütung tatsächlich mit abgegolten sein. Dies kann man aber jedenfalls dann nicht annehmen, wenn - wie hier - mit der Übernahme eine wesentliche Veränderung der Aufsichts- und Organisationspflichten und der haftungsrechtlichen Risiken einhergeht. Auch kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beklagte davon profitierte, dass der Kläger der neuen Klinik mit seiner wissenschaftlichen Reputation vorstand und sie in der Öffentlichkeit in einem positiven Licht repräsentierte.

Auch kann gegen eine zusätzliche objektive Vergütungserwartung nicht eingewandt werden, dass hier lediglich geringfügige Arbeiten anfielen und die Klinik mit 20 Betten/Plätzen nicht sehr groß war. Zunächst ist davon auszugehen, dass der Kläger in der Klinik durchaus Aufgaben wahrgenommen hat. Mit Schriftsatz vom 7. April 2017, dort S. 10, hat der Kläger detailliert geschildert, welche Aufgaben er in Bezug auf die neue Klinik ausgeführt hat. Er war dabei in der Personal- und Budgetplanung tätig und nahm auch selbst Visiten vor. Er stellte Zeugnisse aus, führte Verhandlungen mit Krankenkassen und dem MDK und repräsentierte die Klinik nach außen. Auch wenn der Kläger die für die Klinik aufgeführten Tätigkeiten nicht stundenweise aufgegliederte, besteht doch kein ernsthafter Zweifel, dass er die Position eines Chefarztes insoweit ausfüllte. Etwas anderes behauptet auch die Beklagte nicht. Unstreitig hat er jedenfalls die Gesamtverantwortung für die Patienten und das ärztliche Personal getragen und ist nach außen mit seinem Namen für das Klinikum aufgetreten. Die Größe der Klinik und das notwendigerweise geringere arbeitszeitliche Engagement ist nicht bei der Frage zu berücksichtigen, ob dem Kläger nach § 612 Abs. 1 BGB eine zusätzliche Vergütung zuerkannt werden muss, sondern bei dessen Höhe.

c) § 612 BGB ist nicht wegen des Eingreifens einer vorrangigen vertraglichen Vereinbarung gesperrt. Entgegen der Meinung der Beklagten haben sich die Arbeitsvertragsparteien nicht im Jahr 2009 anlässlich des schriftlich niedergelegten Änderungsvertrags dahingehend geeinigt, dass mit den Vergütungserhöhungen auf ein Gesamtgehalt von ca. 220.000 Euro die zukünftige Position des Klägers als Chefarzt für die A Klinik für Psychosomatik B mit abgegolten sein sollte.

aa) Dies ergibt die Auslegung des Änderungsvertrages nach dem objektiven Empfängerhorizont, §§ 157, 133 BGB. In der Vereinbarung ist eine Tätigkeit als Chefarzt für die A Klinik für Psychosomatik B nicht erwähnt. In § 2 der Regelung wird lediglich auf die seinerzeit in Personalunion wahrzunehmenden Aufgaben als Ärztlicher Direktor der KKP B und KKP C-​Süd Bezug genommen. Wenn die Arbeitsvertragsparteien die im Streit stehende Funktion als Chefarzt nicht einmal erwähnen, erscheint es fernliegend, anzunehmen, sie hätten mit den Gehaltserhöhungen diese (zukünftige) Aufgabe mitregeln wollen. In § 1 Abs. 4 des Änderungsvertrags findet sich lediglich einer Abgeltungsklausel in Bezug auf Mehrarbeit wegen Überstunden, Nachtarbeit, Bereitschaftsdienst etc. Hätten die Parteien gewollt, dass mit der in § 1 geregelten Vergütung auch die Funktion eines Chefarztes der neuen Psychosomatischen Klinik in B abgegolten sein sollte, so hätte es nahegelegen, dies auch im Wortlaut zum Ausdruck zu bringen.

Eine solche ausdrückliche Regelung wäre auch deshalb erforderlich gewesen, weil es zum Zeitpunkt des Abschlusses des Änderungsvertrags die entsprechende Klinik noch gar nicht gab. Erst mit Bescheid des Hessischen Ministeriums für Arbeit, Familie und Gesundheit vom 25. März 2010 wurde erstmals eine Fachabteilung „Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ mit 20 Betten/Plätzen für das A-​Klinikum B-​C im Krankenhausplan des Landes Hessen ausgewiesen. Wenn die Arbeitsvertragsparteien gewollt hätten, dass die im Jahr 2009 erfolgte Vergütungserhöhung sozusagen für die Zukunft wirken sollte, hätte es deutlicher Anhaltspunkte hierfür bedurft.

bb) Etwas anderes kann auch nicht der in der Berufungsinstanz vorgelegten E-​Mail vom 23. Januar 2013 entnommen werden. Daraus geht hervor, dass die Gesellschafterversammlung offensichtlich im Vorgriff auf die Leitung der Psychosomatik im Jahr 2009 die Vergütung insgesamt erhöht haben will. Auch in der zur Akte gereichten Begründung einer Beschlussvorlage an die Gesellschafterversammlung vom 28 Mai 2009 (Bl. 116 der Akte) ist erwähnt, dass zukünftig mit 20 zusätzlichen Betten/Plätzen für die psychosomatische Medizin zu rechnen gewesen sei. Eine einseitige Motivlage auf Seiten eines der Vertragsparteien ist solange allerdings unbeachtlich, bis sie Einfluss in den Vertragsschluss gefunden hat oder dem anderen Teil zumindest objektiv erkennbar gewesen war. In den Änderungsvertrag hat die Ansicht, dass mit der Vergütungserhöhung im Jahr 2009 auch die Chefarztposition für die neue Klinik mit abgegolten sein sollte, wie bereits ausgeführt, keinen Eingang gefunden. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass es dem Kläger aus objektiver Sicht hinreichend deutlich sein musste, dass mit der Einigung über die Vergütung im Jahr 2009 etwaige Ansprüche für die neue Klinikleitung abgegolten sein sollten.

Dagegen spricht zunächst, dass es sich um ein zukünftiges Ereignis handelte. Wäre die Gründung der neuen Fachabteilung fehlgeschlagen, hätte die Beklagte dem Kläger ebenfalls das vereinbarte Jahresgehalt von ca. 220.000 Euro weiterzahlen müssen. Es war aus objektiver Sicht zum damaligen Zeitpunkt nicht erkennbar, dass das Gehalt über den Wortlaut der Vereinbarung hinaus zukünftige Aufgaben mit abdecken sollte.

Bei der Auslegung eines fraglichen Vereinbarungsinhalts kann auch das Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss mitberücksichtigt werden. Denn dies lässt in der Regel Rückschlüsse darauf zu, wie die Parteien selbst die im Streit stehende Vereinbarung verstanden wissen wollten (vgl. BAG 24. August 2016 - 5 AZR 129/16 - Rn. 27, NZA 2017, 58). Im vorliegenden Fall ist es unstreitig, dass der Kläger wiederholt reklamiert hat, dass er für die Übernahme der Chefarztposition für die A Klinik für Psychosomatik B eine zusätzliche Vergütung beanspruche. Unstreitig ist auch, dass der Geschäftsführer der Beklagten der Gesellschafterversammlung mehrfach vorschlug, die Vergütung des Klägers anzuheben. Dies lässt den Rückschluss darauf zu, dass beide Seiten die Frage der Vergütung für die zusätzliche Chefarztposition als vertraglich nicht geklärt ansahen.

2. In Bezug auf die Höhe des Anspruchs erscheint der Kammer eine monatliche Zulage von 2.500 Euro angemessen.

a) Nach § 612 Abs. 2 BGB ist die übliche Vergütung zu zahlen. Üblich ist die in gleichen oder ähnlichen Gewerben oder Berufen am gleichen Ort für vergleichbare Tätigkeiten unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berechtigten gezahlte Vergütung. Dabei ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Auch die Dauer der Tätigkeit des Arbeitnehmers, d.h. sein Dienstalter und seine Erfahrung, können zu berücksichtigen sein (vgl. ErfK/Preis 18. Aufl. § 612 Rn. 37; NK-​GA/Boecken § 612 BGB Rn. 22). Wird die übliche Vergütung nicht durch ein einschlägiges Tarifwerk abgebildet, muss das Gericht die übliche Vergütung unter Verwertung geeigneter Erkenntnisquellen schätzen und gegebenenfalls verbleibende Schätzunsicherheiten durch einen Schätzabschlag zu Gunsten des Arbeitgebers berücksichtigen (vgl. LAG Hamm 21. Januar 2015 - 5 Ta 553/14 - BeckRS 2015, 66145).

b) Im vorliegenden Fall ist die zusätzliche Vergütung auf monatlich 2.500 Euro zu schätzen.

aa) Es kann hier nicht auf Tarifnormen zurückgegriffen werden. Entgeltvereinbarungen mit Chefärzten werden regelmäßig im außertariflichen Bereich abgeschlossen. Für die Tätigkeit des Ärztlichen Direktors - entsprechend wohl bei Chefärzten - wird meist eine pauschalierte Aufwandsentschädigung gezahlt (vgl. Thomae in Weth/Thomae/Reichold Arbeitsrecht im Krankenhaus 2. Aufl. Teil 2 C Rn. 5).

bb) Unzutreffend ist der Ansatz des Klägers, auf das Entgelt eines stellvertretenden Chefarztes (leitenden Oberarztes nach der Entgeltgruppe IV) abzustellen. Dies würde unberücksichtigt lassen, dass der Kläger bereits in Vollzeit für die Beklagte arbeitsvertraglich eingebunden ist. Mit anderen Worten konnte er keine Vollzeitstelle eines leitenden Oberarztes in Bezug auf die neue Klinik ausfüllen. Er hatte bereits zwei Kliniken mit einem weitaus größeren Bettenanteil vorzustehen. Schon aus rein zeitlichen Gründen war es nicht möglich, dass der Kläger einen Großteil seiner Arbeitskraft in die Aufgabe des Chefarztes bei der neuen Klinik investieren konnte, dies war für beide Vertragsteile auch offensichtlich.

cc) Es kann daher nur darum gehen, im Wege der Schätzung (§§ 612 Abs. 2 BGB, 287 Abs. 2 ZPO) für die zu ermittelnde übliche Vergütung ein angemessenes Ergebnis zu finden. Dies ist bei der hier im Streit stehenden Konstellation in erster Linie eine Verhandlungsfrage zwischen den Beteiligten. Nicht weiterführend ist es auch, darauf abzustellen, was ein Chefarzt für die Leitung eines Krankenhauses üblicherweise verdient. Die Beklagte geht in einer Beschlussvorlage vom 28. Mai 2009 selbst von einem durchschnittlichen Jahresgehalt bei Chefärzten von ca. 272.000 Euro aus (so eine Studie aus 2005/2006, vgl. Wallhäuser in Besgen Krankenhaus-​Arbeitsrecht S. 176). Hieran kann aber nicht angeknüpft werden, da dabei immer vorausgesetzt wird, dass ein Arzt in Vollzeit seine gesamte Arbeitskraft der Klinikleitung zu Verfügung stellt. Objektiv vorliegende Daten zu der Frage, um welchen Betrag sich üblicherweise das Gehalt eine Chefarztes erhöht, wenn er eine weitere Klinik leitet, gibt es - soweit ersichtlich - nicht.

Bei der erforderlichen Schätzung ist zu berücksichtigen, dass die Leitung der neuen Klinik lediglich 20 Betten betraf und im Verhältnis zu den bisher betreuten 383 Betten keinen großen Umfang hatte. Der Kläger war in die Abläufe des Krankenhauskonzerns bereits bestens integriert. Die Beklagte ihrerseits konnte auf einen bereits erfahrenen ärztlichen Leiter zurückgreifen.

In Abwägung aller Umstände erscheint ein Betrag von monatlich 2.500 Euro als angemessen. Diesen Betrag sahen die Parteien zwischenzeitlich selbst - auf Seiten der Beklagten zumindest der Geschäftsführer - als eine reale Größe an. Dies würde eine Gehaltssteigerung im Jahr um 30.000 Euro ausmachen. Nach Angaben der Beklagten betrug das Jahresgehalt des Klägers in 2015 234.736,41 Euro. Addiert man hierzu den Betrag von 30.000 Euro, so entspricht das in etwa dem Betrag, den Chefärzten Deutschland durchschnittlich erhalten. Da der Kläger sogar drei Kliniken leitete, dürfte dies jedenfalls nicht zu hoch gegriffen sein.

Der Kläger kann also für die Jahre 2013 bis 2015 jeweils 30.000 Euro beanspruchen und für das Jahre 2016 anteilig bis September 9/12, also 22.500 Euro, zusammen 112.500 Euro.

Addiert man die 36.885 Euro mit den 112.500 Euro, so erhält man die im Tenor ausgeurteilten 149.385 Euro.

3. Die Ansprüche sind weder verfallen noch verjährt. Der Kläger hat auch den Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung für die Leitung der neuen Klinik gemäß einem Schreiben vom 2. Juli 2012 gegenüber der Beklagten schriftlich geltend gemacht.

III. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 288 Abs. 1 BGB.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. ZPO.

Ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, liegt gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vor.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
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