(11.12.2019) Ein Arzt muss es hinnehmen, dass ein Nachrichtenmagazin seinen Namen und die ihm von Pharmafirmen gezahlten Geldbeträge veröffentlicht. Denn dies stellt keinen rechtswidrigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht dar (Landgericht Hamburg, Urteil vom 20.9.2019 - 324 O 305/18). Das Gericht sah den Arzt nicht "an den Pranger gestellt". Seit längerem klagen Ärzte, deren Kooperationen mit der Pharmaindustrie von der Informationsplattform "Correctiv" und der Zeitschrift "Spiegel" veröffentlicht wurden, gegen diese Veröffentlichungen - bisher in allen Fällen erfolglos. So nun auch in diesem vom LG Hamburg entschiedenen Fall.

Berichterstattung über ArztDer Fall: 

Ein Arzt erhielt Zahlungen von Pharmafirmen. Die Pharmafirmen veröffentlichten diese Zahlungen auf einer website in einer Datenbank. Da die Daten dort nicht leicht zu finden waren, hat "correctiv" diese zusammen mit dem "Spiegel" geordnet veröffentlicht. Jeder Interessierte kann nun auf https://correctiv.org/euros-fuer-aerzte/ nachlesen, welcher Arzt Zahlungen von der Pharmaindsutrie erhalten hat. 

Auch der klagende Arzt war dort namentlich unter Angabe der Höhe der erhaltenen Zahlungen aufgeführt. Er verlangte erfolglos Unterlassung vom "Spiegel" und klagte schließlich. Er sah sein Persönlichkeitsrecht verletzt.

Die Entscheidung:

Das LG Hamburg wies die Klage als unbegründet ab. 

Das Gericht wägte das Recht des Klägers auf Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen das Recht des "Spiegel" auf Meinungs- und Pressefreiheit ab und gab dem Presserecht den Vorzug: Denn die Daten in der Datenbank über den Arzt waren nicht unwahr. Über wahre Tatsachen aus der Sozialsphäre (hier: die berufliche Sphäre des Arztes) dürfe grundsätzlich berichtet werden.

Der Arzt werde durch die Veröffentlichung auch nicht stigmatisiert: es werde auch nirgendwo der Eindruck erweckt, die Annahme der Zahlungen durch den Arzt sei strafbar. Eine Stigmatisierung sei auch nicht deshalb zu erkennen, weil der Spiegel in derselben Datenbank Ärzten und Einrichtungen die Möglichkeit gegeben habe, sich selbst als sog. Null-Euro-Ärzte dazustellen, also als Ärzte, die bewusst auf Zuwendungen der Pharmaindustrie verzichteten. Auch werde der Arzt nicht an den Pranger gestellt, weil er in der Datenbank in keiner Weise hervorgehoben werde.

Die Beklagte genieße auch das sog. das Medienprivileg, das ausschließlich journalistisch-redaktionelle und literarische Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten weitgehend von den ansonsten einzuhaltenden Datenschutzbestimmungen ausnehme.

Praxisanmerkung:

Die Veröffentlichung wahrer Tatsachen aus der Sozialsphäre und damit die Information der Öffentlichkeit ist eine der Grundfunktionen der Presse durch die Pressefreiheit. In dieser wird die Presse umfangreich geschützt. Wer Zahlungen von Pharmafirmen annimmt, muss also eine sachliche Berichterstttung darüber dulden. Gegen diese Berichterstattung zu klagen ist reine Geldverschwendung.

Untersagen lassen kann man aber auch wahre Tatsachenbehauptungen, wenn:

  • diese die Privatsphäre oder die Intimsphäre eines Arztes betreffen
  • über strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Arzt berichtet wird, ohne dass der Arzt gegenüber der Presse dazu Stellung nehmen konnte und keine besonderen Gründe für die Veröffentlichung vorlagen (z.B. Gemeinwohlinteressen)
  • die Berichterstattung unsachlich ist oder den Arzt an den Pranger stellt

In allen Fällen ist eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen erforderlich, sprich eine Einzelfallentscheidung. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
Vertretung und Beratung im Medizinrecht und Arztrecht
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